PostSVOrgG

Postsozialversicherungsorganisationsgesetz

Gesetz über die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung im Bereich der früheren Deutschen Bundespost

Erster Abschnitt
Unfallversicherung

§ 1
Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom
§ 2
Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten
§ 3
(weggefallen)
§ 4
(weggefallen)
§ 5
Überleitung des Personals
§ 6
Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
Zweiter Abschnitt
Krankenversicherung
§ 7
Betriebskrankenkasse
§ 8
Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung zur Kostenabgeltung

In Nachfolge der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Zentralstelle Arbeitsschutz beim Bundesamt für Post und Telekommunikation errichtet die Bundesrepublik Deutschland eine rechtlich selbständige Unfallkasse Post und Telekom, die als Träger der Versicherung alle Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung weiterführt.

(1) Der Unfallkasse werden gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsbetriebe folgende weitere Aufgaben übertragen:

1.
die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen,
2.
der Sachschadenersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes,
3.
die Gewährung von vergleichbaren Leistungen im Sinne der Nummer 2 für die Arbeiter und Angestellten,
4.
die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes,
5.
die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeitgeberleistungen übergeleiteten Schadenersatzansprüche.

(2) Die Unfallkasse Post und Telekom nimmt die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angelegenheiten wahr. Das Bundesministerium der Finanzen kann sich in diesen Angelegenheiten die Entscheidung vorbehalten oder sie von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Genehmigung aufstellen.

(3) Für die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genannten Angelegenheiten kann die Unfallkasse im Benehmen mit den Mitgliedsbetrieben Grundsätze aufstellen.

(4) Die Mitgliedsbetriebe sind verpflichtet, die Unfallkasse Post und Telekom bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Das Nähere regelt die Unfallkasse mit den Aktiengesellschaften durch Vereinbarungen.

(5) Die Aufsicht über die Durchführung der der Unfallkasse übertragenen Aufgaben führt das Bundesministerium der Finanzen. Insoweit finden die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die sonstigen Vorschriften über die Selbstverwaltung der Sozialversicherung auf die Unfallkasse keine Anwendung.

(1) Die Beamten des Sozialamtes der Deutschen Bundespost und des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, die vor der Errichtung der Unfallkasse die Aufgaben nach den §§ 1 und 2 wahrgenommen haben, werden auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Für die Überleitung der Angestellten und Arbeiter gelten Absatz 1 Satz 1 und § 21 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes entsprechend.

(3) Für die Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an der Bundesangestelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden - (BAT) oder der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II).

(4) Für die auf die Unfallkasse übergeleiteten Angestellten und Arbeiter werden, soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart.

(5) Für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse gelten § 24 Abs. 5 bis 10 und die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes entsprechend.

(6) Die Regelungen des Artikels 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes gelten entsprechend für die nach Absatz 1 auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Beamten. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz 3 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Verpflichtungen die Unfallkasse Post und Telekom treffen.

Die Unfallkasse Post und Telekom wird von Steuerpflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlaß ihrer Errichtung entstehen, befreit. Auslagen sind von ihr zu erstatten.

(1) Die Bundespost-Betriebskrankenkasse wird als Betriebskrankenkasse weitergeführt; sie ist rechtlich und organisatorisch selbständig.

(2) Die Betriebskrankenkasse ist zuständig für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte

1.
im Bereich der aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen,
2.
der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
3.
der Unfallkasse Post und Telekom,
4.
der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.

(3) Für die krankenversicherungspflichtig Beschäftigten in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Vorschriften des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(1) Die Anstalt stellt die gemäß den §§ 2 und 21 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes übergeleiteten Beschäftigten der Betriebskrankenkasse zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Verfügung. Darüber hinaus erforderliches Personal ist von den Aktiengesellschaften zu stellen.

(2) Die in § 7 Abs. 2 aufgeführten Unternehmen und Einrichtungen tragen entsprechend der Zahl ihrer Versicherten die Personal- und Sachkosten der Betriebskrankenkasse. Eine Änderung dieser Vereinbarung zwischen den Beteiligten ist möglich. § 147 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Jur. Bezeichnung
PostSVOrgG
Pub. Bezeichnung
PostSVOrgG
Veröffentlicht
14.09.1994
Fundstellen
1994, 2325, 2338: BGBl I
Standangaben
Aufh: Aufgeh. durch Art. 16 Abs. 9 G v. 19.10.2013 I 3836 mWv 1.1.2016