PostLV 2012(PostLV)

Postlaufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes

Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 15 Absatz 104 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Telekom AG, der Deutschen Post AG und der Deutschen Postbank AG:

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) § 3 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens gemessen werden.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:

1.
der nichttechnische Postverwaltungsdienst und
2.
der technische Postverwaltungsdienst.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

Die nach § 42 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung erforderliche Qualifizierung kann auch durch Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1 Absatz 5 erworben werden.

(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von § 24 der Bundeslaufbahnverordnung für die höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie bei einem Postnachfolgeunternehmen erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren für Nachwuchskräfte mit Hochschulabschluss teilgenommen und ein Traineeprogramm absolviert haben.

(2) Die Teilnahme an einem Traineeprogramm bei einem Postnachfolgeunternehmen gilt als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 und 5 des Bundesbeamtengesetzes, die geeignet ist, die Befähigung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes zu vermitteln.

(1) § 27 der Bundeslaufbahnverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oberste Dienstbehörde auch Arbeitsplätze bei inländischen Konzernunternehmen als geeignete Arbeitsposten zulassen kann.

(2) Soweit betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde von § 27 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung abweichende, geringere persönliche Voraussetzungen festlegen. Als Mindestvoraussetzungen sind eine Dienstzeit von 20 Jahren sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren zu fordern.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Dauer und die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, wenn die Anforderungen der Laufbahnen dies rechtfertigen.

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(2) Die Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes sind aufgehoben. Amtsbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befunden haben, besitzen nach § 51 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auch die Befähigung für eine der in § 6 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fachrichtung entspricht. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, richtet sich das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

(5) Bis zum 31. Dezember 2015 kann der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.

(6) Solange und soweit der Aufstieg nach den Absätzen 4 und 5 erfolgt, sind folgende Vorschriften weiterhin anzuwenden:

1.
bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 gleich.

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Vorbehaltlich des § 8 Absatz 6 dieser Verordnung treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 93 - 94)


Die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen folgende Ämter:

Einfacher Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 3Postoberschaffnerin/
Postoberschaffner
Ämter der Besoldungsgruppe A 4Posthauptschaffnerin/
Posthauptschaffner
Postoberwartin/Postoberwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 5Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 6Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart

Mittlerer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 6Postsekretärin/Postsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 7Postobersekretärin/
Postobersekretär
Technische Postobersekretärin/
Technischer Postobersekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 8Posthauptsekretärin/
Posthauptsekretär
Technische Posthauptsekretärin/Technischer Posthauptsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 9Postbetriebsinspektorin/
Postbetriebsinspektor
Technische Postbetriebsinspektorin/Technischer Postbetriebsinspektor

Gehobener Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 9Postinspektorin/PostinspektorTechnische Postinspektorin/
Technischer Postinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 10Postoberinspektorin/
Postoberinspektor
Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 11Postamtfrau/PostamtmannTechnische Postamtfrau/
Technischer Postamtmann
Ämter der Besoldungsgruppe A 12Postamtsrätin/PostamtsratTechnische Postamtsrätin/
Technischer Postamtsrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 13Postoberamtsrätin/PostoberamtsratTechnische Postoberamtsrätin/
Technischer Postoberamtsrat

Höherer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 13Posträtin/PostratPosträtin/Postrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 14Postoberrätin/PostoberratPostoberrätin/Postoberrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 15Postdirektorin/PostdirektorPostdirektorin/Postdirektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 16Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 2Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 3Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor

Eingangsamt des einfachen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.

Eingangsamt des einfachen technischen Postverwaltungsdienstes.

Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.

Eingangsamt des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes.

Eingangsamt des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.

Eingangsamt des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes (sofern mit Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertiger Abschluss).

Eingangsamt des höheren nichttechnischen und des höheren technischen Postverwaltungsdienstes.

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 95)


Bei der Deutschen Bundespost
eingerichtete Laufbahnen
Laufbahnen nach § 2
dieser Verordnung
Laufbahnen nach § 6 der
Bundeslaufbahnverordnung
Einfacher Postdienst (AP)Einfacher nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Einfacher posttechnischer Dienst (APt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst
Einfacher fernmeldetechnischer Dienst (AFt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst

Mittlerer Postdienst (BP)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Fernmeldedienst (BF)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Posttechnischer Dienst (BPt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer fernmeldetechnischer Dienst (BFt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst

Gehobener Post- und Fernmeldedienst (CPF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Postdienst (CP)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldedienst (CF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Posttechnischer Dienst (CPt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldetechnischer Dienst (CFt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Hochbautechnischer Dienst (CHt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst

Höherer Post- und Fernmeldedienst (DPF)Höherer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Höherer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Höherer Posttechnischer Dienst (DPt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Fernmeldetechnischer Dienst (DFt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Hochbautechnischer Dienst (DHt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Jur. Bezeichnung
PostLV 2012
Pub. Bezeichnung
PostLV
Veröffentlicht
12.01.2012
Fundstellen
2012, 90: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 2 G v. 28.5.2015 I 813