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Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

(1) Die Kasse führt die Firma "Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG" und hat ihren Sitz in Köln. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(2) Geschäftsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

(1) Die Kasse hat den Zweck, die Altersversorgung der Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber in Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Soweit die Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse Eigenbeiträge der Arbeitnehmer vorsehen, sind auch diese ab dem 1. Januar 2002 von der Versorgungszusage der beteiligten Arbeitgeber nach § 1 BetrAVG umfasst (betriebliche Altersversorgung), um die Förderungsvoraussetzungen nach § 10a in Verbindung mit Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes zu erfüllen.

(2) Die Abteilung Z 2002 der Kasse hat den Zweck, ab dem 1. Januar 2002 den beteiligten Arbeitgebern und deren Arbeitnehmern für die ergänzende kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung und sonstige Beiträge nach den Bestimmungen des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 einen förderungsfähigen Durchführungsweg bereitzustellen.

(3) Die Kasse kann für die beteiligten Arbeitgeber die Durchführung betrieblicher Versorgungszusagen übernehmen, wenn diese nach einem Muster gestaltet sind, das von dem Kuratorium der Kasse gebilligt worden ist. Hierbei können auch Versorgungsberechtigte der beteiligten Arbeitgeber betreut werden, die nicht Mitglieder der Kasse sind. Die Kasse ist in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen nicht Schuldner der Versorgungsleistungen; die Finanzierung der zusätzlichen Versorgungsleistungen ist allein Sache des jeweiligen beteiligten Arbeitgebers. Die Einzelheiten der von der Kasse zu übernehmenden Aufgaben sind vertraglich festzulegen; dabei ist die Verwaltung zu verpflichten, die der Pensionskasse durch die Betreuung entstehenden zusätzlichen Verwaltungskosten durch eine angemessene Pauschale abzugelten.

(1) Die Mitgliedschaft in der Kasse wird durch Abschluss eines Beitrittsvertrags mit dem Arbeitgeber oder durch Abschluss eines Versicherungsvertrags mit dem Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten begründet.

(2) Ordentliche Mitglieder der Kasse sind:

a)
natürliche oder juristische Personen gemäß § 4 (Arbeitgeber),
b)
Arbeitnehmer, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 7 zugeführt werden,
c)
sonstige Versicherte, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 8 zugeführt werden,
d)
ordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 (vgl. § 29 Abs. 1 bis 7),
e)
Rentner der Kasse, soweit sie nicht außerordentliche Mitglieder sind.

(3) Außerordentliche Mitglieder der Kasse sind:

a)
ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die sich gemäß § 35 freiwillig weiter versichern, auch nach Eintritt des Rentenfalls,
b)
ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die gemäß § 36 beitragsfrei versichert sind, auch nach Eintritt des Rentenfalls, und
c)
außerordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 gemäß § 29 Abs. 8 i. V. m. § 30c und § 30e Abs. 2, auch nach Eintritt des Rentenfalls,
d)
Rentner, deren Arbeitgeber aus der Mitgliedschaft in der Kasse ausgeschieden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben b), c) und d) beginnt die Mitgliedschaft mit der Aushändigung des Aufnahmescheins an den Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten.

(1) Soweit in der Satzung der Begriff Arbeitnehmer verwendet wird, umfasst dieser auch die sonstigen Versicherten gemäß § 8, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(2) Soweit in dieser Satzung der Begriff Versicherter verwendet wird, umfasst dieser alle ordentlichen und alle außerordentlichen Mitglieder der Kasse (§ 2a Abs. 2 und 3) mit Ausnahme der beteiligten Arbeitgeber.

(1) Die Kasse kann mit anderen Versorgungseinrichtungen Gegenseitigkeitsabkommen derart abschließen, dass bei dem Übertritt von einer Kasse zu der anderen die für den Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge ganz oder teilweise herausgegeben werden. Die Durchführung im Einzelfall bedarf der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers. Von anderen Versorgungseinrichtungen herausgegebene Beiträge werden zu einer Nachversicherung des Arbeitnehmers verwendet; soweit Gegenseitigkeit vereinbart worden ist, können die bei der anderen Versorgungseinrichtung versichert gewesenen Zeiten als Beitragszeiten zur Kasse angerechnet werden.

(2) Die Kasse kann die Abwicklung von Versicherungsbeständen anderer Pensionskassen und Versorgungseinrichtungen übernehmen, sofern die versicherungstechnische Deckung der übernommenen Verpflichtungen gewährleistet ist. Sie kann in solchen Fällen an Stelle des bisherigen obersten Organs der übernommenen Pensionskasse eine besondere Mitgliedervertretung einrichten, die an Stelle der Hauptversammlung über etwaige Änderungen der Versicherungsbedingungen des übernommenen Bestandes zu beschließen hat. Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Verträge nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums und der Aufsichtsbehörde.

(1) Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber alle juristischen und natürlichen Personen beitreten, die Eigentümer, Pächter oder Betriebsführer von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Schienenwegen oder sonstigen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben sind. Als beteiligte Arbeitgeber können der Kasse auch juristische und natürliche Personen beitreten, die verkehrs- und versorgungsbetriebstypische Serviceleistungen (z. B. Reinigung, Werkstätten, Bewachung, Fahrgastkontrollen, u. Ä.) erbringen, sofern mindestens 65 v. H. ihres Jahresumsatzes aus Serviceleistungen für an der Kasse beteiligte Verkehrs- und Versorgungsunternehmen nach Satz 1 erzielt werden. Wird in einem Kalenderjahr der Prozentsatz des Jahresumsatzes von 65 v. H. unterschritten, so dürfen der Kasse von diesem beteiligten Arbeitgeber nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres keine Arbeitnehmer mehr zugeführt werden.

(1a) Der Beitritt kann auf die Abteilung Z 2002 beschränkt werden. In diesem Fall finden die für die anderen Abteilungen der Kasse geltenden Rechte und Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 beschränkt haben, und auf die bei diesen Arbeitgebern in der Abteilung Z 2002 begründeten Versicherungsverhältnisse keine Anwendung.

(2) Der Beitritt kann auf einen Teilbetrieb beschränkt werden. Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn für einen Teil der Arbeitnehmer bereits eine besondere Versorgungsregelung besteht, kann der Beitritt auch auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden. Wird durch die Beschränkung des Beitritts das Versicherungsrisiko erhöht, so ist der beitretende Arbeitgeber zu verpflichten, zum Ausgleich des erhöhten Risikos besondere Zahlungen zu leisten.

(3) Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber ferner alle juristischen und natürlichen Personen beitreten, auf die im Wege des Teilbetriebsübergangs, der Abspaltung oder auf ähnliche Weise ein Teil der Arbeitnehmer von Arbeitgebern im Sinne des Absatzes 1 übergegangen sind; der Beitritt ist in diesen Fällen, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sind, auf den übergegangenen Personenkreis zu beschränken.

(4) Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber auch die für die beteiligten Arbeitgeber (Abs. 1) tätigen Verbände beitreten.

(5) Der Beitrittsvertrag bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.

(1) Die beteiligten Arbeitgeber haben vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts ab bei der Neueinstellung von Arbeitnehmern diese zum Beitritt zu der Kasse zu verpflichten, sobald und soweit eine Versicherungspflicht nach dieser Satzung vorliegt. Das Kuratorium kann einen Arbeitgeber im Einzelfalle von dieser Verpflichtung freistellen, wenn ein Arbeitnehmer die Nichtzuführung schriftlich beantragt, der entweder einer anderen Pensions- oder Versorgungskasse angehört oder einem Versorgungstarifvertrag unterliegt, der die Nichtzuführung auf Antrag zulässt. Über die Zuführung der im Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Arbeitnehmer sind Einzelheiten in dem Beitrittsvertrag zu regeln. Weigert sich ein zuführungspflichtiger Arbeitnehmer, den Antrag auf Aufnahme zu stellen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, als Abgeltung die Beiträge zu zahlen, die als Arbeitgeberbeiträge zu zahlen wären, wenn der Arbeitnehmer Mitglied der Kasse geworden wäre. Eine Erstattung der Abgeltung ist ausgeschlossen.

(2) Die Arbeitgeber haben alle Änderungen ihrer Betriebs- oder Rechtsform unverzüglich der Kasse mitzuteilen.

(3) Die Arbeitgeber haben die örtlichen Geschäfte der Kasse mit Einschluss der vom Vorstand oder Kuratorium angeordneten Erhebungen unter Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung wahrzunehmen. Ebenso regeln sie den Verkehr der Kasse mit den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen. Sie haben die Beiträge einzuziehen und an die Kasse abzuführen. Soweit sie Kassenleistungen auszahlen, haben sie die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

(4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Kasse alle von ihr verlangten Auskünfte sachgemäß und wahrheitsgetreu zu erteilen und dem Vorstand oder seinen Beauftragten die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden bei ihnen in einem Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer, getrennt nach den Abteilungen der Kasse, bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu melden,

1.
die Höhe des Gesamtjahresbeitrags,
2.
die Höhe des für die ergänzende kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung nach den Bestimmungen des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 erbrachten Anteils an dem Gesamtjahresbeitrag,
3.
die Höhe des Anteils der erbrachten Beiträge, die
a)
aus individuell versteuertem und verbeitragtem Einkommen erbracht wurden,
b)
aus steuerfreiem Einkommen (§ 3 Nr. 63 EStG) erbracht wurden,
c)
aus pauschal versteuertem Einkommen (§ 40b EStG) erbracht wurden.

(1) Das Kuratorium kann einen Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zuführung weiterer Arbeitnehmer befreien, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Befreiung von der Zuführungspflicht kann zeitlich befristet werden, wenn nicht hinreichend sicher feststeht, dass der wichtige Grund voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Bis zur Abwicklung der zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnisse bleibt der Arbeitgeber weiterhin Mitglied der Kasse.

(2) Die Arbeitgeber können ihre Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen.

(3) In besonderen Fällen kann eine Entlassung aus der Mitgliedschaft ohne Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber eine gleichwertige Versorgung anderweitig sicherstellt. Ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.

(4) Im Falle der Stilllegung des Betriebes eines beteiligten Arbeitgebers endet seine Mitgliedschaft mit dem Beginn der Liquidation; die Mitgliedschaft kann aus besonderen Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden.

(5) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines beteiligten Arbeitgebers beantragt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Inkrafttreten des Eröffnungsbeschlusses oder der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse.

(6) Kommt ein beteiligter Arbeitgeber seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so kann die Mitgliedschaft mit Zustimmung des Kuratoriums fristlos gekündigt werden.

(1) Endet die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers gemäß § 6, so findet eine Auseinandersetzung statt; die hierfür erforderlichen versicherungstechnischen Berechnungen werden von dem ständigen versicherungsmathematischen Gutachter der Kasse durchgeführt. Die Kosten der versicherungstechnischen Berechnungen trägt der ausscheidende Arbeitgeber.

(2) Wird die Kasse durch den ausscheidenden Arbeitgeber mit Zustimmung der Arbeitnehmer von allen zukünftigen Ansprüchen aus den zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnissen freigestellt, so zahlt die Kasse an den übernehmenden Versicherungs- oder Versorgungsträger

a)
das um 15 v. H. gekürzte Deckungskapital der durch das Ausscheiden fortfallenden laufenden Renten,
b)
90 v. H. der für die mit dem Arbeitgeber ausscheidenden aktiven Arbeitnehmer entrichteten Beiträge.
Wird die nach Satz 1 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer verweigert, so regelt sich die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse nach §§ 35 bis 37.

(3) Werden die im Zeitpunkt des Ausscheidens zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnisse weiter durch die Kasse abgewickelt, so hat der Arbeitgeber an die Kasse zu zahlen

a)
den Gegenwartswert aller ihr in den einzelnen Versicherungsverhältnissen satzungsgemäß auferlegten Erstattungspflichten,
b)
den Gegenwartswert der zukünftigen Verwaltungskosten, die für die Abwicklung des aus der Verwaltung hervorgegangenen Versicherungsbestandes noch entstehen werden.

(4) Steht im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Arbeitgebers auf Grund eines gemäß § 57 erstatteten Gutachtens fest, dass die Anwartschaften und Leistungen nicht voll gedeckt sind, so werden die in Absatz 2 erwähnten Beträge im Verhältnis des Fehlbetrages gekürzt; im Falle des Absatzes 3 hat der Arbeitgeber zusätzlich den Barwert des ungedeckten Teils der Anwartschaften und Renten des aus ihr hervorgegangenen Versicherungsbestandes an die Kasse zu zahlen.

(1) Der Kasse sind alle Arbeitnehmer zuzuführen, die nicht unter Absatz 2 fallen, sobald die Probezeit abgelaufen ist. Arbeitnehmer, die geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV beschäftigt werden, sowie befristet beschäftigte Arbeitnehmer können der Kasse nach Ablauf der Probezeit zugeführt werden.

(2) Der Kasse können nicht zugeführt werden

a)
Arbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b)
Arbeitnehmer, die von Beginn der Versicherungspflicht an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 12 Abs. 1 für Abteilung A) nicht erfüllen können; frühere Versicherungsverhältnisse, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen,
c)
Arbeitnehmer, die auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger Bestimmungen von der Zusatzversicherung ausgeschlossen sind.

(3) Hat sich ein Arbeitnehmer geweigert, den Antrag auf Zuführung zu stellen, kann er zu einem späteren Zeitpunkt nur mit Zustimmung des Kuratoriums aufgenommen werden. Die Kasse kann die Aufnahme von der Verpflichtung zur Nachversicherung bestimmter Zeiten oder zur Zahlung einer einmaligen oder laufenden Abgeltung für die verspätete Zuführung abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, um versicherungsmathematisch errechnete Nachteile von der Kasse abzuwenden. Die Höhe der Beiträge für die Nachversicherung bzw. der Abgeltungsbeträge wird durch den Technischen Geschäftsplan der Kasse festgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(4) Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eingestellt werden, können auf Antrag des Arbeitnehmers von der Zuführungspflicht befreit werden.

Der Kasse können außerdem zugeführt werden

a)
die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Arbeitgeber,
b)
die Arbeitnehmer der Kasse,
c)
die Arbeitnehmer der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände.
Soweit Arbeitnehmer der Kasse oder von Verbänden versichert werden, haben die Kasse oder der Verband für diese Versicherungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten Arbeitgebers.

(1) Tritt ein Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers über, so bleibt seine ordentliche Mitgliedschaft bestehen. Im Übrigen aber endet die ordentliche Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers (außer im Falle der Pensionierung) sowie mit dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Kasse. Die Arbeitnehmer, die ihr Versicherungsverhältnis gemäß § 35 oder § 36 bzw. § 30c oder § 30e Abs. 2 fortsetzen sowie die Rentenempfänger, deren Arbeitgeber aus der Kasse ausgeschieden ist, sind außerordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.

(2) Eine ordentliche Mitgliedschaft erlischt nicht, wenn die Voraussetzungen der Versicherungspflicht fortfallen, sofern der Arbeitnehmer im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers bleibt. Dagegen erlischt die ordentliche Mitgliedschaft, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit teilweise oder voll erwerbsgemindert (§§ 43, 240 SGB VI) wird und kein Rentenanspruch gegen die Kasse besteht.

(3) Ein Arbeitnehmer, der der Kasse zugeführt worden ist, ohne dass eine Zuführungspflicht bestanden hat, kann die Mitgliedschaft jederzeit zum Ende des Monats kündigen, in dem die Kündigung bei der Kasse eingeht.

(4) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt außerdem nicht, wenn der Arbeitnehmer auf Grund eines für den beteiligten Arbeitgeber geltenden Tarifvertrages im Sinne des Vorruhestandsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, solange dem Arbeitnehmer ununterbrochen ein Anspruch auf Vorruhestandsleistungen zusteht; ein Ruhen des Anspruchs bis zu 150 Tagen ist unschädlich.

(1) Die am 31. Dezember 1999 vorhandenen Mitglieder der Abteilung A bleiben in der Abteilung A, die als geschlossener Bestand weitergeführt wird.

(2) Ab 1. Januar 2000 finden Neuaufnahmen nur noch in die Abteilung A 2000 statt.

(3) Ab 1. Januar 2002 finden Neuaufnahmen auch in die Abteilung Z 2002 statt. Die Aufnahme in die Abteilung Z 2002 ist unabhängig von der Mitgliedschaft in den Abteilungen A oder A 2000 und besonders zu beantragen.

(4) Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Versorgungsansprüche gegen sich selbst eingeräumt, so kann er die Versicherung in Abteilung A bzw. A 2000 bei der Kasse als Rückversicherung durchführen. In diesem Falle hat der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten; andererseits werden die Kassenleistungen nicht an den Arbeitnehmer, sondern an den Arbeitgeber gezahlt. Weist der Arbeitnehmer nach, dass der Arbeitgeber sein eigenes Versorgungsversprechen nicht erfüllt, so hat die Kasse die Kassenleistungen an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

(1) Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, für die nach § 8 keine Zuführungspflicht besteht, kann ein von dem Vertrauensarzt des Arbeitgebers oder von einem beamteten Arzt abgegebenes Gutachten über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gefordert werden und die Annahme von der Zahlung eines Zuschlags zum Beitrag (Risikozuschlag) abhängig gemacht werden. Die Höhe des Risikozuschlags richtet sich im Einzelfall nach dem Ergebnis der Gesundheitsprüfung. Der Risikozuschlag wird bei der Rentenberechnung für den Arbeitnehmer nicht berücksichtigt. Der Risikozuschlag fällt fort oder vermindert sich entsprechend, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass durch eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes die die Gefahr der Dienstunfähigkeit erhöhenden Umstände ganz oder teilweise entfallen sind. Den Risikozuschlag sowie die Kosten für die notwendigen Untersuchungen und Berechnungen haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber anteilig zu tragen; die Anteile richten sich nach dem für den jeweiligen Arbeitgeber maßgeblichen satzungsmäßigen Verhältnis von Arbeitgeberbeitrag und Arbeitnehmerbeitrag.

(2) Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, zur Abteilung Z 2002 kann die Kasse von den in Absatz 1 genannten Rechten Gebrauch machen. Der beteiligte Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kasse in diesen Fällen auf ihr bekannte oder leicht erkennbare besondere Gesundheitsrisiken des angemeldeten Arbeitnehmers hinzuweisen, soweit gesetzliche Datenschutzbestimmungen nicht entgegenstehen; der zur Anmeldung anstehende Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber bezüglich der Meldung von derartigen Gesundheitsrisiken von einer eventuell bestehenden Geheimhaltungspflicht zu befreien; erfolgt diese Befreiung nicht, ist dieser Umstand der Kasse von dem Arbeitgeber mitzuteilen.

(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung A haben einen Anspruch auf eine Rente

A
nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie eine
a)
Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als Vollrente,
b)
Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 oder nach § 236 SGB VI als Vollrente,
c)
Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 oder nach § 236a SGB VI als Vollrente,
d)
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 SGB VI als Vollrente,
e)
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI als Vollrente,
f)
Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente,
g)
Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI,
h)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erhalten;
B
nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie, ohne in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert zu sein oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen,
a)
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
b)
das 63. Lebensjahr vollendet und eine Mitgliedszeit von 35 Jahren haben,
c)
das 60. Lebensjahr vollendet und eine Mitgliedszeit von 35 Jahren haben und als Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes anerkannt sind,
d)
das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder arbeitslos im Sinne des SGB sind und innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor der Antragstellung insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder in den letzten 24 Kalendermonaten Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben, in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung acht Jahre Beiträge entrichtet haben, eine Mitgliedszeit von 15 Jahren haben und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
e)
voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43 SGB VI) sind,
f)
teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 SGB VI) sind,
g)
die Voraussetzungen des § 30a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllen;
C
nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten und Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn sie
a)
infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung ihrer zuletzt ausgeübten Dienstverpflichtungen dauernd unfähig sind und von dem beteiligten Arbeitgeber nicht anderweitig beschäftigt werden,
b)
infolge Stilllegung oder Einschränkung des Betriebes ihres Arbeitgebers entlassen werden, obwohl ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger vertraglicher Vereinbarung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.
In sämtlichen Fällen des Absatzes 1 Buchstabe A gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI), die eine vorzeitige Inanspruchnahme der jeweiligen Rente gestatten, sowie die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) über die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen entsprechend. Wird von dem Recht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente Gebrauch gemacht, findet die Rentenabschlagsregelung des § 16 Abs. 1a, auch in den Fällen der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen, Anwendung. Ebenso findet die Rentenabschlagsregelung des § 16 Abs. 1a Anwendung, wenn eine Rente nach Satz 1 Buchstabe B b) oder Buchstabe B g) vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder eine Rente nach Satz 1 Buchstabe B c) vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird.
Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 102 Abs. 2 SGB VI), so ist ihm, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 A g), h) erfüllt sind, eine zeitlich begrenzte Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit zu gewähren, wenn diese bereits sechs Monate dauert und das Mitglied keinen Anspruch auf Lohn- oder Gehaltszahlung, Krankenbezüge oder Krankengeld hat.

(2) Anspruch auf eine Rente nach Absatz 1 Satz 1 A b) bis g) 1. Alternative und B b) bis e) 1. Alternative sowie B g) besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) nicht überschritten wird. Hierbei werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet. Die Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 überschreitet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 A g) 2. Alternative und h) sowie B e) 2. Alternative und f) wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den Freibetrag nach Satz 3 überschreitet. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monatlichen versicherungsfähigen Einkommens, das der Versicherte im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des Rentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst.
Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von

1.
Vorruhestandsgeld,
2.
Krankengeld,
a)
das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das auf Grund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
3.
Versorgungskrankengeld,
a)
das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
4.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und
5.
den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialgesetzbuchs genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengelds.
Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.

(3) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründenden Arbeitsverhältnis erlitten wurde.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 bestehen nicht, wenn sich der Arbeitnehmer seine teilweise oder volle Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) oder seine Dienstunfähigkeit vorsätzlich zugefügt hat.

(5) Die Rente kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht. Hat der Arbeitnehmer bisher Angehörige überwiegend unterhalten, die nach seinem Tode Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben würden, so kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung diesen die Rente ganz oder teilweise bewilligen.

(1) Ein Arbeitnehmer, der nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten und Vollendung des 60. Lebensjahres infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner zuletzt ausgeübten Dienstverpflichtungen dauernd unfähig geworden ist, zur Dienstleistung in einer anderen Dienststellung aber noch im Stande ist, ist verpflichtet, eine solche anderweitige Tätigkeit bei seinem Betrieb anzunehmen, wenn ihm die Annahme zugemutet werden kann, ihm die Kosten eines etwaigen Umzuges erstattet werden und ihm die Annahme der neuen Tätigkeit ohne unüberwindbare erhebliche wirtschaftliche Schädigungen möglich ist.

(2) Soweit der Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, durch die Übernahme einer anderen Tätigkeit den durch Tarifvertrag oder sonstige Vereinbarungen begründeten Anspruch auf eine mindestens zwei Jahre versicherte Gehalts- oder Lohngruppe verliert, erhält er einen Gehaltszuschuss; es sei denn, dass er sich die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder bei arbeitsrechtlich nicht zulässiger Nebenarbeit zugezogen hat oder diese auf einen Unfall zurückzuführen ist, der in einem fremden, eigenen oder Familienbetrieb, bei Berufssport, bei schuldhafter Beteiligung an Schlägereien oder bei einer strafbaren Handlung eingetreten ist.

(3) Als Gehaltszuschuss wird der Unterschiedsbetrag gezahlt, der zwischen dem Grundgehalt oder der Grundvergütung und dem Ortszuschlag der Stufe 2 der alten Gehaltsgruppe oder dem alten Monatstabellenlohn und dem jeweiligen monatlichen Gesamtarbeitsentgelt aus der neuen Tätigkeit für die regelmäßige Arbeitszeit besteht. Der Gehaltszuschuss darf jedoch die Rente, die gemäß § 12 Abs. 1 C a) im Zeitpunkt des Beginns des Gehaltszuschusses zu zahlen wäre, nicht übersteigen.

(4) Auf den Beginn und das Ende sowie auf das Ruhen und die Kürzung des Anspruchs auf Gehaltszuschuss sind die Bestimmungen für die Rente entsprechend anzuwenden. Der Gehaltszuschuss fällt außerdem fort, sobald der Arbeitnehmer wieder seine alte Gehalts- oder Lohngruppe oder den alten Monatstabellenlohn erreicht.

(1) Stirbt der Arbeitnehmer vor Vollendung der Wartezeit, erhalten seine Angehörigen, sofern kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gemäß § 15 Abs. 2 besteht, ein Sterbegeld in Höhe der insgesamt für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge. Der Anspruch auf Sterbegeld steht in erster Linie dem Ehepartner zu. Ist der Arbeitnehmer nicht verheiratet, so bestimmt der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung, an wen das Sterbegeld zu zahlen ist. Dabei soll in erster Linie derjenige berücksichtigt werden, der nachweislich die Beerdigungskosten oder die Kosten der letzten Krankheit getragen hat.

(2) Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit, ohne rentenberechtigte Angehörige zu hinterlassen, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten. Wenn die ungedeckten Kosten höher sind, kann das Sterbegeld bis zur Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten erhöht werden.

(3) Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überlebende Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten der aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Rentenempfängers gehört haben. Das Sterbegeld wird in Höhe von zwei Monatsbeträgen der im Sterbemonat zustehenden Rente, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten, in einer Summe gezahlt.

(1) Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente

a)
die Witwe, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen war,
b)
der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen war und der Tod der Arbeitnehmerin nach dem 30. Juni 1986 eingetreten ist; ist der Tod der Arbeitnehmerin vor dem 1. Juli 1986 eingetreten, besteht ein Anspruch des Witwers auf Hinterbliebenenrente nur dann, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Arbeitnehmerin geschlossen war und die Arbeitnehmerin den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat,
c)
eine frühere, nicht wiederverheiratete Ehefrau des Arbeitnehmers, deren Ehe mit dem Arbeitnehmer geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit seines Todes auf Grund des vor dem 1. Juli 1977 geltenden Rechts Unterhalt zu leisten hatte,
d)
die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder des Arbeitnehmers,
e)
die in den Haushalt aufgenommenen Stiefkinder.
Ist die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen, so ist die Hinterbliebenenrente zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine völlige oder teilweise Versagung rechtfertigen. Einkünfte der Witwe sind im angemessenen Umfange anzurechnen.

(2) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gestorben ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründeten Arbeitsverhältnis erlitten wurde.

(3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für diejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt haben.

(4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,

1.
wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat; es sei denn, dass sie
a)
über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
b)
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, und dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat oder
c)
ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet,
2.
wenn die Waise erst für ehelich erklärt, an Kindes statt oder als Pflegekind angenommen worden ist, nachdem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hatte oder in den Ruhestand versetzt war,
3.
wenn sie Kind einer Arbeitnehmerin und gleichzeitig eheliches Kind des hinterbliebenen Ehemannes ist oder dessen rechtliche Stellung hat oder ihr Unterhalt aus sonstigen Gründen nicht überwiegend von der Verstorbenen bestritten worden ist.

(5) In besonders gelagerten Fällen des Absatzes 4 Ziffer 2 oder 3 kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung die Waisenrente ganz oder teilweise bewilligen.

(6) Für die am 31. Dezember 2005 bestehenden Versicherungsverhältnisse gilt weiterhin Absatz 1 Buchstabe f) in der bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Fassung dieses Paragraphen.

(1) Die Monatsrente beträgt, vorbehaltlich eines Rentenabschlags nach § 16 Abs. 1a, 1,25 v. H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge und 1,13 v. H. der Summe der ab dem 1. Januar 2000 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge; zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden. Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Satz 1 ergebenden Rente.

(1a) Wird in den gesetzlich (SGB VI) zugelassenen Fällen von dem Recht zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente Gebrauch gemacht, so wird der für die Versichertengemeinschaft hierdurch entstehende Nachteil dadurch ausgeglichen, dass für jeden Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, ein dauerhafter versicherungsmathematischer Abschlag von dem Teil der Rente erfolgt, der auf Beiträgen beruht, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1999 entrichtet wurden; dies gilt auch in den Fällen der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen. Die Höhe des versicherungsmathematischen Abschlags beträgt 0,15 v. H. je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. der Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres. In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente für Schwerbehinderte beträgt der Rentenabschlag jedoch höchstens 4,5 v. H. (= 0,15 v. H. pro Monat x 30 Monate); ist die Schwerbehinderung durch einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) verursacht, entfällt der Rentenabschlag vollständig. In den Fällen der Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres beträgt der Rentenabschlag ebenfalls höchstens 4,5 v. H. (= 0,15 v. H. pro Monat x 30 Monate); ist die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) verursacht, entfällt der Rentenabschlag vollständig. *)

(2) Tritt der Versicherungsfall ein, bevor der Arbeitnehmer das 45. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Monatsrente mindestens 10 v. H. des während der Versicherungsdauer durchschnittlich versicherten Einkommens, sofern nicht für den Arbeitnehmer nur ermäßigte Beiträge entrichtet worden sind.

(3) Sind für den Arbeitnehmer freiwillige Beitragszuschläge entrichtet worden, so werden für sie jährliche Steigerungsbeträge gemäß § 36 Abs. 2 gewährt.

(4) Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 1967 aufgenommen worden sind und die Wartezeit vollendet haben, bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt nach den alten Versicherungsbedingungen erworbene Anwartschaft erhalten, wenn diese günstiger ist als die nach § 16 Abs. 1 berechnete Anwartschaft; für Arbeitnehmer, deren anrechnungsfähige Mitgliedszeit am 30. Juni 1967 weniger als zehn Jahre beträgt, gilt jedoch Folgendes:

Die Anwartschaft beträgt bei einer Beitragszeit von weniger als ... Jahren nur folgenden Hundertsatz der nach den alten Versicherungsbedingungen errechneten Werte
6 50
7 60
8 70
9 80
10 90


Für die Versicherungszeit nach dem 30. Juni 1967 werden zu den nach Satz 1 erhaltenen Anwartschaften monatliche Steigerungsbeträge in Höhe von 1,25 v. H. der seit dem 1. Juli 1967 entrichteten Beiträge bzw. in Höhe von 1,13 v. H. der seit dem 1. Januar 2000 entrichteten Beiträge gewährt. Ab dem 1. Januar 2002 zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.

(5) Bei Arbeitnehmern, deren Versicherungsverhältnis auf Grund eines Gegenseitigkeitsabkommens nach § 3 Abs. 1 auf die Kasse übergeleitet wurde, beträgt die Monatsrente für die Versicherungszeit bei der anderen Versorgungseinrichtung

a)
1,25 v. H. der Summe der auf die Kasse übergeleiteten Beiträge,
b)
0,03125 v. H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen während der Zeit der Pflichtversicherung Umlagen, aber keine Beiträge entrichtet worden sind.

(6) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird.

(7) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der PK-Satzung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.

(8) Im Falle einer Rente nach § 12 Buchstabe B g) errechnet sich die Rente lediglich aus den für den Arbeitnehmer nach dem 17. Mai 1990 entrichteten Beträgen.
-----

*)
Übergangsregelungen zu § 16 Abs. 1a:
1.
Für vor dem 1. Januar 1942 geborene Arbeitnehmer, die (1) bei Rentenbeginn mindestens 540 Beitragsmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung und mindestens 300 Beitragsmonate in der Pensionskasse erfüllt haben, oder die (2) bei Rentenbeginn mindestens 480 Beitragsmonate in der Pensionskasse erfüllt haben, finden die Rentenabschläge nach § 16 Abs. 1a keine Anwendung.
2.
Für Arbeitnehmer, die (1) vor dem 11. Oktober 1942 geboren worden sind und (2) am 10. Oktober 1997 anerkannt schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren und (3) bei Rentenbeginn mindestens 300 Beitragsmonate in der Pensionskasse erfüllt haben sowie (4) mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlich relevanten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung belegt haben, finden die Anhebung der Altersgrenze sowie die Rentenabschlagsregelung des § 16 Abs. 1a keine Anwendung, wenn die anerkannte Schwerbehinderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei Rentenbeginn vorliegt.

(1) War ein Rentenberechtigter nach dem 21. Dezember 1974 aber vor dem 1. Januar 2002 und nach Vollendung seines 35. Lebensjahres aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, auf Grund dessen er

a)
seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist oder
b)
- wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zwölf Jahre ohne Unterbrechung bestanden hatte - seit mindestens drei Jahren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist,
wird die Versichertenrente, soweit keine freiwillige Weiterversicherung nach § 35 beantragt wird, für die Zeit dieses Arbeitsverhältnisses wie folgt berechnet:
1.
Für je zwölf der in dem nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) maßgebenden Arbeitsverhältnis zurückgelegten Beitragsmonate (§ 60 Abs. 1) werden als monatliche Versichertenrente 0,4 v. H. des versicherungsfähigen Einkommens im Sinne von Nr. 2 gewährt. Ein verbleibender Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.
2.
Versicherungsfähiges Einkommen im Sinne von Nummer 1 ist das versicherungsfähige Einkommen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 im letzten Monat vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(2) Erreicht der nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 errechnete Betrag nicht den Betrag der Rente nach § 36 Abs. 2, ist diese Rente maßgebend.

(3) Der Rentenanspruch nach Absatz 1 oder 2 besteht, wenn die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 3 Buchstaben a) bis c) gegeben sind.

Scheidet ein Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2001 und nach Vollendung seines 30. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, auf Grund dessen er seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist, wird die Versichertenrente, soweit keine freiwillige Weiterversicherung nach § 35 beantragt wird, für die Zeit dieses Arbeitsverhältnisses nach § 36 Abs. 2, sofern er Mitglied in der Abteilung A ist, oder nach § 24 Abs. 2, sofern er Mitglied in der Abteilung A 2000 ist, berechnet.

Die laufenden Renten können jederzeit durch Einzahlung des notwendigen Deckungskapitals um einen unveränderlichen Jahresbetrag erhöht werden. Die Grundsätze für die Berechnung des Deckungskapitals setzt das Kuratorium nach Anhörung eines Sachverständigen fest. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(1) Die Rente beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Hat der Arbeitnehmer über den nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Lohn, Gehalt, Krankenbezüge oder Krankengeld, so beginnt die Zahlung erst mit dem Wegfall dieser Bezüge; ein Krankengeld, das durch freiwillige Versicherung erdient ist, führt nicht zur Hinausschiebung des Zahlungsbeginns, sofern nicht wegen des Bezuges dieses Krankengeldes der Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Krankenbezüge ruht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Rente fällt fort

a)
mit dem Ablauf des Monats, in dem der Rentner stirbt,
b)
wenn der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei einem Arbeitgeber wieder eingestellt wird,
c)
wenn ein wieder dienstfähig gewordener Arbeitnehmer eine ihm angebotene zumutbare Stellung ablehnt,
d)
bei zeitlich begrenzten Renten, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist, der Arbeitnehmer wieder beschäftigt wird oder die Frist abgelaufen ist. Besteht die Dienstunfähigkeit bei Ablauf der Frist noch fort, so kann die Laufzeit der Rente verlängert werden,
e)
mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung gezahlt worden ist,
f)
mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes auf Grund eines Beitragsüberleitungsabkommens infolge Überleitung von Beiträgen durch die Pensionskasse zur Zahlung einer Versorgungsrente oder einer Versicherungsrente verpflichtet ist.
Bleibt in den Fällen b und d das versicherungsfähige Einkommen der neuen Stellung hinter dem der alten Stellung zurück, so findet § 13 Abs. 2 Anwendung.

(3) Die Rente ruht,

a)
wenn und solange der Rentner sich weigert, sich einer von der Kasse angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen,
b)
wenn und solange der Rentner wegen vorsätzlich begangener Straftat zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt ist, während der Dauer der Strafverbüßung. Nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung kann der Vorstand die Rente ganz oder teilweise belassen oder an unterhaltsberechtigte Angehörige auszahlen, wenn besondere Gründe vorliegen,
c)
wenn die dem Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligte Rente wegen Fortfalls der Leistungsvoraussetzungen entzogen worden ist, von dem Zeitpunkt, an dem die Rente fortgefallen ist, bis zu dem Zeitpunkt, von dem ab erneut eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt wird.

(1) Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 v. H., die Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Waisenrente einer Halbwaise 12 v. H. der Versichertenrente, die der Versicherte im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte.

(2) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher sein als die Versichertenrente, gegebenenfalls sind sie anteilig zu kürzen.

(3) War die Witwe bzw. der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als der Versicherte, so wird die Witwen- bzw. Witwerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 v. H. gekürzt, jedoch höchstens um 50 v. H. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v. H. der Witwen- bzw. Witwerrente hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Die Kürzung entfällt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist.

(1) Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden Tag. Wird über diesen Zeitpunkt hinaus Gehalt, Lohn oder Versichertenrente gezahlt, so beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst mit dem Wegfall dieser Bezüge. Waisen, die nach dem Ablauf des Sterbemonats geboren werden, erhalten Waisenrente vom Ersten des Geburtsmonats ab.

(2) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort

1.
für jeden Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt,
1a.
für jede Witwe bzw. jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie bzw. er sich verheiratet,
2.
für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet; die Waisenrente wird jedoch weitergezahlt, wenn und solange die Waise
a)
über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
b)
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, und dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat oder
c)
ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet,
3.
mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung gezahlt worden ist.

(3) Die Hinterbliebenenrente ruht, wenn der Bezugsberechtigte wegen vorsätzlich begangener Straftat zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt ist, während der Dauer der Strafverbüßung. Nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung kann der Vorstand die Rente ganz oder teilweise belassen oder an unterhaltsberechtigte Angehörige auszahlen, wenn besondere Gründe vorliegen.

(4) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden Rente.

(5) Hat eine Witwe oder ein Witwer wieder geheiratet und wird diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente auf. Hat die Witwe oder der Witwer eine Abfindung nach Absatz 4 erhalten, so ruht die Zahlung der Witwen- oder Witwerrente bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Monat der Wiederverheiratung.

(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers findet die Kasse im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *) nicht übersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet die Kasse laufende Renten durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *) nicht übersteigt.

(3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind; dem Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.

(4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter Beachtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische Geschäftsplan, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(5) Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw. Rentenberechtigten erlöschen alle Ansprüche gegen die Kasse aus dem Versicherungsverhältnis.

(6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
-----

*)
Im Jahr 2005: 24,15 EUR monatlich (West), 20,30 EUR (Ost).

Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekürzt. Die Einzelheiten der Kürzung ergeben sich aus besonderen Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das Kuratorium aufzustellen hat. Die Richtlinien und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Der Anspruch auf Rente, der Anspruch auf Gehaltszuschuss sowie der Anspruch auf Sterbegeld verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. § 12 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.

Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Satzung gelten auch Auszubildende.

Wird nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse eine Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) von der zentralen Stelle zurückgefordert und von der Kasse an die zentrale Stelle abgeführt (§ 94 Abs. 1 EStG), so ist die Kasse berechtigt, die Rente ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist, entsprechend niedriger festzusetzen. Die Rente wird in diesem Fall um denjenigen Prozentsatz gekürzt, der dem Verhältnis des zurückerstatteten Zulagenbetrags zu der auf den Stichtag interpolierten versicherungsmathematischen Rückstellung für das betreffende Versicherungsverhältnis entspricht; maßgeblicher Stichtag für die Interpolation ist der 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist. Erfolgte Rentenüberzahlungen (Differenz zwischen ursprünglicher und wegen Zulagenrückforderung gekürzter Rente) haben der Empfänger oder seine Erben unverzüglich an die Kasse zurückzuerstatten; die Erstattungspflicht entfällt, soweit der Empfänger oder seine Erben nach § 94 Abs. 2 EStG von der zentralen Stelle auf Rückzahlung der Zulage in Anspruch genommen werden und den Rückzahlungsbetrag entrichtet haben.

(1) Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt 2 v. H., der Arbeitgeberbeitrag 5,5 v. H. des jeweils versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine beamtenähnliche Gesamtversorgung gegen den Arbeitgeber, kann auf Antrag des Arbeitgebers der Arbeitnehmerbeitrag auf 1,5 v. H., der Arbeitgeberbeitrag auf 1 v. H. des versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers herabgesetzt werden. Hat der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger für ihn verbindlicher Bestimmungen einzelne Arbeitnehmer von der durch ihn zugesicherten beamtenähnlichen Versorgung ausgeschlossen, so kann er trotzdem auch für solche Arbeitnehmer die Beitragsherabsetzung gemäß Satz 2 beantragen, wenn für alle übrigen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers die Beitragsherabsetzung genehmigt worden ist.

(1a) Für Arbeitnehmer der Abteilung A, deren Beitrag gemäß Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 herabgesetzt war, bleibt dieser herabgesetzte Beitrag auf Antrag des Arbeitgebers auch nach Wegfall des Anspruchs auf beamtenähnliche Gesamtversorgung maßgeblich, wenn ab dem Zeitpunkt, von dem an kein Anspruch auf beamtenähnliche Gesamtversorgung mehr besteht, eine ergänzende Versicherung in der Abteilung A 2000 (§§ 23 ff.) mit einem Beitragssatz von 3,0 v. H., davon höchstens 2,0 v. H. Arbeitnehmerbeitrag, eingegangen wird. Die beiden Versicherungsverhältnisse werden getrennt nach den für die jeweilige Abteilung maßgeblichen Vorschriften geführt.

(1b) Für Arbeitnehmer, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, sind zu den Beiträgen nach Absatz 1 Zusatzbeiträge in Höhe des jeweiligen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten von dem Teil des versicherungsfähigen Einkommens zu entrichten, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Von den Zusatzbeiträgen nach Satz 1 tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je die Hälfte. Ist für den Monat Dezember 1967 ein Beitrag entrichtet worden, der höher war als der nach Satz 1 und nach Absatz 1 insgesamt zu entrichtende Betrag, so kann der bisherige Beitrag weiterentrichtet werden. Aus besonderen Gründen kann auf Antrag des Arbeitnehmers die Entrichtung der Zusatzbeiträge entfallen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine beamtenähnliche Versorgung zugesichert hat und nach Absatz 1 Satz 2 die Beiträge des Arbeitnehmers herabgesetzt sind.

(2) Das versicherungsfähige Einkommen ist

a)
bei tarifvertraglich vereinbarten Gehältern das auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete Einkommen aus Grundgehalt und Ortszuschlag für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich etwaiger Zuschläge, die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung für ruhegeldfähig erklärt worden sind,
b)
bei frei vereinbarten Gehältern das auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete regelmäßige Bruttoeinkommen ohne Kinderzuschlag,
c)
bei Lohnempfängern der auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete Monatstabellenlohn für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich ständiger Lohnzulagen (wie z. B. Vorhandwerker-, Vorarbeiter- und Oberfahrerzulagen), jedoch ohne etwaige Kinderzuschläge,
d)
bei Altersteilzeit das auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete regelmäßige Bruttoeinkommen (Altersteilzeitentgelt ohne Aufstockungsbetrag), vermindert um die nach den Buchstaben a) bis c) ebenfalls nicht zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, sofern nicht durch eine Altersteilzeittarifvereinbarung oder auf Grund einer Altersteilzeittarifvereinbarung durch eine Betriebsvereinbarung ein höheres versicherungsfähiges Einkommen festgelegt wird.

(2a) Das versicherungsfähige Einkommen kann in besonderen Fällen auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers durch die Kasse anderweitig festgesetzt werden.

(3) Zu den Beiträgen gemäß Absatz 1 können von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber freiwillige Zuschläge nach besonderen Richtlinien des Kuratoriums entrichtet werden.

(3a) Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden und soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist.

(4) Binnen drei Monaten nach der Aufnahme kann die Nachversicherung von Zeiten vor der Aufnahme beantragt werden, wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers keinen vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit befürchten lässt. Für die nachzuversichernde Zeit sind die Beiträge in der Höhe nachzuentrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn eine Versicherungspflicht bestanden hätte. Zu diesen Beiträgen sind Zins und Zinseszins in Höhe von 5 v. H. jährlich zu zahlen.

(1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungsform der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Soweit für die zur Abteilung A erbrachten Eigenbeiträge der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.

(4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige Abwicklung erleichtert.

(5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.

(6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.

(7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.

(1) Lehnt ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines dienstunfähig gewordenen Arbeitnehmers, der jedoch noch nicht teilweise erwerbsgemindert ist, in einer anderen Stellung ab, so ist er verpflichtet, der Kasse 1/5 der fälligen Rente zu erstatten. Die Erstattungspflicht fällt fort, wenn der Arbeitnehmer teilweise oder voll erwerbsgemindert geworden ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ist von der Kasse einem Arbeitnehmer gemäß § 12 Abs. 1 C b) eine Rente zu zahlen, so hat der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer entlassen hat, der Kasse den Kapitalwert der Rente bis zum 65. Lebensjahr des Mitgliedes zu erstatten. Die Kasse kann die laufende Erstattung der Rente durch den Arbeitgeber zulassen, wenn dieser trotz der Stilllegung des Betriebes fortbesteht und die Erfüllung der Erstattungspflicht gesichert ist.

(3) Soweit die Pensionskasse auf Grund von § 16a Abs. 1 verpflichtet ist, höhere Renten zu gewähren als nach den übrigen Vorschriften der Satzung zustehen würden, ist der beteiligte Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer vor Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft zuletzt beschäftigt war, verpflichtet, der Kasse den Rententeil zu ersetzen, der den nach den übrigen Vorschriften der Satzung zustehenden Rententeil übersteigt.

(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung A 2000 haben einen Anspruch auf Altersrente, sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und aus ihrem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschieden sind. Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Beginn der Rente erneut ein Beschäftigungsverhältnis bei einem beteiligten Arbeitgeber auf, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist, so ruht der Rentenanspruch für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses.

(2) Die Arbeitnehmer der Abteilung A 2000 haben vor Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhalten oder, wenn der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, eine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt und 36 Beitragsmonate erfüllt sind. Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente, so ist ihm eine zeitlich begrenzte Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung zu gewähren, wenn diese bereits sechs Monate dauert und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Krankenbezüge oder Krankengeld hat. Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht. Hat der Arbeitnehmer bisher Angehörige überwiegend unterhalten, die nach seinem Tode Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben würden, so kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung diesen die Rente ganz oder teilweise bewilligen.

(3) Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Absatz 2 besteht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht überschritten wird. Hierbei werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet. Die Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 überschreitet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unverzüglich anzuzeigen.

(4) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den Freibetrag nach Satz 3 überschreitet. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monatlichen versicherungsfähigen Einkommens, das der Versicherte im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des Rentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst.

(5) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Absatz 4 stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von

1.
Vorruhestandsgeld,
2.
Krankengeld,
a)
das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das auf Grund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
3.
Versorgungskrankengeld,
a)
das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
4.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und
5.
den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialgesetzbuchs genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengelds.
Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.

(1) Die Höhe der Monatsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge einerseits und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragseinzahlung maßgeblichen Steigerungsbetrag andererseits; zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden. Freiwillige Beiträge sind Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Die Höhe der Rente ist unabhängig davon, ob der Rentenbezug des Arbeitnehmers unmittelbar an das bei der Kasse versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers anschließt oder ob der Arbeitnehmer zwischenzeitlich aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden war.

(2) Der Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge, die für den Arbeitnehmer entrichtet worden sind, vor Vollendung von dessen

21. Lebensjahr 1,41 v. H.,
22. Lebensjahr 1,37 v. H.,
23. Lebensjahr 1,34 v. H.,
24. Lebensjahr 1,30 v. H.,
25. Lebensjahr 1,27 v. H.,
26. Lebensjahr 1,23 v. H.,
27. Lebensjahr 1,20 v. H.,
28. Lebensjahr 1,17 v. H.,
29. Lebensjahr 1,14 v. H.,
30. Lebensjahr 1,11 v. H.,
31. Lebensjahr 1,08 v. H.,
32. Lebensjahr 1,05 v. H.,
33. Lebensjahr 1,02 v. H.,
34. Lebensjahr 1,00 v. H.,
35. Lebensjahr 0,97 v. H.,
36. Lebensjahr 0,94 v. H.,
37. Lebensjahr 0,92 v. H.,
38. Lebensjahr 0,89 v. H.,
39. Lebensjahr 0,87 v. H.,
40. Lebensjahr 0,85 v. H.,
41. Lebensjahr 0,82 v. H.,
42. Lebensjahr 0,80 v. H.,
43. Lebensjahr 0,78 v. H.,
44. Lebensjahr 0,76 v. H.,
45. Lebensjahr 0,74 v. H.,
46. Lebensjahr 0,72 v. H.,
47. Lebensjahr 0,70 v. H.,
48. Lebensjahr 0,68 v. H.,
49. Lebensjahr 0,66 v. H.,
50. Lebensjahr 0,64 v. H.,
51. Lebensjahr 0,63 v. H.,
52. Lebensjahr 0,61 v. H.,
53. Lebensjahr 0,59 v. H.,
54. Lebensjahr 0,58 v. H.,
55. Lebensjahr 0,56 v. H.,
56. Lebensjahr 0,54 v. H.,
57. Lebensjahr 0,53 v. H.,
58. Lebensjahr 0,51 v. H.,
59. Lebensjahr 0,50 v. H.,
60. Lebensjahr 0,48 v. H.,
61. Lebensjahr 0,47 v. H.,
62. Lebensjahr 0,45 v. H.,
63. Lebensjahr 0,44 v. H.,
64. Lebensjahr 0,42 v. H.,
65. Lebensjahr 0,41 v. H.,
66. Lebensjahr 0,40 v. H.,
67. Lebensjahr 0,40 v. H.,
68. Lebensjahr 0,39 v. H.


Die für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr vollendet.

(3) Für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 68. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich die Rente um einen Zuschlag von 0,5 v. H.

(4) Tritt der Versicherungsfall wegen voller Erwerbsminderung ein, bevor der Arbeitnehmer das 45. Lebensjahr vollendet hat, und hat der Versicherte 60 Beitragsmonate erfüllt oder ist die volle Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten, wird die Monatsrente auf mindestens 10 v. H. des während der Versicherungsdauer durchschnittlich versicherten Einkommens angehoben, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dies zulässt; die Anhebung erfolgt nicht, wenn für den Arbeitnehmer nur ermäßigte Beiträge entrichtet worden sind.

(5) Im Fall einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Absatz 1 und 2 ergebenden Rente.

(6) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird.

(1) Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (§ 23) erfüllt sind. Der Arbeitnehmer kann den Beginn der Rente auch für einen späteren Zeitpunkt beantragen.

(2) Für den Fortfall und das Ruhen der Rente gelten § 18 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Für Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente gelten § 19 und § 20 entsprechend.

(1) § 14 sowie § 20a, § 20b, § 20c, § 20d und § 20e gelten entsprechend.

(2) § 15 gilt entsprechend mit der Abweichung, dass jeweils an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt und anstelle des Versicherungsfalles nach § 12 der Versicherungsfall nach § 23 tritt.

(1) Im Regelfall beträgt der Arbeitnehmerbeitrag 2 v. H., der Arbeitgeberbeitrag 3,5 v. H. des jeweils versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers (Gesamtbeitrag 5,5 v. H.).

(2) Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine beamtenähnliche Gesamtversorgung gegen den Arbeitgeber, kann auf Antrag des Arbeitgebers der Arbeitnehmerbeitrag auf 1,5 v. H., der Arbeitgeberbeitrag auf 1 v. H. des versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers herabgesetzt werden. Hat der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger für ihn verbindlicher Bestimmungen einzelne Arbeitnehmer von der durch ihn zugesicherten beamtenähnlichen Versorgung ausgeschlossen, so kann er trotzdem auch für solche Arbeitnehmer die Beitragsherabsetzungen gemäß Satz 1 beantragen, wenn für alle übrigen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers die Beitragsherabsetzung genehmigt worden ist.

(2a) In den Fällen des § 21 Abs. 1a ist neben der mit dem herabgesetzten Beitrag fortbestehenden Versicherung in Abteilung A eine ergänzende Versicherung in Abteilung A 2000 mit einem Beitragssatz von 3,0 v. H., davon höchstens 2,0 v. H. Arbeitnehmerbeitrag, zulässig. Die beiden Versicherungsverhältnisse werden getrennt nach den für die jeweilige Abteilung maßgeblichen Vorschriften geführt.

(3) Für Arbeitgeber, die der Kasse ab dem 1. Januar 2000 als Beteiligte neu beitreten, kann im Beitrittsvertrag vorgesehen werden, dass für bis zu drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Beitritts ein gegenüber Absatz 1 verringerter Einstiegsbeitrag gilt. Der verringerte Einstiegsbeitrag muss bezüglich des Arbeitnehmerbeitrags mindestens 1 v. H., bezüglich des Arbeitgeberbeitrags mindestens 2 v. H. betragen; eine stufenweise Erhöhung des verringerten Einstiegsbeitrags während des Zeitraums von bis zu drei Jahren ist zulässig.

(4) Der Regelgesamtbeitrag von 5,5 v. H. nach Absatz 1 kann für einen Arbeitgeber durch firmenbezogenen Tarifvertrag oder durch freiwillige Betriebsvereinbarung auf bis zu 7,5 v. H. erhöht werden; in welchem Umfang dabei Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag erhöht werden, steht im Ermessen der Tarif- bzw. Betriebsparteien. Die Erhöhung kann zeitlich befristet werden. Die Erhöhung darf nur einheitlich für alle versicherten Arbeitnehmer des Arbeitgebers vereinbart werden. Die Tarif- bzw. Betriebsvereinbarung über die Erhöhung ist der Kasse vorzulegen.

(5) Für Arbeitnehmer, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, sind zu den Beiträgen nach Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 Zusatzbeiträge in Höhe des jeweiligen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten von dem Teil des versicherungsfähigen Einkommens zu entrichten, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Von den Zusatzbeiträgen nach Satz 1 tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je die Hälfte. Aus besonderen Gründen kann auf Antrag des Arbeitnehmers die Entrichtung der Zusatzbeiträge entfallen. Die Pflicht zur Entrichtung der Zusatzbeiträge gilt nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine beamtenähnliche Versorgung zugesichert hat und nach Absatz 2 die Beiträge des Arbeitnehmers herabgesetzt sind.

(6) Aus besonderen Gründen können zu den Beiträgen nach Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 von dem Arbeitnehmer oder von dem Arbeitgeber freiwillige Zuschläge nach besonderen Richtlinien des Kuratoriums entrichtet werden.

(7) Bezüglich des versicherungsfähigen Einkommens und der Möglichkeit zur Nachversicherung gelten § 21 Absatz 2, Absatz 2a und Absatz 4 entsprechend.

(8) Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.

(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur

a)
für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die bei einem nicht an der Kasse beteiligten früheren Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden, und
b)
nur für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2005 durch einen an der Kasse beteiligten Arbeitgeber in der Abteilung A 2000 versichert werden.

(2) Soweit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen Rechtsanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungswerts (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte neue Arbeitgeber verpflichtet ist, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen, kann diese über die Kasse durchgeführt werden.

(3) Die Durchführung der Übertragung erfolgt nur auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des an der Kasse beteiligten neuen Arbeitgebers und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kasse.

(4) Die Übertragung auf die Kasse wird vollzogen durch vollständige Einzahlung des Übertragungswert-Betrages (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf ein von der Kasse bestimmtes Konto.

(5) Der nach Absatz 4 eingezahlte Betrag wird hinsichtlich seiner Verrentung einheitlich mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 24 Abs. 2 bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in dem Kalenderjahr beginnt, in dem der Betrag auf dem Konto der Kasse eingeht.

(6) Für die sich aus der Einzahlung nach Absatz 5 ergebende neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlossen.

(1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungsform der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Soweit für die zur Abteilung A 2000 erbrachten Eigenbeiträge der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form mitzuteilen, soweit die Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.

(4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige Abwicklung erleichtert.

(5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.

(6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.

(7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.

(1) Der Abteilung Z 2002 können zugeführt werden alle Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber, der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände und der Kasse,

a)
die gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben,
b)
die durch Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben; dies gilt auch für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer,
c)
die durch Vereinbarung gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Beiträge des Arbeitgebers an die Abteilung Z 2002 der Kasse haben; dies gilt auch für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer.
Soweit Arbeitnehmer von Verbänden oder der Kasse versichert werden, haben der Verband bzw. die Kasse für diese Versicherungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten Arbeitgebers.

(2) Eine Versicherungs- oder Zuführungspflicht besteht in der Abteilung Z 2002 auf Grund dieser Satzung nicht. Auch Mitglieder der Abteilungen A und A 2000 werden nur auf besonderen Antrag Mitglied der Abteilung Z 2002.

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers sowie mit dem Ausscheiden des Arbeitgeber aus der Kasse. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn

a)
das Ausscheiden des Arbeitnehmers wegen Eintritts des Rentenfalls erfolgt,
b)
der Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers übertritt.

(4) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt auch, wenn der Arbeitnehmer die Mitgliedschaft gegenüber der Kasse schriftlich kündigt; die Kündigung ist zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen zulässig. Das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.

(5) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt auch, wenn der kalenderjährliche Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) trotz vorangehender schriftlicher Mahnung nicht bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres gezahlt worden ist; maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bei der Kasse. Das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 lebt die ordentliche Mitgliedschaft wieder auf, wenn der Arbeitnehmer dies bei der Kasse schriftlich beantragt und für das bei der Antragstellung laufende Kalenderjahr wenigstens den Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) entrichtet.

(7) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt ferner, wenn der Arbeitnehmer nach § 29d Versicherungsschutz gegen Erwerbsminderung gewählt hat und die Erwerbsminderung eintritt, bevor der Versicherungsschutz 36 Monate lang bestand und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.
Im Falle teilweiser oder voller Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 30c freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen beantragen; er hat dabei den gewählten Versicherungsschutz (§ 29a) um die Rente wegen Erwerbsminderung mit Wirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres zu reduzieren. Wird freiwillige Weiterversicherung nicht beantragt, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) geleistet wurde. Eine Beitragserstattung und eine spätere freiwillige Weiterversicherung sind ausgeschlossen.
Im Falle teilweiser Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer, sofern er im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers bleibt, auch beantragen, die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 fortzusetzen; er hat dabei den gewählten Versicherungsschutz (§ 29a) um die Rente wegen Erwerbsminderung mit Wirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres zu reduzieren. Wird Fortsetzung der ordentlichen Mitgliedschaft nicht beantragt, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.

(8) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002, die ihr Versicherungsverhältnis mit eigenen Beiträgen freiwillig fortsetzen (§ 30c) oder deren Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt wird, sowie die Rentenempfänger, deren Verwaltung aus der Kasse ausgeschieden ist, sind außerordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.

(9) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen haben die Einnahmen und sonstigen Umstände, die auf die Höhe ihrer Kassenleistungen Einfluss haben, der Kasse unverzüglich mitzuteilen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach oder geben sie ihr Einkommen vorsätzlich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so können ihnen die Kassenleistungen ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.

(10) Steht den Mitgliedern der Abteilung Z 2002 oder ihren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen infolge eines Ereignisses, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zur Höhe der von der Kasse zu gewährenden Leistungen an diese abzutreten. Geschieht dieses nicht, so kann die Kasse die Leistungen entsprechend kürzen.

(11) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung der Kasse Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen.

(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Altersrente nach Maßgabe des § 29b.

(2) Die Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwen- bzw. Witwerrente und Waisenrente) nach Maßgabe des § 29c, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz gewählt hat.

(3) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem Anspruch auf Altersrente auch Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 29d, wenn sie einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz gewählt haben.

(4) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem Anspruch auf Altersrente auch Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des § 29c und Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 29d, wenn sie einen entsprechend doppelt erweiterten Versicherungsschutz gewählt haben.

(5) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben bei der Begründung des Versicherungsverhältnisses schriftlich zu erklären, in welchem Umfang sie Versicherungsschutz nach den Absätzen 1 bis 4 wünschen.

(6) Der Umfang des Versicherungsschutzes nach den Absätzen 1 bis 4 kann während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse erweitert werden. Eine Reduzierung des Versicherungsumfangs ist ausgeschlossen; § 29 Abs. 7 bleibt unberührt. Eine Änderung des Umfangs des Versicherungsschutzes kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erfolgen; die Änderung wird jeweils mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Anwartschaften auf den erweiterten Versicherungsschutz entstehen ausschließlich aus Beiträgen, die nach dem Wirksamwerden der Erweiterung geleistet werden. Aus Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) entstehen Anwartschaften nach Maßgabe des Versicherungsschutzes, der für das Kalenderjahr ihres Zuflusses an die Kasse gewählt wurde.

(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Altersrente, sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und, sofern sie die jeweils maßgebliche Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) noch nicht erreicht haben, in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr stehen, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist. Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Beginn der Rente und vor Erreichen der jeweils maßgeblichen Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) erneut ein Beschäftigungsverhältnis auf, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist, so ruht der Rentenanspruch für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme einer solchen Beschäftigung der Kasse unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge einerseits und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragszahlung maßgebenden Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) andererseits. Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.

(3) Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) für die entrichteten Beiträge ergibt sich aus den Tabellen 1a/1b, 2, 3a/3b und 4 (Anhang).
Tabelle 1a ist auf männliche, Tabelle 1b auf weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz lediglich Altersrente umfasst (§ 29a Abs. 1).
Tabelle 2 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und Hinterbliebenenrente umfasst (§ 29a Abs. 2).
Tabelle 3a ist auf männliche, Tabelle 3b auf weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a Abs. 3).
Tabelle 4 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente, Hinterbliebenenrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a Abs. 4).
Die in einem Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden. Maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bzw. der Zulage bei der Kasse.
Macht ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit Gebrauch, den Umfang des Versicherungsschutzes im Laufe des Versicherungsverhältnisses auszuweiten (§ 29a Abs. 6), verbleibt es für die vor dem Wirksamwerden der Änderung liegenden Kalenderjahre bei der Anwendung der bis dahin maßgeblichen Tabelle.

(4) Für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 68. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich die Rente um einen Zuschlag. Die Höhe dieses Zuschlags hängt ab von den Faktoren

a)
Umfang der versicherten Risiken (anwendbare Verrentungstabelle) und
b)
Alter des Versicherten zwischen Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres (für 60- bis 62-jährige, 63- bis 65-jährige und 66/67-jährige Versicherte jeweils unterschiedliche Stufen);
die Höhe des Zuschlags ist aus der im Anhang abgedruckten Tabelle zu entnehmen.

(4a) Soweit Altersrentenansprüche durch Beiträge erworben werden, die erst nach dem Kalenderjahr, in dem der Versicherte das 61. Lebensjahr beginnt, entrichtet werden, sind diese Rentenbausteine vor Anwendung der Zuschlagsregelung des Absatzes 4 nach Maßgabe von Satz 2 umzurechnen. Die in einem Kalenderjahr nach Satz 1 erworbenen Rentenbausteine sind einheitlich mit dem Umrechnungsfaktor zu bewerten, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; der Umrechnungsfaktor (Prozentsatz) ist aus der im Anhang abgedruckten Tabelle zu entnehmen.

(5) Die Altersrente wird auf schriftlichen Antrag von dem folgenden Kalendermonat an geleistet, wenn zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 1) erfüllt sind. Der Arbeitnehmer kann den Beginn der Rente auch für einen späteren Zeitpunkt beantragen. Eine rückwirkende Rentenantragstellung ist ausgeschlossen.

(6) Die Altersrente fällt fort

a)
mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer stirbt,
b)
mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung (§ 29f) gezahlt worden ist.

(7) Stirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Rentenfalls, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwölf Monatsbeträgen der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten. Stirbt der Arbeitnehmer als Rentner, so beträgt das Sterbegeld nach Satz 1 zwei Monatsbeträge der Rente; hat das Mitglied als Rentner noch nicht für zehn Monate Rente bezogen, so erhöht sich das Sterbegeld auf zwölf Monatsbeträge der Rente abzüglich der bereits bezogenen Rentenbeträge, höchstens jeweils aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten. Das Sterbegeld nach diesem Absatz darf die von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen in ihrer jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.

Anhänge zu § 29b Abs. 3, 4 und 4a Steigerungsbeträge für den Tarif Z 2002 gemäß § 29b Abs. 3 (Verrentungsprozentsätze)
 nur AltersrenteAlters- und HinterbliebenenrenteAlters- und InvalidenrenteAlters-, Invaliden-und Hinterbliebenenrente
 MännerFrauenMänner und FrauenMännerFrauenMänner und Frauen
Tabelle
X1A1B23A3B4
211,72%1,45%1,37%1,58%1,35%1,28%
221,68%1,42%1,34%1,55%1,32%1,25%
231,65%1,39%1,31%1,51%1,29%1,22%
241,61%1,35%1,28%1,48%1,26%1,19%
251,58%1,32%1,25%1,45%1,23%1,16%
       
261,54%1,29%1,22%1,41%1,20%1,13%
271,51%1,26%1,19%1,38%1,17%1,11%
281,48%1,23%1,16%1,35%1,14%1,08%
291,44%1,20%1,13%1,32%1,11%1,05%
301,41%1,17%1,10%1,29%1,09%1,03%
       
311,38%1,14%1,07%1,26%1,06%1,00%
321,34%1,11%1,05%1,23%1,03%0,98%
331,31%1,09%1,02%1,20%1,01%0,95%
341,28%1,06%0,99%1,17%0,98%0,93%
351,25%1,03%0,97%1,14%0,96%0,91%
       
361,22%1,01%0,94%1,12%0,94%0,89%
371,19%0,98%0,92%1,09%0,91%0,86%
381,16%0,95%0,90%1,06%0,89%0,84%
391,13%0,93%0,87%1,04%0,87%0,82%
401,10%0,90%0,85%1,01%0,85%0,80%
       
411,07%0,88%0,83%0,99%0,83%0,78%
421,04%0,86%0,81%0,96%0,81%0,76%
431,02%0,83%0,78%0,94%0,78%0,74%
440,99%0,81%0,76%0,91%0,76%0,73%
450,96%0,79%0,74%0,89%0,75%0,71%
       
460,94%0,77%0,72%0,87%0,73%0,69%
470,91%0,74%0,70%0,85%0,71%0,67%
480,88%0,72%0,68%0,82%0,69%0,66%
490,86%0,70%0,66%0,80%0,67%0,64%
500,83%0,68%0,64%0,78%0,65%0,62%
       
510,81%0,66%0,63%0,76%0,64%0,61%
520,78%0,64%0,61%0,74%0,62%0,59%
530,76%0,62%0,59%0,72%0,60%0,58%
540,73%0,60%0,57%0,70%0,59%0,56%
550,71%0,58%0,56%0,68%0,57%0,55%
560,69%0,57%0,54%0,66%0,56%0,53%
570,66%0,55%0,52%0,64%0,54%0,52%
580,64%0,53%0,51%0,63%0,53%0,50%
590,62%0,51%0,49%0,61%0,51%0,49%
600,59%0,50%0,48%0,59%0,50%0,48%
       
610,57%0,48%0,46%0,57%0,48%0,46%
620,55%0,46%0,45%0,55%0,46%0,45%
630,54%0,45%0,43%0,54%0,45%0,43%
640,52%0,44%0,42%0,52%0,44%0,42%
650,51%0,43%0,41%0,51%0,43%0,41%
       
660,51%0,42%0,40%0,51%0,42%0,40%
670,50%0,41%0,40%0,50%0,41%0,40%
680,50%0,41%0,39%0,50%0,41%0,39%
X =
Lebensjahr, das der Versicherte im Kalenderjahr der Beitragsentrichtung beginnt.

Tabelle für Zuschläge wegen
späteren Rentenbeginns gemäß § 29b Abs. 4
Nichtinanspruchnahme der Rente im Alternur AltersrenteAlters- und HinterbliebenenrenteAlters- und InvalidenrenteAlters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente
 Männer (Tab. 1A)Frauen (Tab. 1B)M. + F. (Tab. 2)Männer (Tab. 3A)Frauen (Tab. 3B)M. + F. (Tab. 4)
60...620,61%0,51%0,49%0,61%0,51%0,49%
63...650,71%0,58%0,55%0,71%0,58%0,55%
66/670,81%0,65%0,62%0,81%0,65%0,62%
Um den in der Tabelle jeweils genannten Prozentsatz erhöht sich die spätere Altersrente pro vollem Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme einer zustehenden Altersrente.
 
Tabelle für Umrechnungsfaktoren
der Rentenbausteine gemäß § 29b Abs. 4a
Lebensjahr, das der Versicherte im Kalenderjahr der Beitragsentrichtung beginntnur AltersrenteAlters- und HinterbliebenenrenteAlters- und InvalidenrenteAlters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente
 Männer (Tab. 1A)Frauen (Tab. 1B)M. + F. (Tab. 2)Männer (Tab. 3A)Frauen (Tab. 3B)M. + F. (Tab. 4)
6298,77%99,89%100,11%98,77%99,89%100,11%
6397,70%99,79%100,21%97,70%99,79%100,21%
6496,75%99,70%100,31%96,75%99,70%100,31%
6592,48%97,00%98,10%92,48%97,00%98,10%
6691,16%96,44%97,74%91,16%96,44%97,74%
6789,99%95,94%97,42%89,99%95,94%97,42%
6884,50%91,85%93,37%84,50%91,85%93,37%

(1) Die in Absatz 2 aufgezählten Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Paragrafen, soweit der Arbeitnehmer einen entsprechenden Umfang des Versicherungsschutzes gewählt hat (§ 29a Abs. 2 und 4), dieser Versicherungsschutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.

(2) Stirbt der Arbeitnehmer, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente

a)
die Witwe bzw. der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen war,
b)
die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder des Arbeitnehmers.

(3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für diejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt haben.

(4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,

1.
wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat; es sei denn, dass sie
a)
über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
b)
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat und die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
wenn sie erst für ehelich erklärt oder an Kindes statt angenommen worden ist, nachdem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hatte.

(5) Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente beträgt, vorbehaltlich einer Kürzung nach Absatz 6 oder 7, 60 v. H., die Höhe der Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Höhe der Waisenrente einer Halbwaise 12 v. H. der Rente, die der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte (§ 29b Abs. 2 und 3). Für die Rentenhöhe werden die für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zahlung unter Einschluss der Hinterbliebenenrenten erfolgt ist (§ 29a Abs. 2 und 4).

(6) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher sein als die Rente des Arbeitnehmers, gegebenenfalls sind sie anteilig zu kürzen.

(7) War die Witwe bei Eintritt des Rentenfalls mehr als drei Jahre jünger als der Arbeitnehmer oder war der Witwer bei Eintritt des Rentenfalls weniger als vier Jahre älter als die Arbeitnehmerin, so verringert sich der Regelversorgungsprozentsatz von 60 v. H. auf

a)
58 v. H.,
wenn
die Witwe höchstens vier Jahre jünger war bzw. der Witwer mindestens drei Jahre älter war,
b)
57 v. H.,
wenn
die Witwe höchstens fünf Jahre jünger war bzw. der Witwer mindestens zwei Jahre älter war,
c)
55 v. H.,
wenn
die Witwe höchstens sechs Jahre jünger war bzw. der Witwer mindestens ein Jahr älter war,
d)
54 v. H.,
wenn
die Witwe mehr als sechs Jahre jünger war bzw. der Witwer weniger als ein Jahr älter, gleichaltrig oder jünger war.
Maßgeblich ist die, ausgehend von den Geburtstagen, nach Jahren, Monaten und Tagen genau ermittelte Altersdifferenz zwischen Arbeitnehmer und Hinterbliebenem.

(8) Auf die Hinterbliebenenrenten werden sonstige Einkünfte der Hinterbliebenen oder Leistungen Dritter an die Hinterbliebenen nicht angerechnet.

(9) Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden nächsten Kalendermonat. Wird zu diesem Zeitpunkt noch Gehalt oder Lohn für den Arbeitnehmer gezahlt, so beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst mit dem Wegfall dieser Bezüge. Waisen, die nach dem Ablauf des Sterbemonats geboren werden, erhalten Waisenrente vom Ersten des Geburtsmonats ab.

(10) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort

a)
für jeden Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt,
b)
für jede Witwe bzw. jeden Witwer mit dem Ende des Monats, in dem sie bzw. er sich verheiratet,
c)
für jede Waise mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet; die Waisenrente wird jedoch auf Antrag weitergezahlt, wenn und solange die Waise
1.
über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2.
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat und die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
d)
mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung (§ 29f) gezahlt worden ist.

(11) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden Rente; Anspruch auf die Abfindung besteht nicht, wenn die Heirat erfolgt, nachdem die Witwe oder der Witwer das 75. Lebensjahr vollendet hat.

(1) Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben vor Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach Maßgabe dieses Paragrafen, soweit sie einen entsprechenden Umfang des Versicherungsschutzes gewählt haben (§ 29a Abs. 3 und 4), dieser Versicherungsschutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.

(2) Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung für Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 besteht, wenn sie eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhalten oder, wenn der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, eine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Arbeitnehmer nachzuweisen. Die Kasse kann, soweit kein Anspruch auf gesetzliche Rente besteht, den Nachweis durch Bescheinigung eines Vertrauensarztes ihrer Wahl verlangen.

(3) Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente, so ist ihm eine zeitlich begrenzte Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung zu gewähren, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen.

(4) Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht.

(5) Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Absatz 2 besteht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht überschritten wird. Hierbei werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet. Die Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 überschreitet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unverzüglich anzuzeigen.

(6) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den Freibetrag nach Satz 3 überschreitet. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monatlichen versicherungsfähigen Einkommens (§ 21 Abs. 2), das der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des Rentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst.

(7) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Absatz 6 stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von

1.
Vorruhestandsgeld,
2.
Krankengeld,
a)
das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das auf Grund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
3.
Versorgungskrankengeld,
a)
das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
4.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und
5.
den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialgesetzbuches genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengeldes.
Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.

(8) Die Höhe der monatlichen Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragseinzahlung maßgeblichen Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) andererseits. Für die Rentenhöhe werden die entrichteten Beiträge und zugeflossenen Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden, nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zahlung unter Einschluss der Rente wegen Erwerbsminderung erfolgt ist (§ 29a Abs. 3 und 4).

(9) Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) richtet sich nach Tabelle 3a/3b oder Tabelle 4 (Anhang).
Tabelle 3a bzw. 3b findet Anwendung, soweit der Versicherungsschutz Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst.
Tabelle 4 findet Anwendung, soweit der Versicherungsschutz Altersrente, Hinterbliebenenversorgung und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst.
Die in einem Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden. Maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bzw. der Zulage bei der Kasse.

(10) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Absatz 8 und 9 ergebenden Rente.

(11) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Bezug von Arbeitslosengeld der Kasse unverzüglich anzuzeigen.

(12) Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 2) erfüllt sind und für den der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Krankenbezüge oder Krankengeld mehr hat.

(13) Die Rente wegen Erwerbsminderung fällt fort

a)
mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer stirbt,
b)
mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet,
c)
mit Ablauf des im Rentenbescheid genannten Befristungsdatums, sofern nicht im Anschluss erneut Rente bewilligt wird,
d)
wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nicht mehr vorliegen,
e)
mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung gezahlt worden ist.

(14) Die Rente wegen Erwerbsminderung ruht, wenn und solange der Arbeitnehmer sich weigert, sich einer von der Kasse aus sachlichem Grund angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen.

(15) Wird der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit nach Absatz 1 (36 Monate und drei Jahresmindestbeiträge) teilweise oder voll erwerbsgemindert und besteht deshalb kein Rentenanspruch nach diesem Paragrafen, so gilt § 29 Abs. 7.

(1) Die für die Verrentung der Beiträge in der Abteilung Z 2002 maßgeblichen Tabellen 1a, 1b, 2, 3a, 3b und 4 (Anhang) sowie die Tabelle für Zuschläge wegen späteren Rentenbeginns gemäß § 29b Abs. 4 werden von der Kasse in regelmäßigen Abständen von zwölf Jahren an die veränderten versicherungsmathematischen Gegebenheiten (z. B. neue Sterbetafeln usw.) angepasst; die Anpassung der Tabellen erfolgt erstmals mit Wirkung für Beiträge, die ab dem 1. Januar 2014 geleistet werden. Die Inkraftsetzung der neuen Tabellen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Wird auf Grund einer Gesetzesänderung oder auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung ein nach dem Geschlecht des Versicherten differenzierter Tarif für rechtlich unzulässig erklärt, ist die Kasse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde berechtigt, den für unzulässig erklärten Tarif durch einen für beide Geschlechter gültigen Einheitstarif zu ersetzen; soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung Rückwirkung entfaltet, ist dieser genehmigte Einheitstarif auch rückwirkend anwendbar. Für bereits laufende Rentenverhältnisse bleibt es aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei der bewilligten Rentenhöhe.

(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers findet die Kasse im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *) nicht übersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet die Kasse laufende Renten durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *) nicht übersteigt.

(3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind; dem Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.

(4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter Beachtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische Geschäftsplan der Kasse, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(5) Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw. Rentenberechtigten erlöschen alle Ansprüche gegen die Kasse aus dem Versicherungsverhältnis.

(6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
-----

*)
Im Jahr 2005: 24,15 EUR monatlich (West), 20,30 EUR (Ost).

Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die Rente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekürzt. Die Einzelheiten der Kürzung ergeben sich aus besonderen Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das Kuratorium aufzustellen hat. Die Richtlinien und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Wird nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse eine Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) von der zentralen Stelle zurückgefordert und von der Kasse an die zentrale Stelle abgeführt (§ 94 Abs. 1 EStG), so ist die Kasse berechtigt, die Rente ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist, entsprechend niedriger festzusetzen. Die Rente wird in diesem Fall um denjenigen Prozentsatz gekürzt, der dem Verhältnis des zurückerstatteten Zulagenbetrags zu der auf den Stichtag interpolierten versicherungsmathematischen Rückstellung für das betreffende Versicherungsverhältnis entspricht; maßgeblicher Stichtag für die Interpolation ist der 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist. Erfolgte Rentenüberzahlungen (Differenz zwischen ursprünglicher und wegen Zulagenrückforderung gekürzter Rente) haben der Empfänger oder seine Erben unverzüglich an die Kasse zurückzuerstatten; die Erstattungspflicht entfällt, soweit der Empfänger oder seine Erben nach § 94 Abs. 2 EStG von der zentralen Stelle auf Rückzahlung der Zulage in Anspruch genommen werden und den Rückzahlungsbetrag entrichtet haben.

Der Anspruch auf Rente sowie der Anspruch auf Sterbegeld verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. § 12 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Der kalenderjährliche Mindestbeitrag in der Abteilung Z 2002 beträgt ein Hundertsechzigstel (1/160) der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. +) Wird der kalenderjährliche Mindestbeitrag nicht geleistet, gilt § 29 Abs. 5 und 6.

(2) Der kalenderjährliche Höchstbeitrag in der Abteilung Z 2002 beträgt 8 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ++) in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, zuzüglich einer gegebenenfalls zustehenden Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG).

(3) Der an der Abteilung Z 2002 beteiligte Arbeitgeber ist zu einem Arbeitgeberbeitrag nur insoweit verpflichtet, als er

a)
sich im Wege einer Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer zur Leistung an die Abteilung Z 2002 der Kasse verpflichtet hat oder
b)
sich außerhalb dieser Satzung in sonstiger Weise zugunsten des Arbeitnehmers zur Leistung eines Beitrags an die Abteilung Z 2002 der Kasse verpflichtet hat.

(4) Die kalenderjährlichen Beiträge können in gleichbleibenden monatlichen Beträgen, deren Höhe für das laufende Kalenderjahr nicht verändert werden darf, oder in bis zu drei Einzelbeträgen, deren Höhe den Mindestbeitrag nach Absatz 1 jeweils nicht unterschreiten darf, an die Kasse geleistet werden. Abweichende tarifvertragliche Regelungen sind mit Zustimmung der Kasse zulässig.

(5) Nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse ist eine Beitragszahlung für das Kalenderjahr, in dem die Rente bewilligt wird, und für die folgenden Kalenderjahre nicht mehr möglich. § 29 Abs. 7 bleibt unberührt.

(6) Die beteiligten Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden bei ihnen in einem Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres in der von der Kasse vorgeschriebenen Form die Meldung nach § 5 Abs. 5 abzugeben.
-----
Erläuterungen zu § 30 Abs. 1 und Abs. 2:

+)
Im Jahr 2005: 181,13 Euro jährlich.
++)
Im Jahr 2005: 4.992 Euro jährlich.
Beide Werte gelten einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer.

(1) Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 im Wege der Entgeltumwandlung erbracht worden sind,

a)
behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft auch, wenn sein Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber vor Eintritt des Rentenfalles endet (sofortige Unverfallbarkeit),
b)
steht dem Arbeitnehmer bzw. seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von der Beitragsleistung an ein unwiderrufliches Bezugsrecht bezüglich der Kassenleistungen zu,
c)
werden die Überschussanteile der Abteilung Z 2002 nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
d)
wird dem aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c).

(2) Das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den beteiligten Arbeitgeber bezüglich der Entgeltumwandlungsbeiträge wird ausgeschlossen.

(3) Eine Beitragserstattung bezüglich der Entgeltumwandlungsbeiträge ist ausgeschlossen.

(4) Die Kasse ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei dem beteiligten Arbeitgeber den Barwert der nach § 1b Abs. 5 BetrAVG unverfallbaren Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber des Arbeitnehmers oder einen Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers zu übertragen, wenn der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine dem entsprechenden Barwert wertmäßig entsprechende Zusage erteilt. Für die Höhe des Barwerts gilt § 3 Abs. 2 BetrAVG entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeitpunkt der Übertragung tritt. Mit der Erteilung der Zusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des alten Arbeitgebers; mit der Übertragung des Barwerts erlöschen die Verpflichtungen der Kasse gegenüber dem Arbeitnehmer. Entstehen der Kasse bei der Berechnung des Barwerts Aufwendungen, hat der Arbeitnehmer diese zu erstatten.

Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 nicht im Wege der Entgeltumwandlung erbracht worden sind,

a)
richtet sich die Unverfallbarkeit der Anwartschaft nach § 1b Abs. 1 und 3 BetrAVG,
b)
kann für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausscheidet, derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, unverzinste Erstattung der Beiträge beantragen, sofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat (§ 30d),
c)
wird dem aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer, soweit kein Erstattungsantrag nach Buchstabe b) gestellt wird, das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c).
Stellt der aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedene Arbeitnehmer weder einen Antrag auf Beitragserstattung noch einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung, wird das Versicherungsverhältnis mit den vom Arbeitnehmer an die Kasse geleisteten sonstigen Beiträgen beitragsfrei fortgesetzt. Dasselbe gilt für die von einem Dritten an die Kasse geleisteten sonstigen Beiträge, sofern der Dritte keinen Antrag auf Beitragserstattung stellt.

(1) Soweit dem aus dem Arbeitsverhältnis bei einem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt ist (§ 30a Abs. 1 Buchstabe d und § 30b Buchstabe c), kann es sich freiwillig weiterversichern.

(2) Die freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen ist vom Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.

(3) Die Vorschriften über den kalenderjährlichen Mindest- und Höchstbeitrag (§ 30 Abs. 1 und 2) sind auch im Fall der freiwilligen Weiterversicherung anwendbar. Der Mindestbeitrag ist bis zum 15. Oktober jedes Kalenderjahres zu zahlen; § 30 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Der Arbeitnehmer kann die freiwillige Weiterversicherung zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich kündigen.

(5) Die Kasse kann die freiwillige Weiterversicherung nach vorangehender Mahnung zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, wenn der Arbeitnehmer den Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) nicht spätestens bis zum 30. November des Kalenderjahres gezahlt hat.

(6) Endet die freiwillige Weiterversicherung durch Kündigung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung erreichten Umfang bestehen (beitragsfreie Versicherung). Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen. Eine erneute freiwillige Weiterversicherung ist ebenfalls ausgeschlossen.

(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 vor Erreichen der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus sonstigen Beiträgen (§ 30b) aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber aus, kann derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, unverzinste Erstattung der Beiträge beantragen, sofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat.

(2) Die Beitragserstattung ist vom Berechtigten binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.

(3) Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat.

(4) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus dem Versicherungsverhältnis Erstattungspflichten der Kasse auf Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen.

(5) Soweit der Arbeitnehmer oder ein anderer Berechtigter Beitragserstattung innerhalb der Frist des Absatzes 2 beantragen, ist das Recht auf freiwillige Weiterversicherung (§ 30c) ausgeschlossen.

(6) Mit der Beitragserstattung erlöschen die auf die erstatteten Beiträge entfallenden Anwartschaften.

(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers aus und liegen nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 vor, so wird er von der Kasse über die sich aus den §§ 30a bis 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte auf freiwillige Weiterversicherung oder Beitragserstattung einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30c Abs. 2 und des § 30d Abs. 2 hingewiesen.

(2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers ausgeschiedene Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung noch einen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs erreichten Umfang bestehen (beitragsfreie Versicherung), soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen. Eine freiwillige Weiterversicherung ist ausgeschlossen.

(3) Soweit gemäß § 30b Buchstabe b die Erstattung von sonstigen Beiträgen, die nicht der Arbeitnehmer an die Kasse geleistet hat, in Betracht kommt, wird derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, von der Kasse über die sich aus § 30b Buchstabe b und § 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30d Abs. 2 hingewiesen. Stellt der Berechtigte binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse keinen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs erreichten Umfang auch insoweit bestehen (beitragsfreie Versicherung), sofern nicht der Arbeitnehmer freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen (§ 30c) beantragt. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.

(1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungsform der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Soweit für die zur Abteilung Z 2002 erbrachten Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.

(4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Verwaltungen für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige Abwicklung erleichtert.

(5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.

(6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.

(7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.

(1) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,

1.
in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und
2.
sofern die Altersversorgungszusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 30i der Übertragungswert ist.

(2) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus einem Übertragungswert, dessen Übertragung auf die Kasse der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger verlangen kann, bei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde. Der Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber mehr als ein Jahr zurückliegt.

Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 30c Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten für diese Beiträge entsprechend.

(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.

(2) Der Arbeitnehmer kann gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem an der Kasse beteiligten Arbeitgeber von der Kasse verlangen, dass der Übertragungswert (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt.

(3) Das Verlangen bedarf der Schriftform und muss alle Angaben enthalten, welche die Kasse zur Durchführung der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger benötigt.

(4) Der neue Arbeitgeber ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, eine dem Übertragswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Mit dem Verlangen nach Absatz 3 ist der Kasse eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung des neuen Arbeitgebers mit den zur Übertragung benötigten Angaben vorzulegen.

(5) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts an die vom Arbeitnehmer bezeichnete Versorgungseinrichtung erlischt die Altersversorgungszusage des an der Kasse beteiligten ehemaligen Arbeitgebers. Zugleich erlöschen alle Ansprüche aus dem bei der Kasse bestehenden Versicherungsverhältnis.

(6) Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der Kasse nach § 30e auch auf seine Rechte nach diesem Paragrafen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.

(7) Eine weitergehende einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten von der Kasse auf einen anderen Versorgungsträger gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen.

Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlossen.

(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur

a)
für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die bei einem nicht an der Kasse beteiligten früheren Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden, und
b)
nur für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2005 durch einen an der Kasse beteiligten Arbeitgeber in der Abteilung Z 2002 versichert werden und nicht in der Abteilung A 2000 versichert sind; ist der Arbeitnehmer in beiden Abteilungen versichert, ist ausschließlich § 28a anzuwenden.

(2) Soweit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen Rechtsanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungswerts (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte neue Arbeitgeber verpflichtet ist, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen, kann diese über die Kasse durchgeführt werden.

(3) Die Übertragung auf die Kasse erfolgt durch vollständige Einzahlung des Übertragungswert-Betrages (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf ein Konto der Kasse.

(4) Der nach Absatz 3 eingezahlte Betrag wird hinsichtlich seiner Verrentung, je nachdem, welchen Umfang des Versicherungsschutzes der Arbeitnehmer nach § 29a gewählt hat, einheitlich mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 29b Abs. 3 bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in dem Kalenderjahr beginnt, in dem der Betrag auf dem Konto der Kasse eingeht.

(5) Für die sich aus der Einzahlung nach Absatz 4 ergebende neue Anwartschaft gelten die Regelungen über die Entgeltumwandlung entsprechend.

(1) Die am 31. Dezember 1967 bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung B werden gemäß den am 31. Dezember 1967 gültigen Versicherungsbedingungen abgewickelt, soweit sie nicht mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in die Abteilung A übergeleitet werden.

(2) Die am 31. Dezember 1975 noch bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung B werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in die Abteilung A übergeleitet. Für die ordentlichen Versicherungsverhältnisse der aktiven Arbeitnehmer gelten ab 1. Januar 1976 nur noch die Versicherungsbedingungen der Abteilung A. Die übrigen aktiven Versicherungsverhältnisse werden als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse weitergeführt; die nach den bisherigen Versicherungsbedingungen am 31. Dezember 1975 erworbenen Anwartschaften bleiben aufrechterhalten.

(3) Die am 31. Dezember 1975 laufenden Renten werden in gleicher Höhe weitergezahlt. Für die Gewährung und Berechnung von Hinterbliebenenrenten aus den übergeleiteten Versicherungsverhältnissen gelten die §§ 15, 19 und 20.

(1) Die Arbeitnehmer der alten Abteilung D, die erst nach dem 30. Juni 1948 aufgenommen worden sind, sowie die Arbeitnehmer der alten Abteilungen A, B und C werden, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, mit Wirkung vom 1. Oktober 1958, wenn sie sozialversicherungspflichtig sind, in die neue Abteilung A, sonst in die neue Abteilung B übergeführt. Die bisherige Mitgliedszeit wird in der neuen Abteilung voll angerechnet. Für Arbeitnehmer der alten Abteilung B bleibt der Kündigungsschutz des § 19 Abs. 1 der alten Satzung, für die Arbeitnehmer der alten Abteilung D der Kündigungsschutz des Artikels 9 Abs. 2 der Anlage zu § 33 dieser Satzung auch nach der Überleitung bestehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsverhältnisse werden jedoch nach den am 30. September 1958 geltenden Versicherungsbedingungen abgewickelt, wenn

a)
am 1. Oktober 1958 der Versicherungsfall bereits eingetreten ist,
b)
der Arbeitnehmer am 1. Oktober 1958 bereits freiwilliges Mitglied ist,
c)
der Arbeitnehmer bei Aufnahme in die alte Abteilung C das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

(3) Das Kuratorium kann auf Antrag, der bis zum 30. Juni 1959 bei der Kasse eingegangen sein muss, auch in anderen Versicherungsverhältnissen die Abwicklung nach den alten Versicherungsbedingungen zulassen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 abzuwickelnden Versicherungsverhältnisse werden in der neuen Abteilung C zusammengefasst. Die weiter geltenden Bestimmungen sind in der Anlage der Satzung beigefügt. Das Kuratorium kann die Versicherungsbedingungen dieser Abteilung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ändern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Die am 31. Dezember 1975 noch bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung C werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in die Abteilung A übergeleitet. Soweit der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, werden die Versicherungsverhältnisse als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse fortgeführt; die nach den bisherigen Versicherungsbedingungen bis zum 31. Dezember 1975 erworbenen Anwartschaften bleiben aufrechterhalten.

(6) Die am 31. Dezember 1975 laufenden Renten werden in gleicher Höhe weitergezahlt. Soweit nach den bisherigen Versicherungsbedingungen Rentenanteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Kassenleistungen angerechnet werden mussten, wird die Rente ab 1. Januar 1976 in der Weise neu berechnet, dass von der satzungsmäßigen Bruttorente der erstmalig angerechnete Rentenanteil aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen und der Rest als neue Bruttorente gewährt wird. Für die Gewährung und Berechnung von Hinterbliebenenrenten aus den übergeleiteten Versicherungsverhältnissen gelten die §§ 15, 19 und 20.

(1) Die von der Werkspensionskasse der Essener Verkehrs-AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in der Abteilung G abgewickelt. Für diese Versicherungsverhältnisse gelten die in der Anlage XIV festgesetzten Versicherungsbedingungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die von der Ruhegeldkasse der Köln-Bonner Eisenbahnen AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in der Abteilung H abgewickelt. Für diese Versicherungsverhältnisse gelten die in der Anlage XV festgesetzten Versicherungsbedingungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(1) Die Versicherten (§ 2b Abs. 2) und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen haben die Einnahmen und sonstigen Umstände, die auf die Höhe ihrer Kassenleistungen Einfluss haben, der Kasse unverzüglich mitzuteilen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach oder geben sie ihr Einkommen vorsätzlich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so können ihnen die Kassenleistungen ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.

(2) Steht den Versicherten oder ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen infolge eines Ereignisses, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zur Höhe der von der Kasse zu gewährenden Leistungen an diese abzutreten. Geschieht dieses nicht, so kann die Kasse die Leistungen entsprechend kürzen.

(3) Die Versicherten und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung der Kasse Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen sowie unaufgefordert jede Verlegung ihres Wohnsitzes unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,

1.
in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und
2.
sofern die Altersversorgungszusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 37b der Übertragungswert ist.

(2) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus einem Übertragungswert, dessen Übertragung auf die Kasse der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger verlangen kann, bei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde. Der Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber mehr als ein Jahr zurückliegt.

Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 35 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein.

(1) Scheiden Versicherte der Abteilungen A und A 2000 aus der ordentlichen Mitgliedschaft aus, so können sie sich freiwillig weiterversichern. In diesem Fall haben sie außer ihrem Arbeitnehmerbeitrag auch den Arbeitgeberbeitrag zu übernehmen und Beiträge in der Höhe zu entrichten, in der sie im letzten Monat der ordentlichen Mitgliedschaft entrichtet wurden; Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen nicht gleich. Versicherte, für die wegen des Bestehens einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung herabgesetzte Beiträge gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wurden, können sich auch mit einem Beitragssatz von insgesamt 7,5 v. H. (in Abteilung A 2000 insgesamt 5,5 v. H.) freiwillig weiterversichern. Maßgebend ist das versicherungsfähige Einkommen, von dem im letzten Monat der ordentlichen Mitgliedschaft Beiträge entrichtet wurden. Spätere Änderungen des Beitragssatzes sind entsprechend zu berücksichtigen. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) bei der Kasse eingegangen sein.

(2) Der Versicherte kann die freiwillige Weiterversicherung jederzeit kündigen. Die Kasse kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn der Versicherte trotz Mahnung die rückständigen Beiträge nebst Verzugszinsen und Kosten nicht entrichtet. Geht der geschuldete Betrag innerhalb der Kündigungsfrist ein, so ist die Kündigung unwirksam. Geht der Betrag nach Ablauf der Kündigungsfrist ein, so kann die Kasse die Kündigung widerrufen, wenn nicht inzwischen der Versicherungsfall eingetreten ist. Endet die freiwillige Weiterversicherung durch Kündigung, so findet § 37 Anwendung.

(3) Ein Rentenanspruch für freiwillig Versicherte der Abteilung A besteht nur,

a)
wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43 SGB VI) sind,
b)
wenn sie teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 SGB VI) sind,
c)
wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder eine Rente wegen Alters gemäß §§ 35 bis 40 SGB VI erhalten oder wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit nach Maßgabe beamtenrechtlicher Vorschriften in den Ruhestand versetzt worden sind,
d)
wenn sie eine Beitragszeit von 35 Jahren und das 63. Lebensjahr bzw. wenn der Versicherte anerkannter Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist, das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Anhebung der Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 3 SGB VI gilt entsprechend.

(4) In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten sind die Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie die Übergangsregelungen zu dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden.

(4a) Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 1 und 7 gelten entsprechend.

(4b) § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.

(5) Für freiwillig Versicherte in der Abteilung A 2000 besteht ein Rentenanspruch unter den Voraussetzungen des § 23. In Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der freiwillig Versicherten nach § 24.

(1) Versicherte der Abteilung A können bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft anstelle der freiwilligen Weiterversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen, sofern sie die Voraussetzungen des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten bei ihrem Ausscheiden bereits erfüllt haben. Die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten kann auch durch freiwillige Weiterversicherung erfüllt werden.
Versicherte der Abteilung A 2000, die nicht die Voraussetzungen des § 16b erfüllen, können bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft statt der freiwilligen Weiterversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen.

(2) In der Abteilung A errechnet sich die Jahresrente der beitragsfrei Versicherten aus Steigerungsbeiträgen. Die für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden; maßgeblich ist das Kalenderjahr des Eingangs der Zulage bei der Kasse. Die Monatsrente dieser Versicherten ergibt sich getrennt für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen bis zum 31. Dezember 1999 und für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen ab dem 1. Januar 2000. Für den Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wird der Barwert der zum 31. Dezember 1999 erreichten Anwartschaften und die Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der geleisteten und erwarteten Beiträge ab dem 1. Januar 2000 errechnet. Beide Teilbeträge werden einschließlich der entsprechenden erreichten Leistungserhöhungen auf Grund der Überschussbeteiligung der folgenden Tabelle in Rentenansprüche umgerechnet:

  Rentenanspruch
  aus Beitragszahlung bis 31. Dezember 1999 aus Beitragszahlung ab 1. Januar 2000
bis zum 21. Lebensjahr 1,58 v. H. 1,65 v. H.
bis zum 22. Lebensjahr 1,54 v. H. 1,61 v. H.
bis zum 23. Lebensjahr 1,50 v. H. 1,56 v. H.
bis zum 24. Lebensjahr 1,46 v. H. 1,52 v. H.
bis zum 25. Lebensjahr 1,42 v. H. 1,48 v. H.
bis zum 26. Lebensjahr 1,38 v. H. 1,44 v. H.
bis zum 27. Lebensjahr 1,35 v. H. 1,41 v. H.
bis zum 28. Lebensjahr 1,31 v. H. 1,37 v. H.
bis zum 29. Lebensjahr 1,28 v. H. 1,33 v. H.
bis zum 30. Lebensjahr 1,24 v. H. 1,30 v. H.
bis zum 31. Lebensjahr 1,21 v. H. 1,26 v. H.
bis zum 32. Lebensjahr 1,18 v. H. 1,23 v. H.
bis zum 33. Lebensjahr 1,15 v. H. 1,20 v. H.
bis zum 34. Lebensjahr 1,12 v. H. 1,17 v. H.
bis zum 35. Lebensjahr 1,09 v. H. 1,13 v. H.
bis zum 36. Lebensjahr 1,06 v. H. 1,10 v. H.
bis zum 37. Lebensjahr 1,03 v. H. 1,07 v. H.
bis zum 38. Lebensjahr 1,00 v. H. 1,05 v. H.
bis zum 39. Lebensjahr 0,97 v. H. 1,02 v. H.
bis zum 40. Lebensjahr 0,95 v. H. 0,99 v. H.
bis zum 41. Lebensjahr 0,92 v. H. 0,96 v. H.
bis zum 42. Lebensjahr 0,90 v. H. 0,94 v. H.
bis zum 43. Lebensjahr 0,87 v. H. 0,91 v. H.
bis zum 44. Lebensjahr 0,85 v. H. 0,89 v. H.
bis zum 45. Lebensjahr 0,83 v. H. 0,86 v. H.
bis zum 46. Lebensjahr 0,81 v. H. 0,84 v. H.
bis zum 47. Lebensjahr 0,78 v. H. 0,82 v. H.
bis zum 48. Lebensjahr 0,76 v. H. 0,80 v. H.
bis zum 49. Lebensjahr 0,74 v. H. 0,77 v. H.
bis zum 50. Lebensjahr 0,72 v. H. 0,75 v. H.
bis zum 51. Lebensjahr 0,70 v. H. 0,73 v. H.
bis zum 52. Lebensjahr 0,68 v. H. 0,71 v. H.
bis zum 53. Lebensjahr 0,66 v. H. 0,69 v. H.
bis zum 54. Lebensjahr 0,64 v. H. 0,67 v. H.
bis zum 55. Lebensjahr 0,63 v. H. 0,66 v. H.
bis zum 56. Lebensjahr 0,61 v. H. 0,64 v. H.
bis zum 57. Lebensjahr 0,59 v. H. 0,62 v. H.
bis zum 58. Lebensjahr 0,58 v. H. 0,60 v. H.
bis zum 59. Lebensjahr 0,56 v. H. 0,59 v. H.
bis zum 60. Lebensjahr 0,54 v. H. 0,57 v. H.
bis zum 61. Lebensjahr 0,53 v. H. 0,55 v. H.
bis zum 62. Lebensjahr 0,51 v. H. 0,53 v. H.
bis zum 63. Lebensjahr 0,49 v. H. 0,51 v. H.
bis zum 64. Lebensjahr 0,47 v. H. 0,49 v. H.
bis zum 65. Lebensjahr 0,46 v. H. 0,47 v. H.


Dies gilt nicht, sofern die ordentliche Mitgliedschaft dadurch beendet worden ist, dass der Versicherte
a)
auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Tarifverträgen, die für den gleichen Personenkreis gleichartige Regelungen treffen, aus seiner Beschäftigung ausscheiden musste, sofern er aus demselben Grund auch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
b)
auf Grund einer von dem beteiligten Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder auf Grund eines von dem beteiligten Arbeitgeber aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sofern er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet und mindestens 240 Beitragsmonate zurückgelegt hatte,
c)
auf Grund eines für den beteiligten Arbeitgeber geltenden Tarifvertrages im Sinne des Vorruhestandsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Rentenanspruchs (§ 12) ununterbrochen einen Anspruch auf Vorruhestandsleistungen hatte.
In diesen Fällen wird die Rente gemäß § 16 berechnet.

(2a) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der monatlichen Rente 50 v. H. des nach Absatz 2 errechneten monatlichen Rentenanspruchs.

(3) Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in der Abteilung A nur unter den in § 35 Abs. 3 genannten Voraussetzungen.

(4) In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten sind die Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie die Übergangsregelungen zu dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden.

(4a) Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 7 gelten entsprechend.

(4b) § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.

(5) Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in der Abteilung A 2000 unter den Voraussetzungen des § 23. In Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der beitragsfrei Versicherten nach § 24.

(6) Der Versicherte kann die beitragsfreie Versicherung jederzeit kündigen. Endet die beitragsfreie Versicherung durch Kündigung, so erfolgt Beitragserstattung nach § 37.

(1) Macht ein aus der ordentlichen Mitgliedschaft ausgeschiedener Versicherter von dem Recht der freiwilligen Weiterversicherung oder der beitragsfreien Versicherung keinen Gebrauch, so werden auf Antrag die Arbeitnehmerbeiträge und die Arbeitgeberbeiträge unverzinst zurückgezahlt. Hierbei werden von den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen je die Hälfte der für eine freiwillige Weiterversicherung oder eine Nachversicherung des Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgewendeten Beträge oder die auf die Kassenbeiträge angerechneten Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht.

(1a) Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträge nicht gleich. Eine Erstattung der Altersvorsorgezulage ist ausgeschlossen. Werden Beiträge nach Absatz 1 erstattet, so zahlt die Kasse die hierauf entfallenden Altersvorsorgezulagen an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) zurück.

(2) Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge getragen hat. Ist der Arbeitnehmer unfreiwillig und ohne eigenes Verschulden aus dem Dienst entlassen worden, so erhält er auch die sonst dem Arbeitgeber zu erstattenden Beiträge.

(3) Hat der Versicherte bereits Rentenleistungen von der Pensionskasse erhalten, so werden nur die nach Fortfall der Rente entrichteten Beiträge erstattet. Andere Kassenleistungen werden auf die Beitragserstattung angerechnet.

(4) Die Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte zu einer Zusatzversorgungseinrichtung übertritt, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, oder in ein Beamtenverhältnis oder ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen wird und nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die neue Versorgung die Leistungen aus der Zusatzversicherung angerechnet werden.

(5) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte gemäß § 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat; dasselbe gilt, soweit eine unverfallbare Anwartschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1b Abs. 5 und § 30e BetrAVG vorliegt. Unberührt hiervon bleibt das Recht nach § 20a der Satzung, eine unverfallbare Anwartschaft durch eine Abfindung abzulösen. Die Ablösung einer unverfallbaren Anwartschaft ist allerdings ausgeschlossen, wenn eine solche Anwartschaft sich gegen einen beteiligten Arbeitgeber richtet und dieser bei seiner Versorgungszusage die Anrechnung der Leistungen der Kasse auf die betrieblichen Leistungen oder die Leistungen der Kasse als Grundlage für die betrieblichen Zusatzleistungen vorgesehen hat.

(6) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus einem Versicherungsverhältnis Erstattungspflichten der Kasse auf Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen.

(7) Absatz 5 gilt nicht, sofern ein Versicherter sich vor dem 1. Januar 1992 nach § 1303 Abs. 1, § 1322 Nr. 4 RVO, § 82 Abs. 1, § 101 Nr. 4 AVG oder § 95 Abs. 1, § 108d Nr. 4 RKG oder nach dem 31. Dezember 1991 nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat erstatten lassen. In diesen Fällen sind ihm die von ihm entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten. § 210 SGB VI ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Auf einen Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert gewesen ist, findet Absatz 7 auf Antrag entsprechende Anwendung, wenn der Versicherte nachweist, dass er die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllen würde, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen wäre.

(9) Mit dem Vollzug der Beitragserstattung erlöschen bezüglich der erstatteten Beiträge sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.

(1) Scheidet ein Versicherter aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers aus, so wird es von der Kasse über die sich aus den §§ 35 bis 37 ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte einen Antrag voraussetzt. Ferner ist der Versicherte schriftlich darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Beitragserstattung eine schädliche Verwendung (§ 93 EStG) vorliegen kann, wenn die Beiträge als Altersvorsorgevermögen gefördert wurden und dass deshalb die Altersvorsorgezulagen gemäß § 37 Abs. 1a von der Kasse an die zentrale Stelle zurückgezahlt werden. Zugleich wird es auf die Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 6 und des § 36 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 hingewiesen.

(2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers ausgeschiedene Versicherte binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung noch einen Antrag auf beitragsfreie Versicherung noch einen Antrag auf Beitragserstattung, so wird das Versicherungsverhältnis als beitragsfreie Versicherung nach § 36 geführt; bei einem ausgeschiedenen Versicherten der Abteilung A, der die Voraussetzungen des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt hat und für dessen Beiträge die Kasse keine Altersvorsorgezulagen erhalten hat, erfolgt in diesem Fall Beitragserstattung nach § 37.

(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.

(2) Der Arbeitnehmer kann gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem an der Kasse beteiligten Arbeitgeber von der Kasse verlangen, dass der Übertragungswert (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze *) in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt.

(3) Das Verlangen bedarf der Schriftform und muss alle Angaben enthalten, welche die Kasse zur Durchführung der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger benötigt.

(4) Der neue Arbeitgeber ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, eine dem Übertragswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Mit dem Verlangen nach Absatz 3 ist der Kasse eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung des neuen Arbeitgebers mit den zur Übertragung benötigten Angaben vorzulegen.

(5) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts an die vom Arbeitnehmer bezeichnete Versorgungseinrichtung erlischt die Altersversorgungszusage des an der Kasse beteiligten ehemaligen Arbeitgebers. Zugleich erlöschen alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem bei der Kasse bestehenden Versicherungsverhältnis.

(6) Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der Kasse nach § 37a auch auf seine Rechte nach diesem Paragrafen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.

(7) Eine weitergehende einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten von der Kasse auf einen anderen Versorgungsträger gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen.
-----

*)
Im Jahr 2005: 62.400 EUR.

Die Organe der Pensionskasse sind

1.
die Arbeitnehmervertretung,
2.
die Hauptversammlung,
3.
das Kuratorium,
4.
der Vorstand.

(1) Die Arbeitnehmer und die Empfänger von Versichertenrente (nicht die Empfänger von Hinterbliebenenrente) jedes Arbeitgebers wählen einen Arbeitnehmerausschuss, der aus drei Vertretern besteht, für die drei Ersatzpersonen zu wählen sind. Auf die Wahl kann verzichtet werden, wenn weniger als 20 Arbeitnehmer bei einem beteiligten Arbeitgeber vorhanden sind. In dem Arbeitnehmerausschuss sollen Arbeitnehmer aller Abteilungen und auch ein Rentenempfänger vertreten sein. Bei Arbeitgebern mit getrennten Bahnbetrieben kann für jede Bahn ein Arbeitnehmerausschuss gebildet werden. Sind bei einem Arbeitgeber mehr als 150 Arbeitnehmer und Rentenempfänger vorhanden, so erhöht sich die Zahl der Vertreter und Ersatzpersonen auf je 5. Sind weniger als 25 vorhanden, so wird nur eine Obperson und eine Ersatzperson gewählt. Arbeitnehmer, deren Versicherungsverhältnisse als Rückversicherungsverhältnisse geführt werden, sind nicht berechtigt, an der Wahl zur Arbeitnehmervertretung teilzunehmen.

(1a) Arbeitnehmer, die in zwei Abteilungen der Kasse (A, A 2000 oder G sowie Z 2002) Mitglied sind, haben bei der Wahl nach Absatz 1 zwei Stimmen. Das doppelte Stimmrecht gilt nicht für die Fälle der gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und Abteilung A 2000 gemäß § 21 Abs. 1a und § 28 Abs. 2a.

(2) Jeder Arbeitnehmerausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(3) Die Wahl der Arbeitnehmervertretungen ist spätestens sechs Monate vor jeder ordentlichen Hauptversammlung durchzuführen, auf der die Wahl eines neuen Kuratoriums stattfindet. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.

(4) Ein Amt in der Arbeitnehmervertretung erlischt durch das Ausscheiden aus dem Dienst des Arbeitgebers. Der Eintritt eines Arbeitnehmers in den Ruhestand berührt seine Mitgliedschaft in der Arbeitnehmervertretung nicht. Kann die Arbeitnehmervertretung durch Ersatzpersonen nicht mehr ergänzt werden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.

Die Arbeitnehmervertretungen haben die Aufgabe, die Interessen der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen gegenüber der Kasse wahrzunehmen. Die Arbeitnehmervertretungen haben außerdem die Pflicht, bei Wahrnehmung der örtlichen Geschäfte der Kasse durch die Arbeitgeber beratend oder begutachtend mitzuwirken, wenn die Satzung es bestimmt oder der Arbeitgeber oder die Kasse es fordern. Sie sollen außerdem die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene in Pensionskassenangelegenheiten beraten.

(1) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter berufen den Arbeitnehmerausschuss nach Bedarf ein. Der Vorsitzende kann eine schriftliche Abstimmung herbeiführen.

(2) Die Einberufung des Arbeitnehmerausschusses muss erfolgen, wenn entweder der Arbeitgeber, die Kasse oder zwei Ausschussmitglieder es fordern. Von der Anberaumung der Sitzung hat der Vorsitzende des Arbeitnehmerausschusses seinem Arbeitgeber so rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass dieser einen Beauftragten entsenden kann. Der Beauftragte ist berechtigt, an der Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vertretern oder Ersatzpersonen erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Anwesenheit von nur zwei Vertretern bzw. Ersatzpersonen ist Stimmeneinheit erforderlich.

(4) Im Falle des Ausscheidens sowie bei Verhinderung eines Vertreters treten die Ersatzpersonen in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen, bei Stimmengleichheit nach der Entscheidung durch das Los, ein.

(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Kasse. Sie besteht aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

(2) Die Arbeitgeber werden durch ein Mitglied ihres Vorstandes bzw. ihrer Geschäftsführung vertreten; sie können jedoch auch leitende Angestellte mit ihrer Vertretung beauftragen. Wird der Betrieb eines beteiligten Arbeitgebers von einem anderen Arbeitgeber geführt, so kann auch ein Vorstandsmitglied oder ein leitender Angestellter des betriebsführenden Arbeitgebers den beteiligten Arbeitgeber vertreten. Der Vertreter bedarf einer besonderen Vollmacht, wenn er nicht zur Alleinvertretung des Arbeitgebers berechtigt ist. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Vertreter anderer beteiligter Arbeitgeber ist möglich.

(3) Die Arbeitnehmer werden durch den Vorsitzenden des Arbeitnehmerausschusses oder den Obmann oder deren Stellvertreter vertreten. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Arbeitnehmervertreter anderer beteiligter Arbeitgeber ist möglich.

(4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Namen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand anzuzeigen und die etwa erforderlichen Vollmachten einzureichen. Nicht rechtzeitig gemeldete Vertreter können von der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

(1) Der Hauptversammlung ist vorbehalten

1.
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und ihrer Stellvertreter,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes,
3.
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht in § 48 dem Kuratorium zugewiesen sind,
4.
die Beschlussfassung über die Auflösung der Kasse,
5.
die Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2,
6.
die in dieser Satzung erwähnten Zinssätze festzulegen.

(2) Satzungsänderungen, durch die die Höhe der Beiträge oder der Kassenleistungen sowie die Voraussetzungen für die Zahlung der Kassenleistungen verändert werden, haben auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse Gültigkeit.

(3) Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.

(4) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(1) Der Vorstand beruft die Hauptversammlung mittels besonderen Anschreibens an die Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertretungen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von einem Monat ein.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abzuhalten. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn diese entweder von der Aufsichtsbehörde verlangt, vom Kuratorium beschlossen oder von mindestens dem 20. Teil aller Stimmen unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.

(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Hauptversammlung kann eine Änderung der Tagesordnung beschließen. Anträge für die Hauptversammlung müssen spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung an den Vorstand gerichtet werden. Die Hauptversammlung kann aus wichtigem Grund weitere Anträge zur Verhandlung zulassen.

(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Kuratoriums leitet die Hauptversammlung.

(2) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Hauptversammlung und einem Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen ist.

(1) Das Stimmrecht der Arbeitnehmervertreter richtet sich nach der Zahl der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und Rentenempfänger; hierbei werden die Rückversicherungsverhältnisse mitgezählt. Entfällt bei einem Arbeitgeber die Wahl einer Arbeitnehmervertretung, weil sämtliche Versicherungsverhältnisse dieses Arbeitgebers als Rückversicherungsverhältnisse geführt werden, so wird dem Stimmrecht der ordentlichen Arbeitnehmervertretungen die Zahl der Rückversicherungsverhältnisse dieses Arbeitgebers anteilig zugerechnet.

(2) Die Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter entspricht der Stimmenzahl der Arbeitnehmervertreter beim jeweiligen Arbeitgeber gemäß Absatz 1 Satz 1, 1. und 2. Halbsatz. Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 haben so viele Stimmen wie Rückversicherungsverhältnisse in ihrem Unternehmen bestehen.

(2a) Bei der Berechnung der Stimmenzahl nach Absatz 1 und Absatz 2 werden Mitglieder, die in zwei Abteilungen der Kasse (A, A 2000 oder G sowie Z 2002) ordentliches Mitglied sind, doppelt berücksichtigt. Das doppelte Stimmrecht gilt nicht für die Fälle gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und A 2000 gemäß § 21 Abs. 1a und § 28 Abs. 2a.

(3) Der für die Berechnung der Stimmenzahl maßgebende Stichtag wird jeweils vor der Hauptversammlung von dem Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

(4) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur bei einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die Auflösung der Kasse nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden.

(1) Das Kuratorium besteht aus 14 Mitgliedern, davon werden 7 von den beteiligten Arbeitgebern und 7 von den Arbeitnehmern in der ordentlichen Hauptversammlung gewählt. Im gleichen Wahlgang werden je 7 Ersatzpersonen gewählt. In der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen gelten die ersten 7 als Kuratoriumsmitglieder, die nächsten 7 als Ersatzpersonen gewählt. Notfalls entscheidet das Los.

(2) Als Vertreter der Arbeitgeber können nur Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder leitende Angestellte der beteiligten Arbeitgeber gewählt werden. Als Arbeitnehmervertreter können nur Arbeitnehmer gewählt werden, die einer Arbeitnehmervertretung als ordentliche Mitglieder angehören. In dem Kuratorium sollen Arbeitnehmer und Rentenempfänger aller Abteilungen vertreten sein.

(3) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Findet die Neuwahl erst nach Ablauf der Wahlzeit statt, so haben die bisherigen Mitglieder ihre Obliegenheiten bis zur Neuwahl wahrzunehmen.

(4) Ein Arbeitgebervertreter scheidet aus dem Kuratorium aus, wenn er selbst aus dem Dienst bei einem beteiligten Arbeitgeber oder sein Arbeitgeber aus der Kasse ausscheidet. Der Übertritt in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers berührt die Mitgliedschaft im Kuratorium nicht.

(5) Ein Arbeitnehmervertreter scheidet aus dem Kuratorium aus, wenn seine Mitgliedschaft bei der Kasse erlischt. Die Versetzung in den Ruhestand oder der Wechsel zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliedschaft berührt die Mitgliedschaft im Kuratorium nicht.

(6) Für ein Mitglied, das während der Wahlzeit ausscheidet, wählt das Kuratorium aus dem Kreis der Ersatzpersonen ein Mitglied für die Dauer der Wahlzeit.

(7) Die Mitglieder des Kuratoriums treten unverzüglich nach ihrer Wahl zusammen und wählen aus den Vertretern der Arbeitgeber einen Vorsitzenden. Außerdem wird aus dem Kreise der Arbeitnehmervertreter ein Stellvertreter gewählt. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit.

(8) Scheidet während der Wahlzeit der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, hat das Kuratorium unverzüglich gemäß Absatz 7 den Nachfolger zu wählen.

(1) Das Kuratorium hat den Vorstand in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich von dem Gang der Angelegenheiten der Kasse laufend zu unterrichten. Es kann jederzeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch den Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher, Akten und Rechnungen der Kasse einsehen und den Kassenstand prüfen.

(2) Außerdem ist es Aufgabe des Kuratoriums,

1.
Satzungsänderungen zu beschließen, die nur die Fassung betreffen oder die von der Aufsichtsbehörde verlangt werden,
2.
jährlich einen Haushalt der voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben) für das folgende Geschäftsjahr aufzustellen und bei Bedarf durch Nachträge zu ergänzen,
3.
den Jahresabschluss zu prüfen,
4.
allgemeine Verwaltungsgrundsätze und allgemeine Grundsätze zur Bewirtschaftung des Haushaltes aufzustellen,
5.
über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes zu entscheiden,
6.
die Vergütung und die Aufwandsentschädigung der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder festzusetzen,
7.
über den Vertrag zu entscheiden, durch den das Rechtsverhältnis des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes geregelt wird; die Entscheidung kann einem aus mindestens 4 Mitgliedern bestehenden Personalausschuss, dem der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums angehören müssen, übertragen werden,
8.
über die Bestellung und die Abberufung des Treuhänders und des Stellvertreters des Treuhänders nach §§ 70 bis 76 VAG zu entscheiden,
9.
die Zustimmung zur Bestellung und zur Abberufung des Verantwortlichen Aktuars (§ 11a VAG) durch den Vorstand zu erteilen,
10.
die Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6, § 7 Abs. 3, § 17, § 20b, § 21 Abs. 3, § 29g, § 46 Abs. 3, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 53, § 62 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 zu treffen.

(3) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden einberufen, wenn dieses vom Vorsitzenden für erforderlich gehalten oder von mindestens vier Mitgliedern beantragt wird. In jedem Kalenderjahr hat mindestens eine Kuratoriumssitzung stattzufinden. Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in Einzelfällen die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege herbeiführen, soweit kein Widerspruch erfolgt.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstage einzuladen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem Vorstand Nachricht zu geben. Der Vorsitzende hat dann einen Stellvertreter einzuladen. Die Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und die der Arbeitnehmer im Kuratorium haben jeweils für ihre Gruppe festzulegen, in welcher Reihenfolge die Stellvertreter einzuladen sind.

(3) Zur Beschlussfassung ist die Teilnahme von mindestens 8 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sämtliche Beschlüsse sind nur gültig, wenn mindestens zwei von den Arbeitgebern und zwei von den Arbeitnehmern gewählte Kuratoriumsmitglieder zugestimmt haben.

(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium nicht etwas anderes beschließt.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(1) Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Vorstandes.

(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines hauptamtlich tätig ist. Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter sind nebenamtlich tätig; sie werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt, wobei der Vorsitzende auf Vorschlag der Arbeitnehmervertreter, der Stellvertreter auf Vorschlag der Arbeitgebervertreter des Kuratoriums zu wählen ist. Die nebenamtlichen Mitglieder des Vorstandes müssen dieselben Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen wie die Mitglieder des Kuratoriums (§ 47 Abs. 2). Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Das Rechtsverhältnis des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes wird durch Vertrag geregelt; § 87 Abs. 1 des Aktiengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(3) § 47 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter während der Wahlzeit aus dem Vorstand aus, hat das Kuratorium unverzüglich gemäß Absatz 2 den Nachfolger zu wählen.

(1) Der Vorstand führt die Verwaltung der Kasse nach den Vorschriften dieser Satzung unter eigener Verantwortung. Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt seinen Ausweis durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Alle Erklärungen sind für die Kasse verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich abgegeben werden.

(2) Der Vorstand kann mit Genehmigung des Kuratoriums Angestellten der Kasse Vertretungsvollmacht in der Weise erteilen, dass sie gemeinschaftlich mit einem Vorstandsmitglied verpflichtende Erklärungen für die Kasse abgeben können.

Der Vorstand ist berechtigt, von den Arbeitgebern alle für seine Entscheidungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen, ferner die Erfüllung der den Arbeitgebern satzungsgemäß obliegenden Verpflichtungen an Ort und Stelle nachzuprüfen und zu diesem Zweck auch Einsicht in alle in Betracht kommenden Unterlagen zu nehmen. Er kann mit der Nachprüfung auch Angestellte der Kasse beauftragen.

Die Einzelheiten der Wahl zu den Kassenorganen regelt das Kuratorium.

(1) Die Ämter der Kuratoriumsmitglieder, der Arbeitnehmervertretungen sowie der Vertreter in der Hauptversammlung sind unbesoldete Ehrenämter.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für ihren Aufwand bei der Teilnahme an den Sitzungen nach den von der Hauptversammlung bestimmten Sätzen entschädigt. Der Vorsitzende des Kuratoriums und dessen Stellvertreter erhalten außerdem für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte eine Aufwandsentschädigung. Den Vertretern der Arbeitnehmer zu der Hauptversammlung sind Tagegelder und, soweit sie nicht freie Fahrt haben, Reisekosten von ihren Arbeitgebern nach den bei ihnen geltenden Bestimmungen zu gewähren.

(1) Die Kasse weist die Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen A, A 2000 und Z 2002 nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen gesondert aus.

(2) Die Kasse kann Versicherungsbestände, die sie gemäß § 3 Abs. 2 übernimmt, in besonderen Abteilungen zusammenfassen; in diesem Fall sind die Einnahmen und Ausgaben der Abteilung gesondert auszuweisen.

(1) Die Kasse hat zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage) gemäß § 37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden.

(2) Der Mindestbetrag der Verlustrücklage beläuft sich

a)
zum 31. Dezember 2004 auf 2 v. H. der Deckungsrückstellung,
b)
ab dem 31. Dezember 2007 auf mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung.

(1) Das nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benötigte Vermögen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen) anzulegen.

(2) Im Falle der Übernahme des Vermögens einer anderen Pensionskasse oder Versorgungseinrichtung kann die Kasse dieses Vermögen als Sondervermögen des übernommenen Versicherungsbestandes abwickeln.

(1) Die Kasse hat alle drei Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vorzunehmen und in den gemäß § 58 zu erstellenden Jahresabschluss die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.

(2) Mindestens 5 v. H. eines sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa ergebenden Überschusses sind der Verlustrücklage nach § 55a zuzuführen, bis diese mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

(3) Ein sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen des Vorstands, die der Zustimmung des verantwortlichen Aktuars bedürfen, die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde.

(4) Ein sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage (§ 55a) gedeckt werden kann, aus der Rückstellung der Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen zugleich auszugleichen. Eine Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Eine Herabsetzung der Leistungen oder eine Erhöhung der Beiträge bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, die Herabsetzung der Leistungen auch für laufende Renten. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

(1) Das Rechnungsjahr der Kasse ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Anordnungen der Aufsichtsbehörde aufzustellen.

(3) Der Jahresabschluss der Kasse ist vor seiner Vorlage an das Kuratorium durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Prüfer wird vom Kuratorium bestimmt; der vom Kuratorium bestimmte Prüfer ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; wird von der Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Eingang der Prüferanzeige keine gegenteilige Äußerung abgegeben, wird der Prüfungsauftrag erteilt.

(1) Die Kasse ist berechtigt, vor der Entscheidung über Leistungsanträge weitere Erhebungen anzustellen, vor allem auch Obergutachten einzuholen.

(2) Ein abgelehnter oder zurückgezogener Antrag auf Rente oder Gehaltszuschuss darf erst nach Ablauf eines Jahres seit der Ablehnung oder Zurückziehung wiederholt werden, falls nicht inzwischen außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, welche die dauernde Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erweisen.

(1) Die Arbeitnehmerbeiträge sind bei der Gehalts- oder Lohnzahlung vom Arbeitgeber einzubehalten. Für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft sind volle Monatsbeiträge zu zahlen. Von dem zuletzt versicherten Einkommen sind die Beiträge auch während der Dauer einer Krankheit des Arbeitnehmers weiterzuzahlen, solange gesetzliche oder tarifrechtliche Krankenbezüge oder Krankengeld gewährt werden. Jedoch können die Beiträge während einer Krankheit des Arbeitnehmers, sofern die Krankenbezüge oder Krankengeld nach den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen gekürzt werden, ebenfalls entsprechend gekürzt werden.

(2) Die freiwilligen Mitglieder haben ihre Beiträge monatlich bis spätestens zum 10. Tage einzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung sind Verzugszinsen zu entrichten.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Beitrags- und Erstattungsforderungen sowie für alle Kassenleistungen ist Köln.

(1) Die Kassenleistungen werden grundsätzlich durch die Kasse selbst an die empfangsberechtigten Personen gezahlt. Die Renten werden monatlich im Voraus gezahlt. Werden Kassenleistungen für einen Teil eines Monats gezahlt, ist für jeden Kalendertag 1/30 der monatlichen Leistung zu zahlen. Werden die Kassenleistungen erst nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(2) Der Vorstand kann eine abweichende Regelung treffen, insbesondere die Auszahlung der Kassenleistungen durch die beteiligten Arbeitgeber zulassen. In diesem Falle haben die Arbeitgeber am Schluss eines jeden Kalenderjahres der Kasse zu bestätigen, dass die im Auftrage der Kasse gezahlten Renten ordnungsgemäß ausgezahlt worden sind und die Bezugsberechtigung der Rentner bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. bis zu dem Monat, in dem die Rentenzahlung eingestellt worden ist, bestanden hat.

(3) Der Anspruch auf Kassenleistungen kann weder abgetreten noch verpfändet werden; in besonderen Fällen kann das Kuratorium in Anlehnung an beamtenrechtliche Bestimmungen die Abtretung des Anspruchs auf Kassenleistungen zulassen. Die Kasse bzw. die auszahlenden Arbeitgeber können zu viel gezahlte Dienstbezüge oder Kassenleistungen nach Maßgabe des Absatzes 6, Prozesskosten, die von dem Empfangsberechtigten zu erstatten sind, und zurückzuzahlende Beträge des Empfangsberechtigten aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen von den Kassenleistungen einbehalten.

(4) Im Falle des Todes eines Versichertenrentners können die rückständigen Kassenleistungen statt an die Erben auch an die in § 14 Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten Personen gezahlt werden.

(5) Hat ein Rentenempfänger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, so kann die Pensionskasse die Zahlung der laufenden Kassenleistungen von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen.

(6) Werden Rentenberechtigte durch satzungsgemäße Änderung ihrer Bezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter laufender Kassenleistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der verschärften Haftung nach § 819 BGB wegen Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(1) Das Abrechnungsverfahren regelt der Vorstand der Kasse. Die Abrechnungssalden sind unverzüglich auszugleichen; bei Verzug sind Verzugszinsen von 6 v. H. zu entrichten.

(2) Auf die Abrechnung sind auf Antrag des Abrechnungsgläubigers von dem Abrechnungsschuldner monatliche Vorschüsse in ungefährer Höhe des Abrechnungssaldos zu zahlen.

(1) Entscheidungen der Kasse, durch die ein klagbarer Anspruch anerkannt oder abgelehnt wird, müssen schriftlich unter Angabe der mit dem Ablauf der Ausschlussfrist eintretenden Rechtsfolge abgefasst und dem Antragsteller gegen Empfangsbescheinigung zugestellt werden.

(2) Gegen diese Entscheidungen ist die Berufung an das Kuratorium zulässig. Die Berufung ist binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der Zustellung der Entscheidung bei der Kasse einzureichen. Geht binnen dieser Frist keine Berufung bei der Kasse ein und wird binnen dieser Frist der Anspruch auf die Leistung auch nicht gerichtlich geltend gemacht, so ist die Entscheidung rechtskräftig.

(1) Entscheidungen des Kuratoriums sind schriftlich auszufertigen und von dem Kuratoriumsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Entscheidungen des Kuratoriums können auch im Auftrage des Kuratoriumsvorsitzenden von dem Vorstande mitgeteilt werden. Für die Zustellung gelten die Vorschriften des § 64 Abs. 1. Die Entscheidungen sind zu begründen.

(2) Gegen diese Entscheidungen ist der ordentliche Rechtsweg binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der Zustellung des Bescheides zulässig. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten kann das Kuratorium in geeigneten Fällen die Ausschlussfrist ausnahmsweise verlängern. Wird binnen dieser Frist keine Klage erhoben, so ist die Entscheidung rechtskräftig.

(1) Wird gegen Bescheide der Kasse, die sowohl das Verhältnis des Versicherten (§ 2b Abs. 2) als auch das Verhältnis des Arbeitgebers zur Kasse betreffen, nur von dem Versicherten oder nur von dem Arbeitgeber Berufung eingelegt oder Klage erhoben, so wird der Bescheid auch demjenigen gegenüber, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, erst dann rechtskräftig, wenn die Rechtsmittel erfolglos geblieben sind.

(2) Bis zum Eintritt der Rechtskraft ist die Kasse berechtigt, ihre Bescheide zu widerrufen, wenn diese der Rechtslage nicht entsprechen.

(3) Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Änderung erteilter Bescheide nur noch möglich, soweit es sich um Rechen- oder Schreibfehler handelt.

(1) Die Auflösung der Kasse kann nur von der Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden. Das Stimmenverhältnis der Beschlussfassung ist in der Niederschrift ausdrücklich zu vermerken. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Ist die Auflösung beschlossen, so dürfen vom Tage des Beschlusses an keine Neuaufnahmen mehr stattfinden. Sofern nicht von der Hauptversammlung andere Liquidatoren bestellt werden, hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen.

(3) Die Befriedigung der Ansprüche der Versicherten und Anspruchsberechtigten ist von der Hauptversammlung in geeigneter Weise sicherzustellen.

(4) Ist für die Ansprüche der Arbeitnehmer der Kasse oder für Versorgungsansprüche ehemaliger Arbeitnehmer der Kasse keine ausreichende Deckung vorhanden, so haften die beteiligten Arbeitgeber als Gesamtschuldner.

(5) Verbleibt nach Erfüllung aller Verpflichtungen der Kasse ein Vermögen, so ist dieses an die im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen aktiven Arbeitnehmer und Rentner im Verhältnis der in den einzelnen Versicherungsverhältnissen entrichteten Beiträge aufzuteilen.

Diese Fassung der Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

Weitergeltende Bestimmungen der bis zum 30. Juni 1967 gültigen Satzungsfassung

§ 16
Höhe der Rente
(1) Die Höhe der Rente ist abhängig
1.
von den rentenfähigen Einkommen,
2.
von der Dauer des Versicherungsverhältnisses,
3.
davon, ob das Mitglied aus der gesetzlichen Rentenversicherung
a)
keine Rente oder nur eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
b)
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres erhält.

(2) Das rentenfähige Einkommen ist das zuletzt versicherte Einkommen. Sind von diesem noch nicht mindestens ein Jahr lang Beiträge entrichtet, so ist das vorher versicherte Einkommen maßgebend, wenn dieses niedriger ist. Ist die letzte Einkommenserhöhung durch ein planmäßiges Aufrücken innerhalb einer bestimmten Besoldungs- oder Tarifgruppe hervorgerufen, so wird das zuletzt versicherte Einkommen bereits nach einer Beitragszeit von 6 Monaten berücksichtigt. Ist die letzte Einkommenserhöhung durch allgemeine Gehalts- oder Lohnerhöhungen hervorgerufen oder wird das Mitglied durch einen Betriebsunfall oder einen anderen unverschuldeten Unfall dienstunfähig, so wird das letzte Einkommen ohne Wartezeit berücksichtigt. Das Gleiche gilt bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente eines im Dienst verstorbenen Mitgliedes.

(3) Die Dauer des Versicherungsverhältnisses richtet sich nach der Zahl der Monate, für die Beiträge entrichtet worden sind. Es werden nur volle Beitragsjahre gerechnet. Ein Rest von mehr als 6 Monaten gilt als ein weiteres Beitragsjahr.

§ 17
Die Rentenstaffeln
(1) Die Rente beträgt in Hundertsätzen des rentenfähigen Einkommens

Bei Aufnahme im Alter bis zu gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 3 nach einer Versicherungsdauer von ... Jahren2328323760 Jahren
a)b)a)b)a)b)a)b)a)b)
5 bis 101058,54,257,53,7573,56,63,3
1112610,25,194,58,44,27,94
1214711,95,9510,55,259,84,99,254,6
1316813,66,812611,25,610,55,3
1418915,37,6513,56,7512,66,311,95,95
152010178,5157,514713,26,6
16211117,859,3515,758,2514,77,713,97,25
17221218,710,216,5915,48,414,57,9
18231319,551117,259,7516,19,115,28,6
19241420,411,91810,516,89,815,89,25
20251521,2512,7518,7511,2517,510,516,59,9
21261622,113,619,51218,211,217,1510,55
22271722,9514,4520,2512,7518,911,917,811,2
23281823,815,32113,519,612,618,511,9
24291924,6516,1521,7514,2520,313,319,1512,5
25302025,51722,515211419,813,2
26312126,3517,8523,2515,7521,714,72013,5
27322227,218,72416,522,415,4......
28332328,0519,5524,7517,2523,116,1......
29342428,920,425,51823,816,8......
30352529,7521,2526,2518,7524,517,5......
31362630,622,12719,5............
32372731,4522,9527,7520,25............
33382832,323,828,521............
34392933,1524,6529,2521,75............
3540303425,53022,5............

§ 21
Der Gesamtbeitrag bei der Aufnahme
(1) Der Gesamtbeitrag beträgt 6 vom Hundert des bei der Aufnahme versicherungsfähigen Einkommens.

(2) Das versicherungsfähige Einkommen ist

a)
bei Gehältern, die nach Art der Bundesbesoldung errechnet werden, das auf volle 5,– DM auf- oder abgerundete Einkommen aus Grundbetrag und Wohnungsgeldzuschuss oder Ortszuschlag der Ortsklasse A für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich etwaiger Zuschläge, die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung für ruhegeldfähig erklärt worden sind;
b)
bei frei vereinbarten Gehältern das auf volle 5,- DM auf- oder abgerundete regelmäßige Bruttoeinkommen ohne Kindergeld;
c)
bei Lohnempfängern das auf volle 5,- DM auf- oder abgerundete Einkommen für 13/3 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden ohne Kindergeld.

(3) Das versicherungsfähige Einkommen kann in besonderen Fällen auf Antrag des Mitgliedes und der Verwaltung anderweitig festgesetzt werden.

§ 22
Der Gesamtbeitrag bei Einkommensänderungen nach der Aufnahme
(1) Tritt während der Dauer des Versicherungsverhältnisses eine Erhöhung oder Herabsetzung des versicherungsfähigen Einkommens ein, so ist der Gesamtbeitrag neu festzusetzen.

(2) Bei einer Erhöhung des versicherungsfähigen Einkommens ist zu dem bisherigen Gesamtbeitrag ein Zuschlag zuzuschlagen, dessen Höhe von dem Alter des Mitgliedes und der Versicherungsdauer im Zeitpunkt der Einkommenserhöhung abhängt. Die Höhe des Zuschlages wird von dem Kuratorium auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens festgesetzt. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Bei einer Herabsetzung des versicherungsfähigen Einkommens ist der Gesamtbeitrag von dem Zeitpunkt ab, von dem ab die Einkommensherabsetzung eingetreten ist, neu zu berechnen. Ist das neue versicherungsfähige Einkommen niedriger als das bei der Aufnahme versicherungsfähige Einkommen oder diesem gleich, so beträgt der Gesamtbeitrag 6 vom Hundert des neuen versicherungsfähigen Einkommens. Ist das neue versicherungsfähige Einkommen höher als das bei der Aufnahme versicherungsfähige Einkommen, so beträgt der Gesamtbeitrag 6 vom Hundert des bei der Aufnahme versicherungsfähigen Einkommens zuzüglich eines Zuschlages nach Absatz 2, wobei das Alter des Mitgliedes und die Versicherungsdauer in dem Zeitpunkt maßgebend sind, von dem ab dasselbe Einkommen oder ein höheres Einkommen bereits früher versichert worden ist.

§ 23
Verteilung des Gesamtbeitrages
Von dem Gesamtbeitrag trägt das Mitglied 5/12, die Verwaltung 7/12.

§ 24
Beschränkung des versicherungsfähigen Einkommens und Weiterversicherung eines höheren Einkommens
(1) Das Mitglied oder die Verwaltung können den Ausschluss einer Erhöhung des versicherungsfähigen Einkommens von der Versicherung binnen 3 Monaten nach Eintritt der Einkommenserhöhung beantragen, wenn durch diese Erhöhung der Gesamtbeitrag auf mehr als 10 vom Hundert des versicherungsfähigen Einkommens ansteigt. Dem Antrag der Verwaltung ist nicht zu entsprechen, wenn das Mitglied sich verpflichtet, den über 10 vom Hundert des versicherungsfähigen Einkommens hinausgehenden Gesamtbeitragsteil selbst zu tragen.

(2) Bei einer Herabsetzung des versicherungsfähigen Einkommens kann das Mitglied binnen drei Monaten nach Eintritt der Herabsetzung die Weiterversicherung des bisherigen Einkommens beantragen. Das Mitglied muss in diesem Falle neben dem Mitgliedsbeitrag den Unterschied zwischen dem Gesamtbeitrag von dem alten und dem neuen versicherungsfähigen Einkommen übernehmen.

§ 25
Nachversicherung
Binnen 3 Monaten nach der Aufnahme kann die Nachversicherung von Zeiten vor der Aufnahme beantragt werden, wenn der Gesundheitszustand des Mitgliedes keinen vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit befürchten lässt. Für die nachzuversichernde Zeit ist der bei der Aufnahme fällige Gesamtbeitrag mit Zins und Zinseszins von 4 1/2 vom Hundert nachzuzahlen.

§ 26
Erstattungspflichten der Verwaltungen
(1) Lehnt eine Verwaltung die Beschäftigung eines dienstunfähig gewordenen Mitgliedes, das jedoch noch nicht berufsunfähig ist, in einer anderen Stellung ab, so ist sie verpflichtet, der Kasse ein Fünftel der fälligen Rente zu erstatten. Die Erstattungspflicht fällt fort, wenn das Mitglied berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ist von der Kasse einem Mitglied gemäß § 12 Abs. 1d eine Rente zu zahlen, so hat die Verwaltung, die das Mitglied entlassen hat, der Kasse den Kapitalwert der Rente bis zum 65. Lebensjahr des Mitgliedes zu erstatten. Die Kasse kann die laufende Erstattung der Rente durch die Verwaltung zulassen, wenn diese trotz der Stilllegung des Betriebes fortbesteht und die Erfüllung der Erstattungspflicht gesichert ist.

1. Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 28. März 1973:
Die am 31. Dezember 1972 in der Abteilung A erworbenen Anwartschaften und laufenden Renten werden mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in der Weise angehoben, dass die erworbenen Anwartschaften und Rentenanteile, die durch Beiträge erdient worden sind, die vor dem 1. Juli 1967 entrichtet sind, um 15 v. H., die übrigen um 5 v. H. angehoben werden.
2. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 6. November 1975:
Die am 31. Dezember 1974 laufenden Renten und erworbenen Anwartschaften der Abteilungen A bis C und G 2 werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 um 6 v. H., die der Abteilung G 1 um 8 v. H. angehoben.
3. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. November 1981:
Mit Wirkung vom 1. Januar 1982 werden die am 31. Dezember 1980 laufenden Renten

a)
in der Abteilung G 1 um 25 v. H.,
b)
in der Abteilung G 2 um 8 v. H.
angehoben.
4. Beschluss des Kuratoriums vom 16. November 1982:
Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 werden die am 31. Dezember 1982 laufenden Renten in der Abteilung A,
a)
soweit der Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1978 liegt, um 22 v. H.,
b)
soweit der Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1977 und vor dem 1. Januar 1982 liegt, um 6 v. H.
angehoben.
5. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. November 1984:
a)
Die am 31. Dezember 1983 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der Abteilung A werden zum 1. Januar 1985 um 5 v. H. erhöht.
b)
Die am 31. Dezember 1983 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum 1. Januar 1985 um 10 v. H. erhöht.

6. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. November 1987:
a)
Die am 31. Dezember 1986 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der Abteilung A werden zum 1. Januar 1988 um 4,5 v. H. erhöht.
b)
Die am 31. Dezember 1986 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum 1. Januar 1988 um 16,0 v. H. erhöht.
c)
Die am 31. Dezember 1986 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der Abteilung G 2 werden zum 1. Januar 1988 um 2,0 v. H. erhöht.

7. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. November 1990:
a)
Die am 31. Dezember 1989 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der Abteilung A werden zum 1. Januar 1991 um 10,0 v. H. erhöht.
b)
Die am 31. Dezember 1989 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum 1. Januar 1991 um 10,0 v. H. erhöht.
c)
Die am 31. Dezember 1989 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der Abteilung G 2 werden zum 1. Januar 1991 um 10,0 v. H. erhöht.

8. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 25. November 1993:
a)
Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung A werden mit Wirkung vom 1. Januar 1994 um 9,5 v. H. erhöht.
b)
Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung vom 1. Januar 1993 um 14 v. H. erhöht.
c)
Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung G 2 werden mit Wirkung vom 1. Januar 1993 um 14 v. H. erhöht.
d)
Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar 1994 um 8,5 v. H. erhöht.
e)
Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung H 2 werden zum 1. Januar 1994 um 8,5 v. H. erhöht.

9. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. November 1996:
a)
Die am 31. Dezember 1995 bestehenden Anwartschaften der Abteilung A werden zum 1. Januar 1997 um 5,0 v. H. erhöht;
b)
die am 31. Januar 1995 laufenden Renten der Abteilung A werden zum 1. Januar 1997 um 6,5 v. H. erhöht;
c)
die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung zum 1. Januar 1997 um 13,0 v. H. erhöht;
d)
die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung G 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 1997 um 20,0 v. H. erhöht;
e)
die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar 1997 um 21,0 v. H. erhöht;
f)
die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung H 2 werden zum 1. Januar 1997 um 12,0 v. H. erhöht.

10. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. November 1999:
a)
Die am 31. Dezember 1998 bestehenden Anwartschaften und laufenden Renten der Abteilung A werden zum 1. Januar 2000 um 1,5 v. H. erhöht;
b)
die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2000 um 23,0 v. H. erhöht;
c)
die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung G 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2000 um 12,0 v. H. erhöht;
d)
die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar 2000 um 20,0 v. H. erhöht;
e)
die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung H 2 werden zum 1. Januar 2000 um 15,0 v. H. erhöht.

11. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 15. November 2002:
a)
Die am 31. Dezember 2001 bestehenden Anwartschaften und laufenden Renten der Abteilung A werden zum 1. Januar 2003 um 3,75 v. H. erhöht;
b)
die am 31. Dezember 2001 bestehenden Anwartschaften der Abteilung A 2000 werden zum 1. Januar 2003 nicht erhöht;
c)
die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2003 um 9,5 v. H. erhöht;
d)
die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung G 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2003 um 0,65 v. H. erhöht;
e)
die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar 2003 um 12,5 v. H. erhöht;
f)
die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung H 2 werden zum 1. Januar 2003 um 5,75 v. H. erhöht.

Richtlinien der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21. Februar 1993 (BGBl. I S. 105) in Verbindung mit § 20b und mit § 29g der Satzung vom 18. November 1988

1. Beginn der Kürzung
Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen um den nach Maßgabe des Absatzes 2 berechneten Betrag gekürzt.
Mit der Kürzung der Versichertenrente, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, ist erst dann zu beginnen, wenn aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.

2. Berechnung des Kürzungsbetrages beim Ausgleich von Anwartschaften
Ist die Anwartschaft auf die Versichertenrente ausgeglichen worden, ist Kürzungsbetrag der Betrag, der sich ergibt, wenn der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in sinngemäßer Anwendung der Barwertverordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rechengrößenbekanntmachung) ... in der jeweils gültigen Fassung ... in einen statischen Betrag umgerechnet wird. Das Endergebnis der Berechnung ist auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich zu runden.

3. Berechnung des Kürzungsbetrages beim Ausgleich von Ansprüchen
Ist der Anspruch auf Versichertenrente ausgeglichen worden, ist der Kürzungsbetrag entsprechend Nummer 2 zu ermitteln.

4. Kürzungsbetrag für die Hinterbliebenen
Der Kürzungsbetrag für die Versichertenrenten der Hinterbliebenen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten errechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Nummer 2 bzw. Nummer 3 nach den Anteilssätzen, die für die Berechnung der Versichertenrenten für Witwen und Waisen gelten.
Die einer Vollwaise zu gewährende Versichertenrente wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.

5. Abwendung der Kürzung
Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ist – bereits als Versicherter – berechtigt, die Kürzung der Versichertenrente ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an die Pensionskasse abzuwenden.
Als voller Kapitalbetrag ist der Betrag zu zahlen, der zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaft am Tage dieser Entscheidung als Beitrag erforderlich gewesen wäre; Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Bei teilweiser Zahlung des Kapitalbetrages vermindert sich die Kürzung der Versichertenrente in dem Verhältnis, in dem der an die Pensionskasse gezahlte Betrag zu dem vollen Kapitalbetrag steht; der Betrag der teilweisen Zahlung darf bei einem Versicherten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, bei einem Rentenberechtigten das monatliche Renteneinkommen (gesetzliche Rentenversicherung und Zusatzversorgung) nicht unterschreiten.
Die Kürzung der Versichertenrente entfällt oder vermindert sich vom Ersten des Monats an, in dem der Kapitalbetrag eingezahlt worden ist.

6.
Abfindung von Renten
6.1
Ist während eines Verfahrens zur Durchführung des Versorgungsausgleichs die Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzufinden, wird das Familiengericht darüber und über die Rechtsfolgen der Abfindung unverzüglich unterrichtet.
6.2
Ist nach rechtskräftiger Entscheidung des Familiengerichts über die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzufinden, errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem Betrag der nach Nummer 2, 3 oder 4 gekürzten Versichertenrente. Dies gilt auch dann, wenn vor Abfindung noch die ungekürzte Versichertenrente nach Nummer 1 Satz 2 gezahlt wird.

7. Rückwirkender Wegfall der Kürzung bei vorzeitigem Tod des berechtigten Ehegatten Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft vor seinem Tod keine Leistungen erhalten, so wird auf Antrag die Kürzung der Versichertenrente von Anfang an aufgehoben. Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben und wurden oder werden aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus der begründeten Anwartschaft nicht übersteigen, gilt Satz 1 entsprechend; jedoch sind Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf die sich aus dem rückwirkenden Wegfall der Kürzung ergebende Erhöhung der Versichertenrente anzurechnen.
Antragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und seine Hinterbliebenen, soweit sie belastet sind.

8. Nachträgliche Erhöhung des Abfindungs- bzw. Erstattungsbetrages
Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft vor seinem Tod keine Leistungen erhalten, wird in den Fällen des § 20 Abs. 4 und § 20a auf Antrag die Differenz zwischen dem vollen und dem gekürzten Abfindungs- bzw. Erstattungs- oder Rückzahlungsbetrag nachgezahlt.
Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben und wurden oder werden aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus der begründeten Anwartschaft nicht übersteigen, gilt Satz 1 entsprechend; jedoch sind Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf die nachträgliche Erhöhung des Abfindungs- bzw. Erstattungsbetrages anzurechnen.
Antragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und in den Fällen einer Abfindung auch seine Hinterbliebenen, soweit sie belastet sind.

9. Rückwirkender Wegfall der Kürzung auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten Solange der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft keine Rente erhalten kann und er gegen den ausgleichsverpflichteten Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der ausgleichsverpflichtete Ehegatte zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versichertenrente außer Stande ist, wird auf Antrag die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Den Antrag können der ausgleichsverpflichtete und der ausgleichsberechtigte Ehegatte stellen.
Nachzahlungen, die die Pensionskasse auf Grund einer Entscheidung nach Satz 1 leistet, werden dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten je zur Hälfte ausgezahlt. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat der Pensionskasse die Einstellung der Unterhaltsleistungen, die Wiederheirat des ausgleichsberechtigten Ehegatten sowie dessen Tod mitzuteilen.

10. Rückzahlung des zur Abwendung der Kürzung eingezahlten Kapitalbetrages
Ein nach Nummer 5 zur Abwendung der Kürzung eingezahlter Kapitalbetrag ist auf Antrag des ausgleichsverpflichteten Ehegatten zurückzuzahlen, wenn feststeht, dass aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft keine höheren als die in Nummer 7 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Leistungen zu gewähren sind; jedoch sind die Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf den zurückzuzahlenden Kapitalbetrag anzurechnen.

11. Vererblichkeit des Nachzahlungs- bzw. Rückzahlungsanspruchs
Hat in den Fällen der Nummer 7 bis 10 ein Antragsberechtigter den erforderlichen Antrag gestellt, gehen die Ansprüche auf seine Erben über.

12. Entsprechende Anwendung auf § 29f
Die Nummern 1 bis 11 sind in Fällen der Abteilung Z 2002 gemäß § 29f entsprechend anzuwenden.

Zuletzt genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. August 2002
- VA 53-2248-2/02 -

Versicherungsbedingungen der Abteilung G
§ 1
(1) Die von der Werkspensionskasse (Werks-PK) der Essener Verkehrs-AG (EVAG) übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in einer besonderen Abteilung (Abteilung G) zusammengefasst und in zwei Gruppen unterteilt. Zur Gruppe 1 gehören alle Versicherungsverhältnisse, in denen der erste Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1970 eingetreten ist, zur Gruppe 2 alle übrigen Versicherungsverhältnisse, die am 31. Dezember 1969 bereits bestanden haben. Die erst nach dem 31. Dezember 1969 begründeten Versicherungsverhältnisse werden in die Abteilung A übergeleitet.

(2) Für beide Gruppen der Abteilung G werden getrennte Rechnungen geführt, wobei die Bestimmungen anzuwenden sind, die von der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse für die getrennte Rechnungslegung der Abteilung D vorgeschrieben sind.

(3) Das von der Werks-PK übernommene Deckungsstockvermögen wird Sondervermögen der Abteilung G. Zum Zwecke der getrennten Rechnungsführung wird hiervon ein Teil der Gruppe 1 zugerechnet, der dem um 5,3 % erhöhten Barwert aller am 31. Dezember 1969 laufenden Renten entspricht.

(4) Für beide Gruppen werden jeweils für den Zeitpunkt, für den die Pensionskasse satzungsgemäß eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen hat, besondere versicherungstechnische Bilanzen erstellt. Etwaige versicherungstechnische Überschüsse in den Bilanzen dieser Gruppen sind nur für eine gleichmäßige Anhebung der laufenden Renten und Anwartschaften in beiden Gruppen zu verwenden. Weist die versicherungstechnische Bilanz in einer Gruppe einen Überschuss, in der anderen Gruppe eine Unterdeckung aus, kann abweichend von Satz 2 der Überschuss der einen Gruppe zur Verminderung oder Abdeckung der Unterdeckung der anderen Gruppe verwandt werden. Abweichungen von Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Verbleibt nach dem Auslaufen einer dieser Gruppen ein Restvermögen der Gruppe, so wird dieses der anderen Gruppe zugeteilt. Nach dem Auslaufen der zweiten Gruppe geht ein Vermögensrest in das Gesamtvermögen der Pensionskasse über.

§ 2
Für die Versicherungsverhältnisse, in denen am 31. Dezember 1969 bereits der Versicherungsfall eingetreten war, gelten die Versicherungsbedingungen der Werks-PK der EVAG mit der Maßgabe weiter, dass alle Renten rückwirkend ab 1. Januar 1970 um 5% erhöht werden.

§ 3
(1) Für die übrigen am 31. Dezember 1969 bei der Werks-PK bereits bestandenen Versicherungsverhältnisse gelten ab 1. Januar 1970 die Versicherungsbedingungen der Abteilung A mit der Maßgabe, dass
a)
die in der Werks-PK zurückgelegten Mitgliedszeiten auf die Wartezeit angerechnet werden,
b)
die Rentenformel der Abteilung A nur für die nach dem 31. Dezember 1969 erworbenen Anwartschaften gilt und
c)
die Beiträge in bisheriger Höhe so lange weitergezahlt werden, bis für die Bediensteten der EVAG durch Abschluss eines Tarifvertrages die Altersversorgung neu geregelt wird.

(2) Die am 31. Dezember 1969 erworbenen Anwartschaften errechnen sich in der Weise, dass für die ersten 5 Jahre der Mitgliedschaft je 6,75 DM und für die folgenden je 2,25 DM bis zum Höchstbetrag von 101,25 DM gutgebracht werden; dabei gilt ein am 31. Dezember 1969 noch nicht vollendetes Mitgliedsjahr als vollendet, wenn für mehr als 6 Monate Beiträge entrichtet worden sind. Die nach Satz 1 errechnete Anwartschaft wird um 5% erhöht.

§ 4
Die nach dem 31. Dezember 1969 begründeten Versicherungsverhältnisse der Werks-PK gelten vom Tage des Beginns der Mitgliedschaft ab als in Abteilung A begründet. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Übertragungsvertrages bleibt es bei den gezahlten Beiträgen.
Durch Bescheid vom 6. Januar 1971 (V A/7 – Vers 2900 – 79/70 II) hat der Herr Bundesminister der Finanzen die vorstehenden von dem Kuratorium beschlossenen Versicherungsbedingungen genehmigt.

Versicherungsbedingungen der Abteilung H
§ 1
(1) Die von der Ruhegeldkasse der Köln-Bonner Eisenbahnen AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in einer besonderen Abteilung (Abteilung H) zusammengefasst und in zwei Gruppen unterteilt. Zur Gruppe 1 gehören alle Versicherungsverhältnisse, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1992 eingetreten ist. Zur Gruppe 2 gehören alle Versicherungsverhältnisse, bei denen der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten ist oder eintritt.

(2) Für beide Gruppen der Abteilung H werden getrennte Rechnungen geführt. Dabei sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die von der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse für die getrennte Rechnungslegung der Abteilung D vorgeschrieben sind.

(3) Das Deckungsstockvermögen der Ruhegeldkasse wird zum Buchwert vom 31. Dezember 1991 von der Pensionskasse übernommen. Zum Zwecke der getrennten Rechnungslegung wird das Deckungsstockvermögen in dem Verhältnis auf die Gruppen H 1 und H 2 aufgeteilt, in dem die Deckungsrückstellung für die übernommenen Versicherungsverhältnisse nach dem Stand vom 31. Dezember 1991 auf die den beiden Gruppen zuzuordnenden Versicherungsverhältnisse entfällt.

(4) Für beide Gruppen werden jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pensionskasse satzungsgemäß eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen hat, besondere versicherungstechnische Bilanzen aufgestellt. Etwaige versicherungstechnische Überschüsse in den Bilanzen der Gruppen sind für eine gleichmäßige Anhebung der laufenden Renten und Anwartschaften beider Gruppen zu verwenden. Weist die versicherungstechnische Bilanz in einer Gruppe einen Überschuss, in der anderen Gruppe eine Unterdeckung aus, kann der Überschuss der einen Gruppe zur Verminderung oder Abdeckung der Unterdeckung der anderen Gruppe verwandt werden. Abweichungen von Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 2
Die Versicherten der Gruppe H 2 werden zum 1. Januar 1992 der Abteilung A der Pensionskasse zugeführt.

§ 3
Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 1 richten sich nach einer entsprechenden Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Die laufenden Renten werden von der Pensionskasse in entsprechender Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung weitergezahlt.

§ 4
(1) Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 2 richten sich hinsichtlich der Anwartschaften aus Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 nach einer entsprechenden Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 2 richten sich hinsichtlich der Anwartschaften aus Zeiten nach dem 31. Dezember 1991 ausschließlich nach den Versicherungsbedingungen der Abteilung A der Pensionskasse in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Bei Eintritt des Versicherungsfalles wird, sofern die Voraussetzungen im Einzelnen gegeben sind, für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 eine Rente in entsprechender Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gezahlt. Für die Zeit ab 1. Januar 1992 wird eine Rente, sofern die Voraussetzungen im Einzelnen gegeben sind, aus der Abteilung A in entsprechender Anwendung der Satzung der Pensionskasse in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.

(3) Beitragszeiten zur Ruhegeldkasse sind auf die Wartezeit nach der Satzung der Pensionskasse anzurechnen.

§ 14
Sterbegeld
...

(2) Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, ohne rentenberechtigte Angehörige zu hinterlassen, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen der Rente, die dem Mitglied im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Wenn die ungedeckten Kosten höher sind, kann das Sterbegeld bis zur Höhe des Jahresbetrages der Rente erhöht werden.

(3) Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überlebende Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten der aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Rentenempfängers gehört haben. Das Sterbegeld wird in Höhe von zwei Monatsbeträgen der im Sterbemonat zustehenden Rente in einer Summe gezahlt.

§ 15
Anspruchsberechtigte Hinterbliebene
(1) Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente ...
f)
die den leiblichen Kindern steuerrechtlich gleichgestellten Pflegekinder, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 12 begründet worden ist.

§ 20a
Abfindung von Kleinrenten
Auf Antrag des Rentenberechtigten können Renten, deren monatlicher Zahlbetrag niedriger als 30,00 Euro ist, durch eine Kapitalabfindung abgelöst werden. Die Grundsätze für die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt das Kuratorium mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Jur. Bezeichnung
PKDBSa
Veröffentlicht
14.01.2006
Fundstellen
2006, 167: BGBl I