PfWirtAusbV 2010

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Pferdewirt/Pferdewirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

1.
Pferdehaltung und Service,
2.
Pferdezucht,
3.
Klassische Reitausbildung,
4.
Pferderennen,
5.
Spezialreitweisen.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Tiergerechte Pferdehaltung; Pferdefütterung,
2.
Tierschutz und Tiergesundheit,
3.
Ausbildung und Vorbereitung von Pferden für Zucht- und Leistungsprüfungen,
4.
Betriebliche Abläufe und Organisation; betriebswirtschaftliche Zusammenhänge,
5.
Dienstleistungen, Kundenorientierung, Marketing,
6.
Pferdezucht und -aufzucht,
7.
Ausrüstung; Einsatz von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen;

Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service:
1.
Individuelle Pferdefütterung; Futtergewinnung und -beschaffung,
2.
Stall- und Weidemanagement,
3.
Bewegen von Pferden im Reiten oder Fahren, Arbeiten an der Longe,
4.
Beratung von Kunden und kundenorientierte Anlagenbewirtschaftung;

Abschnitt C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht:
1.
Zuchtmethoden, Zuchtplanung, Zuchthygiene,
2.
Pferdebeurteilung, Pferderassen,
3.
Reproduktion und Aufzucht,
4.
Vorstellung von Pferden bei Zuchtschauen und Prüfungen;

Abschnitt D
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung:
1.
Funktionelle Pferdebeurteilung,
2.
Vielseitige, klassische Grundausbildung des Pferdes,
3.
Zielgruppenorientierte, klassische Ausbildung von Reitern und Reiterinnen,
4.
Vorbereitung und Vorstellung von Pferden bei Leistungsprüfungen;
Abschnitt E
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen:
1.
Training von Rennpferden,
2.
Beurteilung des Leistungsvermögens von Rennpferden,
3.
Vorbereitung und Teilnahme an Pferderennen,
4.
Gesundheit, Ernährung und Fitness des Rennreiters und der Rennreiterin sowie des Rennfahrers und der Rennfahrerin;
die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
1.
Rennreiten,
2.
Trabrennfahren;
dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt; andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;
Abschnitt F
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen:
1.
Beurteilung von Pferden in einer Spezialreitweise,
2.
Grunderziehung und -ausbildung von Pferden in einer Spezialreitweise,
3.
Arbeit mit Reitern und Reiterinnen in einer Spezialreitweise,
4.
Wettbewerbsvorbereitung und Einsatz in Prüfungen einer Spezialreitweise;
die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
1.
Westernreiten,
2.
Gangreiten;
dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt, andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;
Abschnitt G
Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit,
6.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 11 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Pferdehaltung und -gesundheit und
2.
Pferde bewegen
statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Pferde identifizieren und beurteilen,
b)
Gesundheits- und Ernährungszustand von Pferden beurteilen,
c)
Futtermittel auswählen, Qualität beurteilen und Fütterungen durchführen,
d)
Haltungsbedingungen beurteilen,
e)
Pferde pflegen und versorgen
und dabei Gesichtspunkte des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Arbeitsabläufe planen, durchführen, kontrollieren und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen und berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten; dabei entfallen auf die Arbeitsaufgabe 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden; auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben entfallen 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Pferde bewegen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
mit Pferden umgehen,
b)
Pferde ausrüsten,
c)
Pferde vorstellen,
d)
grundlegende Erziehung und Ausbildung von Pferden erläutern
und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Qualitätssicherung beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenberatung und -ausbildung,
2.
Bewegen von Pferden,
3.
Haltung und Versorgung von Pferden,
4.
Betriebsorganisation,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Ausbildungsmaßnahmen planen, durchführen und kontrollieren,
b)
Kunden beraten und unterstützen,
c)
mit Kunden kommunizieren
und dabei Kundenwünsche berücksichtigen, betrieblichen Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist eines der folgenden Gebiete auszuwählen:
a)
Umgang mit Pferden,
b)
Grunderziehung und Bodenarbeit von Pferden,
c)
Verladen und Transportieren von Pferden,
d)
Gesundheitsvorsorge und Notfälle bei Pferden;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Bewegen von Pferden bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde bewegen und dabei Regeln des Straßenverkehrs, Gesichtspunkte des Tierschutzes, des Umweltschutzes sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit berücksichtigen kann;
2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei das Gebiet nach Buchstabe a enthalten sein muss:
a)
Longieren von Pferden,
b)
ausbalanciertes Reiten von Pferden in allen Gangarten mit sicherer Hilfengebung mit Überwindung kleinerer Hindernisse und Anführen von Ausritten,
c)
Fahren von Pferden in verschiedenen Gangarten mit Durchfahren von Hindernissen und Durchführung von Ausfahrten;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(6) Für den Prüfungsbereich Haltung und Versorgung von Pferden bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten sowie diese versorgen und dabei Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
a)
Planung, Durchführung und Beurteilung der Pferdefütterung,
b)
Beurteilung und Verbesserung von Stallhaltungssystemen und Stallklima,
c)
Gefährdungsbeurteilung,
d)
Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden,
e)
Durchführung von Sofortmaßnahmen, Erster Hilfe und Erstellung von Vorsorgeplänen für Pferde,
f)
Beurteilung des Hufzustandes einschließlich des Beschlages sowie der Stellung der Extremitäten;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(7) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Betriebsabläufe planen und umsetzen,
b)
Preise kalkulieren,
c)
Verfahren zur Qualitätssicherung einsetzen,
d)
Arbeitsabläufe dokumentieren
und dabei Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit, zum Tierschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Kundenorientierung sowie berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigen kann;
2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
a)
Planung von Pferdezaunanlagen,
b)
Bewirtschaftung von Pferdeweiden,
c)
Bewirtschaftung von Stallanlagen,
d)
Bedarf, Auswahl, Beschaffung und Lagerung von Futtermitteln,
e)
Planung von Reit- und Auslaufböden sowie Reitwegen,
f)
Durchführung von Dienstleistungen;
3.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Kundenberatung
und -ausbildung
20 Prozent,
2.Prüfungsbereich Bewegen von
Pferden
20 Prozent,
3.Prüfungsbereich Haltung und
Versorgung von Pferden
20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Betriebsorganisation30 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
10 Prozent.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Durchführung von Zuchtmaßnahmen,
2.
Haltung und Betreuung von Zuchtpferden,
3.
Vorstellen von Pferden,
4.
Planung und Organisation der Pferdezucht,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zuchtmaßnahmen im Laufe eines Fortpflanzungszyklus durchführen sowie Deck- und Abfohlregister führen und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist mindestens eines der folgenden Gebiete auszuwählen:
a)
Abprobieren von Stuten,
b)
Durchführung von Reproduktionsmaßnahmen,
c)
Vorbereitung und Begleitung von Abfohlungen,
d)
Versorgung von Stuten und Fohlen nach der Geburt;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Haltung und Betreuung von Zuchtpferden bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zuchtpferde in einem Zuchtbetrieb halten sowie diese betreuen und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
a)
Beurteilung von Haltungssystemen und Zusammenstellung von Pferdegruppen,
b)
Planung und Durchführung leistungsgerechter Fütterung,
c)
Planung und Realisierung von Maßnahmen der Grünlandbewirtschaftung,
d)
gesundheitliche Betreuung von Zuchtpferden entsprechend der Regelwerke,
e)
Planung, Überwachung und Erläuterung von Pferdetransporten;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(6) Für den Prüfungsbereich Vorstellen von Pferden bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Pferde identifizieren,
b)
Pferde auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten,
c)
Zuchtpferde rassespezifisch präsentieren,
d)
Pferde beurteilen und rangieren
und dabei zuchtbezogene Regelwerke und Leistungsprüfungsanforderungen umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation der Pferdezucht bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Vererbungsvorgänge darstellen,
b)
Zuchtziele und Zuchtkriterien erläutern,
c)
Methoden der Pferdezucht darstellen,
d)
Hygienemaßnahmen im Zuchtbetrieb planen und beurteilen,
e)
Kunden züchterisch beraten und unterstützen
und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke umsetzen, Informationen beschaffen und auswerten, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge darstellen sowie Lösungen begründen kann;
2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Durchführung von
Zuchtmaßnahmen
20 Prozent,
2.Prüfungsbereich Haltung und
Betreuung von Zuchtpferden
20 Prozent,
3.Prüfungsbereich Vorstellen von
Pferden
20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Planung und
Organisation der Pferdezucht
30 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
10 Prozent.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Dressurausbildung,
2.
Springausbildung,
3.
Ausbildung von Reitern und Reiterinnen,
4.
Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Dressurausbildung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Pferde in ihrer Eignung als Reitpferd beurteilen,
b)
Ausrüstung von Reitpferden beurteilen,
c)
verschiedene Pferde dressurmäßig entsprechend der Skala der Ausbildung gymnastizieren und deren Ausbildungsstand beurteilen,
d)
Pferde in Dressuraufgaben bis zum Schwierigkeitsgrad der beginnenden Versammlung nach den Kriterien einer Dressurreiterprüfung auf Kandare vorstellen
und dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Springausbildung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Pferde in ihrer Eignung als Springpferd beurteilen,
b)
Ausrüstung von Springpferden beurteilen,
c)
Pferde über Sprünge und Hindernisreihen nach der Skala der Ausbildung gymnastizieren und deren Ausbildungsstand beurteilen,
d)
Pferde in Springparcours bis zum Schwierigkeitsgrad von 1,20 Meter Höhe nach den Kriterien einer Standardstilspringprüfung vorstellen
und dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
den Ausbildungsstand von Reitern und Reiterinnen analysieren sowie deren Ausbildungswege planen und korrigieren,
b)
Reiter und Reiterinnen in dressurmäßigen Trainingseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad der beginnenden Versammlung unterrichten,
c)
Reiter und Reiterinnen in springgymnastischen Trainingseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad von 1,20 Meter Höhe unterrichten
und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Trainingsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(7) Für den Prüfungsbereich Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Pferde betreuen und gesunderhalten,
b)
Pferde, Reiter und Reiterinnen ausbilden sowie trainieren
und dabei den Tierschutz, wirtschaftliche, technische und organisatorische Aspekte sowie rechtliche Vorgaben beachten kann;
2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei eines der Gebiete nach den Buchstaben a bis c sowie eines nach den Buchstaben d bis f auszuwählen ist:
a)
Planung und Beurteilung leistungsgerechter Haltung von Pferden,
b)
Darstellung von Kriterien der Pferdefütterung, Auswahl von Futtermitteln sowie Berechnung und Beurteilung leistungsgerechter Futterrationen,
c)
Planung und Beurteilung von Maßnahmen zur gesundheitlichen Betreuung von Pferden,
d)
Planung und Beurteilung der Ausbildung, des Trainings und des Einsatzes von Pferden,
e)
Planung und Beurteilung der Ausbildung und des Trainings von Reitern und Reiterinnen unter Berücksichtigung von Bewegungs- und Trainingslehre,
f)
Planung und Beurteilung von Wettkampfvorbereitung und Transport von Pferden;
3.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Dressurausbildung20 Prozent,
2.Prüfungsbereich Springausbildung20 Prozent,
3.Prüfungsbereich Ausbildung von
Reitern und Reiterinnen
20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Pferdegesundheit,
Reit- und Sportlehre
30 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
10 Prozent.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Dressurausbildung mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Gesundheit von Rennpferden,
2.
Training von Rennpferden,
3.
Leistungsvermögen von Rennpferden,
4.
Planung von Renneinsätzen,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Gesundheit von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Rennpferde halten sowie gesunderhalten und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
a)
Beurteilung von Haltungsbedingungen in Trainingsställen,
b)
Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden und Einleitung von Maßnahmen,
c)
Beurteilung von Futtermitteln, Zusammenstellung leistungsgerechter Futterrationen und Durchführung der Fütterung,
d)
Beurteilung des Hufbeschlags von Rennpferden für Training und Rennen sowie Einleitung von Maßnahmen,
e)
Beurteilung der Eignung von Ausrüstungsgegenständen für Pferde;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
4.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Training von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Ausrüstung entsprechend der Trainingsorder zusammenstellen und einsetzen,
b)
zu trainierende Pferde entsprechend der Trainingsorder reiten oder fahren,
c)
Trainingsverläufe und -methoden analysieren und Leistungsfähigkeit von Rennpferden beurteilen
und dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(6) Für den Prüfungsbereich Leistungsvermögen von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Pferderassen im Hinblick auf ihre Eignung für Renneinsätze,
b)
die Leistungsfähigkeit von Rennpferden anhand von Pedigrees,
c)
die Leistungsfähigkeit anhand von Trainingsverläufen und
d)
die Leistungsfähigkeit anhand von Rennergebnissen
beurteilen und dieses darstellen kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(7) Für den Prüfungsbereich Planung von Renneinsätzen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
die einschlägigen Regelwerke anwenden,
b)
Rennen für Pferde auswählen,
c)
Impf- und Entwurmungspläne unter Berücksichtigung von Renneinsätzen aufstellen,
d)
Startberechtigungen und Zulassung unter Zugrundelegung von Ausschreibungen prüfen,
e)
Renneinsätze und Transport von Pferden planen und beurteilen,
f)
Ernährungs- und Trainingspläne für Rennreiter und Rennreiterinnen sowie Rennfahrer und Rennfahrerinnen aufstellen und begründen sowie Maßnahmen zur gesunden Ernährung und Erhaltung der körperlichen Fitness erläutern
kann;
2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Gesundheit von
Rennpferden
20 Prozent,
2.Prüfungsbereich Training von
Rennpferden
20 Prozent,
3.Prüfungsbereich Leistungsvermögen
von Rennpferden
20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Planung von
Renneinsätzen
30 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
10 Prozent.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Training von Rennpferden mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Pferdehaltung und -gesundheit,
2.
Ausbildung von Pferden,
3.
Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen,
4.
Planung und Organisation,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten, diese gesunderhalten und dabei Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind höchstens zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
a)
Beurteilung von Pferdehaltungen,
b)
Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden,
c)
Beurteilung von Futtermitteln, Zusammenstellung leistungsgerechter Futterrationen und Durchführung von Fütterungen,
d)
Planung und Vorbereitung von Pferdetransporten und Verladen von Pferden;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
4.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
spezielle Ausrüstung und Hilfsmittel auswählen und einsetzen,
b)
verschiedene Pferde gymnastizieren und ausbilden,
c)
Eignung von verschiedenen Pferden beurteilen, Ausbildungsstand und Trainingsmöglichkeiten vorstellen,
d)
Pferde an der Hand und in Kerndisziplinen unter dem Sattel arbeiten sowie taktrein, losgelassen, an den Hilfen und in Balance vorstellen
und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Reiter und Reiterinnen bei der Auswahl und Ausrüstung von Pferden beraten,
b)
den Ausbildungsstand von Reitern und Reiterinnen analysieren und Ausbildungswege planen,
c)
Reiter und Reiterinnen unterrichten
und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Trainingsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten und gesunderhalten sowie Pferde, Reiter und Reiterinnen ausbilden und trainieren und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeiten planen, kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung beachten und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge darstellen und Lösungen begründen kann;
2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei ein Gebiet aus den Buchstaben a oder b und ein Gebiet aus den Buchstaben c bis e auszuwählen ist:
a)
Planung und Bewertung leistungsgerechter Haltung von Pferden,
b)
Darstellung von Kriterien der Pferdefütterung, Auswahl von Futtermitteln sowie Berechnung und Bewertung leistungsgerechter Futterrationen,
c)
Planung und Erläuterung der Ausbildung, des Trainings, des Einsatzes und Transportes von Pferden,
d)
Planung und Erläuterung der Ausbildung und des Trainings von Reitern und Reiterinnen unter Berücksichtigung von Bewegungs- und Trainingslehre,
e)
Planung und Organisation von Veranstaltungen und Lehrgängen;
3.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Pferdehaltung und
-gesundheit
20 Prozent,
2.Prüfungsbereich Ausbildung von
Pferden
20 Prozent,
3.Prüfungsbereich Ausbildung und
Beratung von Reitern und Reiterinnen
20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Planung und
Organisation
30 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
10 Prozent.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I S. 2719), die durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, außer Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 738 - 747;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–24.
Monat
1234
1Tiergerechte Pferdehaltung; Pferdefütterung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Verhaltensweisen von Pferden analysieren und im Umgang berücksichtigen
b)
Pferde entsprechend Haltungsform und Verwendung pflegen und füttern
c)
Pferdehaltungssysteme und Stalltechnik beurteilen
d)
Pferdehaltungssysteme reinigen, insbesondere Einstreu auswählen, einsetzen und entfernen
e)
Futtermittel und Einstreu beurteilen und lagern
22
f)
Stallklima beurteilen
g)
Futterrationen gestalten und Fütterung überprüfen
6
2Tierschutz und Tiergesundheit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Gesundheitszustand feststellen, Gesundheitsvorsorge durchführen, Notfallpläne erstellen, Tierseuchenprophylaxe umsetzen, hygienische Bestimmungen anwenden sowie Impfpläne erstellen
b)
Desinfektionsmaßnahmen durchführen
c)
Sofortmaßnahmen ergreifen
d)
verletzte und kranke Pferde pflegen
e)
Hufe begutachten und pflegen
f)
mit Medikamenten nach tierärztlicher Anweisung umgehen
10
g)
Transporte planen, Pferde tiergerecht transportieren und die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen anwenden
2
3Ausbildung und Vorbereitung von Pferden für Zucht- und Leistungsprüfungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a)
grundlegende Ausbildungs- und Trainingsmethoden anwenden
b)
Grunderziehung durchführen
c)
Pferde bewegen
d)
Pferde zu Präsentationen vorbereiten
20
e)
Ausbildungsmaßnahmen für Pferde planen, durchführen und kontrollieren
8
4Betriebliche Abläufe und Organisation; betriebswirtschaftliche Zusammenhänge
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a)
Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
b)
Arbeitsabläufe nach rechtlichen, wirtschaftlichen und ergonomischen Anforderungen planen, durchführen und kontrollieren
c)
Arbeitsplatz vorbereiten und Maßnahmen zur Vermeidung von Personen-, Tier- und Sachschäden treffen
d)
Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
e)
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden
f)
Informationen beschaffen und auswerten
g)
Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchführen
h)
Gespräche situationsgerecht führen und Konflikte im Team lösen
8
i)
Personen bei Routinearbeiten anleiten und beaufsichtigen
j)
Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
k)
gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere zu anzeigepflichtigen Tierseuchen, zur Tierkörperbeseitigung sowie zur gesetzlichen Haftung
l)
betriebliche Kosten und Leistungen erfassen und kalkulieren
m)
Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten
n)
rechtliche Regelungen des An- und Verkaufs von Pferden erläutern
o)
bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren
5
5Dienstleistungen,
Kundenorientierung,
Marketing
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden berücksichtigen
b)
Informationen, Wünsche und Reklamationen von Kunden entgegennehmen, Bearbeitung abstimmen und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen
c)
Kundengespräche situationsgerecht führen
6
d)
betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und Bindung von Kunden präsentieren
e)
bei der Planung von Werbemaßnahmen mitwirken, Werbemaßnahmen umsetzen
f)
Kunden in fachlichen Fragen beraten
3
6Pferdezucht und -aufzucht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a)
Pferde identifizieren und beurteilen
b)
rassetypische Merkmale, insbesondere im Hinblick auf Anatomie und Physiologie, erläutern
c)
Organisation und Strukturen der Pferdezucht erläutern
6
d)
Grundlagen der Trächtigkeit und des Abfohlens erläutern und bei der Haltung, Versorgung und beim Bewegen von Pferden berücksichtigen
e)
Grundlagen der Aufzucht erläutern und bei der Haltung, Versorgung und beim Bewegen von Pferden berücksichtigen
2
7Ausrüstung; Einsatz von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a)
Ausrüstung und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
b)
Ausrüstung und Hilfsmittel reinigen, pflegen, prüfen und warten
c)
Mängel an Ausrüstung und Hilfsmitteln feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
d)
Maschinen und Geräte bedienen, dabei Werterhaltung beachten
e)
Schutzmaßnahmen an Maschinen und elektrischen Anlagen beachten
f)
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und warten
g)
Störungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
h)
Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden
i)
Betriebs- und Werkstoffe einsetzen und lagern
6

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36.
Monat
1234
1Individuelle Pferdefütterung; Futtergewinnung und -beschaffung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
Futtermittel beschaffen und dabei Faktoren der Preisbildung berücksichtigen
b)
bei der Ernte von Grundfutter mitwirken, Grundfutter einlagern
c)
Qualität von Futtermitteln beurteilen und Rückschlüsse auf Futterernte, -lagerung und -einsatz ziehen
d)
Futtermittellagerung organisieren, Lagertemperaturen überwachen und dokumentieren
e)
Futterproben nehmen, Trockenmasse bestimmen, Analysen in Auftrag geben und auswerten
f)
Futterrationen berechnen, Fütterungen durchführen und beurteilen
g)
Giftpflanzen identifizieren, Vergiftungen vermeiden und Notfallmaßnahmen organisieren
13
2Stall- und Weidemanagement
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
Bewirtschaftung von Pferdeweiden unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren organisieren und Pflegemaßnahmen durchführen
b)
Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyseergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen, Düngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
c)
Ausläufe einrichten, pflegen und kontrollieren
d)
Pferdezäune planen, bauen, Kontrollen organisieren, durchführen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln ergreifen
e)
Pferde in Herden zusammenstellen
f)
Belegungs- und Nutzungspläne erstellen
g)
Arbeitsabläufe organisieren und koordinieren
h)
Reitböden im Hinblick auf Standort und Nutzung beurteilen und instand halten
i)
Sicherheitsmaßnahmen durchsetzen
j)
Preise erfassen und Kosten kalkulieren

13
3Bewegung von Pferden im Reiten oder Fahren, Arbeiten an der Longe
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Pferde an der Longe arbeiten
b)
Pferde bewegen und beschäftigen
c)
Kondition ausgebildeter Pferde erhalten
d)
Ausritte oder Ausfahrten organisieren und durchführen
e)
Pferde verladen und transportieren
13
4Beratung von Kunden
und kundenorientierte Anlagenbewirtschaftung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
a)
Ausbildungsmaßnahmen für den Umgang mit und die Erziehung von Pferden sowie für Bodenarbeit und Bewegung durchführen
b)
Kunden im Verladen und Transportieren von Pferden ausbilden und bei Zucht- und Leistungsprüfungen sowie Wettbewerben unterstützen
c)
über tiergerechte Pferdefütterung beraten und auf Risiken hinweisen
d)
über tiergerechte Pferdehaltung und Gesundheitsvorsorge beraten, auf Risiken hinweisen und in Notfallmaßnahmen einweisen
e)
bei der Auswahl, Ausrüstung von Pferden, Reitern und Reiterinnen beraten
f)
Kundenwünsche ermitteln und darauf reagieren
g)
Informations- und Werbemaßnahmen sowie Veranstaltungen planen und umsetzen, dabei aktuelle Entwicklungen in der Pferdewirtschaft berücksichtigen
h)
über Möglichkeiten und Kosten der Pferdehaltung sowie Trainings- und Ausbildungsmöglichkeiten beraten
13

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36.
Monat
1234
1Zuchtmethoden,
Zuchtplanung, Zuchthygiene
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a)
Zuchtmethoden, insbesondere die Rein- und Kreuzungszucht an Hand von Pedigrees, bewerten
b)
Vererbungsvorgänge erläutern und in der Zucht anwenden
c)
Maßnahmen zur Zuchthygiene planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren
d)
Zuchtkriterien unter Einbeziehung genetischer Hintergründe bewerten und für die Zuchtplanung nutzen
e)
Kunden bei der Zuchtplanung und Zuchthygiene von Pferden beraten
12
2Pferdebeurteilung, Pferderassen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a)
Zuchtziele und besondere Eignungen von Pferderassen erläutern
b)
Pferde hinsichtlich Eignung und Bedeutung für die züchterische Nutzung beurteilen, rangieren und auswählen
c)
Zusammenhang von Exterieurmerkmalen und Leistungsfähigkeit sowie Gesundheit erläutern
d)
Kunden bei der Auswahl geeigneter Pferde beraten
12
3Reproduktion und Aufzucht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a)
Stuten abprobieren, Natursprung veranlassen und künstliche Besamung durchführen
b)
Stuten auf die Geburt vorbereiten und Geburtsvorgang unterstützen
c)
Stuten und Fohlen nach der Geburt versorgen
d)
rassespezifische Absetz- und Aufzuchtverfahren anwenden und Pferdegruppen zusammenstellen
e)
Gesundheitszustand bei Zucht- und Jungpferden feststellen, Krankheiten erkennen und Maßnahmen ergreifen
f)
Gesundheitsvorsorge bei Zucht- und Jungpferden durchführen
g)
Zucht- und Jungpferde füttern
h)
Futterproben nehmen, Analysen in Auftrag geben und auswerten
i)
Bewirtschaftung von Grünland unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren organisieren und Pflegemaßnahmen durchführen
j)
Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyseergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen, Düngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
k)
Formen der Weidehaltung sowie der Aufstallung für Zucht- und Jungpferde planen, beurteilen und umsetzen
14
4Vorstellung von Pferden bei Zuchtschauen und Prüfungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
a)
Zuchtprogramme von Zuchtorganisationen darstellen
b)
Pferde bei den jeweiligen Zuchtorganisationen entsprechend den Vorgaben registrieren lassen
c)
Zuchtpferde durch Ausbildung, Training und Haltungsbedingungen auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten
d)
Pferde bei Zuchtveranstaltungen vorstellen
e)
Zuchtpferde den Kunden präsentieren
14

Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36.
Monat
1234
1Funktionelle Pferdebeurteilung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
a)
Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen und physiologischen Grundlagen ableiten und bei der Ausbildung berücksichtigen
b)
Bewegungsabläufe von Pferden beurteilen
c)
Eignung des Pferdes für spezifische Einsatzbereiche und Disziplinen anhand von Interieur- und Exterieurmerkmalen beurteilen
10
2Vielseitige, klassische Grundausbildung des Pferdes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
a)
Pferde durch Bodenarbeit, Longieren und Freispringen auf die weitere Ausbildung vorbereiten
b)
Pferde unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten systematisch anreiten
c)
Pferde bis zur beginnenden Versammlung gemäß der Skala der Ausbildung ausbilden und gymnastizieren
d)
dressurmäßige Übungen und Lektionen, Bodenrickarbeit, springgymnastische Übungen sowie verschiedene Gegebenheiten und Hindernisse im Gelände systematisch einsetzen und kombinieren
e)
Ausbildungs- und Trainingsprozesse von Pferden entsprechend der Reit- und Trainingslehre planen, umsetzen, analysieren und korrigieren
f)
Gesundheit und Leistungsbereitschaft von Pferden im Training sicherstellen
g)
Wirkung und Zweckmäßigkeit von Ausrüstungsgegenständen beurteilen und diese der Situation angemessen anwenden
16
3Zielgruppenorientierte, klassische Ausbildung von Reitern und Reiterinnen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
a)
Pferdekunde und Zusammenhänge der Reitausbildung zielgruppenorientiert vermitteln
b)
arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie tiergerechten und sicheren Umgang mit dem Pferd schulen
c)
Sitz und Einwirkung von Reitern und Reiterinnen in verschiedenen Sitzformen analysieren und unter Berücksichtigung der Trainings- und Bewegungslehre individuell schulen
d)
Reiten disziplinübergreifend in breitensportlicher wie in leistungssportlicher Ausrichtung unterrichten und trainieren
e)
Reiter und Reiterinnen auf ihrem Ausbildungsweg beraten sowie auf Veranstaltungen betreuen
16
4Vorbereitung und
Vorstellung von Pferden
bei Leistungsprüfungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
a)
einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und Leitlinien anwenden
b)
Teilnahme an Leistungsprüfungen planen
c)
Pferde auf breitensportliche Wettbewerbe und leistungssportliche Prüfungen vorbereiten und situationsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit präsentieren
d)
Pferde auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten und situationsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit präsentieren
e)
Erfahrungen und Ergebnisse aus Leistungsprüfungen analysieren und bewerten
10

Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36.
Monat
1234
1Training von Rennpferden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)
a)
Ausbildung und Training unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen nach trainingswissenschaftlichen Gesichtspunkten planen, durchführen und kontrollieren
b)
Gesundheitszustand und Haltungsbedingungen beurteilen und Maßnahmen zur Gesunderhaltung des Pferdes unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Anforderungen sowie des Entwicklungsstandes und Alters durchführen
c)
Rennpferde im Hinblick auf Trainingspläne leistungsgerecht füttern
d)
Wirkungen und Zweckmäßigkeit spezifischer Ausrüstung erklären, diese entsprechend Ausbildungsstand und Verwendung des Pferdes unter Tierschutzaspekten beurteilen, auswählen und einsetzen
19
2Beurteilung des
Leistungsvermögens
von Rennpferden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)
a)
Zuchtziele und Zuchtstandards vor dem Hintergrund der Entwicklungsgeschichte der jeweiligen Rasse erklären
b)
die für das Leistungsvermögen des Pferdes wesentlichen Merkmale, insbesondere Pedigreeanalyse, Interieur, Exterieur, Trainingsverläufe und Rennergebnisse, beurteilen
c)
Bewegungsabläufe in den verschiedenen Gangarten beurteilen
d)
zur Beurteilung des Leistungsvermögens wesentliche physiologische Parameter messen und bewerten
e)
Trainer und Trainerinnen sowie Kunden über das Leistungsvermögen von Rennpferden informieren und dabei Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
10
3Vorbereitung und Teilnahme an Pferderennen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)
a)
geschichtliche Entwicklung des Rennsports darstellen und Regelwerke anwenden
b)
Hufbeschlag für den Renneinsatz beurteilen und Maßnahmen einleiten
c)
Pferde für das Rennen vorbereiten und nach dem Rennen versorgen
d)
Renneinsätze planen, durchführen und analysieren
e)
Transporte planen und durchführen
f)
an Rennen teilnehmen
16
4Gesundheit, Ernährung und Fitness des Rennreiters und der Rennreiterin sowie des Rennfahrers und der Rennfahrerin
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)
a)
den Zusammenhang von Ernährung, Körpermasse und Energieverbrauch erklären und den menschlichen Energiebedarf und -verbrauch individuell feststellen
b)
Fitness unter Berücksichtigung von gesundheitsverträglichen Maßnahmen zur Kontrolle und Steuerung der menschlichen Körpermasse aufbauen und erhalten
c)
Ergänzungstraining zur Förderung der Ausdauer, Beweglichkeit und Koordination durchführen
d)
Trainings- und Ernährungspläne aufstellen
7

Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36.
Monat
1234
1Beurteilung von Pferden
in einer Spezialreitweise
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1)
a)
Geschichte der jeweiligen Spezialpferderassen im Hinblick auf das Einsatzgebiet erklären
b)
Zuchtziele und Zuchtstandards der jeweiligen Spezialpferderassen erklären
c)
Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen und physiologischen Grundlagen ableiten und bei der Ausbildung berücksichtigen
d)
Bewegungsablauf eines Pferdes und die Qualität der Gangarten beurteilen
e)
Eignung für spezifische Einsatzbereiche, Disziplinen und Verwendungszwecke unter Berücksichtigung von Interieur und Exterieur beurteilen
10
2Grunderziehung und -ausbildung von Pferden
in einer Spezialreitweise
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2)
a)
Pferde durch Bodenarbeit erziehen und für das Reiten vorbereiten
b)
junge Pferde anreiten und die Grundausbildung in der Spezialreitweise durchführen
c)
Pferde unter Berücksichtigung des jeweiligen Lernverhaltens und der körperlichen Voraussetzungen für den späteren Verwendungszweck ausbilden
d)
Ausbildungs- und Trainingspläne für Pferde unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes im Breiten- und Leistungssport erstellen
e)
Wirkungen und Zweckmäßigkeit reitweisenspezifischer Ausrüstung erklären und entsprechend Ausbildungsstand und Verwendung des Pferdes auswählen und einsetzen
f)
Fehlentwicklungen in der Ausbildung von Pferden analysieren sowie Lösungswege planen und umsetzen
16
3Arbeit mit Reitern und Reiterinnen in einer Spezialreitweise
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3)
a)
Pferdekunde und Zusammenhänge der Spezialreitweise vermitteln
b)
arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie tiergerechten und sicheren Umgang mit Pferden schulen
c)
Bodenarbeit und Erziehung von Pferden erklären und vermitteln
d)
System der spezifischen Reitausbildung erklären
e)
Reitunterricht für den Breitensport planen und durchführen
f)
Ausritte und Angebote für den Breitensport planen und durchführen
g)
Reiter und Reiterinnen auf Wettbewerbe und für den Turniersport vorbereiten und bei Turnieren unterstützen
16
4Wettbewerbsvorbereitung
und Einsatz in Prüfungen
einer Spezialreitweise
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4)
a)
einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und Leitlinien anwenden
b)
Vorstellung von Pferden im Rahmen von Wettbewerben und Prüfungen planen
10
c)
Pferde an der Hand und unter dem Sattel in den Kerndisziplinen der Spezialreitweise vorstellen
d)
wettbewerbsspezifische Ausrüstungen und Hufbeschläge auswählen und einsetzen

Abschnitt G: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 1)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere:
a)
über mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb Auskunft geben und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Naturschutz, ökologische
Zusammenhänge,
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 5)
a)
geltende Regelungen des Naturschutzes anwenden
b)
ökologische Zusammenhänge beachten
c)
Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen beschreiben
d)
Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit beschreiben
e)
Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pferdehaltung, der Pferdezucht sowie der Ausbildung von Pferden, Reitern und Reiterinnen beachten
6Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 6)
a)
Ziele und Aufgaben der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern
b)
betriebliche Qualitätsstandards anwenden
c)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen
Jur. Bezeichnung
PfWirtAusbV 2010
Veröffentlicht
07.06.2010
Fundstellen
2010, 728: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2011 I 1723