PersStdGÄndG
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes
(1) Die Zweite Hessische Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) vom 1. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 123) wird aufgehoben.
(2) Die auf Grund der aufgehobenen Verordnung erfolgten Eintragungen in das Sterbebuch des Sonderstandesamts in Arolsen haben die gleichen Wirkungen, wie wenn sie auf Grund des Artikels 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorgenommen wären.