PBV

Pflege-Buchführungsverordnung

Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen

Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) eingefügten und durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) geänderten § 330 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft:

§ 1Anwendungsbereich
§ 2Geschäftsjahr
§ 3Buchführung, Inventar
§ 4Jahresabschluß
§ 5Einzelvorschriften zur Bilanz
§ 6Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen
§ 7Kosten- und Leistungsrechnung
§ 8Wahlrecht für Kapitalgesellschaften
§ 9Befreiungen
§ 10Ordnungswidrigkeiten
§ 11Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Anlage 1Gliederung der Bilanz
Anlage 2Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
Anlage 3aAnlagennachweis
Anlage 3bNachweis der Förderungen nach Landesrecht (Fördernachweis)
Anlage 4Kontenrahmen für die Buchführung
Anlage 5Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung (Muster)
Anlage 6Kostenträgerübersicht (Muster)

(1) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen richten sich nach dieser Verordnung, unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtung Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, und unabhängig von der Rechtsform der Pflegeeinrichtung. Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind

1.
ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste),
2.
teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime),
mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). Erbringt eine zugelassene Pflegeeinrichtung neben Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (gemischte Einrichtung), so sind ihre Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dieser Verordnung auf die Leistungen beschränkt, für die sie nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch als Pflegeeinrichtung zugelassen ist.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Die Pflegeeinrichtungen führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für Buchführung und Inventar gelten die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs.

(2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten. Bei Verwendung eines hiervon abweichenden Kontenplanes hat die Pflegeeinrichtung durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen nach Satz 1 zu gewährleisten.

(1) Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus:

1.
der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1,
2.
der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie
3.
dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.
Der Jahresabschluß ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten § 242, § 243 Abs. 1 und 2, die §§ 244 bis 256a, 264 Absatz 1a und 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 3, die §§ 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.

(2) Soweit ein Träger mehrere Pflegeeinrichtungen betreibt, die keine Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, kann er diese in einem Jahresabschluß zusammenfassen. Dabei ist der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b für jede Pflegeeinrichtung gesondert zu erstellen. § 7 bleibt unberührt.

(3) Bei gemischten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 kann der Träger

1.
einen auf die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch begrenzten Jahresabschluß (Teil-Jahresabschluß) erstellen oder
2.
unter Verwendung der Anlagen 3a und 3b die Erträge und Aufwendungen seiner Pflegeeinrichtungen in einer nach Anlage 2 gegliederten Teil-Gewinn- und Verlustrechnung so zusammenfassen, daß sie von den anderen Leistungsbereichen der Einrichtung getrennt sind. Ist eine Abgrenzung nicht möglich, haben die erforderlichen Zuordnungen zu den verschiedenen Leistungsbereichen auf der Grundlage von vorsichtigen und wirklichkeitsnahen Schätzungen zu erfolgen. § 7 bleibt unberührt.

(1) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind in der Bilanz höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Kann eine zugelassene Pflegeeinrichtung, die erstmals nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bei Pflegeheimen am 1. Januar 1997, bei Pflegediensten am 1. Januar 1998 bis auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben sind, können mit diesem Restbuchwert angesetzt werden.

(2) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die mit öffentlichen Fördermitteln oder sonstigen Zuwendungen Dritter angeschafft oder hergestellt worden sind, sind auf der Aktivseite der Bilanz mit dem Bruttowert anzusetzen. Auf der Passivseite der Bilanz sind die bereits zweckentsprechend verwendeten Fördermittel oder Zuwendungen als Sonderposten gesondert auszuweisen, vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

(3) Bei Pflegeeinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft sind in der Bilanz unter dem Eigenkapital als "gewährtes Kapital" die Beträge auszuweisen, die der Einrichtung für die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom Rechtsträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Sonstige Einlagen des Rechtsträgers sind als Kapitalrücklagen auszuweisen. Für Gewinnrücklagen gilt § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(4) Sind der Pflegeeinrichtung vor Aufnahme in den Landespflegeplan für Lasten aus Darlehen Fördermittel bewilligt worden, so ist in Höhe des Teils der jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, der nicht durch den Tilgungsanteil der Fördermittel gedeckt ist, in der Bilanz auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten aus Darlehensförderung" zu bilden. Ist der Tilgungsanteil der Fördermittel aus der Darlehensförderung höher als die jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, so ist in der Bilanz in Höhe des überschießenden Betrages auf der Passivseite ein "Ausgleichsposten aus Darlehensförderung" zu bilden.

(5) In Höhe der Abschreibungen auf die aus Eigenmitteln des Trägers der Pflegeeinrichtung vor Beginn der Förderung beschafften Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die ein Ausgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn der Förderung verlangt werden kann, ist in der Bilanz auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung" zu bilden.

Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.

Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglicht. Die Kosten- und Leistungsrechnung muß die Ermittlung und Abgrenzung der Kosten der jeweiligen Betriebszweige sowie die Erstellung der Leistungsnachweise nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch ermöglichen. Dazu gehören folgende Mindestanforderungen:

1.
Die Pflegeeinrichtungen haben die auf Grund ihrer Aufgaben und Strukturen erforderlichen Kostenstellen zu bilden; dabei kann der Kostenstellenrahmen nach dem Muster der Anlage 5 angewendet werden.
2.
Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.
3.
Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen; sie sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
4.
Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht den Kostenträgern zuzuordnen; dabei kann die Kostenträgerübersicht nach dem Muster der Anlage 6 angewendet werden.
5.
Bei Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 muß eine verursachungsgerechte Abgrenzung der Kosten und Erträge mit anteiliger Zuordnung auf die verschiedenen Einrichtungen erfolgen; § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Pflegeeinrichtungen, die Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen auch für Zwecke des Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch die Gliederungsvorschriften der §§ 266 und 275 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch, so haben sie bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 und den Anlagennachweis nach Anlage 3a zu gliedern. Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, haben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus den in Satz 2 näher bezeichneten Unterlagen zu erstellen. Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben sind auch für den Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen.

(2) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 1 für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung und Feststellung nicht; bei der Offenlegung nach den §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs dürfen § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe angewendet werden, daß in der Bilanz nach Anlage 1 und im Anlagennachweis nach Anlage 3a nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden müssen und daß in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 die Posten 1 bis 8 und 10 zu dem Posten "Rohergebnis" zusammengefaßt werden dürfen.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit:

1.
Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen,
2.
teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu acht Pflegeplätzen,
3.
vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu zwanzig Pflegeplätzen.
Für die Ermittlung der Vollzeitkräfte und der Pflegeplätze sind die Durchschnittswerte im abgelaufenen Geschäftsjahr maßgebend. Satz 1 gilt nicht für Pflegeeinrichtungen, deren Umsätze aus der Erfüllung ihres Versorgungsauftrages nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (ohne Investitionsaufwendungen) bei Pflegeheimen 500.000 Euro, bei Pflegediensten 250.000 Euro im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigen.

(2) Von den Vorschriften dieser Verordnung können ganz oder teilweise befreit werden:

1.
Pflegedienste mit sieben bis zu zehn Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen,
2.
teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit neun bis zu fünfzehn Pflegeplätzen,
3.
vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit einundzwanzig bis zu dreißig Pflegeplätzen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über eine Befreiung und ihre Versagung entscheiden auf Antrag des Trägers der Pflegeeinrichtung die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßstab für diese Ermessensentscheidung ist insbesondere die Frage, ob die mit der Anwendung der Verordnung verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen oder ob die in § 7 gestellten Anforderungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden können.

(3) Pflegeeinrichtungen, die nach Absatz 1 oder 2 von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, haben eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht; als Mindestanforderung gelten die in § 259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführten Rechenschaftspflichten entsprechend. Die Auskunfts- und Nachweispflichten der Pflegeeinrichtungen nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses

1.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2
a)
die Bilanz nicht nach Anlage 1,
b)
die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2,
c)
den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a
gliedert oder
2.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

(2) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 6 Nummer 3 bis 5 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Die §§ 4, 8 und 10, das Formblatt für die Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.

(4) § 4 Absatz 1 Satz 3 und die Nummern 4a, 8, 22 und 28 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.

(5) Die Nummern 1 bis 3 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2), der Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4) sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1532 - 1534;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

 
Aktivseite

A. Anlagevermögen:

I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und
ähnliche Rechte und Werte (KUGr.0800) ......
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie
Lizenzen an solchen Rechten und Werten (KUGr.0801) ......
3. Geschäfts- oder Firmenwert (KUGr.0802) ......
4. geleistete Anzahlungen (KUGr.0803) ...... ........

II. Sachanlagen:
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
Betriebsbauten einschließlich der Betriebsbauten
auf fremden Grundstücken
(KGr.01, KUGr.040 u. 042) ........................ ......
2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
Wohnbauten einschließlich der Wohnbauten auf
fremden Grundstücken
(KGr.02, KUGr.041 u. 042, soweit nicht
unter 1.) ....................................... ......
3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
ohne Bauten (KGr.03) ............................. ......
4. Technische Anlagen (KGr.05) ...................... ......
5. Einrichtungen und Ausstattungen ohne Fahrzeuge
(KGr.06 ohne KUGr.063) ........................... ......
6. Fahrzeuge (KUGr.063) ............................. ......
7. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
(KGr.07) ......................................... ...... ........
------

III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen**)
(KUGr.081) ....................................... ......
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen**)
(KUGr.082) ....................................... ......
3. Beteiligungen (KUGr.083) ......................... ......
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht**) (KUGr.084) ..... ......
5. Wertpapiere des Anlagevermögens (KUGr.085) ....... ......
6. Sonstige Finanzanlagen (KUGr.086) ................ ...... ........
------

B. Umlaufvermögen

I. Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (KUGr.101) ....... ......
2. Geleistete Anzahlungen (KUGr.102) ................ ...... ........
------

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
(KGr.11), ........................................ ......
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .......................................
2. Forderungen an Gesellschafter oder Träger
der Einrichtung (KUGr.160), ...................... ......
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .......................................
3. Forderungen gegen verbundene Unternehmen**)
(KUGr.161), ...................................... ......
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .......................................
4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen
ein Beteiligungsverhältnis besteht**)
(KUGr.162), ...................................... ......
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .......................................
5. Forderungen aus öffentlicher Förderung
(KGr.14), ........................................ ......
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .......................................
6. Forderungen aus nicht-öffentlicher Förderung
(KGr.15), ........................................ ......
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .......................................
7. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital**) ......
(KUGr.165) .......................................
8. Sonstige Vermögensgegenstände (KUGr.163, 164) ...... ........
------
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

III. Wertpapiere des Umlaufvermögens
(KGr.13), ........................................... ........
davon Anteile
an verbundenen Unternehmen ..........................

IV. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten
und Schecks (KGr.12) ................................ ........

C. Ausgleichsposten
1. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
(KUGr.171) ............................................ ......
2. Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung
(KUGr.172) ............................................ ...... ........
------

D. Rechnungsabgrenzungsposten
(KGr.18) ................................................. ........

E. Aktive latente Steuern**) (KUGr.164) ........

F. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ........

G. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ........
-------------------------------------------------------------------------------
........
========
----------
*) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz.
**) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften

Passivseite

A. Eigenkapital
1. Eingefordertes Kapital (KUGr.2003)
Gezeichnetes Kapital (KUGr.2001)
abzüglich nicht eingeforderter ausstehender
Einlagen (KUGr.2002) .................................. ...... ........
2. Kapitalrücklagen (KUGr.201) ........................... ......
3. Gewinnrücklagen (KUGr.202) ............................ ......
4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag (KUGr.203) ............... ......
5. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag (KUGr.204) ........... ...... ........
------

B. Sonderposten aus Zuschüssen und Zuweisungen
zur Finanzierung des Sachanlagevermögens
1. Sonderposten aus öffentlichen Fördermitteln für
Investitionen (KGr.21) ................................ ......
2. Sonderposten aus nicht-öffentlicher Förderung für
Investitionen (KGr.22) ................................ ...... ........
------

C. Rückstellungen (KGr.24) .................................. ........

D. Verbindlichkeiten
1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
(KGr.30), ............................................ ......
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ....................................
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
(KGr.31), ............................................ ......
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ....................................
3. Erhaltene Anzahlungen (KGr.34), ...................... ......
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ....................................
4. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern oder dem
Träger der Einrichtung (KUGr.354), ................... ......
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ....................................
5. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen**)
(KUGr.355), .......................................... ......
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ....................................
6. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht**) (KUGr.356), ........ ......
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ....................................
7. Verbindlichkeiten aus öffentlichen Fördermitteln
für Investitionen (KGr.32), .......................... ......
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ....................................
8. Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlicher Förderung
für Investitionen (KGr.33), .......................... ......
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ....................................
9. Sonstige Verbindlichkeiten (KUGr.350
bis 353, 357, KGr.36) ................................ ......
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .......
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit ..............
10. Verwahrgeldkonto (KGr.37) ............................ ...... ........
------

E. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KGr.23) ......... ........

F. Rechnungsabgrenzungsposten (KGr.38) ........................ ........

G. Passive latente Steuern (KGr.39)**) ...................... ........
-------------------------------------------------------------------------------
........
========
Eventualverbindlichkeiten aus Ansprüchen auf
Erstattung von Fördermitteln
----------
*) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz.
**) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.

(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1535 - 1536;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

 
1. Erträge aus ambulanter, teilstationärer und vollstationärer
Pflege sowie aus Kurzzeitpflege
(KGr. 40 bis 43) ..................................... ......
2. Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
(KUGr. 416, 426, 436) ................................ ......
3. Erträge aus Zusatzleistungen und Transportleistungen
(KUGr. 417, 4191, 427, 437) .......................... ......
4. Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionskosten
gegenüber Pflegebedürftigen
(KUGr. 464) .......................................... ......
4a. Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
(KUGr. 480 bis 485, 488; KGr. 55),
soweit nicht in den Nummern 1 bis 4 enthalten ........ ......
5. Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten
(KGr. 44) ............................................ ......
6. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an
fertigen/unfertigen Erzeugnissen und Leistungen
(KUGr. 540) .......................................... ......
7. Andere aktivierte Eigenleistungen
(KUGr. 541) .......................................... ......
8. Sonstige betriebliche Erträge
(KUGr. 486, 487; KGr. 52, 53) ........................ ...... ........
------
9. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter (KGr. 60) ...................... ......
b) Sozialabgaben, Altersversorgung und sonstige
Aufwendungen (KGr. 61 bis 64) ..................... ......
10. Materialaufwand
a) Lebensmittel (KGr. 65) ............................ ......
b) Aufwendungen für Zusatzleistungen (KGr. 66) ....... ......
c) Wasser, Energie, Brennstoffe (KGr. 67) ............ ......
d) Wirtschaftsbedarf/Verwaltungsbedarf (KGr. 68, 70) . ......
11. Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen
(KUGr.685) ........................................... ......
12. Steuern, Abgaben, Versicherungen (KGr.71) ............ ......
13. Sachaufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe
(KGr.73) ............................................. ......
14. Mieten, Pacht, Leasing (KGr.76) ...................... ...... ........
------ --------

Zwischenergebnis ......................................... ........

15. Erträge aus öffentlicher und nicht-öffentlicher
Förderung von Investitionen (KGr.45, 46; KUGr.486) ... ......
16. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
(KGr.47) ............................................. ......
17. Erträge aus der Erstattung von Ausgleichsposten aus
Darlehns- und Eigenmittelförderung (KUGr.487) ........ ......
18. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten/
Verbindlichkeiten (KGr.74) ........................... ......
19. Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichsposten
aus Darlehensförderung (KUGr.784) .................... ......
20. Abschreibungen
a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
und Sachanlagen (KUGr.750, 751) ................... ......
b) Abschreibungen auf Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände (KUGr. 753, 754) ............. ......
21. Aufwendungen für Instandhaltung und
Instandsetzung (KUGr.771) ............................ ......
22. Sonstige betriebliche Aufwendungen (KUGr.772) ........ ...... ........
------ --------

Zwischenergebnis ......................................... ........

23. Erträge aus Beteiligungen (KUGr.500*), 501) .......... ......
24. Erträge aus Finanzanlagen (KUGr.502*), 503) .......... ......
25. Zinsen und ähnliche Erträge (KGr.51) ................. ......
26. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere
des Umlaufvermögens (KUGr.752) ....................... ......
27. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KGr.72) ............ ...... ........
------ --------
28. (weggefallen)
29. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag .................... ........
========
----------
*) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.

(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1995, 1537;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1995, 1538;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1539 - 1546;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Konten-
klasse
Konten-
gruppe
Konten-
unter-
gruppe
Text-Erläuterung
0  Kontenklasse 0 Ausstehende Einlagen, Anlagevermögen
  Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete oder festgesetzte Kapital
 01 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
  010Bebaute Grundstücke
  011Betriebsbauten
  012Außenanlagen
 02 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
  020Bebaute Grundstücke
  021Wohnbauten
  022Außenanlagen
 03 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
 04 Bauten auf fremden Grundstücken
  040Betriebsbauten
  041Wohnbauten
  042Außenanlagen
 05 Technische Anlagen
  050in Betriebsbauten
  051in Wohnbauten
  052in Außenanlagen
 06 Einrichtung und Ausstattung
  060in Betriebsbauten
  061in Wohnbauten
  062in Außenanlagen
  063Fahrzeuge
  064Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG's)
  065Festwerte in Betriebsbauten
  066Festwerte in Wohnbauten
 07 Anlagen im Bau, Anzahlungen auf Anlagen
  070Betriebsbauten
  071Wohnbauten
 08 Immaterielle Vermögensgegenstände, Beteiligungen und andere Finanzanlagen
  080Immaterielle Vermögensgegenstände
  0800Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
  0801entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
  0802Geschäfts- und Firmenwert
  0803geleistete Anzahlungen
  081Anteile an verbundenen Unternehmen*)
  082Ausleihungen an verbundene Unternehmern*)
  083Beteiligungen
  084Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*)
  085Wertpapiere des Anlagevermögens
  086sonstige Finanzanlagen
 
1  Kontenklasse 1 Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung
 10 Vorräte
  101Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  102Geleistete Anzahlungen
 11 Forderungen aus, geleistete Anzahlungen auf Lieferungen und Leistungen
 12 Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
 13 Wertpapiere des Umlaufvermögens
 14 Forderungen aus öffentlicher Förderung
 15 Forderungen aus nicht-öffentlicher Förderung
 16 Sonstige Vermögensgegenstände
  160Forderungen an Gesellschafter oder Träger der Pflegeeinrichtung
  161Forderungen gegen verbundene Unternehmen*)
  162Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*)
  163Vorsteuer
  164Sonstige Vermögensgegenstände
165Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital
 17 Ausgleichsposten
  171Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
  172Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung
 18 Rechnungsabgrenzung
 19 Aktive latente Steuern, Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung, Bilanzverlust
 191 Aktive latente Steuern
 192 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
 193 Bilanzverlust
 
2  Kontenklasse 2 Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen
 20 Eigenkapital
  200Gezeichnetes/festgesetztes (gewährtes) Kapital
2001Gezeichnetes Kapital/festgesetztes Kapital
2002Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
2003Eingefordertes Kapital
  201Kapitalrücklagen
  202Gewinnrücklagen
  203Gewinnvortrag/Verlustvortrag
  204Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
 21 Sonderposten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen
 22 Sonderposten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen
 23 Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
 24 Rückstellungen
  240Pensionsrückstellungen
  241Steuerrückstellungen
  242Urlaubsrückstellungen
  243Sonstige Rückstellungen
 
3  Kontenklasse 3 Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung
 30 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
 31 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
 32 Verbindlichkeiten aus öffentlicher Förderung
 33 Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlicher Förderung
 34 Erhaltene Anzahlungen
 35 Sonstige Verbindlichkeiten
  350gegenüber Mitarbeitern
  351gegenüber Sozialversicherungsträgern
  352gegenüber Finanzbehörden
  353gegenüber Bewohnern
  354Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter oder dem Träger der Einrichtung
  355Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen*)
  356Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*)
  357Sonstige Verbindlichkeiten
 36 Umsatzsteuer
 37 Verwahrgeldkonto
 38 Rechnungsabgrenzung
 39 Passive latente Steuern
 
4  Kontenklasse 4 Betriebliche Erträge
 40 Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen
  400Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 1
  4000Pflegekasse
  4001Sozialhilfeträger
  4002Selbstzahler
  4003Übrige
  401Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 2
  4010Pflegekasse
  4011Sozialhilfeträger
  4012Selbstzahler
  4013Übrige
402Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 3
  4020Pflegekasse
  4021Sozialhilfeträger
  4022Selbstzahler
  4023Übrige
  403Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 4
  4030Pflegekasse
  4031Sozialhilfeträger
  4032Selbstzahler
4033Übrige
  404Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 5
  4040Pflegekasse
  4041Sozialhilfeträger
  4042Selbstzahler
  4043Übrige
  405Erträge aufgrund häuslicher Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
  406Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
407Sonstige Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen
4070Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI
4071Weitere sonstige Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen
4072Erträge aus ambulanten Pflegedienstleistungen in anderen Ländern
 41 Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen
  410Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1
  4100Pflegekasse
  4101Sozialhilfeträger
  4102Selbstzahler
  4103Übrige
  411Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2
  4110Pflegekasse
  4111Sozialhilfeträger
  4112Selbstzahler
  4113Übrige
  412Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3
  4120Pflegekasse
  4121Sozialhilfeträger
  4122Selbstzahler
  4123Übrige
  413Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4
  4130Pflegekasse
  4131Sozialhilfeträger
  4132Selbstzahler
  4133Übrige
  414Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5
  4140Pflegekasse
  4141Sozialhilfeträger
  4142Selbstzahler
  4143Übrige
  415Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI)
  4150Pflegekasse
  4151Sozialhilfeträger
  416Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
  417Erträge aus Zusatzleistungen
  4170Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege
  4171Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung
  418Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
  419Sonstige Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen
  4190Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI
  4191Erträge aus Transportleistungen
  4192Weitere sonstige Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen
 42 Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen
  420Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1
  4200Pflegekasse
  4201Sozialhilfeträger
  4202Selbstzahler
  4203Übrige
  421Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2
  4210Pflegekasse
  4211Sozialhilfeträger
  4212Selbstzahler
  4213Übrige
  422Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3
  4220Pflegekasse
  4221Sozialhilfeträger
  4222Selbstzahler
  4223Übrige
  423Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4
  4230Pflegekasse
  4231Sozialhilfeträger
  4232Selbstzahler
  4233Übrige
  424Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5
  4240Pflegekasse
  4241Sozialhilfeträger
  4242Selbstzahler
  4243Übrige
  425Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI)
  4250Pflegekasse
  4251Sozialhilfeträger
  426Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
  427Erträge aus Zusatzleistungen
  4270Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege
  4271Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung
  428Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
429Sonstige Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen
 43 Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen
  430Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1
  4300Pflegekasse
  4301Sozialhilfeträger
  4302Selbstzahler
  4303Übrige
  431Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2
  4310Pflegekasse
  4311Sozialhilfeträger
  4312Selbstzahler
  4313Übrige
  432Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3
  4320Pflegekasse
  4321Sozialhilfeträger
  4322Selbstzahler
  4323Übrige
  433Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4
  4330Pflegekasse
  4331Sozialhilfeträger
  4332Selbstzahler
  4333Übrige
  434Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5
  4340Pflegekasse
  4341Sozialhilfeträger
  4342Selbstzahler
  4343Übrige
  435Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI)
  4350Pflegekasse
  4351Sozialhilfeträger
  436Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
  437Erträge aus Zusatzleistungen
  4370Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege
  4371Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung
438Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
439Sonstige Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen
  4390Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI
  4391Weitere sonstige Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen
 44 Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten
  440für ambulante Pflegeleistungen
  441für teilstationäre Pflegeleistungen
  442für vollstationäre Pflegeleistungen
  443für Leistungen der Kurzzeitpflege
 45 Erträge aus öffentlicher Förderung für Investitionen
  450in ambulanten Pflegeeinrichtungen
  451in teilstationären Pflegeeinrichtungen
  452in vollstationären Pflegeeinrichtungen
  453in Einrichtungen der Kurzzeitpflege
 46 Erträge aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen
  460in ambulanten Pflegeeinrichtungen
  461in teilstationären Pflegeeinrichtungen
  462in vollstationären Pflegeeinrichtungen
  463in Einrichtungen der Kurzzeitpflege
  464Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegebedürftigen
(§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI)
 47 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
  470bei ambulanten Pflegeeinrichtungen
  471bei teilstationären Pflegeeinrichtungen
  472bei vollstationären Pflegeeinrichtungen
  473bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege
 48 Rückvergütungen, Erstattungen, Sachbezüge, Erträge aus Sonderrechnungen
  480Erstattungen des Personals für freie Station
  481Erstattungen des Personals für Unterkunft
  482Erstattungen des Personals für Verpflegung
  483Sonstige Erstattungen
  484Erträge aus Hilfsbetrieben
  485Erträge aus Nebenbetrieben
  486Erträge aus Betriebskostenzuschüssen für sonstige ambulante Leistungen (außerhalb des SGB XI)
  487Erträge aus der Erstattung von Ausgleichsposten aus Darlehens- und Eigenmittelförderung
  488Sonstige Erträge aus Sonderrechnungen
 49 frei
 
5  Kontenklasse 5 Andere Erträge
 50 Erträge aus Beteiligungen und Finanzanlagen
  500Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen*)
  501Erträge aus anderen Beteiligungen
  502Erträge aus Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen*)
  503Erträge aus anderen Finanzanlagen
 51 Zinsen und ähnliche Erträge
  510Zinsen und ähnliche Beträge aus verbundenen Unternehmen*)
  511Zinsen für Einlagen bei Kreditinstituten
  512Zinsen aus Wertpapieren des Umlaufvermögens
  513Zinsen für Forderungen
  514Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
 52 Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des Anlagevermögens
 53 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
 54 Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen
  540Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder Leistungen
  541Andere aktivierte Eigenleistungen
 55 Sonstige Erträge
 56 frei
  560frei
  561frei
  562frei
 57 frei
 58 frei
 59 frei
 
6  Kontenklasse 6 Aufwendungen
 60 Löhne und Gehälter
  600Leitung der Pflegeeinrichtung
  601Pflegedienst
602Betreuungsdienst
  603Hauswirtschaftlicher Dienst
  604Verwaltungsdienst
  605Technischer Dienst
  606Sonstige Dienste
 61 Gesetzliche Sozialabgaben (Aufteilung wie 600 bis 606)
 62 Altersversorgung (Aufteilung wie 600 bis 606)
 63 Beihilfen und Unterstützungen (Aufteilung wie 600 bis 606)
 64 Sonstige Personalaufwendungen (Aufteilung wie 600 bis 606)
 65 Lebensmittel
 66 Aufwendungen für Zusatzleistungen
 67 Wasser, Energie, Brennstoffe
 68 Wirtschaftsbedarf/Verwaltungsbedarf
  680Materialaufwendungen
  6800Eigenfinanzierung
  6801Finanzierung nach Landesrecht
  681Bezogene Leistungen
  682Büromaterial
  683Telefon
  684Sonstiger Verwaltungsbedarf
  685Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen
 69 frei
 
7  Kontenklasse 7 weitere Aufwendungen
 70 Aufwendungen für Verbrauchsgüter gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz SGB XI (soweit nicht in anderen Konten verbucht)
 71 Steuern, Abgaben, Versicherungen
  710Steuern
  711Abgaben
  712Versicherungen
 72 Zinsen und ähnliche Aufwendungen
  720Zinsen für Betriebsmittelkredite
  721Zinsen für langfristige Darlehen
  722Sonstige Zinsen
  723Sonstige Aufwendungen
 73 Sachaufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe
 74 Zuführung von Fördermitteln zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten
  740Zuführung von öffentlichen Fördermitteln zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten
  741Zuführung von nicht-öffentlichen Zuwendungen zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten
 75 Abschreibungen
  750Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
  751Abschreibungen auf Sachanlagen
  752Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens
  753Abschreibungen auf Forderungen
  754Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände
 76 Mieten, Pacht, Leasing
 77 Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung, sonstige Aufwendungen
  771Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung
  772Sonstige Aufwendungen
 78 frei
  780frei
  781frei
  782frei
  783frei
  784frei
  785frei
 79 frei
 
8  Kontenklasse 8 Eröffnungs- und Abschlußkonten
 80 frei
 81 frei
 82 frei
 83 frei
 84 frei
 85 Eröffnungs- und Abschlußkonten
 86 Abgrenzung der Erträge, die nicht in die Kostenrechnung eingehen
 87 Abgrenzung der Aufwendungen, die nicht in die Kostenrechnung eingehen
 88 Kalkulatorische Kosten
 89 frei
---------
*)
Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.

(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1547;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

90Allgemeine Kostenstellen
900Gebäude einschließlich Grundstücke
901Außenanlagen
902Leitung und Verwaltung der Pflegeeinrichtung
903Hilfs- und Nebenbetriebe
904Ausbildung, Fortbildung
905Personaleinrichtungen (soweit für Betrieb der Einrichtung notwendig)
906Sonstige
 
91Versorgungseinrichtungen
910Wäscherei (Versorgung)
911Küche (Versorgung)
912Hol- und Bringedienst (Transporte innerbetrieblich)
913Zentrale Sterilisation
914Zentraler Reinigungsdienst
915Energieversorgung (Wasser, Energie, Brennstoffe)
916Sonstige
 
92Häusliche Pflegehilfe
920Pflegebereich – Pflegegrad 1
921Pflegebereich – Pflegegrad 2
922Pflegebereich – Pflegegrad 3
923Pflegebereich – Pflegegrad 4
924Pflegebereich – Pflegegrad 5
 
93Teilstationäre Pflege (Tagespflege)
930Pflegebereich – Pflegegrad 1
931Pflegebereich – Pflegegrad 2
932Pflegebereich – Pflegegrad 3
933Pflegebereich – Pflegegrad 4
934Pflegebereich – Pflegegrad 5
 
94Teilstationäre Pflege (Nachtpflege)
940Pflegebereich – Pflegegrad 1
941Pflegebereich – Pflegegrad 2
942Pflegebereich – Pflegegrad 3
943Pflegebereich – Pflegegrad 4
944Pflegebereich – Pflegegrad 5
 
95Vollstationäre Pflege
950Pflegebereich – Pflegegrad 1
951Pflegebereich – Pflegegrad 2
952Pflegebereich – Pflegegrad 3
953Pflegebereich – Pflegegrad 4
954Pflegebereich – Pflegegrad 5
 
96Kurzzeitpflege
960Pflegebereich – Pflegegrad 1
961Pflegebereich – Pflegegrad 2
962Pflegebereich – Pflegegrad 3
963Pflegebereich – Pflegegrad 4
964Pflegebereich – Pflegegrad 5
 
97Weitere Leistungen
970Zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI
971Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI
98, 99freibleibend

(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1548;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

 Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen
 
Pflegegrad 1
- Pflegeleistungen
- Unterkunft und Verpflegung
 
Pflegegrad 2
- Pflegeleistungen
- Unterkunft und Verpflegung
 
Pflegegrad 3
- Pflegeleistungen
- Unterkunft und Verpflegung
 
Pflegegrad 4
- Pflegeleistungen
- Unterkunft und Verpflegung
Pflegegrad 5
- Pflegeleistungen
- Unterkunft und Verpflegung
Zusatzleistungen Pflege
Zusatzleistungen Unterkunft und Verpflegung
 Für ambulante Pflegeeinrichtungen
 
Kostenträger sind die in den Vergütungsempfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen aufgeführten Leistungskomplexe.

Jur. Bezeichnung
PBV
Pub. Bezeichnung
PBV
Veröffentlicht
22.11.1995
Fundstellen
1995, 1528: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.12.2016 I 3076