PatKostG

Patentkostengesetz

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1) Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach diesem Gesetz erhoben. Für Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist das Gerichtskostengesetz anzuwenden.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,

1.
dass in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den nach diesem Gesetz erhobenen Gebühren auch Auslagen sowie Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte und sonstige Amtshandlungen) erhoben werden und
2.
welche Zahlungswege für die an das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht zu zahlenden Kosten (Gebühren und Auslagen) gelten und Bestimmungen über den Zahlungstag zu treffen.

(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.

(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere

1.
die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln;
2.
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes;
3.
die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsverfahren;
4.
die Einreichung einer Klage;
5.
die Änderung einer Anmeldung oder eines Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren oder die Entscheidung ergibt.
Die Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig. Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemessung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzugerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht; soweit Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen, wird die Höhe der Gebühr nur nach dem Antrag bemessen, der zur höheren Gebühr führt. Legt der Erinnerungsführer gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes Beschwerde ein, hat er eine Beschwerdegebühr nicht zu entrichten.

(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Verlängerungsgebühren für Marken sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster, ein Design oder eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr oder die Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2.
wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
3.
wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
4.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 und 3 haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 haftet, Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden. Bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten.

(1) In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren erfolgen; das gilt auch, wenn Anträge geändert werden. Satz 1 gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nach § 125a des Markengesetzes, § 62 des Designgesetzes und die Anträge auf Weiterleitung internationaler Anmeldungen an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach § 68 des Designgesetzes. In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden; im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.

(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.

(1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken und Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 gezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden.

(2) Für eingetragene Designs ist bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Designgesetzes) zu zahlen.

(3) Wird die Klassifizierung einer eingetragenen Marke bei der Verlängerung auf Grund einer Änderung der Klasseneinteilung geändert, und führt dies zu einer Erhöhung der zu zahlenden Klassengebühren, so können die zusätzlichen Klassengebühren auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nachgezahlt werden, wenn die Verlängerungsgebühr fristgemäß gezahlt wurde. Die Nachzahlungsfrist endet nach Ablauf des 18. Monats nach Fälligkeit der Verlängerungsgebühr. Ein Verspätungszuschlag ist nicht zu zahlen.

(1) Die Kosten werden angesetzt:

1.
beim Deutschen Patent- und Markenamt
a)
bei Einreichung einer Anmeldung,
b)
bei Einreichung eines Antrags,
c)
im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,
d)
bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
e)
bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,
2.
beim Bundespatentgericht
a)
bei Einreichung einer Klage,
b)
bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
c)
im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
d)
bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.

(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.

(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.

(3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.

Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

(1) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensätze weiter anzuwenden,

1.
wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt oder
2.
wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt oder
3.
wenn die Zahlung einer nach dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes fälligen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszahlungsregelungen vor Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes erfolgt ist.

(2) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes eingegangen sind.

(3) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.

(4) Verfahrenshandlungen, die eine Anmeldung oder einen Antrag ändern, wirken sich nicht auf die Höhe der Gebühr aus, wenn die Gebühr zur Zeit des verfahrenseinleitenden Antrages nicht nach dessen Umfang bemessen wurde.

(1) Die bisherigen Gebührensätze der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976 in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geänderten Fassung, sind auch nach dem 1. Januar 2002 weiter anzuwenden,

1.
wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem 1. Januar 2002 liegt oder
2.
wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem 1. Januar 2002 liegt oder
3.
wenn die Zahlung einer nach dem 1. Januar 2002 fälligen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszahlungsregelungen vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist.
Ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nach den bisher geltenden Vorschriften für den Beginn der Zahlungsfrist die Zustellung einer Gebührenbenachrichtigung erforderlich und ist diese vor dem 1. Januar 2002 nicht erfolgt, so kann die Gebühr noch bis zum 31. März 2002 gezahlt werden.

(2) In den Fällen, in denen am 1. Januar 2002 nach den bisher geltenden Vorschriften lediglich die Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, aber noch nicht die Verspätungszuschläge fällig sind, richtet sich die Höhe und die Fälligkeit des Verspätungszuschlages nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.

(3) Die bisher geltenden Gebührensätze sind für eingetragene Designs und typographische Schriftzeichen, die vor dem 1. Januar 2002 angemeldet worden sind, nur dann weiter anzuwenden, wenn zwar die jeweilige Schutzdauer oder Frist nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes vor dem 1. Januar 2002 abgelaufen ist, jedoch noch nicht die Frist zur Zahlung der Verlängerungs- oder Erstreckungsgebühr mit Verspätungszuschlag, mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.

(4) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor dem 1. Januar 2002 eingegangen sind.

(5) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Januar 2002 fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3659 - 3666;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts
(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist.
(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 333 000, 333 300, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.
I. Patentsachen
1. Erteilungsverfahren
Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 34 PatG)
–  bei elektronischer Anmeldung
311 000    –  die bis zu zehn Patentansprüche enthält . . . . . . . . . .40
311 050    –  die mehr als zehn Patentansprüche enthält:
        Die Gebühr 311 000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils . . . . . . . . . .20
311 100– bei Anmeldung in Papierform: Die Gebühren 311 000 und 311 050 erhöhen sich jeweils auf das 1,5fache.
Internationale Anmeldung (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)
311 150– die bis zu zehn Patentansprüche enthält60
311 160– die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 150 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils30
311 200Recherche (§ 43 PatG) . . . . . . . . . .300
Prüfungsverfahren
(§ 44 PatG)
311 300– wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist . . . . . . . . . .150
311 400– wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist350
311 500Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutzzertifikat (§ 49a PatG) . . . . . . . . . .300
Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 3 PatG)
311 600– wenn der Antrag zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird . . . . . . . . . .100
311 610– wenn der Antrag nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird . . . . . . . . . .200
2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung
Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG
312 030für das 3. Patentjahr . . . . . . . . . .70
312 031– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .35
312 032– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 040für das 4. Patentjahr . . . . . . . . . .70
312 041– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .35
312 042– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 050für das 5. Patentjahr . . . . . . . . . .90
312 051– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .45
312 052– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 060für das 6. Patentjahr . . . . . . . . . .130
312 061– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .65
312 062– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 070für das 7. Patentjahr . . . . . . . . . .180
312 071– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .90
312 072– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 080für das 8. Patentjahr . . . . . . . . . .240
312 081– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .120
312 082– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 090für das 9. Patentjahr . . . . . . . . . .290
312 091– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .145
312 092– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 100für das 10. Patentjahr . . . . . . . . . .350
312 101– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .175
312 102– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 110für das 11. Patentjahr . . . . . . . . . .470
312 111– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .235
312 112– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 120für das 12. Patentjahr . . . . . . . . . .620
312 121– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .310
312 122– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 130für das 13. Patentjahr . . . . . . . . . .760
312 131– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .380
312 132– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 140für das 14. Patentjahr . . . . . . . . . .910
312 141– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .455
312 142– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 150für das 15. Patentjahr . . . . . . . . . .1 060
312 151– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .530
312 152– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 160für das 16. Patentjahr . . . . . . . . . .1 230
312 161– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG)615
312 162– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 170für das 17. Patentjahr1 410
312 171– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .705
312 172– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 180für das 18. Patentjahr . . . . . . . . . .1 590
312 181– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .795
312 182– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 190für das 19. Patentjahr . . . . . . . . . .1 760
312 191– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .880
312 192– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 200für das 20. Patentjahr1 940
312 201– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .970
312 202– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr:
312 205Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . .200
312 206– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .100
312 207– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
Jahresgebühren gemäß § 16a PatG
312 210für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .2 650
312 211– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .1 325
312 212– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 220für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .2 940
312 221– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .1 470
312 222– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 230für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .3 290
312 231– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG)1 645
312 232– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 240für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .3 650
312 241– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .1 825
312 242– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 250für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .4 120
312 251– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .2 060
312 252– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
312 260für das 6. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .4 520
312 261– bei Lizenzbereitschaftserklärung
    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .2 260
312 262– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
3. Sonstige Anträge
313 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) . . . . . . . . . .100
Erfindervergütung
313 200– Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) . . . . . . . . . .60
313 300– Verfahren bei Änderung der Festsetzung
    (§ 23 Abs. 5 PatG) . . . . . . . . . .120
Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung
313 400– Eintragung der Einräumung
    (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) . . . . . . . . . .25
313 500– Löschung dieser Eintragung
    (§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) . . . . . . . . . .25
313 600Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 PatG) . . . . . . . . . .200
313 700Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren
(§ 64 PatG) . . . . . . . . . .120
Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen
313 800– der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) . . . . . . . . . .60
313 810– der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente
    benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) . . . . . . . . . .
60
313 820(weggefallen)
313 900Übermittlung der internationalen Anmeldung
(Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) . . . . . . . . . .90
4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte
314 100Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) . . . . . . . . . .150
314 200Recherche für ein erstrecktes Patent
(§ 11 ErstrG) . . . . . . . . . .250
5. Anträge im Zusammenhang mit ergänzenden Schutzzertifikaten
315 100Antrag auf Berichtigung der Laufzeit . . . . . . . . . .150
315 200Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit . . . . . . . . . .200
II. Gebrauchsmustersachen
1. Eintragungsverfahren
Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 4 GebrMG)
321 000– bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .30
321 100– bei Anmeldung in Papierform40
321 150Internationale Anmeldung
(Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)40
321 200Recherche (§ 7 GebrMG) . . . . . . . . . .250
2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG
322 100für das 4. bis 6. Schutzjahr . . . . . . . . . .210
322 101– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
322 200für das 7. und 8. Schutzjahr . . . . . . . . . .350
322 201– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
322 300für das 9. und 10. Schutzjahr . . . . . . . . . .530
322 301– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2 . . . . . . . . . .50
3. Sonstige Anträge
323 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . .100
323 100Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) . . . . . . . . . .300
III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
1. Eintragungsverfahren
Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
– für eine Marke (§ 32 MarkenG)
331 000– bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .290
331 100– bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . .300
331 200– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . .900
Klassengebühr bei Anmeldung für jede Klasse ab der vierten Klasse
331 300– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .100
331 400– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . .150
331 500Beschleunigte Prüfung der Anmeldung
(§ 38 MarkenG) . . . . . . . . . .200
331 600Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) . . . . . . . . . .120
331 700Verfahren bei Teilung einer Anmeldung
(§ 40 MarkenG) . . . . . . . . . .300
331 800Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung
(§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG) . . . . . . . . . .300
2. Verlängerung der Schutzdauer
Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
332 100– für eine Marke (§ 47 Abs. 3 MarkenG) . . . . . . . . . .750
332 101– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
332 200– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . .1 800
332 201– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse
332 300– für eine Marke oder Kollektivmarke
    (§ 47 Abs.3, § 97 MarkenG) . . . . . . . . . .260
332 301– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50
3. Sonstige Anträge
333 000Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) . . . . . . . . . .150
333 050Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) . . . . . . . . . .100
333 100Verfahren bei Teilung einer Eintragung
(§ 46 MarkenG) . . . . . . . . . .300
333 200Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung
(§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . .300
Löschungsverfahren
333 300– wegen Nichtigkeit (§ 54 MarkenG) . . . . . . . . . .300
333 400– wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) . . . . . . . . . .100
4. International registrierte Marken
Nationale Gebühr für die internationale Registrierung
334 100Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 108, 120 MarkenG) . . . . . . . . . .180
334 300Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3(hoch)ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) oder nach Artikel 3(hoch)ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) . . . . . . . . . .120
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 1 MarkenG)
334 500– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .300
334 600– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . .900
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
334 700– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .100
334 800– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . .150
5. Gemeinschaftsmarken
335 100Weiterleitung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung (§ 125a MarkenG) . . . . . . . . . .25
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125d Abs. 1 MarkenG)
335 200– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .300
335 300– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . .900
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
335 400– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .100
335 500– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . .150
6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
336 100Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) . . . . . . . . . .900
336 150Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . .120
336 200Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) . . . . . . . . . .120
336 250Antrag auf Änderung der Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . . .200
336 300Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 2 MarkenG) . . . . . . . . . .120
IV. Designsachen
1. Anmeldeverfahren
Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.
Anmeldeverfahren
– für ein Design (§ 11 DesignG)
341 000    – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .60
341 100    – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . .70
– für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)
341 200    – bei elektronischer Anmeldung
        für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .60
        für jedes weitere Design . . . . . . . . . .6
341 300    – bei Anmeldung in Papierform
        für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .70
        für jedes weitere Design . . . . . . . . . .7
341 400– für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) . . . . . . . . . .30
341 500– für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 DesignG)
    – für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .30
    – für jedes weitere Design . . . . . . . . . .3
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG
Erstreckungsgebühr
341 600– für ein Design . . . . . . . . . .40
341 700– für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung
    – für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .40
    – für jedes weitere Design . . . . . . . . . .4
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG
für das 6. bis 10. Schutzjahr
342 100– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .90
342 101– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50
für das 11. bis 15. Schutzjahr
342 200– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .120
342 201– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50
für das 16. bis 20. Schutzjahr
342 300– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .150
342 301– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50
für das 21. bis 25. Schutzjahr
342 400– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .180
342 401– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50
3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind
343 100Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . .330
343 101– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50
343 200Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . .360
343 201– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50
343 300Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . .390
343 301– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50
343 400Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . .420
343 401– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG)
344 100für jede Anmeldung . . . . . . . . . .25
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
5. Designs nach dem Haager Abkommen
Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG)
345 100für jede Anmeldung . . . . . . . . . .25
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
6. Sonstige Anträge
346 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . .100
346 100Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . .300
V. Topografieschutzsachen
1. Anmeldeverfahren
Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)
361 000– bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .290
361 100– bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . .300
2. Sonstige Anträge
362 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . .100
362 100Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) . . . . . . . . . .300
VI. Topographieschutzsachen
1. Anmeldeverfahren
Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)
361 000– bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .290
361 100– bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . .300
2. Sonstige Anträge
362 000
362 100
Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Abs. 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . .
Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) . . . . . . . . . .
100
300


Nr.GebührentatbestandGebühren-
betrag/
Gebühren-
satz nach
§ 2 Abs. 2
i.V.m § 2 Abs. 1
B. Gebühren des Bundespatentgerichts
(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.
(2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen.
I. Beschwerdeverfahren
400 000Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG300 EUR
401 100
1.
gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch,
2.
gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag,
3.
gemäß § 66 MarkenG in Löschungsverfahren,
4.
gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i. V. m. § 18 Abs. 2 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung,
5.
gemäß § 34 Absatz 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 SortSchG
6.
gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabteilung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit . . . . . . . . . .











500 EUR
401 200gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss . . . . . . . . . .50 EUR
401 300in anderen Fällen . . . . . . . . . .200 EUR
Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei.
II. Klageverfahren
1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG
402 100Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . .4,5
402 110Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a)
Zurücknahme der Klage
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i. V. m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
b)
Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c)
Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . .1,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2. Sonstige Klageverfahren
402 200Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . .4,5
402 210Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . .1,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit
    § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG)
402 300Verfahren über den Antrag . . . . . . . . . .1,5
402 310In dem Verfahren findet eine mündliche
Verhandlung statt:
Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf . . . . . . . . . .4,5
402 320Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . .1,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
403 100Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50 EUR

Jur. Bezeichnung
PatKostG
Pub. Bezeichnung
PatKostG
Veröffentlicht
13.12.2001
Fundstellen
2001, 3656: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 4.4.2016 I 558