MVSchPAnO

Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ergänzung von Schiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Auf Grund § 60 Abs. 3 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch die Verordnung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1991 (BGBl. I S. 880), wird von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord angeordnet:

Auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten im Sinne von § 5 Abs. 1 SeeSchStrO zusätzlich nachstehend aufgeführte Schiffahrtszeichen:

A.
Gebots- und Verbotszeichen
A.26
Verbot, sich innerhalb der in Metern angegebenen Entfernung zu dem Objekt, auf dem die Tafel aufgestellt ist, aufzuhalten:
Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Zahl.
A.27
Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge:
Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube.
A.28
Fahrverbot für Segelfahrzeuge:
Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Segelfahrzeugs.
A.29
Fahrverbot für Fahrzeuge unter Ruder:
Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Fahrzeugs unter Ruder.
A.30
Fahrverbot für Sportfahrzeuge:
Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT".
A.31
Gebot, wegen Sperrung der Ein- bzw. Ausfahrt oder der Ein- und Ausfahrt eines Fahrwassers oder Hafens vor dem Sichtzeichen anzuhalten:
a)
Sperrsignal "Einfahrt gesperrt"
drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere weiß, das untere grün.
b)
Sperrsignal "Ausfahrt gesperrt"
drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere grün.
c)
Sperrsignal "Ein- und Ausfahrt gesperrt"
drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Ball oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere rot.
A.32
Durchfahren beweglicher Brücken
a)
Durchfahren verboten - ohne Einschränkung - (Brücke geschlossen):
Ein festes rotes Licht;
b)
Durchfahren verboten, Freigabe wird vorbereitet:
Ein festes rotes Licht links neben einem festen grünen Licht;
c)
Durchfahren - Gegenverkehr gesperrt -:
Ein festes grünes Licht;
d)
Anlage außer Betrieb (Brücke geschlossen):
Brücke darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:
Zwei feste rote Lichter übereinander.
Die Lichter zum Durchfahren von beweglichen Brücken können am Tage durch Tafeln wie folgt ersetzt werden:
-
Ein festes rotes Licht durch eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen.
-
Ein festes grünes Licht durch eine rechteckige grüne Tafel mit senkrechtem weißen Streifen.
B.
Warn- und Hinweiszeichen
B.18
Ankerplatz - Ankern auf der Seite, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:
Eine quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol eines Ankers.
B.19
Liegeplatz - Liegenbleiben auf der Seite der nachfolgenden Strecke, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:
Eine quadratische blaue Tafel mit weißem "P".
B.20
Durchfahren von festen Brücken:
Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen wird:
a)
In beiden Richtungen befahrbar:
Eine quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafel;
b)
In einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt):
Zwei quadratisch auf der Spitze stehende gelbe Tafeln übereinander.
Die gelben Tafeln könne bei Nacht durch gelbe Lichter ersetzt werden.
Zusatzzeichen - zusätzliche Erklärung oder Hinweis zu einem Schiffahrtszeichen -.
Einschränkungen:
a)
Nur gültig für Maschinenfahrzeuge:
Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Symbol einer Schiffsschraube;
b)
Nicht gültig für Maschinenfahrzeuge:
Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube;
c)
Nur gültig für Sportfahrzeuge:
Rechteckige weiße Tafel mit schwarzer Aufschrift "SPORT";
d)
Nicht gültig für Sportfahrzeuge:
Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT".

Diese schiffahrtspolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
MVSchPAnO
Veröffentlicht
04.10.1993
Fundstellen
1993, Nr 196, 9566 (Nr 219, 10221): BAnz
1993, 9566 (10221): BAnz