MontanMitbestGErgGWO 2005

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Teil 1
 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
  Kapitel 1
   Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
    Abschnitt 1
     Einleitung der Wahl
§ 1   Bekanntmachung der Unternehmen
§ 2   Wahlvorstände
§ 3   Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands
§ 4   Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
§ 5   Mitteilungspflicht
§ 6   Geschäftsführung der Wahlvorstände
§ 7   Wählerliste
§ 8   Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände und die Wählerliste
§ 9   Übersendung der Wählerliste
§ 10   Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
    Abschnitt 2
     Abstimmung über die Art der Wahl
§ 11   Bekanntmachung
§ 12   Antrag auf Abstimmung
§ 13   Abstimmungsausschreiben
§ 14   Stimmabgabe
§ 15   Abstimmungsvorgang
§ 16   (weggefallen)
§ 17   Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
§ 18   Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
§ 19   Öffentliche Stimmauszählung
§ 20   Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands
§ 21   Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands
§ 22   Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
    Abschnitt 3
     Wahlvorschläge
      Unterabschnitt 1
       Wahlvorschläge, Prüfung, Bekanntmachung
§ 23   Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 24   Wahlvorschläge der Arbeitnehmer
§ 25   Wahlvorschläge der Gewerkschaften
§ 26   Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
      Unterabschnitt 2
       Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 27   Prüfung der Wahlvorschläge
§ 28   Ungültige Wahlvorschläge
§ 29   Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 30   Bekanntmachung der Wahlvorschläge
    Abschnitt 4
     Anzuwendende Vorschriften
§ 31   Anzuwendende Vorschriften
  Kapitel 2
   Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
    Abschnitt 1
     Wahlausschreiben
§ 32   Wahlausschreiben
    Abschnitt 2
     Durchführung der Wahl
      Unterabschnitt 1
       Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 33   Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 34   Öffentliche Stimmauszählung
§ 35   Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
§ 36   Verteilung der Stimmenzahlen
      Unterabschnitt 2
       Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags
§ 37   Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 38   Öffentliche Stimmauszählung
§ 39   Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
§ 40   Verteilung der Stimmen auf die Bewerber
      Unterabschnitt 3
       Schriftliche Stimmabgabe
§ 41   Voraussetzungen
§ 42   Verfahren bei der Stimmabgabe
      Unterabschnitt 4
       Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 42aErmittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
§ 42bErmittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
§ 42cErmittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
§ 43   Wahlniederschrift
§ 44   Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
§ 45   Aufbewahrung der Wahlakten
  Kapitel 3
   Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
    Abschnitt 1
     Wahl der Delegierten
      Unterabschnitt 1
       Delegierte mit Mehrfachmandat
§ 46   Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern mehrerer Unternehmen gewählt werden
§ 47   Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden
      Unterabschnitt 2
       Einleitung der Wahl
§ 48   Errechnung der Zahl der Delegierten
§ 49   Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben
§ 50   Mitteilungen des Hauptwahlvorstands
§ 51   Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
      Unterabschnitt 3
       Wahlvorschläge für Delegierte
§ 52   Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 53   Prüfung der Wahlvorschläge
§ 54   Ungültige Wahlvorschläge
§ 55   Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 56   Bekanntmachung der Wahlvorschläge
      Unterabschnitt 4
       Wahl von Delegierten auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 57   Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 58   Öffentliche Stimmauszählung
§ 59   Ermittlung der Gewählten
      Unterabschnitt 5
       Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags
§ 60   Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags
      Unterabschnitt 6
       Schriftliche Stimmabgabe
§ 61   Voraussetzungen
§ 62   Verfahren bei der Stimmabgabe
      Unterabschnitt 7
       Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 63   Wahlniederschrift
§ 64   Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
      Unterabschnitt 8
       Ausnahme
§ 65   Ausnahme
    Abschnitt 2
     Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten
      Unterabschnitt 1
       Delegiertenversammlung, Delegiertenliste
§ 66   Delegiertenversammlung
§ 67   Delegiertenliste
§ 68   Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste
      Unterabschnitt 2
       Mitteilung an die Delegierten
§ 69   Mitteilung an die Delegierten
      Unterabschnitt 3
       Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 70   Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 71   Öffentliche Stimmauszählung
§ 72   Verteilung der Stimmenzahlen
      Unterabschnitt 4
       Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags
§ 73   Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 74   Öffentliche Stimmauszählung
§ 75   Verteilung der Stimmen auf die Bewerber
      Unterabschnitt 5
       Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 75aErmittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
§ 75bErmittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
§ 75cErmittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
§ 76   Wahlniederschrift
§ 77   Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
§ 78   Aufbewahrung der Wahlakten
Teil 2
 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
  Kapitel 1
   Gemeinsame Vorschriften
§ 79   Einleitung des Abberufungsverfahrens
§ 80   Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer
§ 81   Prüfung des Antrags auf Abberufung
§ 82   Anzuwendende Vorschriften
  Kapitel 2
   Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 83   Abberufungsausschreiben, Wählerliste
§ 84   Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
  Kapitel 3
   Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 85   Delegiertenliste
§ 86   Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvorstands an die Delegierten
§ 87   Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
  Kapitel 4
   Ersatzmitglieder
§ 88   Ersatzmitglieder
Teil 3
 Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von Seebetrieben
  Kapitel 1
   Grundsatz
§ 89   Grundsatz
  Kapitel 2
   Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
    Abschnitt 1
     Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
§ 90   Einleitung der Wahl
§ 91   Abstimmung über die Art der Wahl
§ 92   Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
    Abschnitt 2
     Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 93   Wahlausschreiben im Seebetrieb
§ 94   Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
    Abschnitt 3
     Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
§ 95   Wahl der Delegierten
§ 96   Wahlausschreiben in Seebetrieben
§ 97   Stimmabgabe der Arbeitnehmer von Seebetrieben
§ 98   Wahlniederschrift
  Kapitel 3
   Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
    Abschnitt 1
     Gemeinsame Vorschrift
§ 99   Gemeinsame Vorschrift
    Abschnitt 2
     Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 100   Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
§ 101   Stimmabgabe
    Abschnitt 3
     Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 102   Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten
§ 103   Abberufungsausschreiben für Seebetriebe
§ 104   Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
Teil 4
 Erstmalige Anwendung, Berechnung von Fristen, Übergangsregelung
§ 105   Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
§ 106   Berechnung von Fristen
§ 107Übergangsregelung

(1) Das herrschende Unternehmen teilt spätestens 25 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den anderen Konzernunternehmen schriftlich mit, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. In der Mitteilung ist ferner anzugeben:

1.
der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
2.
die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
3.
bei einem börsennotierten Unternehmen der Anteil, mit dem Frauen und Männer nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes jeweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten sein müssen;
4.
bei einem börsennotierten Unternehmen, ob der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamterfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes widersprochen wurde und der Geschlechteranteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung);
5.
die Firmen und die Anschriften der Konzernunternehmen und deren Betriebe sowie die Zahlen der in diesen Unternehmen und Betrieben in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer.

(2) Jedes Unternehmen macht die in Absatz 1 bezeichnete Mitteilung unverzüglich bekannt. Die Bekanntmachung kann durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in den Betrieben des Unternehmens und durch Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur das jeweilige Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.

(3) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, übersendet die Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich

1.
dem Konzernbetriebsrat,
2.
den Gesamtbetriebsräten,
3.
den in den Unternehmen bestehenden Betriebsräten,
4.
den in den Unternehmen vertretenen Gewerkschaften,
5.
den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer.
Nehmen in einem Konzernunternehmen die Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) nach dieser Verordnung an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen teil und beginnen die Amtszeiten dieser Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten, so teilt dieses Unternehmen dies unverzüglich nach der Bekanntmachung nach Absatz 2 den in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten Arbeitnehmervertretungen mit.

(1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Hauptwahlvorstand.

(2) In den einzelnen Betrieben jedes Unternehmens wird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstands durch Betriebswahlvorstände durchgeführt.

(3) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

(1) Der Hauptwahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Arbeitnehmervertretungen, die nach Absatz 3 Mitglieder des Hauptwahlvorstands bestellen, können die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Hauptwahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Hauptwahlvorstands können nur Wahlberechtigte von Konzernunternehmen sein.

(2) Für jedes Mitglied des Hauptwahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(3) Der Konzernbetriebsrat bestellt die Mitglieder des Hauptwahlvorstands. Besteht kein Konzernbetriebsrat, so werden diese Mitglieder des Hauptwahlvorstands

1.
vom Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, wenn in diesem nur ein Betriebsrat besteht, vom Betriebsrat oder,
2.
falls in dem herrschenden Unternehmen kein Betriebsrat besteht, vom Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten anderen Konzernunternehmens, in dem ein Betriebsrat besteht, oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, vom Betriebsrat bestellt oder,
3.
falls in keinem Unternehmen ein Betriebsrat besteht, in einer Versammlung der in § 5 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs der Konzernunternehmen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.

(1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Betriebs sein.

(2) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(3) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebswahlvorstands. Besteht kein Betriebsrat, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder des Betriebswahlvorstands in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

(4) Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 45 Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung kein Betriebswahlvorstand gebildet, so beauftragt der Hauptwahlvorstand für diesen Betrieb den Betriebswahlvorstand eines anderen Betriebs des Unternehmens mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebswahlvorstands. Der beauftragte Betriebswahlvorstand kann beschließen, dass in dem Betrieb, für den kein Betriebswahlvorstand gebildet worden ist, die Stimmabgabe bei den in den Kapiteln 1 und 2 bezeichneten Abstimmungen und Wahlen schriftlich erfolgt. Im Fall des Satzes 2 erhalten die Wahlberechtigten dieses Betriebs die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe, ohne dass es eines Verlangens bedarf; die in den §§ 13 und 32 bezeichneten Ausschreiben sind um folgende Angaben zu ergänzen:

1.
dass für den Betrieb die schriftliche Stimmabgabe beschlossen ist;
2.
den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Betriebswahlvorstand eingegangen sein müssen.

(1) Der Hauptwahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung den Konzernunternehmen, den Betriebswahlvorständen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit. Gleichzeitig teilt er den Betriebswahlvorständen mit, welche Gewerkschaften die Mitteilung erhalten haben.

(2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Hauptwahlvorstand schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit. Gleichzeitig teilt er dem Hauptwahlvorstand mit, ob im Betrieb Gewerkschaften vertreten sind, die die Mitteilung nach Absatz 1 nicht erhalten haben.

(1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.

(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Der Hauptwahlvorstand kann Wahlberechtigte von Konzernunternehmen und der Betriebswahlvorstand kann Wahlberechtigte des Betriebs als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung heranziehen.

(3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse enthält. Mitglieder des Wahlvorstands, gegen deren Stimmen ein Beschluss gefasst worden ist, können verlangen, dass in der Niederschrift ihre abweichende Meinung vermerkt wird. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen; dies gilt auch für Bekanntmachungen, Ausschreiben und weitere Niederschriften des Wahlvorstands.

(4) Bekanntmachungen des Wahlvorstands können durch Aushang und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Aushang erfolgt an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb. Er ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Wahlvorstand Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.

(5) Die Konzernunternehmen haben die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Wahlvorstände sollen dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über den Anlass der Wahl, das Wahlverfahren, die Abstimmungen, die Aufstellung der Wählerliste und der Wahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

(1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten des Betriebs (Wählerliste) auf. Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt werden. Das Aufstellen der Wählerliste kann durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Wahlvorstand Änderungen in der Wählerliste vornehmen kann.

(2) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorständen alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer

1.
in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet oder
wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht, ändern.

(4) An Wahlen und Abstimmungen können nur Arbeitnehmer teilnehmen, die in der Wählerliste eingetragen sind.

(1) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.

(2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift sowie die Anschrift des Hauptwahlvorstands bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt vom Tag ihres Erlasses bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses Zeitraums. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:

1.
das Datum ihres Erlasses;
2.
wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können;
3.
dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
4.
dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden können;
5.
dass an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind.

(1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Hauptwahlvorstand unverzüglich eine Kopie der Wählerliste und teilt ihm die Zahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit.

(2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste dem Hauptwahlvorstand unverzüglich mit.

(1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann Einspruch eingelegt werden. Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können nur innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden. Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste können nur innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.

(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüglich zu entscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so wird die Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahlvorstand teilt die Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mit.

(1) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel insgesamt nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmer beschäftigt, so erlässt der Hauptwahlvorstand unverzüglich nach Übersendung der Wählerlisten eine Bekanntmachung. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn nicht die Wahlberechtigten die Wahl durch Delegierte beschließen;
3.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte erfolgen soll, unterzeichnet sein muss;
4.
dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht werden kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
5.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;
6.
dass ein Beschluss über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann;
7.
die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist, so muss die Bekanntmachung die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben enthalten.

(2) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel insgesamt mehr als 8.000 Arbeitnehmer beschäftigt, so erlässt der Hauptwahlvorstand zu dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung. Sie muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden, wenn nicht die Wahlberechtigten die unmittelbare Wahl beschließen;
3.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden sollen, unterzeichnet sein muss;
4.
dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht werden kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
5.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;
6.
dass ein Beschluss über die unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann;
7.
die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist.

(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die Bekanntmachung in den Betrieben zu erfolgen hat. Die Bekanntmachung durch den Betriebswahlvorstand erfolgt bis zu der Bekanntmachung des Wahlausschreibens nach § 32 oder § 51. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses Zeitraums.

(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass den Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

(1) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel insgesamt nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmer beschäftigt, so kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte erfolgen soll, gestellt werden. Wenn die in § 11 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, ist Absatz 2 anzuwenden.

(2) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel insgesamt mehr als 8.000 Arbeitnehmer beschäftigt, so kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden sollen, gestellt werden; dies gilt auch, wenn die in § 11 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

(3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 11 bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvorstand einzureichen. Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach Eingang eines Antrags dessen Gültigkeit.

(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden ist.

(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle Unterzeichnenden schriftlich mit.

(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 12 vor, so erlässt der Hauptwahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abstimmungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.

(2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
den Inhalt des Antrags;
3.
dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
4.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;
5.
dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann;
6.
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.

(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Abstimmungsausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab das Abstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Abstimmungsausschreiben um die folgenden Angaben:

1.
Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
2.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 17 Abs. 3 beschlossen ist;
3.
dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
4.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

(4) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt und vermerkt auf dem Abstimmungsausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung. § 11 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den Antrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten enthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen. Soll die Stimme für den Antrag abgegeben werden, so ist das vorgedruckte "Ja", andernfalls das vorgedruckte "Nein" anzukreuzen. Die Stimmzettel für die Abstimmung müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzettel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen.

(3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt oder die andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.

(1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird.

(2) Während der Abstimmung müssen mindestens zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands und eines Wahlhelfers.

(3) Die abstimmende Person kennzeichnet ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in der Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist. Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wähler.

(5) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder erfolgt die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe, so hat der Betriebswahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Abstimmung oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat sich der Betriebswahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.

(1) Abstimmungsberechtigten, die im Zeitpunkt der Abstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf ihr Verlangen

1.
das Abstimmungsausschreiben,
2.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte, von der abstimmenden Person abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Abstimmungsberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 18 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.

(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Abstimmung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Abstimmungsberechtigten bedarf.

(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen

1.
für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind,
2.
für Betriebe, in denen die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 berechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Abstimmungsberechtigte ausmacht.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die abstimmende Person

1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem zugehörigen Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist;
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.

(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und stellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen gegen den Antrag abgegeben worden sind.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.

(4) (weggefallen)

(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
6.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Abstimmungsniederschrift.

Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
6.
das Abstimmungsergebnis;
7.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.

(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 11 eine Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreter von Gewerkschaften sind;
3.
bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
4.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
5.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
6.
im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;
7.
dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Hauptwahlvorstand innerhalb von sechs Wochen seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
8.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss;
9.
dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur von einer Gewerkschaft eingereicht werden kann, die in einem Konzernunternehmen vertreten ist;
10.
dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die auf die Arbeitnehmer entfällt;
11.
dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerber in diesem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der zu wählenden Vertreter von Gewerkschaften;
12.
dass in jedem Wahlvorschlag für jeden Bewerber ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann;
13.
dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt ist;
14.
bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;
15.
die Anschrift des Hauptwahlvorstands.

(2) Der Hauptwahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1 und § 11 in einer Bekanntmachung zusammenfassen.

(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt die Bekanntmachung um die folgenden Angaben:

1.
wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können;
2.
wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;
3.
dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
4.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

(4) Der Betriebswahlvorstand macht die Bekanntmachung bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.

(5) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass den Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

(1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel oder 100 der Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs Wochen seit dem für die Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Zeitpunkt beim Hauptwahlvorstand schriftlich einzureichen.

(3) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder.

(4) Wahlgang im Sinne dieses Kapitels ist

1.
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer,
2.
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von Gewerkschaften sind.

(5) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.

(6) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bestimmt werden. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Hauptwahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Hauptwahlvorstands entgegenzunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich bestimmt worden, so wird der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter angesehen.

(7) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Hauptwahlvorstands innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Woche zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.

(8) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 5 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des Hauptwahlvorstands innerhalb einer Woche zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.

(1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreter von Gewerkschaften sind, können die Gewerkschaften Wahlvorschläge machen, die in Konzernunternehmen vertreten sind.

(2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten dieser Gewerkschaft unterzeichnet sein. § 24 Abs. 2, 4, 5 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerber mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der zu wählenden Vertreter von Gewerkschaften.

(3) § 24 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Beauftragte gilt als Vorschlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann einen anderen als den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Beauftragten als Vorschlagsvertreter benennen.

(1) In jedem Wahlvorschlag kann für jeden Bewerber ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für jeden Bewerber kann nur ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht sowohl als Mitglied als auch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. § 24 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb neben dem Bewerber aufzuführen, für den es als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 24 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Hauptwahlvorstand bestätigt dem Vorschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.

(2) Der Hauptwahlvorstand bezeichnet den Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname des an erster Stelle benannten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;
2.
auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind;
3.
die nicht die in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 11 bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten;
4.
der Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;
5.
der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sind.

(2) Wahlvorschläge,

1.
in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;
2.
denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 24 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind;
3.
die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;
sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Hauptwahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist;
3.
dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
4.
dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird;
5.
dass, soweit kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das Gericht bestellt werden können.

(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Hauptwahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der Wahlgang nicht stattfindet.

(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 23 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der Hauptwahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in § 24 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.).

(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe sind die gültigen Wahlvorschläge in den Betrieben bekannt zu machen. Der Hauptwahlvorstand übersendet die gültigen Wahlvorschläge den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die Wahlvorschläge in den Betrieben bekannt zu machen sind. Jeder Betriebswahlvorstand macht die Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, bekannt; § 23 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.

(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.

(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl zu wählen sind;
3.
dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
4.
den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können;
5.
dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind;
6.
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
7.
bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
8.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
9.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
10.
im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;
11.
die Anschrift des Hauptwahlvorstands.

(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Wahlausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab es in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden Angaben:

1.
wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;
2.
Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
3.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 41 Abs. 3 beschlossen ist;
4.
dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
5.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Kapitels bestimmt sich nach § 24 Abs. 4.

(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die Stimmzettel, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln in der Farbe unterscheiden.

(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzettel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen.

(4) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 15 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.

(5) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist;
2.
aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;
3.
die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;
4.
die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.

(4) (weggefallen)

(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen;
5.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich nach der Stimmauszählung dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Wahlniederschrift.

(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der Stimmauszählung bekannt.

(1) Der Hauptwahlvorstand verteilt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Stimmenzahlen nach folgendem Verfahren: Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.

(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.

(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der Wähler seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Ist zusammen mit einem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen worden, so ist das Ersatzmitglied auf den Stimmzetteln neben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerber der Wähler ankreuzen kann. § 33 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Es dürfen nicht mehr Bewerber angekreuzt werden, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. § 33 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind;
2.
aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;
3.
die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;
4.
die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.

(3) (weggefallen)

Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;
5.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
§ 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen. Es werden so viele Bewerber bestimmt, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen

1.
das Wahlausschreiben,
2.
für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berechtigt ist, gesondert
a)
die Wahlvorschläge,
b)
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte, von dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 42 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.

(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.

(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen

1.
für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind,
2.
für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 berechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler

1.
die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
3.
die Wahlumschläge und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.

(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 36 der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen nach § 40 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.

(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 10f Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist.

(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
5.
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;
6.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
7.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
8.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1.
ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
2.
die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.

(1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl teilgenommen haben, und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes durch die Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich

1.
über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und
2.
darüber, dass diese nach § 10f Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind.

Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gewählt worden sind. Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

Nehmen die Arbeitnehmer eines abhängigen Konzernunternehmens nach dieser Verordnung durch Delegierte an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer herrschender Unternehmen teil und beginnen die Amtszeiten dieser Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten, so können die Betriebswahlvorstände des abhängigen Unternehmens beschließen, dass in diesem Unternehmen für die Teilnahme an den Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der herrschenden Unternehmen, sofern diese durch Delegierte zu wählen sind, Delegierte nur einmal gewählt werden (Delegierte mit Mehrfachmandat). Der Beschluss kann nur vor Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten gefasst werden.

(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so findet eine Wahl von Delegierten nicht statt, soweit nach § 46 Satz 1 für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder eines anderen Unternehmens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden.

(2) Der Betriebswahlvorstand des in § 46 Satz 1 bezeichneten abhängigen Unternehmens erlässt hierüber eine Bekanntmachung. Besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben, so erlässt der Hauptwahlvorstand die Bekanntmachung und übersendet sie den Betriebswahlvorständen. § 23 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so teilt der Hauptwahlvorstand dies den Betriebswahlvorständen mit. In der Mitteilung bestimmt der Hauptwahlvorstand den Zeitpunkt, bis zu dem ihm jeder Betriebswahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Delegierten mitzuteilen hat.

(2) Jeder Hauptwahlvorstand errechnet anhand der ihm von den Betriebswahlvorständen zugesandten Wählerlisten für jeden Betrieb gesondert die Zahl der in dem Betrieb zu wählenden Delegierten.

(3) Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb zu wählenden Delegierten wird die Zahl der Wahlberechtigten des Betriebs durch 90 geteilt. Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.

(4) Ergibt die Errechnung nach Absatz 3 in einem Betrieb mehr als

1.
25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf die Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei Stimmen;
2.
50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Drittel; diese Delegierten erhalten je drei Stimmen;
3.
75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Viertel; diese Delegierten erhalten je vier Stimmen;
4.
100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Fünftel; diese Delegierten erhalten je fünf Stimmen;
5.
125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Sechstel; diese Delegierten erhalten je sechs Stimmen;
6.
150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Siebtel; diese Delegierten erhalten je sieben Stimmen.
Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.

(1) Entfällt nach § 48 auf die Arbeitnehmer eines Betriebs kein Delegierter, so streicht der Hauptwahlvorstand diese Arbeitnehmer in der ihm vorliegenden Kopie der Wählerliste des Betriebs.

(2) Der Hauptwahlvorstand stellt fest, ob die nach Absatz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs zu streichenden Arbeitnehmer für die Wahl der Delegierten nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes als Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung des Unternehmens oder als Arbeitnehmer des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs des Unternehmens gelten. Der Hauptwahlvorstand nimmt diese Arbeitnehmer in die ihm vorliegende Kopie der Wählerliste des Betriebs auf, als dessen Arbeitnehmer sie für die Wahl der Delegierten gelten. Nach der Zuordnung ist die Zahl der Delegierten der betroffenen Betriebe neu zu errechnen (§ 48).

(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Betriebswahlvorstand unverzüglich nach der Errechnung der Zahl der Delegierten (§ 48) oder, falls eine Zuordnung (§ 49 Abs. 2) zu einem anderen Betrieb erfolgt ist, unverzüglich nach der Feststellung über diese Zuordnung mit:

1.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind;
2.
einen Beschluss darüber, dass die zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen sollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben;
3.
die Zahl der zu wählenden Delegierten;
4.
die Familiennamen und Vornamen der Arbeitnehmer, die nach § 49 Abs. 1 aus der Wählerliste des Betriebs zu streichen sind, sowie den Betrieb, dem sie zugeordnet worden sind;
5.
die Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der Arbeitnehmer, die nach § 49 Abs. 2 Satz 1 und 2 in die Wählerliste des Betriebs aufzunehmen sind, sowie den Betrieb, aus dessen Wählerliste sie gestrichen worden sind;
6.
den Zeitpunkt, bis zu dem jeder Betriebswahlvorstand dem Hauptwahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Delegierten mitzuteilen hat.

(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet dem Betriebswahlvorstand eines Betriebs, aus dessen Wählerliste Wahlberechtigte zu streichen sind, unverzüglich eine Kopie seiner Mitteilung (Absatz 1 Nr. 5) an den Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese Wahlberechtigten zugeordnet sind. Der Betriebswahlvorstand des Betriebs, aus dessen Wählerliste Wahlberechtigte zu streichen sind, und der Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese Wahlberechtigten zugeordnet sind, machen die in Absatz 1 Nr. 5 bezeichnete Mitteilung in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten (§ 51).

Unverzüglich nach Eingang der in § 50 bezeichneten Mitteilung erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten. Es muss folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum seines Erlasses;
2.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind;
3.
ob die Betriebswahlvorstände nach § 46 beschlossen haben, dass die zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen sollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben;
4.
dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
5.
dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten gewählt werden;
6.
die Zahl der zu wählenden Delegierten;
7.
dass Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
8.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag für Delegierte unterzeichnet sein muss;
9.
dass die Anzahl der Bewerber in jedem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch sein soll wie die Zahl der zu wählenden Delegierten;
10.
dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht beim Betriebswahlvorstand eingereicht sind;
11.
dass, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, so viele der darin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie Delegierte zu wählen sind;
12.
wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;
13.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der Delegierten;
14.
den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung;
15.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 61 Abs. 3 beschlossen ist;
16.
dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
17.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberechtigten des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag für Delegierte muss von einem Zwanzigstel oder 50 der Wahlberechtigten des Betriebs unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Anzahl der Bewerber in jedem Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der zu wählenden Delegierten.

(2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.

(3) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Betriebswahlvorstands entgegenzunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich bestimmt worden, so wird der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter angesehen.

(4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.

(5) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 2 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.

(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.

(2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname des an erster Stelle benannten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;
2.
auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind;
3.
die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen.

(2) Wahlvorschläge,

1.
in denen die Bewerber nicht in der in § 52 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;
2.
denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 52 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt sind;
3.
die infolge von Streichungen gemäß § 52 Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum ihres Erlasses;
2.
dass kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist;
3.
dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben.

(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass die Wahl von Delegierten insoweit nicht stattfindet.

(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der Betriebswahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in § 52 Abs. 1 Satz 3, § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.). Die Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.

(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten. Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so weist der Betriebswahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass so viele der darin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie Delegierte zu wählen sind.

(1) Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

(3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 15 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste zu vermerken.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist;
2.
aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;
3.
die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;
4.
die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.

(4) (weggefallen)

(1) Die den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Delegierte zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.

(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.

(1) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so gelten so viele der darin aufgeführten Bewerber in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Delegierte zu wählen sind.

(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Delegierten nach Absatz 1 als gewählt gelten.

(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen

1.
das Wahlausschreiben,
2.
die Wahlvorschläge sowie den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte, von dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 62) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.

(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), sowie Arbeitnehmer, die dem Betrieb nach § 49 Abs. 2 zugeordnet sind, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf.

(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen

1.
für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind,
2.
für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 berechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler

1.
die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist;
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
3.
die Wahlumschläge und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.

(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
5.
den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt gelten (§ 60);
6.
für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften
a)
der gewählten Delegierten,
b)
der Ersatzdelegierten
in der Reihenfolge ihrer Benennung;
7.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten.

(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die Delegierten nach § 46 ein Mehrfachmandat, so ist dies in der Benachrichtigung anzugeben.

Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist (§ 10a des Gesetzes).

(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenversammlung). Sie wird vom Hauptwahlvorstand geleitet.

(2) Der Hauptwahlvorstand bestimmt den Tag der Delegiertenversammlung. Sie soll spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die Betriebswahlvorstände dem Hauptwahlvorstand nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 die Ergebnisse der Wahl der Delegierten mitzuteilen hatten. Sind in den Konzernunternehmen im Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt worden (§ 47 Abs. 1), so soll die Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.

(1) Der Hauptwahlvorstand stellt eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu vermerken, wie viele Stimmen er hat.

(3) Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung ist in der Delegiertenversammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Delegiertenliste soll die Geburtsdaten der Delegierten nicht enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.

(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste können vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden.

(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Hauptwahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch begründet, so berichtigt der Hauptwahlvorstand die Delegiertenliste. Der Hauptwahlvorstand teilt seine Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mit.

(3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Hauptwahlvorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung mit:

1.
dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;
2.
dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird;
3.
dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden können;
4.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Delegierten gewählt werden;
5.
wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;
6.
dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;
7.
bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
8.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
9.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
10.
im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;
11.
Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmauszählung;
12.
die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief.

(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet Kopien der Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvorständen, den Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

(3) Stellt der Hauptwahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten

1.
durch Niederlegung des Amtes,
2.
durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
3.
durch Verlust der Wählbarkeit
vorzeitig beendet (§ 10b Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er verhindert (§ 10b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 10b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.

(4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. Stellt ein Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig beendet oder dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Hauptwahlvorstand mit.

(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 24 Abs. 4.

(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass der Delegierte nur einen Wahlvorschlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge, wenn Wahlumschläge verwendet werden. Die Stimmzettel und Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.

(3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 15 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Delegiertenliste für jeden Wahlgang und für jede Stimme gesondert zu vermerken.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist;
2.
aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;
3.
die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;
4.
die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

(5) Der Hauptwahlvorstand kann beschließen, § 15 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Stimmzettel ungefaltet und in Wahlumschlägen in die Wahlurne zu werfen sind, wenn das vorgesehene Verfahren der Stimmauszählung ungefaltete Stimmzettel erfordert.

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Hauptwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Werden Wahlumschläge verwendet und befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.

(4) (weggefallen)

(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.

(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.

(4) (weggefallen)

(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab.

(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Ist zusammen mit dem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen worden, so ist das Ersatzmitglied auf dem Stimmzettel neben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerber der Delegierte ankreuzen kann. § 70 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Aufsichtsratsmitglieder in dem Wahlgang zu wählen sind. § 70 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind;
2.
aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;
3.
die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;
4.
die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

(5) § 70 Abs. 5 findet Anwendung.

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Hauptwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 71 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.

(3) (weggefallen)

Der Hauptwahlvorstand bestimmt so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 72 der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen nach § 75 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.

(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nach § 10f Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes nicht unwirksam ist.

(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
5.
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;
6.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
7.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
8.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1.
ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
2.
die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.

(1) Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt.

(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

(3) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 bis 3 zusätzlich

1.
über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und
2.
darüber, dass diese nach § 10f Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind.

Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem herrschenden Unternehmen. Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 10n Absatz 1 des Gesetzes ist schriftlich beim Konzernbetriebsrat einzureichen. Besteht kein Konzernbetriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, beim Betriebsrat des herrschenden Unternehmens einzureichen. Besteht in diesem Unternehmen kein Betriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten anderen Konzernunternehmens einzureichen, in dem ein Betriebsrat besteht, oder, wenn in dem anderen Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht, beim Betriebsrat.

(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Abberufung wird der Hauptwahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 10n Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen.

(3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände sind die §§ 2 bis 6 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung des Hauptwahlvorstands nach § 5 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten. Dem Hauptwahlvorstand sind die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu übergeben.

Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 10n Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.

(1) Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach Übersendung der Listen der antragsberechtigten Arbeitnehmer die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung.

(2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle Unterzeichnenden und den Betriebswahlvorständen schriftlich mit. Jeder Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

(1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte gewählt worden ist.

(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.

(3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.

(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.

(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
den Inhalt des Antrags;
3.
die Bezeichnung des Antragstellers;
4.
die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
5.
dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
6.
dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
7.
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens sind § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(3) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzuwenden.

(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich

1.
den Betriebswahlvorständen,
2.
dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
3.
der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 10n Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes),
4.
dem Unternehmen.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 45 entsprechend anzuwenden.

Der Hauptwahlvorstand stellt für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 4, § 67 Abs. 2 und 3 und § 68 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Delegierten stimmen über den Antrag auf Abberufung in einer Versammlung (Delegiertenversammlung) ab. Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Feststellung, dass ein gültiger Antrag auf Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt, stattfinden.

(2) Der Hauptwahlvorstand beruft die Delegierten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zur Delegiertenversammlung ein; § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung nach Satz 1 soll den Delegierten spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung übersandt werden.

(3) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Inhalt des Antrags;
2.
die Bezeichnung des Antragstellers;
3.
die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
4.
dass an der Abstimmung nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;
5.
dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird;
6.
dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden können;
7.
dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
8.
wie viele Stimmen den Delegierten zustehen;
9.
Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmauszählung;
10.
die Anschrift des Hauptwahlvorstands.

Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 14 Abs. 1 und 3, die §§ 15, 19, 21 und 70 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 71, 77 und 84 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10n Absatz 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmer eines in § 10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den Vorschriften des Teils 1 oder des Teils 2 auch die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.

(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird auf 50 Wochen verlängert.

(2) In der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung ist gesondert die Zahl der Arbeitnehmer anzugeben, die in Seebetrieben (§ 10i Absatz 1 des Gesetzes) beschäftigt sind.

(3) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht bestellt. Der Hauptwahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr.

(4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, übersendet der Hauptwahlvorstand jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeitpunkt mit, von dem ab sie auf dem Schiff bekannt zu machen sind. Mitteilungen sind von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt zu machen. Der erste und der letzte Tag der Bekanntmachung sind auf der Mitteilung zu vermerken.

(5) Der Hauptwahlvorstand übersendet jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung. Ihre Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermöglichen. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter, den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationsmittel ermöglicht werden. Außerdem übersendet der Hauptwahlvorstand die Wählerliste des Seebetriebs dem Betriebswahlvorstand des Landbetriebs, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist. Dieser Betriebswahlvorstand ermöglicht die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in § 7 bezeichnete Wählerliste.

(6) In Seebetrieben ist § 8 Abs. 2 nicht anzuwenden. Der Hauptwahlvorstand versendet im Seebetrieb gleichzeitig mit der Wählerliste eine Bekanntmachung. Sie muss folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum ihrer Versendung;
2.
die Namen der Mitglieder des Hauptwahlvorstands und seine Anschrift;
3.
dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung an Bord ermöglicht wird;
4.
dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird;
5.
dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
6.
dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste nur innerhalb von vier Wochen seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden können;
7.
dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind.

(7) Abweichend von § 10 Abs. 1 kann im Seebetrieb

1.
ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung an die Schiffe eingelegt werden;
2.
ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Ergänzung der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.

Die Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht (§ 10i Absatz 3 des Gesetzes); in der Bekanntmachung nach § 11 und in dem Abstimmungsausschreiben nach § 13 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 11 bis 22 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.

(1) Die Bekanntmachung nach § 23 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:

1.
dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung auf jedem Schiff des Seebetriebs durch die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän ermöglicht wird;
2.
dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird;
3.
dass die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des Seebetriebs von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt gemacht werden.

(2) Die in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und in § 24 Abs. 2 bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird auf 13 Wochen verlängert.

(3) § 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist in Seebetrieben nicht anzuwenden; § 23 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend; § 90 Abs. 4 ist anzuwenden.

(4) Die in § 30 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf drei Wochen verlängert. Ist zu besorgen, dass die in Satz 1 bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge an Bord bestimmten Zeitpunkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den Landbetrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der Arbeitnehmer der Seebetriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvorstand diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen verlängern. Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge in Seebetrieben gilt § 23 Abs. 3 Satz 1 entsprechend und § 90 Abs. 4 ist anzuwenden.

(1) Das Wahlausschreiben nach § 32 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:

1.
dass die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;
2.
den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand eingehen müssen.

(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens in Seebetrieben ist § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; § 23 Abs. 5 und § 90 Abs. 4 sind anzuwenden.

(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab.

(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 30 Abs. 2 Satz 2) übersendet der Hauptwahlvorstand

1.
jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regelbesatzung des Schiffes um mindestens 10 vom Hundert übersteigt,
2.
allen Arbeitnehmern des Seebetriebs, von denen ihm bekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes befinden, die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen sowie eine Kopie des Wahlausschreibens.
Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes sollen möglichst gleichzeitig an den Hauptwahlvorstand abgesandt werden.

(1) In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt. Die §§ 46 bis 65 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.

(2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.

(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebetriebe. Es muss folgende Angaben enthalten:

1.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden;
2.
dass in Seebetrieben keine Delegierten gewählt werden;
3.
dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;
4.
dass an der Wahl nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind;
5.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden;
6.
dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe in Briefwahl wählen;
7.
dass jeder Wahlberechtigte eines Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann;
8.
dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;
9.
dass die Stimme eines Arbeitnehmers eines Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird;
10.
den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand vorliegen müssen;
11.
die Anschrift des Hauptwahlvorstands.

(2) § 23 Abs. 5, § 32 Abs. 2 Satz 1 und § 90 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab. Die §§ 41 und 42 sind entsprechend anzuwenden; abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 muss der Freiumschlag die Anschrift des Hauptwahlvorstands tragen.

(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 30 Abs. 2 Satz 2) übersendet der Hauptwahlvorstand jedem Schiff die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erforderlichen Unterlagen; § 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Wahlbriefe müssen bis zum Ablauf des Tages vor der Delegiertenversammlung dem Hauptwahlvorstand vorliegen.

(3) Abweichend von § 66 Abs. 2 Satz 2 soll die Delegiertenversammlung sechs Wochen nach der Versendung der zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen stattfinden. Ist zu besorgen, dass diese Zeit für eine ordnungsgemäße Stimmabgabe der Arbeitnehmer der Seebetriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvorstand sie auf höchstens zehn Wochen verlängern.

(4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und den Wahlvorgang (§§ 70 und 73) sind auf die Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.
2.
Die Stimmzettel der Wähler der Seebetriebe werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.

(5) Die Vorschriften über die Auszählung der Stimmen (§§ 71 und 74) sind auf die Arbeitnehmer der Seebetriebe mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1.
Die Stimmen der Wähler der Seebetriebe werden gesondert ausgezählt.
2.
Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Die so errechneten Stimmenzahlen werden jeweils der Stimmenzahl der von den Delegierten in dem Wahlgang für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen hinzugezählt.

(1) Für die Wahlniederschrift ist § 76 nicht anzuwenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1.
die Zahl der
a)
von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen,
b)
von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen gültigen Stimmen;
2.
die Zahl der
a)
von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stimmen,
b)
von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen ungültigen Stimmen;
3.
bei Verhältniswahl
a)
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten,
b)
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5 Nr. 2,
c)
die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben,
d)
die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
4.
bei Mehrheitswahl
a)
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten,
b)
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5 Nr. 2,
c)
die Summen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben;
5.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
6.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
7.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1.
ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
2.
die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.

(1) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. Der Hauptwahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend von § 79 Abs. 3 Satz 1 sind auf Seebetriebe die §§ 4 und 5 Abs. 2 nicht anzuwenden. In einem Seebetrieb ist § 90 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt zu machen sind, ist § 90 Abs. 4 anzuwenden.

(1) Die in § 83 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.

(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 83 muss für Seebetriebe auch die in § 93 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.

(3) § 90 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.

(2) Gleichzeitig mit der in § 85 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der Seebetriebe aufgestellt; § 83 Abs. 3 und § 90 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die in § 86 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert. § 97 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Hauptwahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.

Spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Hauptwahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für Seebetriebe. § 83 Abs. 2 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. § 14 Abs. 2 und die §§ 17, 18 und 87 sind auf die Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.
2.
Die Stimmzettel dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.
3.
Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt.
4.
Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.
5.
Für die Abstimmungsniederschrift ist § 98 Satz 2 Nr. 1 und 2, 4, 5 und 7 entsprechend anzuwenden.

(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 1 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu erlassen.

(2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. In jedem Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 7 bis 10 sind anzuwenden.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 soll der Hauptwahlvorstand die in den §§ 11 und 23 bezeichneten Bekanntmachungen 22 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen. Nehmen an der Wahl auch Arbeitnehmer eines in § 10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist auf 46 Wochen.

Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927, 2932) anzuwenden.

(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht abgeschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz in der durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.

Jur. Bezeichnung
MontanMitbestGErgGWO 2005
Veröffentlicht
10.10.2005
Fundstellen
2005, 2927, 2932: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2015 I 1443