MindlohnÜbkG

Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen

(1) ... Für die Durchführung des Übereinkommens ist das Hausarbeitsgesetz vom 27. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 472 und 730) maßgebend.

(2)

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

(2)

Jur. Bezeichnung
MindlohnÜbkG
Veröffentlicht
10.05.1929
Fundstellen
1929, 375: RGBl II