MilchSachkV

Milch-Sachkunde-Verordnung

Verordnung über die Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von Milch und eines Milchhandelsunternehmens

Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen
auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 3 des Zweiten Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1709) die Bundesregierung,
hinsichtlich der §§ 3, 4 und 8 Nr. 1 auf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), hinsichtlich des § 8 Nr. 2 auf Grund des § 35 Abs. 2 und des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes sowie hinsichtlich der §§ 2, 5, 6 und 7 auch auf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes, jeweils in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes, der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Jugend, Familie und Gesundheit:

(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von Milch oder Milcherzeugnissen notwendige Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, besitzt, wer den Nachweis der beruflichen Befähigung nach den §§ 1a oder 2 erbringt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Lebensmittelunternehmer, die Milch abholen oder sammeln,
2.
Rahmstationen (Milchentrahmungsstellen ohne Weiterverarbeitung des Rahms und der Magermilch).
Die Sachkunde zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens, das im Durchschnitt eines Jahres täglich weniger als 500 Liter Milch oder eine entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet, besitzt nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes, wer
1.
die berufliche Befähigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis der Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder
2.
eine Sachkundeprüfung nach § 4a bestanden hat.

(1) Der Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne des § 1 Abs. 1 wird erbracht durch die Vorlage eines Zeugnisses über

1.
die bestandene Meisterprüfung im Beruf Molkereifachmann/ Molkereifachfrau,
2.
die bestandene Prüfung zum Techniker der Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereitechnik oder Milchwirtschaft und Molkereiwesen,
3.
ein erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium der Fachrichtung Milch- und Molkereiwirtschaft, sofern auch eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in der Milch- und Molkereiwirtschaft nachgewiesen werden kann, oder
4.
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Ingenieurschule für Milch- und Molkereiwirtschaft.

(2) Der beruflichen Befähigung nach Absatz 1 steht gleich

1.
für die verantwortliche technische Leitung einer Sauermilchkäserei oder Sennerei eine, vor dem 23. Februar 1992 ausgeübte, mindestens zweijährige verantwortliche technische Leitung eines derartigen Unternehmens,
2.
eine mindestens zweijährige verantwortliche technische Leitung einer Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei, sofern diese Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 23. Februar begonnen wurde.
Die Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der nach Landesrecht beauftragten Stelle nachzuweisen.

(3) Die Verantwortung für den milchwirtschaftlichen Betrieb von Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich zwischen 500 und 3 000 Liter Milch oder die entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeiten, dürfen auch Personen übernehmen, die den Nachweis der beruflichen Befähigung durch die Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene Meisterprüfung im Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin oder über die bestandene Abschlußprüfung im Beruf Molkereifachmann/ Molkereifachfrau oder Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin erbringen.

Als Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (anderer Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) auch, wenn der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat in einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch wie folgt tätig war:

1.
ununterbrochen acht Jahre als Selbständiger oder als Betriebsleiter, sofern diese Tätigkeit im Zeitpunkt der erstmaligen Übernahme der verantwortlichen technischen Leitung eines Unternehmens der in § 1 genannten Art im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden ist,
2.
ununterbrochen vier Jahre als Selbständiger oder als Betriebsleiter, sofern eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Be- oder Verarbeitung von Milch vorausgegangen ist, oder
3.
ununterbrochen sechs Jahre in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, sofern eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Be- oder Verarbeitung von Milch vorausgegangen ist,
und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates bestätigt und in den Fällen der Nummern 2 und 3 die Ausbildung nachgewiesen und durch ein staatliches oder von einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Vertragsstaat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates als vollwertig anerkannt worden ist.

Wer den Nachweis der beruflichen Befähigung nach den §§ 1a oder 2 erbringt, besitzt auch die notwendige Sachkunde für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen durch ein Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch oder Milcherzeugnissen.

(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes zum Betrieb eines Einzel- oder Großhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen notwendige Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, besitzt, wer

1.
die berufliche Befähigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis der Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder
2.
eine Sachkundeprüfung nach § 4a für den Handel mit Milch und Milcherzeugnissen bestanden hat.

(2) Die Sachkunde besitzt auch, wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Ausbildung als Molkereifacharbeiter/Molkereifacharbeiterin, als Facharbeiter/ Facharbeiterin für Milchwirtschaft oder als Milchindustrielaborant/ Milchindustrielaborantin erfolgreich abgeschlossen hat.

(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse über den Umgang mit Milch und Milcherzeugnissen hat. Sie erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:

1.
Eigenschaften und Zusammensetzung der Milch und Milcherzeugnisse,
2.
Bedeutung der Milch und Milcherzeugnisse für die Ernährung,
3.
Be- und Verarbeitung der Milch und Milcherzeugnisse,
4.
Lebensmittelecht, insbesondere Rechtsvorschriften über Milch und Milcherzeugnisse sowie die Tätigkeit der Lebensmittelüberwachungsbehörden,
5.
Warenkontrolle und Haltbarkeitsprüfung bei Milch und Milcherzeugnissen,
6.
sensorische Beurteilung von Milch und Milcherzeugnissen,
7.
hygienische Behandlung von Milch und Milcherzeugnissen,
8.
Anforderung an Kühlung und Lagerung von Milch und Milcherzeugnissen,
9.
Verwendung, Reinigung und Desinfektion der mit Milch und Milcherzeugnissen in Berührung kommenden Bedarfsgegenstände.
Die Prüfung ist mündlich durchzuführen; für die Fachgebiete des Satzes 2 Nr. 5, 6 und 9 in Form einer kombinierten mündlichen und praktischen Prüfung.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn eine mindestens ausreichende Leistung erbracht worden ist.

(3) Die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht beauftragte Stelle erteilt dem Prüfungsteilnehmer einen Bescheid über das Prüfungsergebnis.

(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden; die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht beauftragte Stelle weist in ihrem Bescheid darauf hin.

Die zum Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen erforderliche Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates auch als gegeben, wenn der Betreffende

1.
den Nachweis der beruflichen Befähigung nach § 2 erbringt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat im Einzelhandel mit Milch und Milcherzeugnissen wie folgt tätig war:
a)
ununterbrochen drei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung, sofern diese Tätigkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden ist,
b)
ununterbrochen zwei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung, sofern eine Ausbildung für diesen Einzelhandel vorausgegangen ist,
c)
ununterbrochen zwei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung, sofern eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger vorausgegangen oder nachgefolgt ist und die letzte Tätigkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden ist, oder
d)
ununterbrochen drei Jahre als Unselbständiger, sofern eine Ausbildung für diesen Einzelhandel vorausgegangen ist,
und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates nachgewiesen wird und in den Fällen der Buchstaben b und d die Ausbildung ebenso nachgewiesen und durch ein staatliches oder von einem anderen Mitgliedstaat oder von dem Vertragsstaat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates als vollwertig anerkannt worden ist.

Die zum Betrieb eines Großhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen erforderliche Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates auch als gegeben, wenn

1.
die Sachkunde zum Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens nach § 5 als gegeben gilt oder
2.
der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat im Großhandel mit Milch und Milcherzeugnissen drei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung tätig war, sofern diese Tätigkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden ist und durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates nachgewiesen wird.

Eine Tätigkeit in leitender Stellung hat ausgeübt

1.
in den Fällen des § 5 Nr. 2 Buchstaben a bis c, wer im Einzelhandel mit Milch und Milcherzeugnissen tätig war
a)
als Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
b)
als Stellvertreter eines Unternehmers oder des Leiters eines Unternehmens, sofern mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden war, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entsprach, oder
c)
in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens;
2.
im Falle des § 6 Nr. 2, wer im Großhandel mit Milch und Milcherzeugnissen tätig war
a)
als Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
b)
als Stellvertreter eines Unternehmers oder des Leiters eines Unternehmens, sofern mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden war, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entsprach.

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft. Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1992 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
MilchSachkV
Veröffentlicht
22.12.1972
Fundstellen
1972, 2555: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 V v. 8.8.2007 I 1816