MessEGebV

Mess- und Eichgebührenverordnung

Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen

Auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

(1) Die nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) zuständigen Behörden der Länder erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 59 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen erheben zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Befundprüfung gemäß § 39 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.

Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1.
Festgebühren sind durch feste Sätze bestimmte Gebühren,
2.
Festgebühren im Rahmen einer Rundfahrt sind Gebühren nach Nummer 1, die für im Rahmen einer Rundfahrt durchgeführte Eichungen erhoben werden,
3.
Rahmengebühren sind durch Rahmensätze bestimmte Gebühren,
4.
Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung bestimmte Gebühren,
5.
Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die zuständige Stelle für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall erhebt,
6.
Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag nach Nummer 7 fallen,
7.
Feiertage sind gesetzliche bundeseinheitliche und regionale Feiertage, wobei es hinsichtlich letztaufgeführter Feiertage auf das Land ankommt, in dem die für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständige Stelle ihren Sitz hat,
8.
Rundfahrt ist die Anfahrt mehrerer Standorte Messgeräte verwendender Personen, Gesellschaften oder Vereine in demselben Zeitraum zwecks Durchführung von Eichungen,
9.
Teilbefundprüfung ist eine Befundprüfung, die auf Verlangen der antragstellenden Person auf einzelne Aspekte beschränkt wird.

(1) Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden.

(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an

1.
Messgeräten gemäß § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung,
2.
sonstigen Messgeräten gemäß § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung,
3.
Zusatzeinrichtungen gemäß § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder
4.
Teilgeräten gemäß § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.

Soweit keine Fest- oder Rahmengebühr angegeben ist, wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Der Zeitgebühr sind die in der Anlage angegebenen Stundensätze zugrunde zu legen. Bei Erhebung einer Zeitgebühr ist diese durch Multiplikation des Stundensatzes nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1… oder 19.1.2… mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben. Beträgt der ermittelte Zeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils angefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stundensätze zu berechnen. Im Übrigen ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

(1) Fällt die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf Veranlassung des Gebührenschuldners ganz oder teilweise auf die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage, so ist für in diesen Zeiträumen vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zusätzlich zur Gebühr nach § 3 eine Zeitgebühr zu erheben, die ein Viertel der in diesen Zeiträumen angefallenen Zeitgebühr nach § 4 Satz 2 bis 5 beträgt, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist.

(2) Die für eine Eichung im Sinne des § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zulässige Gebühr darf auch erhoben werden, wenn die Eichung aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte.

(3) Erfolgt eine beantragte Eichung gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr im Rahmen einer Rundfahrt vorgesehen ist, außerhalb einer Rundfahrt oder außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so ist für die Eichung statt der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Festgebühr eine Zeitgebühr zu erheben, wenn die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Im Falle des Satzes 1 berechnet sich die Zeitgebühr für die Eichung nach § 4 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit der Anlage Schlüsselzahl 19.1.2.1 bis 19.1.2.3, es sei denn die Fahrt- und Reisezeitkosten sind höher als die in dieser Zeitgebühr berücksichtigten. In letzterem Fall berechnet sich die Zeitgebühr für die Eichung gemäß § 4 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3. Auslagen für Reisezeit- und Fahrtkosten sind nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 oder § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu erheben.

(1) Für die Erhebung von Auslagen der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle sind § 12 Absatz 1 und § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für

1.
die durch die Hin- und Rücksendung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten im Einzelfall entstehenden Kosten,
2.
die aus einer Einziehung im Sinne von § 61 des Mess- und Eichgesetzes entstehenden Kosten,
3.
Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im Zusammenhang mit einer beantragten Eichung gemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes außerhalb einer Rundfahrt oder im Rahmen einer gesonderten Anfahrt entstehen,
4.
die Beförderung von Prüfmitteln mittels Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung eine Festgebühr erhoben wird,
5.
die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Wasserkosten bei Mengen über 1 Kubikmeter,
6.
Personalkosten, die durch Wartezeiten, insbesondere für Sicherheitskontrollen und Belehrungen, für die Erfüllung sonstiger betriebsspezifischer Anforderungen sowie Unterbrechungen im Prüfablauf, im Zusammenhang mit der Durchführung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, die der Gebührenschuldner veranlasst oder zu vertreten hat, entstehen,
7.
Personalkosten, die durch übliche und notwendige Reisezeiten entstehen, sofern für die erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
a)
eine Zeitgebühr nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 erhoben wird, und die Reisezeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt,
b)
von der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle Reisezeiten besonders abgegolten werden oder
c)
eine Fest- oder Rahmengebühr erhoben wird, die entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung keine Reisezeit berücksichtigt, im Einzelfall jedoch Kosten für Reisezeiten anfallen.

(1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefundprüfung.

(2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellenden Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so ermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum ersparten Prüf- und Untersuchungsaufwand.

(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 333 - 359)


Inhaltsverzeichnis

Schlüsselzahlen-
gruppe
Sachgebiet
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen
 1Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung
 2Messgeräte zur Bestimmung der Masse
 3Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
 4Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
 5Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
 6Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
 7Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)
 8Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
 9Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten
10Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
11Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus
abgeleiteter Messgrößen
12Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
13Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
14Genehmigungen aufgrund von Vorschriften des Mess- und
Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung, Erlaubnis und Erweiterung der Erlaubnis zur Instandsetzung
15Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und
Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
16Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere
Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
17Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen
18Bescheinigungen
19Stundensätze


SchlüsselzahlSachgebietHöhe der
Gebühr in Euro
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen
Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung
(ausgenommen im Einzelhandel)
1. Eichung
1.1.1.1Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches149,90
1.1.1.2Stoff- und Stofflegemessmaschinen211,50
1.1.1.3Messmaschinen für Bodenbeläge189,20
1.1.1.4Messmaschinen für Wegstrecken68,30
Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer)
H 1.3-1Hinweis:
Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil auf Grund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben.
1.3.1.1Halbautomatische Choirometer165,50
1.3.1.2vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle110,30
1.3.1.3jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halbautomatischen Choirometer
27,60
Sonstige Ermäßigungen
E 1-1Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse
H 2-1Hinweis:
Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke
1. Eichung
der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)
2.1.2.1bis 50 g5,50
2.1.2.2von 100 g bis 1 kg9,10
2.1.2.3von 2 kg bis 10 kg12,40
2.1.2.4von 20 kg bis 50 kg19,80
2.1.2.5Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)
20,60
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1
2.1.3.1bis 1 kg14,80
2.1.3.2von 2 kg bis 10 kg19,40
2.1.3.3von 20 kg bis 50 kg24,00
2.1.3.4Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)
27,70
Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)
2.1.4.1bis 50 g28,00
2.1.4.2von 100 g bis 1 kg30,90
2.1.4.3von 2 kg bis 10 kg34,70
2.1.4.4von 20 kg bis 50 kg42,40
2.1.4.5Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer62,40
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2
2.1.5.1bis 50 g47,30
2.1.5.2von 100 g bis 1 kg60,40
2.1.5.3von 2 kg bis 50 kg81,50
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen
1. Eichung
Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max).
Hinweise:
H 2.2-1Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den Schlüsselzahlen 12.1.1… erhoben.
H 2.2-2Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 2.2… für nichtselbsttätige Waagen bis 2,9 t gelten für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt.
Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen
H 2.2-3Hinweis:
Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüsselzahlen 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.
Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)
2.2.2.1bis 5 kg153,50
2.2.2.2über 5 kg175,50
Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
2.2.2.3bis 5 kg103,00
2.2.2.4über 5 kg bis 50 kg135,20
2.2.2.5über 50 kg bis 350 kg (im Rahmen einer Rundfahrt)167,70
ohne Anzeigeeinrichtung
2.2.2.6bis 5 kg51,20
Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
H 2.2-4Hinweis:
Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet.
2.2.3.1bis 5 kg53,40
2.2.3.2über 5 kg bis 50 kg66,30
2.2.3.3über 50 kg bis 350 kg106,40
2.2.3.4über 350 kg bis 1 500 kg198,60
2.2.3.5über 1 500 kg bis 2 900 kg228,30
2.2.3.6über 2 900 kg bis 12 000 kg512,80
2.2.3.7über 12 000 kg bis 31 000 kg646,80
2.2.3.8über 31 000 kg bis 81 000 kg852,60
2.2.3.9über 81 000 kg bis 200 000 kg1 274,70
ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen
2.2.3.10bis 5 kg53,40
2.2.3.11über 5 kg bis 50 kg62,20
2.2.3.12über 50 kg bis 350 kg74,90
Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen
2.2.3.13Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet.nach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
Zusatzeinrichtungen
2.2.3.14elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert20,10
2.2.3.15sonstige elektronische Datenspeichernach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
2.2.3.16Prüfung eines Kassensystems, je Waage27,70
H 2.2-5Hinweis:
Bei getrennter Prüfung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preisrechen- oder Preisauszeichnungsgeräten wird für die Prüfung der Wägezelle eine Gebühr je nach Genauigkeitsklasse der Waage nach den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.9 und für die Anzeigeeinrichtung nach der Schlüsselzahl 2.2.3.16 erhoben.
Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen
2.2.9.1Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die zuständige Stelle
99,20
2.2.9.2Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen118,00
2.2.9.3zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe1,10
Sonstige Vorprüfungen für Eichungen
2.2.9.4Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfungnach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
2.2.9.5jede Stillstandsicherung in Waagen13,90
Zusatzgebühren
für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen
2.2.10.1bis 5 kg10,70
2.2.10.2über 5 kg bis 50 kg10,70
2.2.10.3über 50 kg bis 350 kg14,90
2.2.10.4über 350 kg bis 1 500 kg24,00
2.2.10.5über 1 500 kg bis 2 900 kg38,80
2.2.10.6über 2 900 kg bis 12 000 kg61,80
2.2.10.7über 12 000 kg bis 31 000 kg78,30
2.2.10.8über 31 000 kg bis 81 000 kg113,60
2.2.10.9über 81 000 kg bis 200 000 kg129,10
für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind
H 2.2-6Hinweis:
Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden nach den Schlüsselzahlen 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.
Jede weitere Auswägeeinrichtung
2.2.11.1über 50 kg bis 350 kg20,60
2.2.11.2über 350 kg bis 1 500 kg29,80
2.2.11.3über 1 500 kg bis 2 900 kg44,00
2.2.11.4über 2 900 kg bis 12 000 kg70,90
2.2.11.5über 12 000 kg bis 31 000 kg143,20
2.2.11.6über 31 000 kg bis 81 000 kg236,80
2.2.11.7über 81 000 kg bis 200 000 kg355,90
für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden
2.2.12.1Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stundenach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
Ermäßigungen
E 2.2-1Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine Gebührenermäßigung in Höhe von 40 Prozent gewährt.
E 2.2-2Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem Belastungsgerät eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.
E 2.2-3Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10… oder 2.2.11… aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen
1. Eichung
Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max) der Auswägeeinrichtung.
Hinweise:
H 2.3-1Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Messwertspeichern ein.
H 2.3-2Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet.
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)
H 2.3-3Hinweis:
Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.
2.3.1.1bis 10 kg198,50
2.3.1.2über 10 kg bis 50 kg308,30
2.3.1.3über 50 kg bis 250 kg456,60
2.3.1.4über 250 kg bis 500 kg561,30
2.3.1.5über 500 kg bis 3 000 kg632,50
2.3.1.6über 3 000 kgGebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9
zuzüglich 375,00
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)
2.3.1.7bis 1 kg328,70
2.3.1.8über 1 kg bis 10 kg369,50
2.3.1.9über 10 kg390,50
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen
2.3.2.1bis 10 kg198,50
2.3.2.2über 10 kg bis 50 kg308,30
2.3.2.3über 50 kg bis 250 kg456,60
2.3.2.4über 250 kg bis 500 kg561,30
2.3.2.5über 500 kg bis 3 000 kg632,50
2.3.2.6über 3 000 kgGebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich 375,00
Selbsttätige Gleiswaage
2.3.3.1selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehrnach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT)
2.3.5.1bis 10 kg198,50
2.3.5.2über 10 kg bis 50 kg308,30
2.3.5.3über 50 kg bis 250 kg456,60
2.3.5.4über 250 kg bis 500 kg561,30
2.3.5.5über 500 kg bis 3 000 kg632,50
2.3.5.6über 3 000 kgGebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich 375,00
Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren
2.3.6.1Förderbandwaagennach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen
2.3.7.1bis 500 kg546,60
2.3.7.2über 500 kg bis 3 000 kg552,20
2.3.7.3über 3 000 kg bis 10 000 kg635,10
2.3.7.4über 10 000 kg712,30
Eiersortiermaschinen
Mechanische Eiersortiermaschinen
2.3.8.1Grundgebühr inklusive einer Einlaufbahn138,80
2.3.8.2jede weitere Einlaufbahn46,30
Elektronische Eiersortiermaschinen
2.3.8.3Grundgebühr inklusive einer Einlaufbahn386,10
2.3.8.4jede weitere Einlaufbahn55,20
Weitere Messgeräte
2.3.9.1Nur statisch zu prüfende selbsttätige WaagenDie Höhe
der Gebühren richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 2.2…
aufgeführten
Gebührensätzen
Zusatzgebühren
2.3.10.1Zusatzgebühr für umlaufende Waagenbahnen bei elektronischen Eiersortiermaschinen
96,40
2.3.11.1Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen55,20
Ermäßigungen
E 2.3-1Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2…, 2.3.5… und 2.3.7… wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.
E 2.3-2Bei der Schlüsselzahl 2.3.8.3 wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt wird.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.8…, 2.3.9.1, 2.3.10.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.8…, 2.3.9.1, 2.3.10.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.8…, 2.3.9.1, 2.3.10.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.3.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen)
1. Eichung
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)
3.0.1.1Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten45,50
3.0.1.2jeder weitere Prüfpunkt11,40
3.0.1.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
36,40
3.0.1.4jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten9,10
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)
3.0.2.1Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten49,70
3.0.2.2jeder weitere Prüfpunkt12,40
3.0.2.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
39,70
3.0.2.4jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten9,90
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C)
3.0.3.1Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten53,80
3.0.3.2jeder weitere Prüfpunkt13,50
3.0.3.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
43,10
3.0.3.4jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten10,80
Thermometer in Aräometern
3.0.4.1erstes Thermometer17,00
3.0.4.2jedes weitere Thermometer8,50
3.0.4.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen Prüfpunkten
6,40
Zusatzgebühren
3.0.5.1für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elektrischen Thermometern
12,40
für teilweise eintauchend justierte Thermometer
3.0.6.1Eintauchtiefe bis 30 cm13,80
3.0.6.2Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer32,30
3.0.6.3experimentelle Kapillareninhaltsermittlung28,90
3.0.6.4Extremthermometer12,40
bei Glasthermometern
3.0.6.5Anbringen einer Strichmarke1,20
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
1. Eichung
Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk
Klasse 1,6 bis 4,0
4.1.1.1bis zu zehn Stück, je Gerät63,70
4.1.1.2ab dem elften Stück, je Gerät60,00
Klasse 1,0
4.1.2.1bis zu zehn Stück, je Gerät70,40
4.1.2.2ab dem elften Stück, je Gerät56,90
Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)
4.1.3.1je Gerät96,00
Reifendruckmessgeräte
4.2.1.1Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt36,30
4.2.1.2Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle19,80
4.2.1.3Reifendruckautomaten im Rahmen einer Rundfahrt68,50
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
1. Eichung
Behälter ohne Einteilung
Hinweis für Behälter ohne Einteilung:
H 5-1Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet.
mit einem Volumen
5.0.1.1bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)24,30
5.0.1.2über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)33,10
5.0.1.3über 200 l bis 1 000 l151,10
5.0.1.4ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3)41,90
Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebührentatbeständen
5.0.2.1Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck66,60
Ortsfeste Behälter mit Einteilung
Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen
5.0.4.1bis 2 m31 544,20
5.0.4.2über 2 m3 bis 10 m31 875,10
5.0.4.3ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2)209,60
5.0.4.4100 m33 750,20
5.0.4.5ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4)1 875,10
5.0.4.6ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5)500,00
Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen
5.0.5.1bis 500 m33 529,60
5.0.5.2über 500 m3 bis 5 000 m34 191,40
5.0.5.3über 5 000 m3 bis 50 000 m34 853,20
5.0.5.4über 50 000 m35 735,60
Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen
5.0.6.1bis 500 m32 757,50
5.0.6.2über 500 m3 bis 5 000 m33 309,00
5.0.6.3über 5 000 m3 bis 50 000 m34 412,00
5.0.6.4über 50 000 m35 294,40
Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen
5.0.7.1bis 500 m3992,70
5.0.7.2über 500 m3 bis 5 000 m31 764,80
5.0.7.3über 5 000 m3 bis 50 000 m32 867,80
5.0.7.4über 50 000 m33 970,80
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand
1. Eichung
5.3.1.1Messwerkzeuge59,90
Ermäßigung
E 5.3-1Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt.
5.3.2.1Füllstandsmessgerät214,00
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser
1. Eichung
Hinweise:
H 5.4-1Die Gebühren zur Prüfung von Schmierölmessanlagen und Kraftstoffzapfanlagen gelten für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt.
H 5.4-2In die Gebühren eingeschlossen sind
– bei Kraftstoffzapfanlagen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,
– bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches.
H 5.4-3Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.
Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) bei Rundfahrt (ohne gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)
5.4.1.1über 20 l/min bis 100 l/min121,00
5.4.1.2über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung)167,10
5.4.1.3über 100 l/min bis 500 l/min158,40
5.4.1.4über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung)207,70
5.4.1.5für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min441,20
5.4.1.6für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung)491,20
Milchmessanlagen
5.4.2.1bis 100 l/minnach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
5.4.2.2über 100 l/min bis 500 l/min358,40
5.4.2.3über 500 l/min bis 1 000 l/min376,50
5.4.2.4über 1 000 l/min431,30
Schmierölmessanlagen
5.4.3.1Schmierölmessanlagen < 20 l/min102,20
Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)
5.4.5.1bis 500 l/min490,00
5.4.5.2über 500 l/min560,10
Weitere Messanlagen (insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff) und Messanlagen für verflüssigte Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen))
5.4.5.3bis 100 l/min304,30
5.4.5.4über 100 l/min bis 500 l/min464,30
5.4.5.5über 500 l/min bis 1 000 l/min780,20
5.4.5.6über 1 000 l/min bis 5 000 l/min986,70
5.4.5.7über 5 000 l/min1 653,90
5.4.6.1Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigenDie Höhe
der Gebühren richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 5.0…
und 5.4.1…
bis 5.4.5…
aufgeführten Gebührensätzen
H 5.4-4Hinweis:
Die bei den Gebührentatbeständen 5.0… und 5.4.1… bis 5.4.5… verwendete Bezeichnung „Volumen“ ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ ist als „kg“ zu lesen.
Ermäßigungen
E 5.4-1Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:
a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.5… von 25 Prozent,
b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) und Milchmessanlagen von 30 Prozent und
c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent.
E 5.4-2Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Milchmessanlagen oder weiteren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 15 Prozent auf die Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 5.4-1 gewährt wird.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1…, 5.4.2… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1), 5.4.3.1, 5.4.5… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1…, 5.4.2… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1), 5.4.3.1, 5.4.5… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1…, 5.4.2… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1), 5.4.3.1, 5.4.5… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler)
1. Eichung
H 5.5-1Hinweis:
Die Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
mit einem Dauerdurchfluss (Q3)mit einem Nenndurchfluss Qn
5.5.1.1bis (Q3) = 10bis 6 m3/h17,90
5.5.1.2über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16über 6 m3/h bis 10 m3/h24,90
5.5.1.3über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63über 10 m3/h bis 50 m3/h56,70
5.5.1.4über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160über 50 m3/h bis 100 m3/h129,20
Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück
mit einem Dauerdurchfluss (Q3)mit einem Nenndurchfluss Qn
5.5.1.5bis (Q3) = 10bis 6 m3/h11,10
5.5.1.6über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16über 6 m3/h bis 10 m3/h15,00
Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
mit einem Dauerdurchfluss (Q3)mit einem Nenndurchfluss Qn
5.5.1.7bis (Q3) = 10bis 6 m3/h8,40
5.5.1.8über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16über 6 m3/h bis 10 m3/h11,80
5.5.1.9Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung)Gebührensatz für die jeweiligen Zähler nach den Schlüsselzahlen 5.5… zuzüglich 81,40
2. Befundprüfung
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
mit einem Dauerdurchfluss (Q3)mit einem Nenndurchfluss Qn
5.5.6.1bis (Q3) = 16bis 10 m3/h, pro Stück81,40
(Festgebühr)
5.5.6.2über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160über 10 m3/h bis 100 m3/h258,40
(Festgebühr)
5.5.6.3über (Q3) = 160über 100 m3/hnach Aufwand entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase
Eichung von Volumengaszählern
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)
5.6.1.1bis 10 m3/h22,50
5.6.1.2über 10 m3/h bis 40 m3/h60,80
5.6.1.3über 40 m3/h bis 100 m3/h108,60
5.6.1.4über 100 m3/h bis 650 m3/h225,60
5.6.1.5über 650 m3/h bis 2 500 m3/h382,00
bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück,
5.6.1.6bis 10 m3/h15,50
5.6.1.7über 10 m3/h bis 40 m3/h26,00
bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück
5.6.1.8bis 10 m3/h14,50
Befundprüfung bei Volumengaszählern
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit einem maximalen Durchfluss
5.6.1.9bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr)101,30
5.6.1.10über 10 m3/h, pro Stücknach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung)
5.6.8.1Prüfung am Gebrauchsortnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
1. Eichung
Teilgeräte
Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase
Temperatur-Mengenumwerter
5.6.9.1Prüfung auf dem Prüfstand135,10
5.6.9.2Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung)380,00
Zustands-Mengenumwerter
5.6.9.3Prüfung auf dem Prüfstand338,80
5.6.9.4Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung)583,70
5.6.9.5nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsortnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.2…
Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten
5.6.9.6ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe140,80
5.6.9.7für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert27,60
2. Befundprüfung bei Teilgeräten
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
Hinweise:
H 6.0-1Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).
H 6.0-2Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen.
Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern
Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung
Eichung Einphasenwechselstromzähler
6.0.1.1bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück19,60
6.0.1.2bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück12,20
Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler
6.0.2.1Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)96,10
Eichung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.3.1bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück21,30
6.0.3.2bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück13,50
Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.4.1Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)102,60
Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern
Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung
je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks
6.0.5.1bei messtechnischer Prüfung12,10
6.0.5.2bei Funktionskontrolle4,00
6.0.5.3Energieüberverbrauchsmesswerk12,10
Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im Rahmen der Eichung
6.0.6.1Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung
12,10
6.0.6.2Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B.: Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal


4,00
6.0.7.1Messwandlerzähler36,30
Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließlich zusätzlicher Prüfungen)
Für eine beendete Befundprüfung an einer unter den Schlüsselzahlen 6.0.5…, 6.0.6… oder der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Zusatzeinrichtung (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5…, 6.0.6… oder der Schlüsselzahl 6.0.7.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5…, 6.0.6… oder der Schlüsselzahl 6.0.7.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität
6.5.1.1Stromwandlernach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
6.5.1.2Spannungswandlernach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)
1. Eichung
Hinweise:
H 7.2-1Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.
H 7.2-2Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.
H 7.2-3Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.
H 7.2-4Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1 bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk nach den Schlüsselzahlen 7.3…
Teilgeräte
Durchflusssensoren
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp
7.2.1.1bis 3 m3/h53,00
7.2.1.2über 3 m3/h bis 10 m3/h85,00
7.2.1.3über 10 m3/h bis 50 m3/h172,00
bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück
7.2.1.4bis 3 m3/h39,00
7.2.1.5über 3 m3/h bis 10 m3/h59,00
7.2.1.6über 10 m3/h bis 50 m3/h125,00
bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
7.2.1.7bis 3 m3/h33,00
7.2.1.8über 3 m3/h bis 10 m3/h55,00
Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare)
7.3.1.1elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern56,00
7.3.1.2bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück27,00
7.3.1.3bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück13,50
Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare)
7.3.2.1Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern165,50
7.3.2.2bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück82,50
Temperaturfühlerpaar
7.4.1.1Temperaturfühlerpaar50,50
7.4.1.2bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar26,50
7.4.1.3bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar13,50
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
1. Eichung
H 8-1Hinweis:
Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.
Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder 0,2 Prozent
bei drei Prüfpunkten
8.1.1.1erstes Stück23,40
8.1.1.2jedes weitere Stück16,30
8.1.1.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät9,90
bei fünf Prüfpunkten
8.1.2.1erstes Stück32,60
8.1.2.2jedes weitere Stück22,00
8.1.2.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät17,00
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder 0,2 Prozent
bei drei Prüfpunkten
8.1.3.1erstes Stück38,30
8.1.3.2jedes weitere Stück25,50
8.1.3.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät16,30
bei fünf Prüfpunkten
8.1.4.1erstes Stück46,80
8.1.4.2jedes weitere Stück31,20
8.1.4.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät22,00
Zusatzgebühren
8.1.5.1andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät8,50
8.1.5.2jeder zusätzliche Prüfpunkt7,80
8.1.5.3Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart
8,50
8.1.5.4ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart82,20
Weitere Messgeräte
8.1.6.1Pyknometer (ohne Skale)100,30
8.1.6.2Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück48,30
8.2.1.1Tauchkörper (Dichtekugel)109,90
8.4.1.1digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten338,30
8.5.1.1Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch5,70
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten
1. Eichung
Getreideprober
9.1.1.1Viertelliterprober244,20
9.1.1.2Literprober244,20
Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten
9.2.1.1Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt269,60
9.2.1.2vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
109,60
H 9.2-1Hinweis:
Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein.
9.2.1.4jede weitere Getreideart und Messzelle33,20
9.3.1.1Atemalkohol-Messgerät110,30
9.4.1.1Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse5,70
Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil auf Grund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer)
H 9.5-1Hinweis:
Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben.
9.5.1.1vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden441,20
9.5.1.2vom zweiten Stück ab308,80
9.5.1.3jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer27,60
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
1. Eichung
10.1.1.1Brennwertmessgerätenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
Mengenumwerter für Gas
Brennwertmengenumwerter
10.2.1.1Prüfung am Gebrauchsort583,70
10.4.1.1Gasbeschaffenheitsmessgerätenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen
1. Eichung
11.1.1.1Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser)75,60
Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal
11.1.2.1Grundeigenschaften nach DIN 651 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
403,20
11.1.3.1Grundeigenschaften nach IEC 61672 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
378,00
11.1.4.1Zeitbewertung Impuls151,20
11.1.5.1C-bewerteter Spitzenschallpegel151,20
11.1.6.1Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel)
226,80
11.1.7.1Taktmaximalpegel100,80
11.1.8.1AI-bewerteter Mittelungspegel100,80
11.1.9.1Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel)100,80
Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen
11.1.10akustische Prüfung eines Mikrofons90,70
11.1.11je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter)50,40
Weiteres Messgerät
11.2.1.1Schallkalibrator201,60
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
1. Eichung
Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs
12.1.1.1Radlastmesser für Einzelradlast107,00
12.1.1.2Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar233,80
12.1.2.1Laser-Geschwindigkeitsmessgerät275,80
12.1.3.1Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage386,10
12.1.4.1Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage518,40
12.1.5.1Radar-Geschwindigkeitsmessanlage430,20
12.1.5.2jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlage
165,50
12.1.6.1Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage430,20
12.1.7.1Rollenprüfstand für Zweirädernach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten
12.1.8.1Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn154,40
12.1.9.1Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung411,20
12.1.9.2Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort
220,60
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß)
H 12.2-1Hinweis:
Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
12.2.1.1im Rahmen einer Rundfahrt75,20
12.2.1.2im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
52,00
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts
H 12.2-2Hinweis:
Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
12.2.2.1im Rahmen einer Rundfahrt85,90
12.2.2.2im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
57,80
Mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs
12.3.1.1Stoppuhren28,60
Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen
12.4.1.1Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen76,80
Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs
12.5.1.1Kfz-Abstandsmessgerät397,10
12.5.2.1Rotlichtüberwachungsanlage187,50
12.5.2.2Messstelle für Rotlichtüberwachung496,10
12.5.2.3Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort
386,10
12.5.3.1Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut)71,00
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1 oder 12.5… aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1 oder 12.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1 oder 12.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
1. Eichung
Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.1.1Messgerätegrundgebühr121,30
13.1.1.2Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt55,20
13.1.1.3Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt13,20
13.1.1.4Stabdosimeter77,20
Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und des Luftkerma-Längenprodukts
13.1.2.1Diagnostikdosimeternach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.3.1Ortsfeste Ortsdosimeternach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.2…
Radioaktive Kontrollvorrichtungen
13.3.1.1Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zugeordnetes Dosimeter
71,70
13.3.1.2Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart91,50
13.3.1.3für jede pro Messposition durchgeführte Messung22,10
Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern
13.4.1.1Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung

nach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1 oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Schlüsselzahlengruppe 14: Genehmigungen aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung, Erlaubnis und Erweiterung der Erlaubnis zur Instandsetzung
14.1.1.1Erteilung der Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes
25,20
14.2.1.1Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl. Stichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2

238,90
14.2.1.2Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung, je Losnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
14.3.1.1Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes (Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen)
1 135,50
14.3.1.2Ortsbegehungnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.2…
14.4.1.1Erteilung einer vorläufigen Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung (Software-Aktualisierung) pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfungnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1…
14.4.1.2Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung (Software-Aktualisierung) pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigungnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1…
14.4.1.3Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes (Software-Aktualisierung)nach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
14.5.1.1Erlaubnis zur Instandsetzung und Erweiterung der Erlaubnis zur Instandsetzung gemäß § 54 der Mess- und Eichverordnungnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1…
Schlüsselzahlengruppe 15:Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
15.1.1.1Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.2…
15.1.1.2Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
15.2.1.1Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.2…
15.2.1.2Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
Schlüsselzahlengruppe 16:Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
Hinweis:
Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes.
1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
  a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
    Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung, bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.1.1bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten276,60
16.1.1.2von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten332,00
16.1.1.3über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten362,90
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von
16.1.2.1bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten214,30
16.1.2.2von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten242,70
16.1.2.3von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten365,10
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.3.1bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten523,90
16.1.3.2von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten607,80
16.1.3.3über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten693,80
Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.4.1bis zu 8 Packungen278,00
16.1.4.2von 9 bis zu 13 Packungen327,60
16.1.4.3von 14 bis zu 20 Packungen356,30
mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang
16.1.5.1bis zu 8 Packungen319,90
16.1.5.2von 9 bis zu 13 Packungen419,10
16.1.5.3von 14 bis zu 20 Packungen617,70
  b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsverordnung
    Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertigpackungsverordnung
16.2.1.1Prüfung bei ungleicher Nennfüllmengenach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung,
    Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung,
Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung sowie

Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung)
16.3.1.1bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten94,10
16.3.1.2von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten102,50
16.3.1.3über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten134,80
  d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungsverordnung
16.4.1.1sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
124,40
sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)
16.4.2.1bis zu acht Verkaufseinheiten155,30
16.4.2.2von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten210,20
16.4.2.3von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten276,80
2. Sonderfälle
  a) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen
    aa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maßbehältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung
    Vorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem Stichprobenumfang von
16.5.1.1bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen154,70
16.5.1.2von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen183,70
16.5.1.3über 80 abgefüllten Maßbehältnissen212,70
H 16.5-1Hinweis:
Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüsselzahlen 16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.
    bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3 i. V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung
16.5.2.1in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los424,70
  b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der Fertigpackungsverordnung
16.6.1.1sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
124,40
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)
16.6.2.1bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten155,30
16.6.2.2von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten210,20
16.6.2.3von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten276,80
3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
  a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung
16.7.1.1beim Hersteller100,40
16.7.1.2in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellenach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1…
  b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
16.7.2.1Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes130,90
  c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungsverordnung
Bestimmung (je Stichprobe)
16.7.3.1des mittleren Stückgewichtes55,20
16.7.3.2des mittleren Längengewichtes65,50
16.7.3.3des mittleren Flächengewichtes49,10
16.7.3.4der mittleren Feinheit von Garnen130,90
16.7.3.5der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen130,90
  d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
    Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei unverpackten Backwaren gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
16.7.4.1Dauer der Kontrolle > 15 Minutennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…oder 19.1.2…
4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
16.8.1.1Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…oder 19.1.2…
Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen
Hinweise:
H 17-1Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine Messgeräteart.
H 17-2Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.
Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung
für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr von
17.1.1.1bis zu 4 000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen2 807,30
17.1.1.2über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder bis zu fünf Prüfständen3 743,10
17.1.1.3über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf Prüfständen4 678,90
17.1.1.4über 50 000 bis zu 150 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen5 614,70
17.1.1.5über 150 000 Messgeräten6 550,50
Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1…
17.1.1.6Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…oder 19.1.2…
17.1.2.1Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung
756,70 bis 1 513,40
17.1.2.2Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnissenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…
Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung
17.2.1.1Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung344,50
17.2.1.2öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung180,40
Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen
18.1.1.1Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung
22,00
18.2.1.1Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von fünf Messwerten)
75,00
18.2.1.2Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf MesswertenDie Gebühr nach der Schlüsselzahl 18.2.1.1 erhöht sich um 4,00 Euro pro Messwert
Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit der Eingangsvoraussetzung der Laufbahngruppe
19.1.1.1eines universitären Masterabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses142,00
19.1.1.2eines Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses oder einer Meister- oder Technikerausbildung
100,00
19.1.1.3ohne eine Ausbildung gemäß der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.279,00
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit der Eingangsvoraussetzung der Laufbahngruppe
19.1.2.1eines universitären Masterabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses177,00
19.1.2.2eines Bachelorabschlusses bzw. eines gleichwertigen Abschlusses oder einer Meister- oder Technikerausbildung
125,00
19.1.2.3ohne eine Ausbildung gemäß der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.299,00

Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.

Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.

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Jur. Bezeichnung
MessEGebV
Pub. Bezeichnung
MessEGebV
Veröffentlicht
24.03.2015
Fundstellen
2015, 330: BGBl I