MeerSchÜbkG

Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge

Den folgenden Übereinkommen wird zugestimmt:

1.
Dem in Oslo am 15. Februar 1972 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge;
2.
dem in London am 22. Januar 1973, in Moskau am 23. Januar 1973, in Washington am 26. Januar 1973 und in Mexiko am 4. April 1973 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen.
Die Übereinkommen werden nachstehend veröffentlicht.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sollen nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes hinterlegt werden.

(2)

Jur. Bezeichnung
MeerSchÜbkG
Veröffentlicht
11.02.1977
Fundstellen
1977, 165: BGBl II
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.8.1998 I 2455 (3582)