MediengestAusbV 2006

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Bild und Ton/Mediengestalterin Bild und Ton wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen prozessbezogen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

(2) Die berufliche Handlungsfähigkeit im Einsatzgebiet ist durch Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigen.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen von Arbeitsabläufen,
6.
Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen,
7.
Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen,
8.
Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial,
9.
Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial,
10.
Durchführen von Medienproduktionen,
11.
Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:

1.
Außenübertragung,
2.
Studioproduktion,
3.
szenische und dokumentarische Produktion,
4.
EB-Produktion,
5.
Bildmontage, AV-Grafik, Effekte,
6.
Tonaufnahme, -schnitt, -synchronisation und -mischung,
7.
Radioproduktion und -sendung,
8.
Fernsehproduktion und -sendung,
9.
Organisation von AV-Produktionen,
10.
Produktion von Bild- und Tonmaterial für crossmediale Produkte.
Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 vermittelt werden können.

Die in § 4 Abs. 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) In der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
Produktionssysteme einrichten, Fehler und Störungen erkennen und beheben,
2.
Bild- und Tonmaterial prüfen, aufbereiten und verwalten, Speicherumgebungen administrieren, Norm- und Formatwandlungen durchführen sowie
3.
Produktionssysteme bedienen
kann.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 30 Minuten eine Arbeitsprobe durchführen sowie handlungsorientierte Aufgaben in höchstens 120 Minuten schriftlich bearbeiten.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Produktionsaufgaben,
2.
Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung,
3.
Medienwirtschaft,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Im Prüfungsbereich "Produktionsaufgaben" soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
vorgegebene redaktionelle Konzepte ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen erstellen,
2.
Bild-Ton sowie Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten aufnehmen und bearbeiten, technische Standards und zeitliche Vorgaben einhalten,
3.
komplexe Teilaufgaben einer Produktion unter Zeitvorgaben durchführen und
4.
Projektabläufe dokumentieren, Medienbegleitdaten und Abrechnungsdaten erstellen
kann.

(4) Zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 3 soll der Prüfling

1.
in höchstens 18 Stunden
a)
eine Bild-Ton-Produktion von 2,5 bis 4 Minuten Dauer oder
b)
eine Tonproduktion von 3 bis 5 Minuten
auf der Grundlage einer redaktionellen Vorgabe erstellen, Unterlagen anfertigen sowie hierüber ein Fachgespräch von 5 bis 15 Minuten führen. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung der Produktion das ausgearbeitete Konzept, einschließlich der Produktionsunterlagen, zur Genehmigung vorzulegen;
2.
in höchstens 45 Minuten höchstens drei Arbeitsproben durchführen. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
a)
Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effekte, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter Einbeziehung der Kameraführung nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen;
b)
Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile, einschließlich Effekte, nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen;
c)
Produktionen für verschiedene Verbreitungswege aufbereiten, verwalten und bereitstellen sowie Ablaufsteuerungssysteme einsetzen;
d)
eine Szene einleuchten und mit mindestens zwei Kameras optisch auflösen und aufzeichnen;
e)
eine Bild-Ton-Produktion nach vorgegebenem Konzept montieren.
Die Arbeitsproben sind so auszuwählen, dass der Nachweis der Anforderungen nach Absatz 3 gewährleistet ist.
Die Produktionsaufgaben nach Nummer 1 und 2 sind gleich zu gewichten.

(5) Im Prüfungsbereich "Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung" soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
Unterlagen auswerten,
2.
Lösungsvarianten unter technischen, gestalterischen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
3.
Arbeitstechniken und Arbeitsabläufe planen und abstimmen sowie
4.
Geräte und Material auswählen
kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 180 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(6) Im Prüfungsbereich "Medienwirtschaft" soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
die gesellschaftliche Bedeutung, die gesellschaftsrechtliche Stellung sowie die wirtschaftlichen und sozialen Aufgaben von Medienbetrieben beschreiben,
2.
die Zusammenhänge von Medienordnung, Programmauftrag und Programmformen darstellen und
3.
die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen der Medienproduktion unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes von Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz, Wettbewerbssituation und Konsumentenwünschen analysieren und beurteilen
kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 45 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(7) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" soll der Prüfling nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(8) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Produktionsaufgaben50 Prozent,
2.Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung25 Prozent,
3.Medienwirtschaft15 Prozent,
4.Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(9) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den weiteren schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das Ergebnis der schriftlichen Arbeit und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis,
2.
im Prüfungsbereich Produktionsaufgaben sowie
3.
im Prüfungsbereich Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung
mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1274 - 1277)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen in den Monaten
1-1819-36
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen von Arbeitsabläufen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz, Medien- und Lizenzrecht beachten
b)
mit den an der Produktion Beteiligten kommunizieren, insbesondere
aa)
Informationen mündlich und schriftlich einholen, auswählen und weitergeben
bb)
Kommunikationseinrichtungen nutzen
cc)
technische und betriebliche Fachsprache, auch in Englisch, anwenden
c)
Reihenfolge der Arbeitsschritte und Zeitplan für den eigenen Arbeitsbereich festlegen; Geräte und Verbrauchsmaterialien termingerecht bereitstellen
d)
Anwendungssoftware, insbesondere Text-, Organisations- und Planungssoftware sowie Redaktions- und Kontentmanagementsysteme, einsetzen
e)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
f)
Projektablauf dokumentieren
18 
6Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Blockschaltbilder und Anschlusspläne lesen sowie Skizzen anfertigen
b)
Software- und Geräteanleitungen, auch in Englisch, nutzen
c)
Geräte entsprechend den Produktionsanforderungen unter Berücksichtigung von arbeitsmedizinischen und ergonomischen Bestimmungen zusammenstellen, einrichten und auf Funktionsfähigkeit prüfen
d)
Stromversorgung herstellen, Sicherheitsvorschriften beim Arbeiten an und mit elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen beachten
e)
Produktionssysteme einrichten, insbesondere
aa)
Software zusammenstellen und laden
bb)
Software konfigurieren und Bedienoberflächen einrichten
cc)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
f)
Geräte nach Schaltungsunterlagen unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit verbinden sowie an interne und externe Netze anschließen
g)
Übertragungseinrichtungen, einschließlich drahtloser Übertragungseinrichtungen, aufbauen, einrichten und bedienen
h)
Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und bedienen, Konfigurationsdaten abstimmen
i)
Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit Betriebsmesseinrichtungen prüfen
j)
Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen, Fehler in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und beheben; Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten, Havariekonzepte entwickeln und anwenden
k)
Geräte und Einrichtungen abbauen, pflegen und Einsatzbereitschaft sicherstellen
30 
7Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
a)
beleuchtungstechnische Geräte aufbauen und bedienen
b)
Aufnahme- und Regiegeräte bedienen
c)
Kameras abgleichen und aussteuern
d)
Beschallungsanlagen einschließlich Effektgeräte aufbauen und bedienen
e)
Ton aussteuern sowie Ton angeln
18 
Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten aufnehmen, insbesondere
f)
Kamerastandorte, -bewegungen und Bildausschnitte festlegen
g)
unterschiedliche Situationen ausleuchten
h)
Mikrofone für unterschiedliche Situationen auswählen und positionieren
i)
Sicherheitsvorschriften für Produktionen mit temporären Aufbauten und mit Publikum einhalten
 20
8Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Bild- und Tonmaterial prüfen, abhören, sichten, ordnen und verwalten
b)
Bild- und Tonmaterial sowie Medienbegleitdaten erstellen und übertragen, Norm- und Formatwandlungen durchführen
c)
Speicherumgebungen administrieren und Medienbegleitdaten, insbesondere Angaben zu Urheber- und Persönlichkeitsrechten, verwalten
d)
Bild- und Tonmaterial in Archiven und Datenbanken recherchieren
12 
9Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten, insbesondere
a)
Material unter Beachtung von Rechtsvorschriften auswählen und bereitstellen
b)
montieren und unter Einsatz von Grafikelementen, Schriften, Animationen, Effekten, Geräuschen und Musik nachbearbeiten
c)
Sprachaufnahmen und Tonmischungen durchführen
d)
Tonproduktionen bearbeiten
 20
10Durchführen von Medienproduktionen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Produktionen unter Live-Bedingungen entsprechend der Ablaufpläne im Produktionsteam abstimmen und koordinieren
b)
Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effekte, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter Einbeziehung der Kameraführung nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen
c)
Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile, einschließlich Effekte, nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen
d)
Produktionen für verschiedene Verbreitungswege aufbereiten, verwalten und bereitstellen, Ablaufsteuerungssysteme einsetzen
 12
11Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
a)
vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten und ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen nach redaktionellen, produktionstechnischen, medienspezifischen und gestalterischen Gesichtspunkten für den jeweiligen Einsatzbereich erstellen
b)
Informationen zur Vorbereitung von Bild- und Tonprodukten recherchieren, auswerten und bewerten
c)
Programmmitarbeiter und Kunden bei der Umsetzung von gestalterischen Konzepten unterstützen und beraten
d)
Produktionsablauf nach inhaltlichen, gestalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Beteiligten abstimmen, insbesondere
aa)
redaktionelle und mediale Konzepte erfassen sowie mit Kunden und den Projektbeteiligten hinsichtlich Intention und Wirkung besprechen
bb)
Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken unter Beachtung redaktioneller Vorgaben sowie von Terminen und Kosten abstimmen
cc)
Lösungsvarianten aufzeigen, Aufwand und Kosten ermitteln und vergleichen
e)
Einhaltung von Terminen verfolgen
f)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Abrechnungsdaten erstellen, Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen
h)
Arbeitsbeziehungen im Produktionsteam organisieren; das Team in der Zusammenarbeit motivieren; Konflikte im Team lösen
i)
eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
 26

Jur. Bezeichnung
MediengestAusbV 2006
Veröffentlicht
26.05.2006
Fundstellen
2006, 1271: BGBl I