MediengestAusbV 2006
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Bild und Ton/Mediengestalterin Bild und Ton wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen prozessbezogen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
(2) Die berufliche Handlungsfähigkeit im Einsatzgebiet ist durch Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigen.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen,
- 7.
- Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen,
- 8.
- Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial,
- 9.
- Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial,
- 10.
- Durchführen von Medienproduktionen,
- 11.
- Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Außenübertragung,
- 2.
- Studioproduktion,
- 3.
- szenische und dokumentarische Produktion,
- 4.
- EB-Produktion,
- 5.
- Bildmontage, AV-Grafik, Effekte,
- 6.
- Tonaufnahme, -schnitt, -synchronisation und -mischung,
- 7.
- Radioproduktion und -sendung,
- 8.
- Fernsehproduktion und -sendung,
- 9.
- Organisation von AV-Produktionen,
- 10.
- Produktion von Bild- und Tonmaterial für crossmediale Produkte.
Die in § 4 Abs. 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) In der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
- Produktionssysteme einrichten, Fehler und Störungen erkennen und beheben,
- 2.
- Bild- und Tonmaterial prüfen, aufbereiten und verwalten, Speicherumgebungen administrieren, Norm- und Formatwandlungen durchführen sowie
- 3.
- Produktionssysteme bedienen
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 30 Minuten eine Arbeitsprobe durchführen sowie handlungsorientierte Aufgaben in höchstens 120 Minuten schriftlich bearbeiten.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Produktionsaufgaben,
- 2.
- Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung,
- 3.
- Medienwirtschaft,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Im Prüfungsbereich "Produktionsaufgaben" soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
- vorgegebene redaktionelle Konzepte ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen erstellen,
- 2.
- Bild-Ton sowie Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten aufnehmen und bearbeiten, technische Standards und zeitliche Vorgaben einhalten,
- 3.
- komplexe Teilaufgaben einer Produktion unter Zeitvorgaben durchführen und
- 4.
- Projektabläufe dokumentieren, Medienbegleitdaten und Abrechnungsdaten erstellen
(4) Zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 3 soll der Prüfling
- 1.
- in höchstens 18 Stunden
- a)
- eine Bild-Ton-Produktion von 2,5 bis 4 Minuten Dauer oder
- b)
- eine Tonproduktion von 3 bis 5 Minuten
auf der Grundlage einer redaktionellen Vorgabe erstellen, Unterlagen anfertigen sowie hierüber ein Fachgespräch von 5 bis 15 Minuten führen. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung der Produktion das ausgearbeitete Konzept, einschließlich der Produktionsunterlagen, zur Genehmigung vorzulegen; - 2.
- in höchstens 45 Minuten höchstens drei Arbeitsproben durchführen. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
- a)
- Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effekte, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter Einbeziehung der Kameraführung nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen;
- b)
- Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile, einschließlich Effekte, nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen;
- c)
- Produktionen für verschiedene Verbreitungswege aufbereiten, verwalten und bereitstellen sowie Ablaufsteuerungssysteme einsetzen;
- d)
- eine Szene einleuchten und mit mindestens zwei Kameras optisch auflösen und aufzeichnen;
- e)
- eine Bild-Ton-Produktion nach vorgegebenem Konzept montieren.
Die Arbeitsproben sind so auszuwählen, dass der Nachweis der Anforderungen nach Absatz 3 gewährleistet ist.
(5) Im Prüfungsbereich "Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung" soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
- Unterlagen auswerten,
- 2.
- Lösungsvarianten unter technischen, gestalterischen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
- 3.
- Arbeitstechniken und Arbeitsabläufe planen und abstimmen sowie
- 4.
- Geräte und Material auswählen
(6) Im Prüfungsbereich "Medienwirtschaft" soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
- die gesellschaftliche Bedeutung, die gesellschaftsrechtliche Stellung sowie die wirtschaftlichen und sozialen Aufgaben von Medienbetrieben beschreiben,
- 2.
- die Zusammenhänge von Medienordnung, Programmauftrag und Programmformen darstellen und
- 3.
- die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen der Medienproduktion unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes von Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz, Wettbewerbssituation und Konsumentenwünschen analysieren und beurteilen
(7) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" soll der Prüfling nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(8) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Produktionsaufgaben | 50 Prozent, |
2. | Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung | 25 Prozent, |
3. | Medienwirtschaft | 15 Prozent, |
4. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(9) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den weiteren schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das Ergebnis der schriftlichen Arbeit und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis,
- 2.
- im Prüfungsbereich Produktionsaufgaben sowie
- 3.
- im Prüfungsbereich Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Monaten | |
1-18 | 19-36 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) |
| 18 | |
6 | Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) |
| 30 | |
7 | Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) |
| 18 | |
Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten aufnehmen, insbesondere
| 20 | |||
8 | Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) |
| 12 | |
9 | Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten, insbesondere
| 20 | |
10 | Durchführen von Medienproduktionen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) |
| 12 | |
11 | Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) |
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