MBergKostV

Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung

Auf Grund des § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Rahmensätze für die Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen werden gesondert erhoben.

(1) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines nicht ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angegriffenen Verwaltungsakt vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2999)

  Gebühr in Euro
1.Befürwortung eines Antrags an die Internationale Meeresbodenbehörde auf Abschluss eines Vertrags für Tätigkeiten im Gebiet 
1.1mit Prüfung des Arbeitsplans gemäß § 4 Abs. 3 MBergG 
1.1.1für Erforschung5.000 bis 50.000
1.1.2für Ausbeutung10.000 bis 75.000
1.1.3für Erforschung und Ausbeutung15.000 bis 100.000
1.2ohne Prüfung des Arbeitsplans gemäß § 4 Abs. 7 MBergG 
1.2.1für Erforschung2.000 bis 10.000
1.2.2für Ausbeutung3.000 bis 15.000
1.2.3für Erforschung und Ausbeutung4.000 bis 20.000
1.3Befürwortung eines Antrags an die Internationale Meeresbodenbehörde auf Verlängerung eines Vertrags für Erforschung gemäß § 4 Abs. 2 MBergG und Abschnitt 1 Abs. 9 der Anlage zum Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 2565)1.000 bis 10.000
2.Erlass einer nachträglichen Auflage zu einer erteilten Befürwortung gemäß § 4 Abs. 9 MBergG250 bis 2.500.

Jur. Bezeichnung
MBergKostV
Pub. Bezeichnung
MBergKostV
Veröffentlicht
20.12.1996
Fundstellen
1996, 2159: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 70 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 94 G v. 7.8.2013 I 3154
Sonst: V ursprünglich aufgeh. durch Art. 4 Abs. 73 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018; Art. 4 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666