MautSysG 2014(MautSysG)

Mautsystemgesetz

Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
technische Systeme zur elektronischen Erhebung von Gebühren für die Benutzung von mautpflichtigen Streckennetzen mit Kraftfahrzeugen (elektronische Mautsysteme) und
2.
das Erbringen mautdienstbezogener Leistungen, auch in der Form der Mitwirkung Privater bei der Erhebung.

(2) Das jeweils zu einem elektronischen Mautsystem gehörende mautpflichtige Streckennetz umfasst

1.
öffentliche Straßen,
2.
Bauwerke im Verlauf öffentlicher Straßen, insbesondere Tunnel und Brücken, und
3.
Fähren, soweit sie Teil einer öffentlichen Straße sind,
nach Maßgabe besonderer Vorschriften des Bundes und der Länder.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

1.
elektronische Mautsysteme, soweit diese den Einbau eines Fahrzeuggerätes in einem mautpflichtigen Fahrzeug nicht erfordern, oder
2.
kleine, rein örtliche Mautsysteme, bei denen die Kosten für die Anpassung an die Anforderungen nach diesem Gesetz außer Verhältnis zu dem erzielten Nutzen stünden, es sei denn, in den der Erhebung der Maut zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist etwas Abweichendes bestimmt.

Elektronische Mautsysteme, die von Bund und Ländern in Betrieb genommen werden, dürfen für die Erhebung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden:

1.
Satellitenortung,
2.
Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm,
3.
Mikrowellentechnik (5,8 GHz).

(1) Bund und Länder haben ihre elektronischen Mautsysteme nach Maßgabe des Absatzes 2 so zu betreiben, dass der europäische elektronische Mautdienst (Mautdienst) ermöglicht wird.

(2) Die elektronischen Mautsysteme von Bund und Ländern müssen den Anforderungen der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50) in ihrer jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11), entsprechen.

Wer mautdienstbezogene Leistungen erbringen will (Anbieter), muss sich beim Bundesamt für Güterverkehr registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist.

Die Registrierung erfolgt auf Antrag, wenn der Anbieter nach Maßgabe des § 6, auch in Verbindung mit § 7, nachweist, dass er

1.
seinen Sitz oder eine ständige Niederlassung in Deutschland hat,
2.
über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zertifiziert ist,
3.
über
a)
die technische Ausrüstung und
b)
die EG-Konformitätserklärung oder das EG-Zertifikat zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten nach Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG verfügt,
4.
die Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen besitzt,
5.
über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um die Einrichtung und ordnungsgemäße Führung eines Geschäftsbetriebs zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu gewährleisten,
6.
über einen auf seine Veranlassung im Rahmen eines Audits geprüften Risikomanagementplan verfügt, der die Risiken im Zusammenhang mit dem Erbringen der mautdienstbezogenen Leistungen benennt und bewertet sowie Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken vorsieht, sowie
7.
die Gewähr für die erforderliche Zuverlässigkeit für die Einrichtung und ordnungsgemäße Führung eines Geschäftsbetriebs zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bietet.

(1) Der Antrag auf Registrierung als Anbieter ist schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr zu stellen. Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 sind dem Antrag die hierfür erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen, insbesondere ein Auszug über die im Handelsregister enthaltenen Eintragungen des Antragstellers als Unternehmer und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, beizufügen. Ferner hat der Antragsteller Nachweise darüber beizufügen, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zum Zweck der Prüfung der Zuverlässigkeit jeweils einen Antrag auf Vorlage eines Führungszeugnisses beim Bundesamt für Güterverkehr gestellt haben. Namen und Anschriften natürlicher Personen sind zu übermitteln, soweit diese in Unterlagen und Bescheinigungen nach Satz 2 enthalten sind. Auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr hat der Antragsteller die Originale oder beglaubigte Kopien der Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen.

(2) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Prüfung des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 erstreckt, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, die in den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen und Bescheinigungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind vom Bundesamt für Güterverkehr

1.
bei Nichtregistrierung des Antragstellers als Anbieter zwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräftiger Ablehnung des Antrags auf Registrierung,
2.
bei Registrierung des Antragstellers als Anbieter zwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräftiger Beendigung der Registrierung
unverzüglich zu löschen.

(1) Jeder in Deutschland registrierte Anbieter ist verpflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 bedeutsam sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr überprüft mindestens einmal jährlich bei den in Deutschland registrierten Anbietern, ob die Voraussetzungen des § 5 Nummer 2 und 5 bis 7 noch vorliegen. Hierzu sind die Anbieter verpflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres das weitere Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen. Der Nachweis der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 ist durch ein auf Veranlassung des Anbieters mindestens alle zwei Jahre durchgeführtes Audit zu erbringen. § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 5 nachträglich entfallen ist. Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Registrierung ferner zu widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in den §§ 13 bis 14 geregelten weiteren Pflichten verstößt und deshalb eine ordnungsgemäße Erhebung der jeweiligen Maut nicht gewährleistet ist.

(4) Das Bundesamt für Güterverkehr kann die Registrierung widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in § 12 Absatz 1 geregelte Pflicht verstößt.

(5) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Registrierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 5 nicht vorgelegen haben.

Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 sowie die regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 werden vom Antragsteller Gebühren und Auslagen erhoben. Die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 1 und die §§ 10 bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind anzuwenden. Die Gebührentatbestände und die Gebührensätze werden durch Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bestimmt.

(1) Bund und Länder haben für ihre mautpflichtigen Streckennetze Regelungen zu treffen, in denen die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung der Anbieter enthalten sind (Gebietsvorgaben). Insbesondere sind in nicht personenbezogener Form Regelungen zu treffen über

1.
die von den Anbietern zu zahlenden Entgelte nach Absatz 3 einschließlich einer Bankgarantie oder eines gleichwertigen Finanzinstruments nach Absatz 4,
2.
das Verfahren zur Abwicklung der Mitwirkung bei der Mauterhebung durch die Anbieter hinsichtlich
a)
der Voraussetzungen für die Zulassung als Anbieter,
b)
der Maut-Basisdaten nach § 17,
c)
des Anlegens von Sperrlisten, den Zugriff darauf und die Übermittlung von Sperrlisten oder Daten daraus,
d)
des Formats für die Übermittlung der Daten des Mautbuchungsnachweises,
e)
der Termine und der Häufigkeit der Übermittlung dieser Daten,
f)
der Richtigkeit der Daten des Mautbuchungsnachweises,
g)
der Betriebsbereitschaft,
h)
der Fakturierungsgrundsätze,
i)
der Zahlungsgrundsätze,
j)
der Geschäftsbedingungen, die in Verhandlungen zwischen den für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden sowie dem jeweiligen Anbieter zu vereinbaren sind, einschließlich der Anforderungen an die Dienstleistungsqualität,
k)
der Unterstützung der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht durch die Teilsysteme der Anbieter,
l)
der Überwachung der Anbieter und
m)
des Umgangs mit Änderungen.

(2) Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden haben spätestens drei Monate vor Beginn einer Mauterhebung die Angaben nach Absatz 1 an das Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 zu übermitteln. Änderungen sind dem Bundesamt für Güterverkehr unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Entgelte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen die jeweiligen Kosten des Bundes und der Länder für die Bereitstellung, den Betrieb und die Erhaltung eines den Anforderungen an den Mautdienst genügenden Systems, einschließlich des Zulassungsverfahrens, der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und der Überwachung der Anbieter, nicht übersteigen. Kosten, die bereits in der Maut enthalten sind, dürfen bei der Berechnung der Entgelte nicht berücksichtigt werden.

(4) Bund und Länder können ferner von den Anbietern eine Bankgarantie oder ein gleichwertiges Finanzinstrument verlangen, deren oder dessen Betrag die in den vorausgegangenen zwölf Monaten durchschnittlich monatlich von dem Anbieter für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz zu zahlende Summe für Mautabrechnungen nicht überschreiten darf. Für einen erstmals tätig werdenden Anbieter wird der Betrag nach Satz 1 für die Dauer der ersten zwölf Monate auf der Grundlage der Summe festgelegt, die der Anbieter auf Grund der Anzahl seiner Verträge und der in seinem Geschäftsplan veranschlagten durchschnittlichen Maut je Vertrag in den ersten zwölf Monaten durchschnittlich monatlich für Mautabrechnungen für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz zu zahlen haben dürfte.

(1) Ein Anbieter kann mautdienstbezogene Leistungen innerhalb eines mautpflichtigen Streckennetzes nur erbringen, wenn er von der jeweils zuständigen Behörde des Bundes oder Landes dafür zugelassen ist.

(2) Bund und Länder lassen auf Antrag jeden Anbieter zu, der mautdienstbezogene Leistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich anbieten will, wenn dieser die jeweiligen nach § 9 Absatz 1 geregelten Gebietsvorgaben und die jeweiligen Anforderungen nach § 22 Absatz 2 und 3 erfüllt. Die Zulassung eines Anbieters für ein mautpflichtiges Streckennetz erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der für die Erhebung der Maut in diesem mautpflichtigen Streckennetz zuständigen Behörde und dem Anbieter.

(3) Die Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen erfolgt auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der für die Erhebung der Maut in dem mautpflichtigen Streckennetz zuständigen Behörde und dem Anbieter, in dem die für die Prüfung erforderlichen Rechte und Pflichten der Beteiligten zu regeln sind (Prüfvereinbarung).

(4) Können sich die zuständige Behörde und ein registrierter Anbieter über den Abschluss des Vertrages nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 oder einzelne seiner Regelungen nicht verständigen, kann jede Verhandlungspartei die Vermittlungsstelle nach § 30 Absatz 1 anrufen.

(5) Bund und Länder haben in nicht personenbezogener Form im Bundesanzeiger alle Anbieter bekannt zu machen, die von ihnen nach Absatz 2 zugelassen sind.

(1) Zum Zweck der Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 unter den Bedingungen des Wirkbetriebs (Pilotbetrieb) können die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden einen Anbieter, mit dem eine Prüfvereinbarung nach § 10 Absatz 3 geschlossen ist, bis zum erfolgreichen Abschluss des Pilotbetriebs in beschränktem Umfang zum Erbringen von mautdienstbezogenen Leistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zulassen (beschränkte Zulassung). Die beschränkte Zulassung kann durch

1.
öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde und dem Anbieter oder
2.
Verwaltungsakt der für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde
erfolgen.

(2) Die beschränkte Zulassung steht in ihrer Wirkung der Zulassung nach § 10 Absatz 1 gleich. Sie kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 mit Regelungen und in den Fällen des Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die den Umfang der Zulassung zum Zweck der Überprüfung nach Absatz 1 begrenzen. Insbesondere kann von der zuständigen Behörde die Anzahl der im Rahmen des Pilotbetriebs zugelassenen Nutzer des Anbieters für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz beschränkt werden. Im Übrigen bleibt § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(3) Alle Pflichten, die sich für zugelassene Anbieter aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ergeben, gelten auch für beschränkt zugelassene Anbieter, soweit sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes ergibt.

(4) Bund und Länder haben in nicht personenbezogener Form im Bundesanzeiger alle Anbieter bekannt zu machen, die von ihnen nach Absatz 1 beschränkt zugelassen sind.

(5) § 10 Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Für die beschränkte Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde Gebühren und Auslagen erheben. § 8 Satz 2 gilt im Fall der beschränkten Zulassung durch eine Bundesbehörde entsprechend. Die Gebührentatbestände und die Gebührensätze bestimmen sich nach den Vorschriften, die die Errichtung und den Betrieb der mautpflichtigen Strecken regeln.

(1) Jeder Anbieter ist verpflichtet, innerhalb von 24 Monaten nach seiner Registrierung alle zum Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Streckennetze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzudecken. Soweit sich die mautpflichtigen Streckennetze ändern oder aus einem anderen Grund keine vollständige Abdeckung mehr gegeben ist, ist der Anbieter verpflichtet, die vollständige Abdeckung innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung des Streckennetzes oder dem Wegfall der vollständigen Abdeckung wiederherzustellen.

(2) Jeder zugelassene Anbieter ist verpflichtet, seine Nutzer über die von ihm abgedeckten mautpflichtigen Streckennetze sowie die eintretenden Änderungen unverzüglich zu unterrichten. Jeder beim Bundesamt für Güterverkehr registrierte Anbieter ist ferner verpflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres eine Erklärung über die mautpflichtigen Streckennetze, in denen er mautdienstbezogene Leistungen erbringt, zu übermitteln. Das Bundesamt für Güterverkehr überprüft mindestens einmal jährlich, ob die bei ihm registrierten Anbieter ihren Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 nachkommen. § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Vertragsbedingungen der Anbieter dürfen nicht nach der Staatsangehörigkeit des Nutzers, dem Staat des Wohnsitzes oder der Niederlassung oder dem Zulassungsort des Fahrzeuges unterscheiden.

(2) Ein zugelassener Anbieter hat seinen Nutzern auf deren Anforderung Fahrzeuggeräte zur Verfügung zu stellen, die den in der Entscheidung 2009/750/EG festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.

(3) Ein zugelassener Anbieter ist verpflichtet, den Nutzern seiner Dienstleistungen Informationen und technische Unterstützung zur ordnungsgemäßen Einstellung jedes Fahrzeuggerätes anzubieten.

(4) Die zugelassenen Anbieter sind verpflichtet, die Bedingungen zu veröffentlichen, die sie den Verträgen mit ihren Nutzern zu Grunde legen. Vor Vertragsabschluss hat der Anbieter die Nutzer jeweils angemessen über

1.
die Erforderlichkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer zur Vertragsabwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten und der Rechtsgrundlagen,
2.
die hiermit verbundenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und dabei insbesondere der Beschreibung der Maßnahmen zur Beachtung der Vorgaben des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes auch in Verbindung mit der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes sowie
3.
ihre Rechte auf Grund der geltenden Datenschutzvorschriften
zu unterrichten.

(5) Bei der Erstellung der Rechnungen an die einzelnen Nutzer hat ein zugelassener Anbieter seine Dienstleistungsentgelte deutlich sichtbar von der angefallenen Maut zu trennen. In jedem Fall sind Zeitpunkt und Streckenabschnitt des Anfalls der Maut und die für die Nutzer maßgebliche Zusammensetzung der Maut anzugeben.

(6) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Übrigen bleiben unberührt.

(1) Ein zugelassener Anbieter hat durch betriebseigene Kontrollen sicherzustellen, dass die von ihm erbrachten mautdienstbezogenen Leistungen jederzeit die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen. Er muss dazu insbesondere über geprüfte Betriebsprozesse verfügen, die bei Leistungsproblemen oder bei Verletzungen der Vollständigkeit und Unverändertheit seiner mit dem Erbringen mautdienstbezogener Leistungen zusammenhängenden Daten (Integritätsverletzungen) geeignete Maßnahmen vorsehen, damit die volle Leistungsfähigkeit unverzüglich wiederhergestellt wird oder Integritätsverletzungen unverzüglich beseitigt werden.

(2) Ein zugelassener Anbieter ist im Rahmen seiner mautdienstbezogenen Leistungen für die Richtigkeit der in den Fahrzeuggeräten seiner Nutzer oder in seinem Informationssystem gespeicherten unveränderlichen Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung verantwortlich. Insbesondere haftet ein zugelassener Anbieter gegenüber dem Bund und den Ländern für entgangene Mauteinnahmen, die aus fehlerhaft gespeicherten unveränderlichen Merkmalen für die Fahrzeugklassifizierung resultieren.

(1) Nutzer können am Mautdienst über einen zugelassenen Anbieter teilnehmen.

(2) Nutzer haben sicherzustellen, dass alle gegenüber ihrem Anbieter gemachten Angaben zu Nutzer und Fahrzeug zutreffend sind.

(3) Nutzer haben sicherzustellen, dass das Fahrzeuggerät ihres Fahrzeuges während des Einsatzes in den zum Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Streckennetzen funktionsfähig ist.

(4) Nutzer haben Fahrzeuggeräte entsprechend den Anweisungen ihres Anbieters zu benutzen oder haben sicherzustellen, dass die Fahrzeuggeräte entsprechend den Anweisungen ihres Anbieters benutzt werden. Satz 1 gilt insbesondere im Hinblick auf die veränderlichen Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung.

(5) Nach Maßgabe der jeweiligen der Erhebung einer Maut zu Grunde liegenden Vorschriften erfüllt der Nutzer mit der Zahlung der Maut an seinen Anbieter seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörde.

(1) Werden Änderungen hinsichtlich der im Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 gespeicherten Daten eines Mautsystems erforderlich, so hat die zuständige Behörde des Bundes oder Landes unverzüglich das Bundesamt für Güterverkehr schriftlich zu unterrichten, damit es das Mautdienstregister entsprechend ändern kann.

(2) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden haben von den nach § 10 Absatz 1 zugelassenen Anbietern alle funktionsfähigen Fahrzeuggeräte anzuerkennen, für die eine EG-Konformitätserklärung nach § 23 Absatz 1 vorliegt, deren Gebrauchstauglichkeit nach § 23 Absatz 2 nachgewiesen wurde und die nicht auf einer Liste gesperrter Fahrzeuggeräte nach § 26 aufgeführt sind.

(3) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden können einen zugelassenen Anbieter zur Zusammenarbeit bei unangekündigten, eingehenden Überprüfungen des Systems des Anbieters auffordern, in deren Rahmen Fahrzeuge überprüft werden, die in den mautpflichtigen Streckennetzen dieser Behörden verkehren oder in den letzten drei Monaten verkehrt sind. Die Anzahl der Fahrzeuge, die im Verlauf eines Kalenderjahres im Zusammenhang mit einem bestimmten Anbieter solchen Überprüfungen unterzogen wird, muss im Verhältnis zu dem durchschnittlichen jährlichen Verkehrsaufkommen des Anbieters in den jeweiligen mautpflichtigen Streckennetzen dieser Behörden oder den entsprechenden Verkehrsprognosen stehen.

(4) Wird festgestellt, dass zugelassene Anbieter durch Verschulden des Bundes oder eines Landes ihre mautdienstbezogenen Leistungen nicht anbieten können, so hat die jeweils zuständige Behörde für einen Behelfsbetrieb zu sorgen, bei dem Fahrzeuge mit den in Absatz 2 genannten Geräten sicher und mit so geringer Verzögerung wie möglich verkehren können, ohne dass den Nutzern ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Mauterhebung angelastet werden kann.

(5) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden sind verpflichtet, mit registrierten Anbietern, Herstellern oder notifizierten Stellen zusammenzuarbeiten, um die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten nach § 22 Absatz 1 in ihren Mautsystemen zu prüfen.

(6) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden haben in den Fällen des § 20 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass für beide Tätigkeitsbereiche des Anbieters eine getrennte Buchführung und Segmentberichterstattung erfolgt und dabei dafür Sorge zu tragen, dass ein Ausgleich von Gewinnen und Verlusten zwischen den Tätigkeitsbereichen eines Anbieters nicht erfolgen kann.

(1) Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden müssen dem Bundesamt für Güterverkehr spätestens drei Monate vor Beginn der Mauterhebung die für die Mauterhebung erforderlichen Maut-Basisdaten nach Absatz 2 mitteilen.

(2) Maut-Basisdaten sind:

1.
das mautpflichtige Streckennetz, insbesondere dessen geografische Ausdehnung und die Infrastrukturen, für die Maut erhoben wird,
2.
die Art der Maut und die Erhebungsgrundsätze,
3.
die Fahrzeugarten, für die Maut erhoben wird,
4.
die Merkmale für die Klassifizierung der Fahrzeugarten und ihre Zuordnung zur Gebührenstruktur des Bundes oder Landes,
5.
die geforderten Mautbuchungsnachweise.

(3) Jede Änderung der in Absatz 2 genannten Maut-Basisdaten ist dem Bundesamt für Güterverkehr spätestens drei Monate vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich mitzuteilen.

Die Maut ist vom Bund und den Ländern auf der Grundlage einer Klassifizierung der jeweiligen Fahrzeugart festzulegen. Die Fahrzeugarten dürfen nur nach Maßgabe des Anhangs VI der Entscheidung 2009/750/EG klassifiziert werden.

(1) Bund und Länder können von einem zugelassenen Anbieter für alle von diesem verwalteten Nutzerkonten neben den Zahlungen bei nachgewiesenen Mautbuchungsnachweisen auch Zahlungen im Fall der nachweislichen Nichtübermittlung eines Mautbuchungsnachweises verlangen.

(2) Bei mikrowellengestützten Mautsystemen im Sinne des § 2 Nummer 3 müssen die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden den zugelassenen Anbietern die Buchungsnachweise für die Maut übermitteln, die für die jeweiligen Nutzer der Anbieter angefallen sind.

(1) Ist ein zugelassener Anbieter zugleich von einer für die Erhebung von Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörde mit der Mauterhebung beauftragt, hat er zusätzlich zum Jahresabschluss Segmentberichte für die Tätigkeit als zugelassener Anbieter und für die Tätigkeit der Mauterhebung aufzustellen. Ein Segmentbericht besteht aus einer auf die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten begrenzten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Auf die Aufstellung der Segmentberichte sind die für die Aufstellung des Jahresabschlusses des Anbieters geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Segmentberichte sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres auf der Internetseite des Anbieters zu veröffentlichen.

(2) Die Buchführungssysteme für die Tätigkeiten nach Absatz 1 sind voneinander getrennt zu halten, sodass eine eindeutige Bewertung von Kosten und Nutzen im Zusammenhang mit dem Erbringen mautdienstbezogener Leistungen vorgenommen werden kann.

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr führt und aktualisiert das nationale elektronische Mautdienstregister (Mautdienstregister). Das Mautdienstregister enthält folgende Angaben:

1.
mautpflichtige Streckennetze mit Angaben zu
a)
der jeweils für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde,
b)
den verwendeten Mauttechnologien,
c)
den Gebietsvorgaben für das mautpflichtige Streckennetz nach § 9,
d)
den Anbietern, die zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 zugelassen oder nach § 11 Absatz 1 beschränkt zugelassen sind, wobei anzugeben ist, um welche Art der Zulassung es sich handelt,
2.
Anbieter, die beim Bundesamt für Güterverkehr registriert sind sowie die Schlussfolgerungen des regelmäßigen Audits nach § 7 Absatz 2 Satz 3.
Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Satz 2 Nummer 2 den Namen des gesetzlichen Vertreters des Anbieters zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Das in Satz 3 genannte Datum ist unverzüglich zu löschen, wenn es im Einzelfall für die Führung des in Satz 1 genannten Registers nicht mehr erforderlich ist.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das Mautdienstregister bei Bedarf, insbesondere auf der Basis der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3.

(3) Das Mautdienstregister ist im Bundesanzeiger in nicht personenbezogener Form bekannt zu machen.

(4) Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt das Bundesamt für Güterverkehr den registerführenden Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Kommission elektronisch das Mautdienstregister in nicht personenbezogener Form. Abweichungen zwischen den Daten der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelten Mautdienstregister bezüglich der Situation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum teilt das Bundesamt für Güterverkehr dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der jeweilige Anbieter registriert ist, sowie der Kommission mit.

(1) Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in elektronische Mautsysteme nach § 1 eingegliedert sind oder eingegliedert werden sollen und von denen die Interoperabilität dieser elektronischen Mautsysteme unmittelbar oder mittelbar abhängt. Hierbei kann es sich sowohl um materielle als auch um immaterielle Produkte, insbesondere Software, handeln.

(2) Für die Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Schnittstellen, muss vom Hersteller nachgewiesen werden, dass sie die Anforderungen der Richtlinie 2004/52/EG, der Entscheidung 2009/750/EG sowie der für die jeweiligen Interoperabilitätskomponenten geltenden Gesetze erfüllen (Konformität der Interoperabilitätskomponenten).

(3) Für die Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Schnittstellen, muss vom Hersteller oder Anbieter nachgewiesen werden, dass sie in der Lage sind, während des Betriebs die Mauterhebung nach Maßgabe der in den Gebietsvorgaben festgelegten Anforderungen an die Dienstleistungsqualität zu erreichen und aufrechtzuerhalten (Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten).

(1) Die Beurteilung der Konformität von Interoperabilitätskomponenten hat durch den Hersteller selbst oder durch eine oder mehrere notifizierte Stellen nach Anhang IV Nummer 1 der Entscheidung 2009/750/EG zu erfolgen.

(2) Die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten ist von den für die Erhebung einer Maut im Bund und in den Ländern zuständigen Behörden oder durch eine oder mehrere notifizierte Stellen nach Anhang IV Nummer 2 der Entscheidung 2009/750/EG vorzunehmen.

(3) Interoperabilitätskomponenten können vom Hersteller oder Anbieter mit dem CE-Zeichen versehen werden, wenn für sie eine EG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt.

(4) Konformitätserklärungen oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen sind vom Hersteller der Interoperabilitätskomponenten, dem Anbieter oder einem Bevollmächtigen nach Maßgabe des Anhanges IV der Entscheidung 2009/750/EG zu erstellen. Der Inhalt der Erklärungen muss Anhang IV Nummer 3 der Entscheidung 2009/750/EG entsprechen. Aus den Erklärungen muss hervorgehen, ob sie die Konformität mit Spezifikationen oder die Gebrauchstauglichkeit betreffen.

(1) Das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht verboten, beschränkt oder behindert werden, wenn diese Komponenten das CE-Zeichen tragen oder für sie eine EG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt.

(2) Hat das Bundesamt für Güterverkehr Grund zu der Annahme, dass Interoperabilitätskomponenten, die das CE-Zeichen tragen und in Verkehr gebracht worden sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen des § 22 Absatz 2 oder 3 oder des § 25 nicht erfüllen werden, so kann es das weitere Inverkehrbringen dieser Komponenten untersagen oder einschränken oder ihre Rücknahme oder ihren Rückruf anordnen. Das Bundesamt für Güterverkehr unterrichtet die Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe über die getroffenen Maßnahmen und erläutert insbesondere, ob die Komponenten nicht übereinstimmend sind, weil

1.
die technischen Spezifikationen nicht ordnungsgemäß angewandt wurden oder
2.
die technischen Spezifikationen ungeeignet sind.

(3) Erfüllen Interoperabilitätskomponenten, die das CE-Zeichen tragen, nicht die Anforderungen des § 22 Absatz 2 oder Absatz 3, verlangt das Bundesamt für Güterverkehr vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigten, die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit der jeweiligen Interoperabilitätskomponente entsprechend den geltenden Vorschriften herzustellen. Das Bundesamt für Güterverkehr unterrichtet die Kommission und die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hiervon.

(4) Das Produktsicherheitsgesetz bleibt unberührt. Das Bundesamt für Güterverkehr und die nach dem Produktsicherheitsgesetz zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig über die im Hinblick auf Interoperabilitätskomponenten gewonnenen Erkenntnisse und getroffenen Maßnahmen.

(1) Die mautdienstbezogenen Leistungen sind den Nutzern als ein einheitlicher, fortdauernder Dienst anzubieten. Dies erfordert insbesondere, dass bei den Fahrzeuggeräten während einer Fahrt über die zuvor vorgenommenen Einstellungen hinsichtlich der Fahrzeugklassifizierung, einschließlich der veränderbaren Bemessungsgrößen, hinaus keine zusätzlichen Einstellungen vorzunehmen sind.

(2) Fahrzeuggeräte, die im Rahmen des Mautdienstes eingesetzt werden, müssen für jedes elektronische Mautsystem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welches in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/52/EG fällt, und für alle Fahrzeugarten einsetzbar sein.

(3) Die veränderbaren Daten für die Fahrzeugklassifizierung, die sich von einer Fahrt zur anderen oder während einer Fahrt ändern können und im Fahrzeug selbst eingegeben werden können, müssen über eine Benutzer-Schnittstelle an dem Fahrzeuggerät einzugeben sein.

(4) Fahrzeuggeräte dürfen unbeschadet nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen auch für weitere Zwecke und andere Dienste einsetzbar sein, soweit dies in keinem mautpflichtigen Streckennetz die Erhebung der Maut beeinträchtigt.

(1) Jeder zugelassene Anbieter darf zu Zwecken der Haftungsbeschränkung nach Absatz 2 Listen führen, in denen er die von ihm gesperrten Fahrzeuggeräte seiner Nutzer aufführt. Die zugelassenen Anbieter und die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden dürfen für die Listen folgende Daten erheben, speichern, nutzen und einander übermitteln, soweit dies für den in Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist:

1.
Identifikationsnummer des Nutzers, dem das gesperrte oder entsperrte Fahrzeuggerät zugeordnet ist,
2.
Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes, zu dem eine Sperr- oder Entsperrmeldung vom Anbieter vorliegt,
3.
Informationen zur Gültigkeit eines Eintrags,
4.
Zeitpunkt, zu dem der Anbieter eine Sperrung oder Entsperrung ausgelöst hat,
5.
Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeuggerät die Sperrung oder Entsperrung bestätigt hat,
6.
Art der Sperraktivität, die für ein Fahrzeuggerät durchgeführt wurde,
7.
eine im System des Anbieters eindeutige Identifikationsnummer für Datensätze vom Datentyp „Sperr- oder Entsperrinformation“.
Diese Daten dürfen über den in Satz 1 genannten Zweck hinaus ausschließlich dann zu Zwecken dieses Gesetzes sowie den der Mauterhebung zu Grunde liegenden Gesetzen des Bundes und der Länder gespeichert, genutzt und übermittelt werden, wenn dies für die Erreichung eines dieser Zwecke im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

(2) Ist den für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden von einem zugelassenen Anbieter eine Liste gesperrter Fahrzeuggeräte im Sinne des Absatzes 1 zugegangen, haftet der Anbieter nicht für durch die Verwendung solcher gesperrten und in der Liste enthaltenen Fahrzeuggeräte noch angefallene Maut.

(3) Die jeweils zuständigen Behörden von Bund und Ländern sowie die zugelassenen Anbieter sind verpflichtet, die Anzahl der Einträge in der Liste gesperrter Fahrzeuggeräte, das Format der Liste und die Häufigkeit ihrer Aktualisierung zu vereinbaren.

(1) Eine notifizierte Stelle ist eine akkreditierte Stelle, die nach Absatz 4 Satz 2 benannt worden und befugt ist, das Verfahren zur Beurteilung der Konformität mit Spezifikationen oder der Gebrauchstauglichkeit nach Anhang IV der Entscheidung 2009/750/EG durchzuführen oder zu überwachen.

(2) Die Akkreditierung der in Deutschland ansässigen Stellen nach Absatz 1 erfolgt bei der nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes.

(3) Mit einer gültigen Akkreditierung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes wird bescheinigt, dass die akkreditierte Stelle die Anforderungen der Richtlinie 2004/52/EG und Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang V der Entscheidung 2009/750/EG erfüllt. Die nationale Akkreditierungsstelle entzieht einer akkreditierten Stelle die Akkreditierung, wenn diese die in Satz 1 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder nachträglich bekannt wird, dass diese Anforderungen zum Zeitpunkt der Akkreditierung nicht erfüllt wurden.

(4) Die nationale Akkreditierungsstelle unterrichtet das Bundesamt für Güterverkehr über die Erteilung, die Änderung, die Entziehung und das Erlöschen von Akkreditierungen nach Absatz 2. Auf der Grundlage der nach Satz 1 übermittelten Informationen benennt das Bundesamt für Güterverkehr der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die in Deutschland ansässigen Stellen nach Absatz 1 und gibt den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle sowie die zuvor von der Kommission erteilten Kennnummern an.

(5) Ist das Bundesamt für Güterverkehr der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notifizierte Stelle den relevanten Kriterien nach Absatz 2 Satz 2 nicht entspricht, so informiert es hierüber den nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2004/52/EG eingesetzten Ausschuss für elektronische Maut.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überträgt einem Privaten die Errichtung und den Betrieb der Vermittlungsstelle. Die Übertragung ist vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(2) Die Vermittlungsstelle muss unabhängig von den Interessen der jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden und den gewerblichen Interessen der Anbieter sein. Sie ist in ihrer Arbeit keinen Weisungen unterworfen.

(3) Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe, die Vermittlung zwischen den jeweils zuständigen Behörden sowie den registrierten Anbietern bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 und der beschränkten Zulassung nach § 11 zu erleichtern. Die Vermittlungsstelle ist insbesondere befugt, zu prüfen, ob die Vertragsbedingungen, welche die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden den Anbietern auferlegen, keine Diskriminierung beinhalten und Kosten und Risiken der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln.

(4) Die Vermittlungsstelle ist befugt, die in den in Absatz 3 Satz 1 genannten Verträgen oder in Absatz 3 Satz 2 genannten Vertragsbedingungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies für die Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind von der Vermittlungsstelle jeweils unverzüglich zu löschen, wenn sie für die in Absatz 3 genannte Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.

(5) Die Vermittlungsstelle hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Absatz 3 zu ihrer Kenntnis gelangte sowie in den Verträgen oder sonstigen Unterlagen enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

(6) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermittlungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Informationen über die Grundsätze und Methodik ihrer Arbeit in nicht personenbezogener Form aus.

(1) Die Vermittlungsstelle besteht aus einem Spruchkörper nach Absatz 2 und der Geschäftsstelle nach Absatz 3.

(2) Der Spruchkörper besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers sowie Beisitzern, wobei jede Streitpartei für jeden Vermittlungsfall einen Beisitzer zu benennen hat. Der Vorsitzende des Spruchkörpers muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des Spruchkörpers gehören

1.
die Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Satz 2,
2.
die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Spruchkörpers,
3.
die Einholung von Informationen nach § 30 Absatz 2 und
4.
der Austausch von Informationen nach § 28 Absatz 6.

(3) Die Geschäftsstelle besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers und einem Sekretariat; der Vorsitzende des Spruchköpers ist Vorgesetzter der Mitarbeiter des Sekretariates.

(4) Die Parteien tragen jeweils die Kosten des von ihnen benannten Beisitzers. Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden sowie die registrierten Anbieter können die zuständige Vermittlungsstelle im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 3 bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 und der beschränkten Zulassung nach § 11 um Vermittlung ersuchen. Der Vorsitzende des Spruchkörpers gibt innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung an, ob alle für die Vermittlung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Vermittlungsstelle nimmt spätestens sechs Monate nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung zu der Streitigkeit Stellung.

(2) Der Vorsitzende des Spruchkörpers kann bei den für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden, bei dem beteiligten Anbieter sowie bei Dritten, die an der Bereitstellung des Mautdienstes in Deutschland beteiligt sind, für die Arbeit der Vermittlungsstelle wesentliche Informationen anfordern. § 28 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
im Hinblick auf die Registrierung von Anbietern
a)
die näheren Anforderungen an die Registrierungsvoraussetzungen, an das Registrierungsverfahren und an die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach den §§ 4 bis 7,
b)
die Gebühren für die Überprüfung des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 Satz 1
festzulegen,
2.
im Hinblick auf das Mautdienstregister
a)
die erforderlichen Einzelheiten zu den Angaben im Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1,
b)
die Verfahrensregelungen, Überprüfungsfristen und Aktualisierungsintervalle zu § 21 Absatz 2 sowie
c)
die Mitteilungspflichten des Bundesamtes für Güterverkehr gegenüber den registerführenden Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Kommission nach § 21 Absatz 4
zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Verfahrensordnung für die Vermittlungsstelle nach § 28 zu erlassen.

(1) Der Bund und die Länder können im Interesse der technischen Weiterentwicklung des in § 3 Absatz 1 bezeichneten Mautdienstes zeitlich befristet auf begrenzten Bereichen ihrer mautpflichtigen Streckennetze und parallel zu ihren elektronischen Mautsystemen nach § 3 Pilot-Mautsysteme zulassen, die neue Technologien oder Konzepte einsetzen, die mit einer oder mehreren Bestimmungen der Richtlinie 2004/52/EG, der Entscheidung 2009/750/EG oder den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der hierin und in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht übereinstimmen. Vor Erteilung einer solchen Zulassung muss die zuständige Behörde des Bundes oder Landes die notwendige Genehmigung der Kommission einholen.

(2) Der anfängliche Geltungszeitraum einer solchen Zulassung darf nicht länger als drei Jahre betragen.

(3) Die Anbieter müssen sich nicht an Pilot-Mautsystemen beteiligen.

Jur. Bezeichnung
MautSysG 2014
Pub. Bezeichnung
MautSysG
Veröffentlicht
05.12.2014
Fundstellen
2014, 1980: BGBl I