MaskAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,
6.
Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten,
7.
Vorbereiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
8.
Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen,
9.
Abstimmen von Farben,
10.
Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen,
11.
Anfertigen von Glatzen,
12.
Anfertigen von Masken und Körperteilen,
13.
Anfertigen von Spezialeffekten,
14.
Schminken,
15.
Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen,
16.
Prüfen von Arbeitsergebnissen,
17.
Arbeiten für Proben und Produktionen.

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden je eine praktische Aufgabe aus den Bereichen Haararbeiten sowie Schminken und Modellieren durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Für den Bereich Haararbeiten: Knüpfen, Schneiden, Tressieren, Frisieren, Maß nehmen und Fertigen von Monturen,
2.
für den Bereich Schminken und Modellieren: Schminkmasken erstellen und eine Maskengrundlage modellieren.

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden zehn praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbstständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführten Arbeiten kontrollieren kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Erstellen einer Charaktermaske mit plastischem Gesichtsteil und Spezialeffekten, insbesondere Wunde und Narbe,
2.
Erstellen einer historischen Figur mit Eigenhaar und Haarteilen am Modell sowie Auftragen von Make-up oder Schönheitsschminke,
3.
Erstellen einer Altmaske mit Vollglatze und Kleben eines Bartes aus der Hand,
4.
Erstellen einer Frontalansicht eines geschminkten Totenschädels,
5.
Erstellen einer Improvisationsmaske nach Vorgabe,
6.
Schminken einer Fantasiemaske einschließlich Einarbeitung einer fertigen Perücke aus haarfremdem Material,
7.
Einlegen und Frisieren einer Damenperücke,
8.
Schneiden und Frisieren einer Herrenperücke,
9.
Ondulieren eines Tressenteils mit C-Eisen und
10.
Herstellen einer Freihandzeichnung für eine Tanzmaske in Frontal- und Seitenansicht sowie Modellieren auf einem Positiv-Gesichtsabdruck nach der angefertigten Zeichnung.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und -ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Gestaltung:
a)
kunstgeschichtliche und kulturelle Zusammenhänge,
b)
gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten und anatomische Grundlagen für das Maskenbild;
2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung:
a)
Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materialien und produktionsbedingte Zusammenhänge,
b)
Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorgaben,
c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

1. im Prüfungsbereich Gestaltung 150 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung 90 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Gestaltung 50 Prozent,
2. Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durchschnitt der Prüfungsbereiche Gestaltung sowie Arbeitsplanung und -ausführung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 608 - 611)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen (§ 3 Nr. 5)a)Informationen zu Gestaltungskonzeptionen ermitteln und historische und zeitgenössische sowie kultur- und kunstgeschichtliche Bezüge zu den Anforderungen der Produktion herstellen  8 
b)Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalterischer und technischer Umsetzungsmöglichkeiten bewerten und Aufgabenverteilung mit den beteiligten Werkstätten abstimmen und festlegen
c)Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und mit den Auftraggebern abstimmen
6Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten (§ 3 Nr. 6)a)Werkzeuge und Geräte auswählen2   
b)Werkzeuge und Geräte unter Beachtung der Hygiene reinigen und pflegen
c)Hilfswerkzeuge anfertigen
7Vorbereiten und Lagern von Werkzeugen und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 7)a)Werk- und Hilfsstoffe auswählen2   
b)Werk- und Hilfsstoffe vorbereiten
c)Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Bestimmungen und Herstellerangaben lagern
8Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 8)a)Fundus sichten und Gegenstände auswählen2   
b)ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit beachten
c)Arbeitsplatz einrichten
d)fremd- und fachsprachliche Ausdrücke anwenden
e)Skizzen und Entwürfe anfertigen 5  
f)Arbeitstechniken unter Beachtung von Gestaltungsvorgaben, Kosten und Terminen festlegen  6 
g)Art und Menge der Werk- und Hilfsstoffe ermitteln
h)Material- und Kostenberechnungen durchführen
i)Zeitplanung für Arbeitsschritte festlegen
k)Arbeiten mit den einzubeziehenden Werkstätten abstimmen
9Abstimmen von Farben(§ 3 Nr. 9)a)Farben nach der Kombinierbarkeit von Pigmenten, Lösungs-, Binde- und Verdünnungsmitteln auswählen  6 
b)Farben mischen
c)Farbwirkungen auf die Licht- und Produktionsbedingungen abstimmen
10Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen (§ 3 Nr. 10)a)Darstellermaße und -haarfarben registrieren, insbesondere Maßkarten und Tabellen anlegen16   
b)Arbeitsköpfe auswählen, anfertigen und präparieren
c)Monturen anfertigen
d)Haare auswählen
e)Haarfarben und Melierungen festlegen
f)Haare färben
g)Knüpfperücken und -haarteile anfertigen
h)Haare durch Schneiden und Formen gestalten
i)Perücken und Haarteile für die Lagerung präparieren
k)Tressenperücken, -haarteile und -Zöpfe anfertigen
l)Klebeperücken anfertigen
m)Perücken aus haarfremden Werkstoffen anfertigen
n)Körperbehaarungen anfertigen
11Anfertigen von Glatzen (§ 3 Nr. 11)a)Arbeitsköpfe präparieren und Glatzenformen festlegen5   
b)Monturen, Vollglatzen und Glatzenteile anfertigen
c)Glatzen konservieren und lagern
d)Glatzen von Arbeitsköpfen ablösen
e)Teilglatzen mit eingearbeiteten Befestigungspunkten herstellen  6 
f)Haare durch Knüpfen, Kleben und Stechen befestigen
12Anfertigen von Masken und Körperteilen (§ 3 Nr. 12)a)unterschiedliche Formen modellieren5   
b)Körperteile und Köpfe abformen
c)starre und flexible Masken und plastische Teile, insbesondere durch Kaschieren, Laminieren und Ausgießen, anfertigen
d)Negativ- und Positivformen herstellen
e)Masken im Direktverfahren, insbesondere durch Wattieren, Kleben und Nähen, anfertigen
f)Masken und Körperteile, insbesondere durch Strukturieren, Bemalen, Spritzen und Schminken, fertig stellen 6  
g)Art der Beanspruchung ermitteln, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen festlegen   12
h)Masken im Hohlformverfahren anfertigen
i)Körperteile und Köpfe unter Beachtung der den Rollencharakter kennzeichnenden Merkmale gestalten
13Anfertigen von Spezialeffekten (§ 3 Nr. 13)a)trockene und frische Hautveränderungen sowie Aktionsverletzungen anfertigen   10
b)bewegliche, veränderbare und starre Deformationen anfertigen
c)Konstruktionen beteiligter Werkstätten einarbeiten
14Schminken (§ 3 Nr. 14)a)Haut, insbesondere unter Beachtung unterschiedlicher Hauttypen und Hautfarben, zum Schminken vorbereiten10   
b)Grundtechniken des Schminkens anwenden, insbesondere Licht und Schatten setzen
c)Reinigungstechniken anwenden
d)Haut unter Beachtung schminktechnischer Möglichkeiten und der Erfordernisse für Bühnen-, Foto-, Film- oder Fernsehproduktionen schminken   10
e)Phantasiemasken und plakative Masken sowie Tiermasken nach artentypischen Merkmalen gestalten
f)Körperbemalungen auftragen
g)plastische Veränderungen an Darstellern herstellen und einschminken
15Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen (§ 3 Nr. 15)a)Haarlängen bestimmen10   
b)Schneidtechniken auswählen und anwenden
c)Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen, Papillotiertechniken und Ondulation, gestalten
d)Schling- und Stecktechniken anwenden 12  
e)Frisuren unter Berücksichtigung Produktionsbezogener Anforderungen, insbesondere an die Haltbarkeit und Wiederauffrisierbarkeit, fertigstellen
16Prüfen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 16)a)Prüfkriterien festlegen und unter Beachtung von produktions-bezogenen Vorgaben, insbesondere gestalterischer Qualität, Farbrichtigkeit sowie Nah- und Fernwirkung, Haltbarkeit und Funktionalität, anwenden   6
b)Funktionsprüfungen durchführen
c)Maskenbilder testen und korrigieren
17Arbeiten für Proben und Produktionen (§ 3 Nr. 17)a)mit zwischenmenschlichen Konfliktsituationen umgehen 3  
b)Maskenteile von Darstellern abnehmen, reinigen, aufarbeiten, instand setzen, aufbewahren und registrieren
c)Produktionsschminkpläne erstellen   14
d)erarbeitetes Maskenbild anlegen
e)Vorstellungs- und Produktionsbücher anlegen und führen

Jur. Bezeichnung
MaskAusbV
Veröffentlicht
08.02.2002
Fundstellen
2002, 606: BGBl I