MaschFüAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8.
Prüfen,
9.
Branchenspezifische Fertigungstechniken,
10.
Steuerungs- und Regelungstechnik,
11.
Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen,
12.
Steuern des Materialflusses,
13.
Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen,
14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Metall- und Kunststofftechnik, Textiltechnik, Textilveredelung, Lebensmitteltechnik, Druckweiter- und Papierverarbeitung nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine praktische Aufgabe durchführen sowie in insgesamt höchstens 60 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der praktischen Aufgabe stehen, schriftlich bearbeiten. Hierfür kommt schwerpunktorientiert insbesondere in Betracht:

1.
Positionieren von Maschinenelementen,
2.
Vorbereiten von Maschinen und Anlagen für die Produktion oder
3.
Einstellen und Kontrollieren von Maschinen- und Anlagenelementen sowie Zusatzeinrichtungen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel anwenden, technische Unterlagen nutzen sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen kann.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden bis zu zwei praktische Aufgaben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Einrichten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage,
2.
Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage oder
3.
Durchführen einer vorbeugenden Instandsetzung einschließlich der Inbetriebnahme.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsstoffe festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen, Prozesse steuern, Qualitätsprüfungen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt nach § 4 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche:

1.
Produktionstechnik,
2.
Produktionsplanung sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
In den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Produktionsplanung kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik:
1.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a)
technische Unterlagen,
b)
Werkstoffe,
c)
Werkzeuge,
d)
Funktion von Maschinen und Anlagen,
e)
Prüfverfahren und Prüfmittel,
f)
Fertigungstechniken;
1.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
a)
Arbeitsschritte,
b)
Qualitätssicherung,
c)
vorbeugende Instandhaltung,
d)
Produktionsanlagen,
e)
Übergabeprotokoll;
2.
Schwerpunkt Textiltechnik:
2.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a)
Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte,
b)
Produktionsverfahren, Prozessabläufe,
c)
Funktion von Maschinen und Anlagen,
d)
prozess- und leistungsbezogene Berechnungen,
e)
Konstruktionstechniken und Produktmerkmale,
f)
Fertigungstechniken;
2.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
a)
Arbeitsschritte,
b)
Qualitätssicherung,
c)
vorbeugende Instandhaltung,
d)
Materialfluss,
e)
Anfertigen von Skizzen und Planungsunterlagen;
3.
Schwerpunkt Textilveredelung:
3.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a)
Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte,
b)
Produktionsverfahren, Prozessabläufe,
c)
Funktion von Maschinen und Anlagen,
d)
prozess- und leistungsbezogene Berechnungen,
e)
Veredelungsmittel und deren Funktionsweise,
f)
Umweltschutz und Arbeitssicherheit,
g)
Fertigungstechniken;
3.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
a)
Arbeitsschritte,
b)
Qualitätssicherung,
c)
vorbeugende Instandhaltung,
d)
Materialfluss,
e)
Anfertigen von Skizzen und Planungsunterlagen;
4.
Schwerpunkt Lebensmitteltechnik:
4.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a)
Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b)
Funktion von Maschinen und Anlagen,
c)
Zerkleinerungs-, Trenn- und Sortierverfahren,
d)
Abfüllen, Etikettieren und Verpacken,
e)
Kochen, Mischen und Haltbarmachen,
f)
lebensmittelrechtliche Bestimmungen und Hygienevorschriften,
g)
Fertigungstechniken;
4.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
a)
Arbeitsschritte,
b)
Qualitätssicherung,
c)
vorbeugende Instandhaltung,
d)
Materialfluss,
e)
Maschinenbelegung;
5.
Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung:
5.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a)
Funktion von Maschinen und Anlagen,
b)
Werkstoffe,
c)
Werkzeuge,
d)
Prüfverfahren und Prüfmittel,
e)
Fertigungstechniken;
5.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
a)
Arbeitsschritte,
b)
Qualitätssicherung,
c)
vorbeugende Instandhaltung,
d)
Produktionsanlagen.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

1.im Prüfungsbereich Produktionstechnik120 Minuten,
2.im Prüfungsbereich Produktionsplanung60 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.Produktionstechnik50 Prozent,
2.Produktionsplanung30 Prozent,
3.Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
im praktischen Prüfungsteil und
2.
im schriftlichen Prüfungsteil
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin kann nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres im

1.
Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in einem der Ausbildungsberufe
Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/ Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik,
Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin,
Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin,
Industriemechaniker/Industriemechanikerin,
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin;
2.
Schwerpunkt Textiltechnik in dem Ausbildungsberuf
Produktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-Textil;
3.
Schwerpunkt Textilveredelung in dem Ausbildungsberuf
Produktveredler-Textil/Produktveredlerin-Textil;
4.
Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der Ausbildungsberufe
Fachkraft für Lebensmitteltechnik,
Fachkraft für Fruchtsafttechnik,
Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin;
5.
Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in einem der Ausbildungsberufe
Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung Buchfertigung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie),
Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerin
fortgesetzt werden.

(2) Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.

(3) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin, zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin, zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin oder zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin als Teil 1 der Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) oder der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599) in das Gesamtergebnis einbezogen.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 651 - 660)

I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Arbeitsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Werkstoffe identifizieren und nach Verwendungszweck unterscheiden4
b)Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften auswählen und verwenden
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten8
b)technische Unterlagen und Grundbegriffe der Normung anwenden
c)Skizzen erstellen
d)produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren
e)betriebliche Vorschriften beachten
f)Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
g)Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten
7Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen4
b)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge auswählen
c)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte einrichten
8Prüfen (§ 4 Nr. 8)a)Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck auswählen6
b)Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und Toleranzen durchführen
c)Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
d)Korrekturmaßnahmen einleiten
9Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)manuelle und maschinelle Fertigungstechniken unterscheiden und auswählen22
b)branchenspezifische Fertigungstechniken anwenden
c)Werkstoffe auswählen und nach technischen Unterlagen bearbeiten
d)Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewerten
10Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)a)Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden
b)Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funktion unterscheiden
11Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich der Funktion und des Einsatzes unterscheiden
12Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte transportieren und lagern2
b)Wert- und Reststoffe sammeln, trennen und lagern
13Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Vorgaben kontrollieren und warten4
14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden2


II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
A. Schwerpunkt: Metall- und Kunststofftechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und handhaben8
b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Vorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen
2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
b)Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
c)Werkzeuge und Materialien auswählen
3Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)Anforderungen an die zu fertigenden Produkte berücksichtigen18
b)Bauteile, insbesondere durch Fügen, Spanen und Umformen, herstellen
c)Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren und demontieren
d)Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenbeschaffenheit zuordnen
e)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen sowie Technologiedaten ermitteln und einstellen
4Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen 
5Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)a)Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten18
b)Prozessdaten einstellen und optimieren
c)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
d)Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen
e)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
f)Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich optimieren
g)Produktionsabläufe durch Eingriff in die Prozesskette sichern
h)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren
6Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen2
b)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren
7Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)a)Betriebsbereitschaft durch Warten und Inspizieren sicherstellen4
b)Verschleißteile austauschen und deren Austausch veranlassen
c)instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)a)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten2
b)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c)Arbeiten kundenorientiert durchführen


B. Schwerpunkt: Textiltechnik
1Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Mustervorlagen analysieren, Konstruktionstechniken und Produktmerkmale bestimmen10
b)Faden- und Flächenkonstruktionen normgerecht darstellen, insbesondere Bindungen und Bindungselemente
c)Auswirkungen von Fasereigenschaften auf Produktionsprozesse der Faden-und Flächenerzeugung darstellen
2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
b)Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
3Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)technische Patronen oder Schablonen auf technische Durchführbarkeit prüfen oder Konstruktionstechniken für die Faden- und Flächenerzeugung anwenden16
b)Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften anwenden
c)technische Vorgaben produktionstechnisch umsetzen
4Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen
b)Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern
5Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)a)Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten18
b)Mehrstellenarbeit rationell organisieren
c)Musterungs- oder Verfestigungssysteme prüfen und korrigieren
d)Warenausfall prüfen und optimieren
e)Prozessdaten einstellen und optimieren
f)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
g)Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen
h)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
i)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren
6Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen2
b)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren
7Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)a)Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen4
b)instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)a)Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten2
b)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c)Arbeiten kundenorientiert durchführen
d)produktions- und instandsetzungstechnische Daten dokumentieren


C. Schwerpunkt: Textilveredelung
1Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsstoffe handhaben, insbesondere Chemikalien, Farb- und Textil-hilfsmittel gemäß den Rezepturvorgaben zusammenstellen10
b)Lösungen ansetzen, Flüssigkeiten prüfen
c)Arbeitsstoffe unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen des Arbeitsund Umweltschutzes einsetzen, kennzeichnen und für die Rückgewinnung, Wiederverwertung und Entsorgung lagern
2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
b)Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
c)Textilveredelungsverfahren und verfahrenstechnische Zusammenhänge der verschiedenen Produktionsbereiche unterscheiden
d)Rezeptur- und Ansatzberechnungen durchführen
e)Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften anwenden
3Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)Sekundäranlagen unterscheiden und bedienen16
b)Wasser, Wärmeträger und Energiearten prozessbezogen einsetzen
c)Kennzeichnung von Rohrleitungssystemen unterscheiden
4Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen
b)Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern
5Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)a)Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten18
b)Veredelungsmittel unter Berücksichtigung von Sicherheitsregeln und Umweltschutzauflagen einsetzen
c)Veredelungseffekte prüfen und bei Bedarf nachstellen
d)Prozessdaten einstellen und optimieren
e)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
f)Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen, Gebrauchs- und Pflegeanforderungen berücksichtigen
g)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
h)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren
6Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen2
b)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren
7Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)a)Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen4
b)instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)a)Ursachen von veredelungsspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten2
b)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c)Arbeiten kundenorientiert durchführen
d)produktions- und veredelungstechnische Daten dokumentieren


D. Schwerpunkt: Lebensmitteltechnik
1Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und handhaben10
b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Vorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen
2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
b)Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
3Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)Rohstoffe und Halbfabrikate bereitstellen16
b)Zerkleinerungs-, Trenn- und Sortierverfahren anwenden
c)Rohstoffe dosieren, wiegen und mischen
d)Zwischenprodukte thermisch behandeln
e)Produkte abfüllen und verpacken
4Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)a)Regelkreise für Temperatur, Druck, Maschinengeschwindigkeit, Produkt-durchsatz und Konzentration überwachen
b)Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern
5Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)a)Koch- und Mischanlagen, Abfülllinien, Sterilisationsanlagen, Etikettier,-Pack- und Palettieranlagen rüsten und umrüsten18
b)Prozessdaten einstellen und optimieren
c)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
d)Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen
e)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
f)Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und pflegen
g)Mehrwegverpackungen reinigen
h)lebensmittelrechtliche Bestimmungen und Hygienevorschriften im Fertigungsprozess beachten und anwenden
i)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren
6Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen2
b)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren
7Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)a)Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen4
b)instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)a)Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten2
b)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c)Arbeiten kundenorientiert durchführen
d)produktions- und instandsetzungstechnische Daten dokumentieren


E. Schwerpunkt: Druckweiter- und Papierverarbeitung
1Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Einfluss der Eigenschaften von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen auf das Produkt berücksichtigen8
b)Prozesse zur Veränderung von Werkstoffeigenschaften berücksichtigen
2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
b)Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
c)Materialeinsatz planen und dokumentieren
d)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
3Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)maschinelle Techniken zum Trennen, Umformen und Verbinden von Erzeugnissen der Druckweiter- und Papierverarbeitung anwenden16
b)manuelle Trenn-, Umform- und Verbindungstechniken bei der Erstellung von Verarbeitungs- und Kundenmustern aus Papier, Pappe und Kunststoffen einsetzen
c)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe der Druckweiter- und Papierverarbeitung produktspezifisch bereitstellen
d)produkt- und produktionsspezifische Anforderungen der Papierherstellung und -verarbeitung bei der Auswahl der Produktionsmittel berücksichtigen
4Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen
b)Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern
5Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)a)Papierverarbeitungsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten20
b)Bedruckstoffe auftragsbezogen auswählen, bereitstellen und zuführen, spezifische Maschinenparameter einstellen
c)Peripheriegeräte vorbereiten und einsetzen
d)Muster nach Vorgaben erstellen, bei Abweichungen Parameter korrigieren
e)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen und einstellen
f)Produktion prozessbegleitend kontrollieren und überwachen
g)Einhaltung von Qualitätsstandards und wirtschaftlichen Aspekten während des Produktionsprozesses sicherstellen
h)Zwischenprodukte zur Weiterverarbeitung vorbereiten
i)Weiterverarbeitungsaggregate vorbereiten und einsetzen
k)Prozessdaten einstellen und optimieren, Produktionsdaten sichern
l)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
m)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren
6Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen2
b)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren
7Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)a)Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen4
b)Papierverarbeitungsmaschinen und -anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)a)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten2
b)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c)Arbeiten kundenorientiert durchführen

Jur. Bezeichnung
MaschFüAusbV
Veröffentlicht
27.04.2004
Fundstellen
2004, 647: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.8.2007 I 2134