MaPrV
Managementprämienverordnung
Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie
Auf Grund des § 64f Nummer 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 64h Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:
Diese Verordnung regelt für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur weiteren Verbesserung der Marktintegration des Stroms aus erneuerbaren Energien die Höhe der Managementprämie „PM“ für Strom aus
- 1.
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie mit Ausnahme von Offshore-Anlagen („PM (Wind Onshore)“) abweichend von Nummer 2.2.3 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz,
- 2.
- Offshore-Anlagen („PM (Wind Offshore)“) abweichend von Nummer 2.3.4 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz und
- 3.
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie („PM (Solar)“) abweichend von Nummer 2.4.3 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz.
(1) Die Managementprämie beträgt bei
- 1.
- im Jahr 2013 erzeugtem Strom: 0,65 Cent pro Kilowattstunde,
- 2.
- im Jahr 2014 erzeugtem Strom: 0,45 Cent pro Kilowattstunde,
- 3.
- ab dem Jahr 2015 erzeugtem Strom: 0,30 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Managementprämie für Strom aus fernsteuerbaren Anlagen beträgt abweichend von Absatz 1 bei
- 1.
- im Jahr 2013 erzeugtem Strom: 0,75 Cent pro Kilowattstunde,
- 2.
- im Jahr 2014 erzeugtem Strom: 0,60 Cent pro Kilowattstunde,
- 3.
- ab dem Jahr 2015 erzeugtem Strom: 0,50 Cent pro Kilowattstunde.
(1) Anlagen sind fernsteuerbar im Sinne des § 2 Absatz 2, wenn die Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber
- 1.
- die technischen Einrichtungen vorhalten, die erforderlich sind, damit der Dritte, an den sie den Strom nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarkten, oder eine andere Person, an die dieser Strom weiterveräußert wird, jederzeit
- a)
- die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und
- b)
- die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann, und
- 2.
- dem Dritten oder der anderen Person nach Nummer 1 die Befugnis einräumen, jederzeit
- a)
- die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und
- b)
- die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu reduzieren, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich ist.
(2) Für die Voraussetzungen nach Absatz 1 gilt § 46 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.
(3) Für Anlagen, bei denen nach § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne von § 21d des Energiewirtschaftsgesetzes einzubauen sind, die die Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschaftsgesetzes erfüllen, muss die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung nach Absatz 1 über das Messsystem erfolgen; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten. Solange der Einbau eines Messsystems nicht technisch möglich im Sinne von § 21c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist, sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Übertragungstechniken und Übertragungswege zulässig, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden für Anlagen, bei denen aus sonstigen Gründen keine Pflicht zum Einbau eines Messsystems nach § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes besteht.
(4) Die Befugnis, die nach Absatz 1 Nummer 2 dem Dritten oder der anderen Person eingeräumt wird, darf das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht beschränken.
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Höhe der Managementprämie nach § 2 bei der Veröffentlichung der energieträgerspezifischen Referenzmarktwerte „RWWind Onshore“, „RWWind Offshore“ und „RWSolar“ nach § 48 Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit Nummer 3.2 Buchstabe f und Nummer 3.4 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz berücksichtigen.
Diese Verordnung wird nicht auf Strom angewendet, der vor dem 1. Januar 2013 erzeugt worden ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.