MalerLackAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), von dem Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

(1) Die Stufenausbildung im Maler- und Lackierergewerbe dauert insgesamt 36 Monate.

(2) Die Ausbildung zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert 36 Monate.

(3) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Gestaltung und Instandhaltung,
2.
Kirchenmalerei und Denkmalpflege und
3.
Bauten- und Korrosionsschutz
gewählt werden.

(4) Wird die Ausbildung als Stufenausbildung durchgeführt, dauert die Ausbildung in der ersten Stufe zum Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin 24 Monate. In der darauf aufbauenden zweiten Stufe zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert die Ausbildung weitere zwölf Monate.

(5) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 bis 15 nachzuweisen.

Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlagen 1 und 2) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:

1.
im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Anlage 1 im Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Anlage 1 im Abschnitt II, laufende Nummern 7 und 8,
3.
im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse
a)
aus der Anlage 2 der Fachrichtung A Gestaltung und Instandhaltung die laufenden Nummern 3 bis 6,
b)
aus der Anlage 2 der Fachrichtung B Kirchenmalerei und Denkmalpflege die laufenden Nummern 4 bis 6,
c)
aus der Anlage 2 der Fachrichtung C Bauten- und Korrosionsschutz die laufenden Nummern 3, 5 und 6.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kundenorientierung,
6.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
7.
Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,
8.
Einrichten von Arbeitsplätzen,
9.
Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
10.
Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen,
11.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
12.
Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen,
13.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung:
a)
Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
b)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
c)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
d)
Umweltschutz,
e)
Kundenorientierung,
f)
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
g)
Entwerfen und Ausführen von Gestaltungsarbeiten,
h)
Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln,
i)
Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz,
k)
Durchführen von Energiesparmaßnahmen, Ausbau- und Montagearbeiten,
l)
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;
2.
in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege:
a)
Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
b)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
c)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
d)
Umweltschutz,
e)
Kundenorientierung,
f)
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
g)
Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen,
h)
Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken,
i)
Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege,
k)
Ausführen von Reproduktionen und Rekonstruktionen nach historischen Vorlagen,
l)
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;
3.
in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz:
a)
Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
b)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
c)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
d)
Umweltschutz,
e)
Kundenorientierung,
f)
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
g)
Einrichten von Baustellen, Bedienen und in Stand halten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
h)
In Stand halten und in Stand setzen von Bauwerken und Anlagen,
i)
Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen,
k)
Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen an Bauwerken und Bauteilen aus Beton,
l)
Herstellen von Kommunikationsmitteln für Sicherheits- und Leitfunktionen,
m)
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung und die in § 6 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von den Ausbildungsrahmenplänen innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Während der Berufsausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter/zur Bauten- und Objektbeschichterin ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Weiter soll er in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stehen, schriftlich lösen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Beschichten von Oberflächen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen in Betracht.

(4) Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsaufgabe planen, notwendige Werkstoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz einrichten, den Unfallschutz, den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz beachten kann.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 in den Abschnitten I und II aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Beschichten, Bekleiden, Applizieren und in Stand setzen eines Objektes.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten.

(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Oberflächentechnik, Instandsetzung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Oberflächentechnik und Instandsetzung sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen.

1.
Für den Prüfungsbereich Oberflächentechnik kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise zur Herstellung von Oberflächen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauftrages planen, Applikations-, Putz- und Klebetechniken anwenden, Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten einsetzen und Flächen-, Kosten- und Mengenberechnungen durchführen kann.
2.
Für den Prüfungsbereich Instandsetzung kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Instandsetzung von Untergründen und Oberflächen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauftrages planen, Befestigungs-, Armierungs- und Beschichtungssysteme, Dämm- und Trockenbausysteme auswählen, Werkzeuge und Geräte einsetzen sowie Material- und Zeitbedarf ermitteln kann.
3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Oberflächentechnik 150 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Instandsetzung 150 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Oberflächentechnik 40 Prozent,
2. Prüfungsbereich Instandsetzung 40 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer/zur Malerin und Lackiererin nach § 6 Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gilt die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin als Zwischenprüfung im Sinne des § 39 der Handwerksordnung. Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 1 ergeben sich aus § 11 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung.

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Gestalten und Bearbeiten eines Objektes unter Anwendung von Beschichtungs-, Bekleidungs-, Applikations- und Instandhaltungstechniken.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten.

(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Gestaltung, Instandhaltung und Bautenschutz sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gestaltung sowie Instandhaltung und Bautenschutz sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.

1.
Für den Prüfungsbereich Gestaltung kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Durchführung von Fassaden-, Raum- oder Objektgestaltungen; Umsetzen von dekorativen und kommunikativen Gestaltungen; Anwenden von Übertragungstechniken. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Ausführung des Kundenauftrages planen, Farbentwürfe und Materialpläne erstellen, dabei Oberflächen- und Materialstrukturen, Oberflächeneffekte und Kontraste einbeziehen, Farbordnungssysteme auswählen sowie Produktinformationen nutzen, Stilepochen und -merkmale erkennen sowie Präsentationstechniken einsetzen kann.
2.
Für den Prüfungsbereich Instandhaltung und Bautenschutz kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandsetzung, Instandhaltung und dem Schutz von Bauten, Bauteilen, Räumen und Objekten einschließlich der Ermittlung und Eingrenzung von Schäden und Fehlern und deren Beseitigung. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Ausführung des Kundenauftrages unter Beachtung von Merkblättern, technischen Richtlinien und Normen planen sowie Flächen, Kosten und Mengen berechnen kann.
3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Gestaltung 120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Instandhaltung und Bautenschutz 180 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Gestaltung 35 Prozent,
2. Prüfungsbereich Instandhaltung und Bautenschutz 45 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 11, so hat er den Abschluss Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin erreicht. Die Anforderungen nach § 11 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung in Teil A sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche in Teil B (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 24 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Instandsetzen und Gestalten eines Objektes unter Anwendung von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken einschließlich Reproduktion nach historischen Vorlagen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten.

(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Gestaltung, Instandsetzung und Reproduktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gestaltung sowie Instandsetzung und Reproduktion sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.

1.
Für den Prüfungsbereich Gestaltung kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Gestaltung von Bauwerken, Räumen und Objekten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er für die Ausführung des Kundenauftrages Ornamente entwickeln und übertragen, Entwürfe farbig gestalten, dekorative und historische Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken auswählen und zuordnen kann. Dabei sollen Stilepochen und Farbordnungen berücksichtigt werden.
2.
Für den Prüfungsbereich Instandsetzung und Reproduktion kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Konservierung, Instandsetzung und Instandhaltung von historischen Oberflächen und Untergründen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Ausführung des Kundenauftrages unter Beachtung von Richtlinien zur Denkmalpflege planen, Befunde analysieren, historische Arbeitstechniken und Rezepturen für Werk- und Beschichtungsstoffe unter Beachtung von Merkblättern, technischen Richtlinien und Normen berücksichtigen sowie Flächen, Kosten und Mengen berechnen kann.
3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Gestaltung 120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Instandsetzung und Reproduktion 180 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Gestaltung 35 Prozent,
2. Prüfungsbereich Instandsetzung und Reproduktion 45 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 11, so hat er den Abschluss Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin erreicht. Die Anforderungen nach § 11 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung in Teil A sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche in Teil B (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten über eine der Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Instandsetzen oder Beschichten eines Objektes aus Metall unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und
2.
Instandsetzen oder Beschichten eines Objektes aus Beton oder mineralischen Baustoffen unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und Bauwerkserhaltung.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten.

(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Korrosionsschutz, Bautenschutz sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Korrosionsschutz und Bautenschutz sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.

1.
Für den Prüfungsbereich Korrosionsschutz kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Durchführung von Korrosionsschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und an Stahlbauwerken. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Ausführung des Kundenauftrages planen, Korrosionsschutzsysteme entsprechend der Belastung von Objekten und Bauwerken sowie erforderliche Entrostungsverfahren, Maßnahmen zur Oberflächenvorbereitung, Beschichtungssysteme und metallische Überzüge auswählen und beschreiben, den Einsatz von Anlagen und Geräten, Gerüsten und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt unter Beachtung von Normen, technischen Richtlinien und Merkblättern einbeziehen, sowie Flächen, Kosten und Mengen berechnen kann.
2.
Für den Prüfungsbereich Bautenschutz kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandsetzung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken aus Beton. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Ausführung des Kundenauftrages planen, die Ermittlung und Diagnose von Schäden durchführen, Instandsetzungs-, Untergrundvorbereitungsverfahren und Materialien unter Beachtung von Normen, technischen Regeln und Merkblättern auswählen und beschreiben sowie Flächen, Kosten und Mengen berechnen kann.
3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Korrosionsschutz 180 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Bautenschutz 120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Korrosionsschutz 45 Prozent,
2. Prüfungsbereich Bautenschutz 35 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 11, so hat er den Abschluss Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin erreicht. Die Anforderungen nach § 11 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung in Teil A sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche in Teil B (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Ist ein Berufsgrundbildungsjahr nach den Vorschriften der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung anzurechnen, sind die bisherigen Vorschriften auf die Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2004 beginnen, weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

(3) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 beginnen, sind die Vorschriften der in § 17 Satz 2 genannten Verordnung weiter anzuwenden, wenn für die Ausbildung in diesen Ausbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen ist.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1071 - 1076)

I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 1. Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 5)
a)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
b)
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennahmen und weiterleiten
c)
Gespräche kundenorientiert führen
d)
Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen
3*)
6Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 6)
a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
b)
Daten sichern
c)
Datenschutz anwenden
2*)
7Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team
(§ 5 Nr. 7)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennen
d)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
e)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
f)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
g)
Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänen
h)
Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegen
i)
Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen durchführen
6*)
8Einrichten von Arbeitsplätzen
(§ 5 Nr. 8)
a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden
c)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
d)
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen
e)
Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
3*)
9Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
(§ 5 Nr. 9)
a)
Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und in Stand halten
b)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
c)
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
d)
Transportgeräte bedienen
4
10Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen
(§ 5 Nr. 10)
a)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen
b)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfen
c)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile transportieren und umweltgerecht lagern
d)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagern
e)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen
8
11Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 5 Nr. 11)
a)
Untergründe durch Sichtprüfung beurteilen
b)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte ausführen
c)
Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwenden
d)
Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigen
e)
Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragen
f)
Unebenheiten ausgleichen
8
12Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen
(§ 5 Nr. 12)
a)
Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen und vorbereiten
b)
Farbtöne mischen und nachmischen
c)
Beschichtungen ausführen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen
d)
Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten
e)
Dämmmaterialien verarbeiten
f)
Klebearbeiten ausführen
g)
Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden
16
13Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 13)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
c)
Arbeitsberichte erstellen
2*)
 
II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 5)
a)
Kunden informieren
b)
fertiggestellte Arbeiten übergeben
c)
Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
d)
Überholungs- und Erneuerungsintervalle erläutern
e)
Serviceleistungen einordnen und darstellen
2*)
2Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 6)
a)
Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und dokumentieren
b)
Datensysteme nutzen
c)
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
2*)
3Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team
(§ 5 Nr. 7)
a)
Zeichnungen und Farbpläne erstellen
b)
technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufsspezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze anwenden
c)
örtliche Gegebenheiten als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn prüfen
d)
Witterungs- und Klimabedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
e)
Messungen durchführen
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer und ökologischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
Materialien bereitstellen
h)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen durchführen
3*)
4Einrichten von Arbeitsplätzen
(§ 5 Nr. 8)
a)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen, Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
b)
Abplanungen und Einhausungen herstellen
c)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen beurteilen, insbesondere Gerüste, fahrbare Arbeitsbühnen und Hubarbeitsbühnen
d)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
e)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen, umweltgerecht lagern und Entsorgen veranlassen
g)
Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen
h)
geräumten Arbeitsplatz übergeben
3*)
5Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
(§ 5 Nr. 9)
a)
Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in Stand halten
b)
Arbeitshilfen einrichten und bedienen, insbesondere Hubarbeitsbühnen und Steighilfen
c)
Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentieren
d)
Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur Untergrunderstellung und -vorbereitung, Reinigung, Ent- und Beschichtung, auswählen, einrichten und bedienen
e)
Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen, auswählen, einrichten und bedienen
f)
Anlagen zur Klimatisierung auswählen, einrichten und bedienen
g)
Geräte, Maschinen und Anlagen warten
5
6Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen
(§ 5 Nr. 10)
a)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile auftragsbezogen auswählen, für Be- und Verarbeitung vorbereiten und bereitstellen
b)
Beschichtungsstoffe nach Eigenschaften, Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, für die Verarbeitung zubereiten, bereitstellen und aufbringen
c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile, insbesondere unter Einsatz von Geräten und Maschinen formgebend be- und verarbeiten
d)
Werkstoffe und Bauteile befestigen und lösen
e)
Ausbau- und Montagearbeiten ausführen, insbesondere Systemelemente und Bauteile ein- und ausbauen
10
7Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 5 Nr. 11)
a)
Untergründe und Oberflächen auf Haftfestigkeit und auf Eignung als Träger für nachfolgende Bearbeitungstechniken beurteilen
b)
Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teile beurteilen
c)
Untergründe und Oberflächen mit mechanischen, thermischen, physikalischen und chemischen Bearbeitungsverfahren vorbereiten
d)
Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen, vorbereiten
e)
Maßnahmen für den vorbeugenden Holz- und Bautenschutz durchführen
f)
Dämm- und Isolierstoffe verarbeiten
g)
Baufugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
12
8Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen
(§ 5 Nr. 12)
a)
Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Überholungsbeschichtungen mit festen, pastosen oder flüssigen Stoffen herstellen
b)
Oberflächen mit Mustern, Werkzeugstrukturen und durch Beschichtungsstoffe gestalten
c)
Schriften und Symbole nach Vorgabe umsetzen
d)
metallische Applikationen herstellen
e)
Oberflächen pflegen und konservieren
f)
Instandhaltungs- und Instandsetzungarbeiten durchführen
13
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 13)
a)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
b)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c)
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren
d)
Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
2*)
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1077 - 1082)

A. Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Kundenorientierung
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe e)
a)
Kundenberatung durchführen
b)
Instandhaltungsvorschläge unterbreiten
c)
Instandsetzungsintervalle erläutern
d)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten
2*)
2Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe f)
a)
branchenspezifische Software einsetzen
b)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
c)
Informationen zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen beschaffen, beurteilen und umsetzen
d)
Fachbegriffe für technische und gestalterische Arbeitsaufgaben anwenden
2*)
3Entwerfen und Ausführen von Gestaltungsarbeiten
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe g)
a)
Raumkonzepte und Fassadengestaltungen entwerfen
b)
Flächen bekleiden, insbesondere Tapezier-, Klebe- und Spannarbeiten durchführen
c)
Räume und Flächen mit Beschichtungsstoffen sowie mit Decken-, Wand- und Bodenbelägen gestalten
d)
Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen, Lasuren, Applikationen, Bronzetechniken und Blattmetallauflagen herstellen
e)
Formen, Abgüsse und Dekorelemente modellieren sowie montieren
f)
Dekorations- und Restaurierungsarbeiten unter Beachtung der Stilepochen durchführen, insbesondere in Räumen und an Fassaden
g)
Putz- und Stuckoberflächen nach Gestaltungsvorgaben herstellen
13
4Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe h)
a)
Entwürfe für kommunikative und dekorative Gestaltungen anfertigen und umsetzen, insbesondere Schriften, Zeichen, bildliche Darstellungen und Ornamente
b)
Werbeträger herstellen
c)
Siebdruckverfahren und digitale Medien anwenden
d)
Sicherheitskennzeichnungen und Straßenmarkierungsarbeiten durchführen
10
5Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe i)
a)
vorbeugende Holz- und Bautenschutzmaßnahmen durchführen, insbesondere mit Hydrophobierungs-, Imprägnierungs- und Festigungsmitteln
b)
Schäden durch holzzerstörende Pilze und Insekten an Holzkonstruktionen und -bauteilen beseitigen
c)
Abdichtungsarbeiten an Bauwerken und Bauteilen durchführen
d)
Spezialbeschichtungen und Versiegelungen durchführen, insbesondere Kunstharzbeläge
e)
vorbeugenden Brandschutz an Holz- und Stahlbauteilen durchführen
f)
Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf Metalloberflächen durchführen
g)
Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf Beton- und Porenbetonoberflächen aufbringen
h)
Natursteine, Sichtmauerwerk und Betonoberflächen reinigen
i)
Flächen aus Faserzement unter Berücksichtigung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften versiegeln
k)
gerissene Putzoberflächen in Stand setzen
12
6Durchführen von Energiesparmaßnahmen, Ausbau- und Montagearbeiten
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe k)
a)
Systemelemente und Bauteile sowie Fertigteile und -elemente, einschließlich Unterkonstruktionen, montieren
b)
Bau- und Reparaturverglasungsarbeiten durchführen
c)
Dämmungen und Trennschichten einbauen
d)
Beschichtungs- und Montagetechniken zur Reduktion von Wärmeverlusten anwenden
e)
Wärmedämm-Verbundsysteme erstellen
f)
Kälte- und Feuchteschutzsysteme auswählen und einsetzen
11
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe l)
a)
Mess- und Prüfergebnisse bewerten
b)
Witterungs- und klimatische Messungen objektbezogen dokumentieren und bewerten
c)
betriebliches Qualitätsmanagement anwenden
2*)
 
B. Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege
1Kundenorientierung
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe e)
a)
Kundenberatung durchführen
b)
Instandhaltungsvorschläge unterbreiten
c)
Instandsetzungsintervalle erläutern
d)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten
2*)
2Umgang mit Informations- und Kommunikationserstellentechniken
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe f)
a)
branchenspezifische Software einsetzen
b)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien
c)
Informationen zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen des Arbeitsauftrages beschaffen, beurteilen und anwenden
d)
Fachbegriffe für kunsthistorische und restauratorische Arbeitsaufgaben anwenden
e)
fotografische Dokumentationen von Objekten erstellen
2*)
3Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe g)
a)
Pigmente, Farb- und Füllstoffe unter Berücksichtigung der Farbtonveränderung, Alterung und Metamerie auswählen
b)
Reinigungs- und Lösemittelgemische sowie Reinigungs- und Lösemittelgele herstellen
c)
Bindemittel vorbereiten, insbesondere Leime, Öle, Harze und Wachse
d)
Beschichtungsstoffe zubereiten, insbesondere Kalk-, Kasein- und Emulsionsfarben
e)
Überzugsmittel herstellen
f)
Kreidegründe und Polimente herstellen
g)
Putzmörtel, Stuck- und Steinersatzmassen herstellen
8
4Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe h)
a)
Fresco- und Seccomalerei lasierend und deckend ausführen
b)
Pinsel-, Spritz- und Spachteltechniken ausführen
c)
Fassmalerei mit wässrigen und öligen Bindemitteln sowie Lackbindemitteln ausführen
d)
Imitationstechniken nach Vorlage ausführen, insbesondere Maserierung, Marmorierung und Brokatmalerei
e)
Illusionsmalerei nach Vorlage ausführen, insbesondere Graumalerei
f)
Blattmetall-, Bronze- und Verzierungstechniken auf Poliment, Öl, Leim und Wachs ausführen
g)
Gestaltungstechniken in Putz und Stuck ausführen
h)
Handdrucktechniken ausführen
i)
historische Schriftformen zuordnen und als Pinselschrift ausführen
15
5Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe i)
a)
Ausstattungsgegenstände objektgerecht demontieren, einlagern, sichern und montieren
b)
Verankerungsmöglichkeiten von Gerüsten und Arbeitsbühnen prüfen und beurteilen, insbesondere im Hinblick auf die Bewahrung erhaltenswerter Substanz
c)
Befunduntersuchungen, -protokolle und -berichte entsprechend den Richtlinien der Denkmalschutzbehörden erstellen
d)
mechanische, chemische und physikalische Reinigungsverfahren im Hinblick auf die Bewahrung erhaltenswerter Substanz auswählen und anwenden
e)
Fassungen und Fassungsträger sichern, festigen und konservieren
f)
Maßnahmen zur Instandsetzung von Untergründen unter Berücksichtigung historischer Anforderungen durchführen
g)
Schadstellen gemäß den Anforderungen der Denkmalpflege beurteilen und ausbessern; Ausbesserungen begrenzen und angleichen
h)
Abnahme von Fassungen und Übermalungen nach Vorgabe durchführen
i)
Arbeitsproben und Konzepte für Arbeitsabläufe erstellen, unter Berücksichtigung von Voruntersuchungen, Messdaten und Materialeigenschaften
14
6Ausführen von Reproduktionen und Rekonstruktionen Berücksichtigung von Untergründen, nach historischen Vorlagen
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe k)
a)
historische Räume und Objekte erfassen und darstellen
b)
historische Arbeitstechniken unter Materialien und Werkzeugen analysieren, zeitlich einordnen und rekonstruieren
c)
Beschichtungsaufbau und Materialien von historischen Fassungen bestimmen und rekonstruieren
d)
Ornamente aus Form und Elementen europäischer Stilepochen entwickeln und konstruieren
e)
Abformungen und Abgüsse herstellen
9
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe l)
a)
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
b)
Witterungs- und klimatische Messungen objektbezogen dokumentieren und bewerten
c)
betriebliches Qualitätsmanagement anwenden
d)
Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Wartungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen
2*)
 
C. Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz
1Kundenorientierung
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe e)
a)
Instandsetzungsintervalle erläutern
b)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
2*)
2Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe f)
a)
branchenspezifische Software einsetzen
b)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
c)
Informationen zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen des Arbeitsauftrages beschaffen, beurteilen und umsetzen
d)
Fotodokumentationen erstellen
2*)
3Einrichten von Baustellen, Bedienen und in Stand halten von Geräten, Maschinen und Anlagen
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe g)
a)
Anlagen und Geräte zur Klimatisierung und technischen Belüftung einrichten, bedienen und warten
b)
Abplanungen und Einhausungen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Umwelt durch Immissionen, Emissionen und Beschädigungen auswählen, auf-, um- und abbauen
c)
Arbeitssicherheit und Einsatzmöglichkeiten von Gerüsten und Arbeitsplattformen beurteilen, insbesondere Fahr-, Trag-, Hänge- und Auslegergerüste
d)
Strahlanlagen einrichten, bedienen und warten
e)
Förder- und Transporteinrichtungen montieren, bedienen und in Stand halten
8
4In Stand halten und in Stand setzen von Bauwerken und Anlagen
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe h)
a)
Bauwerksabdichtungen durchführen, insbesondere mit bituminösen, zement- und kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und Dichtstoffen
b)
Verfahren zur Trockenlegung von Bauwerken und Bauteilen durchführen
c)
Verfahren zur Austrocknung von Bauwerken und Bauteilen durchführen
d)
Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen in Stand halten und sanieren sowie Glasversiegelung durchführen
e)
Spezialbeschichtungen ausführen, insbesondere zum Schutz gegen Durchfeuchtung, chemische Beanspruchung und aggressive Medien
f)
Beschichtungstechniken für den vorbeugenden Brandschutz ausführen
8
5Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe i)
a)
Schadensdiagnose durchführen, Korrosionsart und -grad bestimmen
b)
Korrosionsschutzverfahren entsprechend der Beanspruchung von Objekten und Anlagen auswählen, Entrostungsverfahren festlegen
c)
Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen vorbereiten, insbesondere durch Strahlverfahren
d)
Beschichtungen entsprechend der Korrosivitätskategorien aufbringen
e)
metallische Überzüge herstellen, insbesondere Metallspritzen und Duplexverfahren
f)
Metallverbindungstechniken anwenden, insbesondere Kleben
g)
Behälter und Objekte auskleiden
h)
Rohre und Rohrleitungen umhüllen
12
6Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen an Bauwerken und Bauteilen aus Beton
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe k)
a)
Schadensdiagnose durchführen, Schadensumfang und -art unter Beachtung statischer Auswirkungen berücksichtigen
b)
Schutz- und Instandsetzungsverfahren entsprechend der Beanspruchung der Betonbauwerke und -bauteile auswählen
c)
Verfahren für die Vorbereitung von Betonuntergründen auswählen und anwenden
d)
Korrosionsschutzmaßnahmen an frei liegenden Bewehrungsstählen durchführen
e)
Betonoberflächen mit Betonspachtelmassen in Stand setzen, insbesondere Fehl- und Ausbruchstellen ausspachteln und ausgießen sowie Flächen reprofilieren
f)
Imprägnierungen, Beschichtungen sowie Versiegelungen als Betonoberflächenschutz aufbringen
g)
Kunstharzbeläge und -estriche auf Betonoberflächen aufbringen
h)
Risse an Betonbauwerken und -bauteilen sanieren, insbesondere durch Injektionen und Armierungen
12
7Herstellen von Kommunikationsmitteln für Sicherheits- und Leitfunktionen
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe l)
a)
Sicherheitskonzepte erstellen und umsetzen
b)
Sicherheitskennzeichnungen herstellen
c)
Straßenmarkierungen ausführen
4
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe m)
a)
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
b)
Witterungs- und klimatische Messungen objektbezogen dokumentieren und bewerten
c)
Kontrollflächen anlegen
d)
Rückstellmuster anfertigen
e)
betriebliches Qualitätsmanagement anwenden
4*)
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Jur. Bezeichnung
MalerLackAusbV
Veröffentlicht
03.07.2003
Fundstellen
2003, 1064 (1546): BGBl I