MainDonWasStrG 2

Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße

Über das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Zwecke durch die Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die damit zusammenhängenden Fragen werden Bund und Bayern eine gesonderte Vereinbarung treffen.

(1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu.

(2) Das Fischereirecht an der Kanalstrecke nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zwischen MDK-km 130,00 (Bau-km) und der Einmündung in die ausgebaute Altmühl und an den ausgebauten Strecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 steht dem Freistaat Bayern als selbständiges Recht zu. Fischereirechte Dritter bleiben unberührt.

(3) Ein Wertausgleich findet nicht statt.

(4) Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. Der Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
MainDonWasStrG 2
Veröffentlicht
19.06.1986
Fundstellen
1986, 913: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 110 G v. 8.7.2016 I 1594