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Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
Auf Grund des § 30 Abs. 3 und 4 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Ausbilder und Ausbilderinnen in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft besitzen abweichend von § 30 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur, wenn sie
- 1.
- eine gemäß § 2 anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, oder
- 2.
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben
(1) Als Prüfung gemäß § 1 Nr. 1 werden anerkannt:
- 1.
- Meisterprüfungen gemäß der Anlage 1,
- 2.
- Abschlussprüfungen an deutschen Fachschulen gemäß der Anlage 2, wenn diese Einrichtungen und Bildungsgänge zum Zeitpunkt der Prüfung die Anforderungen des § 3 erfüllen.
(2) Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bescheinigt. § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Errichtung, Betrieb und Einrichtung der Schulen müssen den für sie geltenden Vorschriften des Landesrechts entsprechen. Sie müssen der staatlichen Schulaufsicht unterliegen.
(2) Aufnahmevoraussetzung muss eine abgeschlossene Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sein. Die Dauer der fachschulischen Ausbildung muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden betragen.
(3) Mindestens 1.800 Unterrichtsstunden des Gesamtunterrichts müssen auf den fachrichtungsbezogenen Lernbereich (Fachunterricht) entfallen.
(4) Die Dauer der fachschulischen Ausbildung in gestuften Bildungsgängen an Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden umfassen. Absatz 3 gilt entsprechend.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschluss | Anerkannt für den Ausbildungsberuf |
Agrarservicemeister/Agrarservicemeisterin | Fachkraft Agrarservice |
Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin | Fischwirt/Fischwirtin |
Forstwirtschaftsmeister/Forstwirtschaftsmeisterin | Forstwirt/Forstwirtin |
Gärtnermeister/Gärtnermeisterin | Gärtner/Gärtnerin |
Meister der Hauswirtschaft/Meisterin der Hauswirtschaft *) | Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin |
Landwirtschaftsmeister/Landwirtschaftsmeisterin | Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice |
Molkereimeister/Molkereimeisterin | Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin |
Milchwirtschaftlicher Labormeister/Milchwirtschaftliche Labormeisterin | Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin |
Pferdewirtschaftsmeister/Pferdewirtschaftsmeisterin | Pferdewirt/Pferdewirtin |
Tierwirtschaftsmeister/Tierwirtschaftsmeisterin | Tierwirt/Tierwirtin |
Revierjagdmeister/Revierjagdmeisterin | Revierjäger/Revierjägerin |
Winzermeister/Winzermeisterin | Winzer/Winzerin |
-----
- *)
- Einschließlich der Abschlüsse Meister/Meisterin der städtischen Hauswirtschaft und Meister/Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Fachbereich | Fachrichtung | Anerkannt für den Ausbildungsberuf |
Agrarwirtschaft | Forstwirtschaft | Forstwirt/Forstwirtin |
Gartenbau | Gärtner/Gärtnerin | |
Hauswirtschaft Ländliche Hauswirtschaft | Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin | |
Landbau | Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice | |
Landwirtschaft | Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice | |
Milch- und Molkereiwirtschaft | Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin | |
Weinbau und Önologie | Winzer/Winzerin | |
Technik | Agrartechnik | Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice |
Gartenbau Gartenbau - Produktion und Vermarktung Garten- und Landschaftsbau | Gärtner/Gärtnerin | |
Hauswirtschaft und Ernährung | Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin | |
Landbau | Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice | |
Landwirtschaft | Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice | |
Milch- und Molkereitechnik | Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin | |
Waldwirtschaft | Forstwirt/Forstwirtin | |
Weinbau und Kellerwirtschaft | Winzer/Winzerin | |
Wirtschaft | Agrarwirtschaft | Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice |
Hauswirtschaft Hauswirtschaft/Ländliche Hauswirtschaft | Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin |