LuftPersVDV 3

Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung Luftfahrtpersonal

Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit § 125 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 6 sowie § 125a Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, von denen § 125 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 6 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834) geändert und § 125a Absatz 2 durch Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834) eingefügt worden ist, sowie auf Grund des § 133a Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 64 der Verordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:

Diese Durchführungsverordnung enthält Ausführungsbestimmungen zum Nachweis von Sprachkenntnissen durch Dokumente gemäß § 125 Absatz 2 Satz 5 und Prüfungen gemäß Absatz 4 Satz 6 der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, und zur Aufsicht gemäß § 125a Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal über Stellen, die für die Abnahme von Sprachprüfungen zum Nachweis von Sprachkenntnissen berechtigt sind.

(1) Als Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 gemäß Anlage 3 zu § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal müssen Dokumente vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller berechtigt ist, den Sprechfunkverkehr bei einer Boden- oder Luftfunkstelle in der entsprechenden Sprache durchzuführen und dass

a)
die entsprechende Sprache seine Muttersprache ist,
b)
die Sprachkenntnisse im Rahmen einer abgeschlossenen sprachberuflichen Ausbildung im Sinne des Absatzes 3 erworben wurden,
c)
der Antragsteller infolge einer Tätigkeit im Rahmen der Aufgaben des Flugsicherungspersonals einen Nachweis über entsprechende Sprachkenntnisse erbracht hat und über einen entsprechenden Eintrag in einer Lizenz gemäß § 15 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3972) geändert worden ist, verfügt oder
d)
eine Luftfahrtbehörde eines Mitgliedstaates der ICAO dem Antragsteller Sprachkenntnisse in der entsprechenden Sprache entsprechend der Stufe 6 gemäß Anlage 3 zu § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal oder gleichwertige Sprachkenntnisse in eine Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007, das zuletzt durch das Gesetz vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, eingetragen oder auf einem gesonderten Dokument bescheinigt hat.

(2) Die Muttersprache kann durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller

1.
die entsprechende Sprache in der frühen Kindheit ohne formalen Unterricht als Erstsprache erlernt hat und
2.
mindestens acht der ersten zwölf Lebensjahre in einem Land verbracht hat, in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird.
Ersatzweise kann statt dieser Dokumente eine schriftliche Beurteilung eines vom Luftfahrt-Bundesamt für die Feststellung der Muttersprache anerkannten Sprachprüfers vorgelegt werden, der mit dem Antragssteller ein Gespräch in der Muttersprache geführt hat.

(3) Dokumente über eine abgeschlossene sprachberufliche Ausbildung werden anerkannt, wenn aus diesen Dokumenten hervorgeht, dass

1.
die Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Lehreinrichtung im Ausland erfolgt ist,
2.
die Ausbildung mindestens drei Jahre gedauert hat und
3.
die Sprechfertigkeit und das Hörverständnis des Antragstellers von anderen Ausbildungsinhalten getrennt geprüft und mindestens mit „gut“ bewertet wurde oder mindestens 75 von 100 Bewertungseinheiten erreicht wurden.

(1) Die Verlängerungsprüfung besteht aus zwei Teilen. In einem Teil wird das Hörverständnis, im anderen Teil wird die Sprechfertigkeit geprüft.

(2) Zur Überprüfung des Hörverständnisses hört der Bewerber Texte aus dem Bereich der Luftfahrt und muss nachweisen, dass er den Inhalt verstanden hat. Je nach Aufgabenstellung kann der Nachweis erfolgen durch:

1.
die sinngemäße Wiedergabe in eigenen Worten,
2.
das Befolgen von Anweisungen,
3.
das Ausfüllen von Lückentexten oder
4.
das Zuordnen von Aussagen zu den gehörten Texten nach dem Mehrfachantworten-Verfahren.
Die Überprüfung soll fünf bis zehn Minuten dauern.

(3) Das Hörverständnis kann abweichend von Absatz 2 auch im Zusammenhang mit einem Übungsflug, einer Befähigungsüberprüfung oder einer praktischen Prüfung nachgewiesen werden, wenn der Funksprechverkehr mit der Flugverkehrskontrollstelle in der zu prüfenden Sprache in einem Umfang stattfindet, der es ermöglicht, das Hörverständnis des Bewerbers eindeutig festzustellen, und der Sprachprüfer dabei der Flugprüfer oder Fluglehrer ist.

(4) Zur Überprüfung der Sprechfertigkeit des Bewerbers sind Fragen zu einer vorher beschriebenen oder bildlich dargestellten Situation in der zu überprüfenden Sprache zu beantworten. Die Sprechfertigkeitsüberprüfung soll zehn bis 15 Minuten dauern. Die Überprüfung der Sprechfertigkeit hat in den Fällen des Absatzes 3 direkt vor oder nach dem Flug stattzufinden.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt kann bei der Anerkennung einer Stelle zur Abnahme von Sprachprüfungen nach § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal für die Abnahme von Sprachprüfungen andere Verfahren zur Feststellung des Hörverständnisses und der Sprechfertigkeit genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass mit den anderen Verfahren ein gleicher Qualitätsstandard erreicht wird.

(6) Der Prüfungsverlauf ist zu protokollieren. Einzelheiten hierzu werden vom Luftfahrt-Bundesamt bei der Anerkennung einer Stelle zur Abnahme von Sprachprüfungen nach § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal festgelegt. Das Protokoll des Prüfungsverlaufs muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
Name und Vorname des Bewerbers,
2.
Geburtsdatum des Bewerbers,
3.
Nummer der Lizenz, in die der Sprachbefähigungseintrag vorgenommen werden soll,
4.
Name und Vorname des Sprachprüfers,
5.
die bei der Anerkennung gemäß § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilte Stellennummer und Sprachprüfernummer
6.
geprüfte Sprache,
7.
Angaben zur Aufgabenstellung,
8.
durch die Prüfung nachgewiesene Sprachstufe,
9.
Prüfungsdatum und Prüfungsort,
10.
Unterschrift des Sprachprüfers.

(1) Die Stelle, die nach § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal zur Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt worden ist, hat dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und hierfür Einsicht in Dokumente zu gewähren.

(2) Zusätzlich sind dem Luftfahrt-Bundesamt einmal im Jahr ein zusammenfassender Prüfungsbericht und auf Anforderung die Prüfungsprotokolle über den Verlauf der abgenommenen Prüfungen vorzulegen. Der Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
die Anzahl der im Berichtszeitraum geprüften Personen,
2.
die Namen der im Berichtszeitraum als Prüfer tätig gewordenen Personen,
3.
die Gesamtzahl der im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfungen sowie deren Verteilung auf die namentlich genannten Prüfer und
4.
die Anzahl der im Berichtszeitraum bestandenen Prüfungen.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Jur. Bezeichnung
LuftPersVDV 3
Veröffentlicht
03.12.2010
Fundstellen
2010, Nr 187, 4086: BAnz
2010, 4086: BAnz