LuftFzgÜbkDV

Verordnung zur Durchführung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 22. April 1960 über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9), geändert durch das Gesetz über Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwaltung vom 8. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 69), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Für die Anerkennung der Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge gelten die Bestimmungen des Mehrseitigen Übereinkommens vom 22. April 1960 über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge werden nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Der Bundesminister für Verkehr

Jur. Bezeichnung
LuftFzgÜbkDV
Veröffentlicht
17.01.1962
Fundstellen
1962, 23: BGBl II