LMTAusbV 2000

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Lebensmitteltechnik wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Qualitätsmanagement,
7.
Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation
8.
Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
9.
Steuern von Produktionsprozessen,
10.
Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmaterialien sowie Verpacken von Produkten,
11.
Lagern von Materialien und Produkten,
12.
Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen.

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführen einer Qualitätskontrolle,
2.
Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
3.
Rüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen von Verpackungsmaschinen und -anlagen,
4.
Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Betriebsanleitungen und -anweisungen anwenden, arbeitsbezogene Berichte anfertigen sowie Gesichtspunkte der Hygiene, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
2.
Qualitätsmanagement,
3.
Auftragsannahme und Bedarfsermittlung,
4.
Bereitstellung und Lagerung von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
5.
Verpackungsmaterialien und -techniken.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Rüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Produktionsmaschine/-anlage sowie Steuern und Überwachen des Produktionsprozesses,
2.
Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Verpackungsmaschine/-anlage sowie Steuern und Überwachen des Verpackungsprozesses und
3.
Durchführen von mindestens einer Qualitätskontrolle und Beurteilen von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen, Halbfabrikaten und Fertigprodukten.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Mittel der Kommunikation anwenden sowie Gesichtspunkte der Hygiene, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technik, Qualitätsmanagement sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technik:
a)
Verwendung von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Verfahrenstechnik und Verfahrensabläufe sowie berufsbezogene Berechnungen, nach Wahl des Prüflings aus einem der Bereiche
aa)
Nahrungs- und Genussmittel,
bb)
Getränkeherstellung oder
cc)
tierische Lebensmittel,
b)
Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation,
c)
Verpackungstechnik,
d)
Lagerarten, -techniken, -mittel und -bedingungen,
e)
Lagerbestandskontrolle und Inventur;
2.
im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement:
a)
Eigenschaften von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen, Halbfabrikaten, Fertigprodukten und Verpackungsmaterialien, Grundsätze und Vorschriften der Hygiene sowie berufsbezogene Berechnungen, nach Wahl des Prüflings aus einem der Bereiche
aa)
Nahrungs- und Genussmittel,
bb)
Getränkeherstellung oder
cc)
tierische Lebensmittel,
b)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
c)
Strukturmerkmale und Ziele des Qualitätsmanagements,
d)
rechtliche Rahmenbedingungen des Qualitätsmanagements,
e)
Kontrolle und Dokumentation im Rahmen des Qualitätsmanagements;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.im Prüfungsbereich Technik150 Minuten,
2.im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement90 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Prüfungsbereich Technik gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 118 - 120)

Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 5)a)Betriebsanleitungen und -anweisungen anwenden4   
b)arbeitsbezogene Berichte anfertigen    
c)Informationen beschaffen, bewerten und austauschen  3 
d)betriebliche Informationssysteme nutzen   3
e)situationsgerechte Gespräche im Arbeitsumfeld führen und betriebliche Präsentationstechniken anwenden
6Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 6)a)Bedeutung und Struktur des Qualitätsmanagements darstellen6   
b)rechtliche und betriebsbezogene Vorgaben des Qualitätsmanagements anwenden
c)Grundsätze und Vorschriften der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene anwenden
d)Proben nehmen und analytische Untersuchungen durchführen 6  
e)Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Fertigprodukte auf Menge, Gewicht und Beschaffenheit prüfen
f)Verpackungsmaterialien prüfen
g)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten   6
h)Kontrollergebnisse dokumentieren und sichern
7Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -Organisation (§ 3 Nr. 7)a)Arbeitsauftrag in Arbeitsschritte gliedern2   
b)Arbeitsmittel auswählen und Sicherungsmaßnahmen festlegen
c)Materialbedarf ermitteln, bestellen und annehmen 2  
d)Arbeitszeit und Personaleinsatz unter Berücksichtigung von Team- und Gruppenarbeit planen  2 
e)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Gesamtarbeitsablaufs einrichten   4
f)Arbeitsplatz technisch einrichten, Personal anforderungsgerecht einsetzen
8Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten (§ 3 Nr. 8)a)Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe und Halbfabrikate unter wirtschaftlichen und fertigungstechnischen Gesichtspunkten bereitstellen10   
b)Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe und Halbfabrikate nach Rezepturen für die Fertigung vorbereiten
9Steuern von Produktionsprozessen (§ 3 Nr. 9)a)Produktionsmaschinen und -anlagen rüsten, in Betrieb nehmen und bedienen  14 
b)Produktionsmaschinen und -anlagen umrüsten, in Betrieb nehmen und bedienen
c)Produktionsprozesse unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer und betriebsbezogener Vorschriften steuern und überwachen   14
d)Störungen im Produktionsprozess feststellen und nach rechtlichen und betriebsbezogenen Vorgaben Maßnahmen ergreifen   11
10Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmaterialien sowie Verpacken von Produkten (§ 3 Nr. 10)a)Verpackungsmaterialien und Fertigprodukte nach wirtschaftlichen und fertigungstechnischen Gesichtspunkten bereitstellen14   
b)Verpackungsmaschinen und -anlagen rüsten, in Betrieb nehmen und bedienen
c)Verpackungsmaschinen und -anlagen umrüsten, in Betrieb nehmen und bedienen 14  
d)Verpackungstechniken anwenden
e)Verpackungsprozesse steuern und überwachen   14
f)Störungen im Verpackungsprozess feststellen und nach rechtlichen und betriebsbezogenen Vorgaben Maßnahmen ergreifen
11Lagern von Materialien und Produkten (§ 3 Nr. 11)a)Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Fertigprodukte qualitätserhaltend nach10   
b)logistischen Gesichtspunkten lagern Verpackungsmaterialien ihren Eigenschaften gemäß lagern
c)Lagerbestandskontrollen durchführen  3 
d)Inventur durchführen
12Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Nr. 12)a)Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und pflegen6   
b)Maschinen und Anlagen begleitend warten 4  
c)Wartungspläne erstellen  4 
d)vorbeugende Wartung durchführen
e)Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen

Jur. Bezeichnung
LMTAusbV 2000
Veröffentlicht
09.02.2000
Fundstellen
2000, 115: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2013 I 3902