LeasFachwirtPrV

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin

Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Leasingfachwirt/zur Leasingfachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Leasingfachwirtes wahrzunehmen:

1.
selbständige Vorbereitung, Beurteilung und Abwicklung von Geschäftsvorgängen unter Berücksichtigung der Strukturen des Leasingmarktes und der Vertriebsformen, Vertragsmodelle und Refinanzierungsarten einschließlich des Immobilienleasing sowie der dafür zutreffenden Rechts- und Steuervorschriften; ebenso des betrieblichen Finanzwesens und der Finanzierungsformen und Handhabung der Methoden der Investitionsrechnung, soweit sie für das Leasing von Bedeutung sind;
2.
Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben bei der Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, insbesondere Bonitäts- und Objektprüfung, ferner bei der Vertragsgestaltung und -abwicklung einschließlich Risikovorsorge und Vertragsstörungen;
3.
Wahrnehmen von betrieblichen Leitungsaufgaben unter Beachtung von wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhängen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin.

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und dabei erworbene Erfahrungen im Leasinggeschäft sowie danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
3.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in Tätigkeiten abgeleistet sein, die inhaltlich wesentliche Bezüge zum Leasinggeschäft haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,
2.
einen wirtschaftszweigspezifischen Teil.

(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.

(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

(1) Im wirtschaftszweigübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,
2.
Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation,
3.
Recht mit besonderem Bezug zum Leasing.

(2) Im Prüfungsfach "Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf unternehmerische Entscheidungen beurteilen kann. Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele von Leasingunternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundbegriffe,
2.
Wirtschaftssysteme - Wirtschaftsordnung,
3.
Wirtschaftskreislauf,
4.
Märkte und Preisbildung,
5.
Geld und Kredit,
6.
Konjunktur und Wirtschaftswachstum,
7.
Abgrenzung:
Betriebswirtschaftslehre - Volkswirtschaftslehre,
8.
Verhältnis Ökonomie - Ökologie,
9.
Produktionsfaktoren,
10.
Faktoren der Standortwahl,
11.
betriebliche Funktionen,
12.
betriebswirtschaftliche Kennzahlen.

(3) Im Prüfungsfach "Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufgaben und Ziele der betrieblichen Organisation kennt und als Grundlage für die Unternehmensführung einzuordnen versteht. Er soll ferner nachweisen, daß er die Instrumente der Unternehmens- und Mitarbeiterführung kennt und zur Lösung betrieblicher Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Unternehmensführung:
a)
Grundlagen,
b)
Ziele, Planung und Planungstechniken,
c)
Mitarbeiterführung;
2.
Personalwirtschaft:
a)
Personalplanung,
b)
Aufgaben und Organisation der betrieblichen Personalwirtschaft,
c)
Personalbeurteilung und -entwicklung,
d)
Entgeltformen,
e)
Führungsverhalten im Betrieb,
f)
betriebliches Bildungswesen,
g)
betriebliches Sozialwesen,
h)
betriebliche Mitbestimmung,
i)
Arbeits- und Sozialrecht;
3.
Betriebsorganisation:
a)
Grundlagen,
b)
Aufbauorganisation,
c)
Ablauforganisation,
d)
Phasen und Methoden des Organisierens,
e)
Informations- und Kommunikationstechniken.

(4) Im Prüfungsfach "Recht mit besonderem Bezug zum Leasing" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mit den Grundsätzen des Zivilrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Verfahrensrechts vertraut ist und sie bei der Abwicklung von Leasinggeschäften anwenden kann. In diesem Rahmen können praxisbezogene Rechtsfragen aus folgenden Gebieten geprüft werden:

1.
Zivilrecht:
a)
Rechtsquellen,
b)
Grundlagen des Vertragsrechts,
c)
Eigentum und Besitz,
d)
Grundstücksrecht,
e)
Allgemeine Geschäftsbedingungen,
f)
Sicherungsrechte;
2.
Handels- und Gesellschaftsrecht:
a)
Kaufmann, Handelsregister und Firma,
b)
Rechtsformen der Unternehmen,
c)
Gesellschaftsrecht;
3.
Gerichtliche Verfahren:
a)
Erkenntnisverfahren (Mahnverfahren, Klage),
b)
Zwangsvollstreckungsverfahren.

(5) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Prüfungsfach ist mündlich, in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Prüfungsfächern schriftlich durchzuführen.

(6) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als vier Stunden dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.

(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.

(1) Im wirtschaftszweigspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Allgemeine Leasinglehre,
2.
Immobilien-Leasing,
3.
Bilanzierung, Finanzierung und Kalkulation,
4.
Situationsbezogenes Fachgespräch.

(2) Im Prüfungsfach "Allgemeine Leasinglehre" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Leasingmarkt und die Grundlagen des Leasinggeschäfts kennt und mit den Leasingvertragsmodellen sowie deren Vorbereitung und Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Leasing:
a)
Grundbegriffe,
b)
der Leasingmarkt (Anbieter, Nachfrager, Objekte),
c)
betriebs- und finanzwirtschaftliche Wirkungen des Leasing;
2.
Leasingvertrag:
a)
zivil-, handels- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen,
b)
Einflußfaktoren auf die Vertragsgestaltung,
c)
Vertragsmodelle;
3.
Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:
a)
Prüfung des Leasingantrages,
b)
Bonitätsprüfung,
c)
Voraussetzungen für den Vertragsanlauf,
d)
Verwaltung und laufende Engagementbetreuung,
e)
Überwachung und Bearbeitung kritischer Engagements.

(3) Im Prüfungsfach "Immobilien-Leasing" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Immobilien-Leasingmarkt kennt und mit den Grundlagen des Immobilien-Leasinggeschäfts sowie mit den dafür in Frage kommenden Vertragsmodellen und deren Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
die Immobilien-Leasinggesellschaft:
a)
Rechtsformen,
b)
Gestaltungsmöglichkeiten;
2.
der Immobilien-Leasingvertrag:
a)
zivil- und steuerrechtliche Aspekte,
b)
Vertragsgestaltung;
3.
Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:
a)
Standort- und Objektanalyse,
b)
Investitionskosten,
c)
Bewertungsfragen,
d)
Objektbegleitung während der Bauphase und Bauendabrechnung,
e)
Versicherungen,
f)
Objektmanagement,
g)
Objektverwertung.

(4) Im Prüfungsfach "Bilanzierung, Finanzierung und Kalkulation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für Leasinggesellschaften geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze einschließlich der Besonderheiten im Immobilien-Leasing kennt. Er soll zeigen, daß er die Finanzierungsregeln sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Finanzierungsarten darstellen kann. Er soll ferner die Grundlagen der Preiskalkulation und die anzuwendenden Kalkulationsverfahren beherrschen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Jahresabschluß der Leasinggesellschaften:
a)
Bilanz,
b)
Gewinn- und Verlustrechnung,
c)
Lagebericht,
d)
Bilanzpolitik;
2.
Finanzierung von Leasingverträgen:
a)
Bedarfsermittlung,
b)
Bedarfsdeckung,
c)
Grundsätze der Finanzierung,
d)
Finanzierungsarten;
3.
Grundlagen der Preiskalkulation:
a)
Kostenbegriffe und Komponenten der Kalkulation,
b)
Kalkulationsverfahren und ihre Voraussetzungen;
4.
Besonderheiten im Immobilien-Leasing:
a)
Bilanzierung,
b)
objektbezogene Einzelfinanzierung,
c)
Mietpreiskalkulation.

(5) Im Prüfungsfach "Situationsbezogenes Fachgespräch" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, sein Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen Situationsaufgabe auszugehen.

(6) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.

(7) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 4 genannten Prüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches durchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern.

Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.

(1) Die beiden Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Für jedes Prüfungsfach ist eine Note aus den Punktebewertungen der jeweiligen Prüfungsleistungen zu bilden. Dabei ist aus den Punktebewertungen der Prüfungsleistungen je Prüfungsfach das arithmetische Mittel zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage auszustellen. Im Fall einer Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Leasingfachwirtprüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1574;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


 Muster
........................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin

Herr/Frau ..............................................................
geboren am ................... in ....................................
hat am ....................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß

Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin

gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin vom 30. November 1995 (BGBl.
I S. 1570), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 26. März 2014
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist,

mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note
I. Wirtschaftszweigübergreifender Teil ...........
1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen ...........
2. Unternehmensführung, Personalwirtschaft und
Betriebsorganisation ...........
3. Recht mit besonderem Bezug zum Leasing ...........
(Im Fall des § 6: "Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick
auf die am ......................... in ................................
vor ........................................ abgelegte Prüfung in diesem
Prüfungsteil/im Prüfungsfach ..................... freigestellt.")


II. Wirtschaftszweigspezifischer Teil ...........
1. Allgemeine Leasinglehre ...........
2. Immobilien-Leasing ...........
3. Bilanzierung, Finanzierung, Kalkulation ...........
4. Situationsbezogenes Fachgespräch ...........

(Im Fall des § 6: entsprechend Klammervermerk unter I.3.)

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).

Datum .................................
Unterschrift ..........................

(Siegel der zuständigen Stelle)

Jur. Bezeichnung
LeasFachwirtPrV
Veröffentlicht
30.11.1995
Fundstellen
1995, 1570: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 10 V v. 26.3.2014 I 274