LAP-mDZollV

Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

Abschnitt 1
 Laufbahnen
§ 1Laufbahnen
§ 2Ziel der Ausbildung
Abschnitt 2
 Ausbildungsordnung
  Kapitel 1
   Allgemeines
§ 3Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde
§ 4Einstellungsvoraussetzungen
§ 5Ausschreibung, Bewerbung
§ 6Auswahlverfahren
§ 7Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 11Ausbildungsakte
§ 12Schwerbehinderte Menschen
  Kapitel 2
   Ausbildung
§ 13Gliederung des Vorbereitungsdienstes
    Teil 1
     Fachtheoretische Ausbildung
§ 14Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
§ 15Grundsätze
§ 16Einführungslehrgang
§ 17Abschlusslehrgang
    Teil 2
     Berufspraktische Ausbildung
§ 18Grundsätze
§ 19Praktische Ausbildung
§ 20Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 21Leitung und Durchführung der Ausbildung
§ 22Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
    Teil 3
     Leistungsnachweise; Bewertungen
§ 23Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung
§ 24Bewertungen während der berufspraktischen Ausbildung
Abschnitt 3
 Aufstieg
  Kapitel 1
   Ausbildungsaufstieg
§ 25Zulassung zum Ausbildungsaufstieg
§ 26Verkürzung der Ausbildung beim Ausbildungsaufstieg
  Kapitel 2
   Praxisaufstieg
§ 27Zulassung zum Praxisaufstieg
§ 28Einführung in die Aufgaben des mittleren Zolldienstes
§ 29Feststellungsverfahren
Abschnitt 4
 Prüfungen
  Kapitel 1
   Zwischenprüfung
§ 30Zwischenprüfung
  Kapitel 2
   Laufbahnprüfung
§ 31Prüfungsamt
§ 32Prüfungskommission
§ 33Prüfung
§ 34Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 35Schriftliche Prüfung
§ 36Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 37Mündliche Prüfung
§ 38Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 39Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 40Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 41Gesamtergebnis
§ 42Zeugnis
§ 43Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 44Wiederholung
Abschnitt 5
 Sonstige Vorschriften
§ 45Übergangsvorschrift
§ 46Inkrafttreten

(1) Die Laufbahn des mittleren Zolldienstes und die Laufbahn des mittleren nautischen und maschinentechnischen Zolldienstes (Wasserzolldienst) umfassen den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahnen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

a)
in der Laufbahn des mittleren Zolldienstes

1. im Vorbereitungsdienst Zollanwärterin/Zollanwärter,
2. in der Probezeit bis zur Anstellung Zollsekretärin zur Anstellung (z. A.)/Zollsekretär zur Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Zollsekretärin/Zollsekretär,
4. in den Beförderungsämtern der  
  Besoldungsgruppe A 7 Zollobersekretärin/Zollobersekretär,
  Besoldungsgruppe A 8 Zollhauptsekretärin/Zollhauptsekretär,
  Besoldungsgruppe A 9 Zollbetriebsinspektorin/Zollbetriebsinspektor,
  mit Zulage  
b)
in der Laufbahn des Wasserzolldienstes

1. im Vorbereitungsdienst Zollanwärterin/ Zollanwärter,
2. in der Probezeit bis zur Anstellung Zollschiffsobersekretärin zur Anstellung (z. A.),/ Zollschiffsobersekretär zur Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Zollschiffsobersekretärin/ Zollschiffsobersekretär,
4. in den Beförderungsämtern der  
  Besoldungsgruppe A 8 Zollschiffshauptsekretärin/Zollschiffshauptsekretär,
Besoldungsgruppe A 9 Zollschiffsbetriebsinspektorin/ Zollschiffsbetriebsinspektor,
Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage Zollschiffsbetriebsinspektorin/ Zollschiffsbetriebsinspektor.

(3) Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; sie werden auch auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihnen das fachtheoretische Wissen und die berufspraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; sie sollen europarelevante Kenntnisse erwerben. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der praktischen Ausbildung zu übertragen sind.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zur eigenverantwortlichen Wissensaneignung verpflichtet.

(1) Einstellungsbehörden sind die Bundesfinanzdirektionen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung; sie treffen in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen die Entscheidungen über Verkürzungen und Verlängerungen des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.

(2) Die Bundesfinanzdirektionen bestimmen jeweils mindestens ein Hauptzollamt ihres Bezirks zur Ausbildungsbehörde (Ausbildungshauptzollamt).

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
2.
mindestens
a)
den Abschluss einer Realschule oder
b)
den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) In den Vorbereitungsdienst des Wasserzolldienstes kann nur eingestellt werden, wer das nach den Schiffsbesetzungsvorschriften geforderte nautische oder maschinentechnische Befähigungszeugnis nachweist.

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Minderjähriger,
3.
eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
4.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
5.
gegebenenfalls Ablichtungen des nautischen oder maschinentechnischen Befähigungszeugnisses,
6.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsgangs zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Wer nicht zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf Wunsch von schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend sein.

(5) Eine Auswahlkommission besteht aus vier Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, von denen mindestens eine oder einer der Besoldungsgruppe A 13 angehört. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Wenn mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt werden, gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
3.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und
4.
eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Einstellungsbehörde veranlasst für die nach § 6 Absatz 6 ausgewählten und für die Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung; die Kosten hierfür trägt die Einstellungsbehörde.

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Zollanwärterinnen und Bewerber zu Zollanwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung unterstehen sie der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung.

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, sind einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend zu verkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

(3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines beruflichen Bildungsgangs angerechnet, sind einzelne Abschnitte oder Teilabschnitte der fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildung entsprechend zu verkürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Lehrplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen längerer Krankheit,
2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder
4.
aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Verlängerung soll darauf ausgerichtet werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42 Abs. 2.

Erholungsurlaub wird in der Regel während der praktischen Ausbildung gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Ausbildungsakten zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.

Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern, es sei denn, dass die schwerbehinderten Menschen damit nicht einverstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt. Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst

1.
eine fachtheoretische Ausbildung (Einführungslehrgang und Abschluss- lehrgang) von insgesamt 8 Monaten und
2.
eine berufspraktische Ausbildung von 16 Monaten.
Während der berufspraktischen Ausbildung werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer durchgeführt.

(2) Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab.

Einführungs- und Abschlusslehrgang werden am Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zum Einführungs- und Abschlusslehrgang zu.

(1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die berufliche Grundbildung und dient dem Erwerb und der Vertiefung der für ihre Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie soll die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten fördern.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1000 Lehrstunden. Sie sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit der Anwärterin und des Anwärters erfordern. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen.

(3) Der Lehrplan bestimmt - getrennt nach Einführungs- und Abschlusslehrgang - die Lernziele, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.

(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des mittleren Dienstes, Grundkenntnisse auf den Gebieten

1.
Berufliche Grundbildung einschließlich Informationstechniken,
2.
Vollzugsrecht,
3.
Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,
4.
Zolltarifrecht,
5.
Verbrauchsteuerrecht,
6.
Allgemeines Steuerrecht, Vollstreckungsrecht,
7.
Strafrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten,
8.
Sozialversicherungsrecht und
9.
Ausländerrecht.
Die Einzelheiten regeln die Lehrpläne.

(2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen und Anwärtern in der berufspraktischen Ausbildung das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln ermöglichen.

(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in der berufspraktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Fälle selbständig und bei schwierigeren Fällen nach weiterer Anleitung anzuwenden.

(3) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs bilden die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Fachgebiete.

Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben sowie die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktische Ausbildung wird ein Ausbildungsrahmenplan erstellt.

(1) Während der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahnen des mittleren Zolldienstes und des Wasserzolldienstes mit den wesentlichen Aufgaben der Zollverwaltung, den Arbeitsabläufen der jeweiligen Dienststellen und deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Einrichtungen vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig beziehungsweise nach Anleitung bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.

(2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

(1) Die Ausbildungsbehörde ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der praktischen Ausbildung.

(2) Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der Zollverwaltung vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Einführungslehrgang erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(3) Nach der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den Aufgabenbereichen ihrer Laufbahn weitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten.

(4) Teile der praktischen Ausbildung können auch im Ausland und außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden.

(1) In jeder Ausbildungsbehörde werden eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung verantwortlich sind; außerdem werden Ausbilderinnen und Ausbilder bestellt.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans (§ 18) wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen mindestens 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen und der praktischen Ausbildung gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Die Lernziele und Lerninhalte der Lehrfächer, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt. Die Schwerpunkte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ergeben sich aus § 16 Abs. 1..

(2) (weggefallen)

(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter der Bildungsstätte zur Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen zu.

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2.
andere schriftliche Ausarbeitungen,
3.
Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form,
4.
praktische Leistungstests,
5.
mündlich zu erbringende Leistungen und
6.
IT-Anwendungen.

(2) Während des Einführungslehrgangs sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Fächer nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 können berücksichtigt werden.

(3) Während des Abschlusslehrgangs sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen.

(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Lehrgangs nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36 und 37 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird während der praktischen Ausbildung für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 38 abgegeben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.

(3) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind vier Leistungsnachweise zu erbringen, die nach § 38 bewertet werden.

(4) (weggefallen)

(5) Zum Abschluss der berufspraktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 aufgeführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt; die Summe der Rangpunkte wird zur Ermittlung der Durchschnittspunktzahl durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des einfachen Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des mittleren Zolldienstes des Bundes zugelassen werden.

(2) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen. Für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet über die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg. Es kann diese Entscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, auf die Einstellungsbehörde übertragen. Die Zulassung erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens. § 33 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, sind zu beachten.

(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 30 bis 44 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegsausbildung beendet.

(5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, kann im Vorbereitungsdienst die praktische Ausbildung um höchstens sechs Monate verkürzt werden.

(2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsrahmenplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der praktischen Ausbildung entzogen werden.

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des einfachen Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der in § 33 Abs. 1 und in § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannten Voraussetzungen zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des mittleren Zolldienstes des Bundes zugelassen werden. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

Die Einführung in die Aufgaben des mittleren Zolldienstes des Bundes dauert ein Jahr und sechs Monate. Sie erfolgt durch Wahrnehmung der Aufgaben des mittleren Zolldienstes und umfasst einen Lehrgang von sechs Wochen. Über die während der Einführung erbrachten Leistungen und den Befähigungsstand wird eine schriftliche Bewertung abgegeben.

(1) Die Einführung schließt mit der Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Zolldienstes des Bundes ab. Nach Abschluss der Einführungszeit stellt ein unabhängiger Ausschuss gemäß § 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Zolldienstes des Bundes fest. Kann der Ausschuss die Befähigung nicht feststellen, kann das Feststellungsverfahren einmal wiederholt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln und durchführen.

(3) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der Laufbahn des mittleren Zolldienstes des Bundes verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Bei Beendigung des Einführungslehrgangs haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Fächer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zugeordnet sind. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden vom Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt.

(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung, von denen eine oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung; § 33 Abs. 2 bis 6 und 8 und die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 38 bewertet; die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden ist.

(7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens drei Monate nach Abschluss des Einführungslehrgangs und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.

(8) Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung dies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.

Dem beim Bundesministerium der Finanzen eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung. Es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission. Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung übertragen werden.

(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind

1.
für den schriftlichen Teil der Prüfung
a)
eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahnfachrichtung mindestens der Besoldungsgruppe A 12 als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b)
sieben Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende,
2.
für den mündlichen Teil der Prüfung
a)
eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahnfachrichtung mindestens der Besoldungsgruppe A 12 als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b)
drei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende.

(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Nr. 1 sollen mindestens sechs, nach Absatz 2 Nr. 2 mindestens drei dem nichttechnischen Dienst der Zollverwaltung angehören; mindestens ein Mitglied soll Lehrende oder Lehrender oder sonstiges mit Lehraufgaben betrautes Mitglied des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung sein.

(4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat.

(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen und der Einstellungsbehörde, der Leiterin oder dem Leiter des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

(1) Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen oder der von diesem bestimmten Stelle Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.

(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.

(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen; das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung wird bei der Erarbeitung beteiligt. Die Aufgaben der vier schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:

1.
Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, Zolltarifrecht,
2.
Allgemeines Steuerrecht/Vollstreckungsrecht/Strafrecht/Recht der Ordnungswidrigkeiten,
3.
Vollzugsrecht und
4.
Sozialversicherungsrecht, Ausländerrecht.

(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils drei Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden vom Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse, den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und unterschreiben die Niederschrift.

(7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn sie in der schriftlichen Prüfung insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 und in zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 5 Rangpunkte erreicht haben. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 33 Abs. 1) entsprechend aus.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken; die Summe der Rangpunkte geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen ergibt die Durchschnittspunktzahl.

(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.

(1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert, haben sie dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamts von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen; das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten sie nachgeholt werden. Das Prüfungsamt entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 30 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Bundesministeriums der Finanzen die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Die oder der Betroffene wird vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 gehört.

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maße entspricht,
gut (2)
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht,
ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)
1 bis 0 Punkt
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten.
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet:

 Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte
Rangpunkte
 100 bis 93,715
unter93,7 bis 87,514
unter87,5 bis 83,413
unter83,4 bis 79,212
unter79,2 bis 75,011
unter75,0 bis 70,910
unter70,9 bis 66,79
unter66,7 bis 62,58
unter62,5 bis 58,47
unter58,4 bis 54,26
unter54,2 bis 50,05
unter50,0 bis 41,74
unter41,7 bis 33,43
unter33,4 bis 25,02
unter25,0 bis 12,51
unter12,5 bis 00.

(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 3 v. H.,
2.
die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 12 v. H.,
3.
die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 10 v. H.,
4.
die Rangpunkte der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit jeweils 12,5 v. H. (insgesamt 50 v. H.) und
5.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 v. H.
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.

(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt das Prüfungsamt dies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses.

(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 37 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die fachtheoretische Ausbildung, die berufspraktische Ausbildung, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

Auf Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Oktober 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffe „Oberfinanzdirektion“ und „Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung“ mit den Begriffen „Bundesfinanzdirektion“ und „Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung“ gleichzusetzen sind.

Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2001 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
LAP-mDZollV
Veröffentlicht
20.07.2001
Fundstellen
2001, 1682: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 11 V v. 12.2.2009 I 320