LAP-mDBNDV

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

Kapitel 1
  Grundsätze von Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnämter
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Ausbildungsleitung
§ 4 Schwerbehinderte Menschen
Kapitel 2
  Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Auswahlkommission
Kapitel 3
  Vorbereitungsdienst
§ 8 Einstellungsvoraussetzungen
§ 9 Verfahren der Einstellung
§ 10 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes; Einstellungsbehörde
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Dauer, Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Kapitel 4
  Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 15 Ausbildungsbehörde
§ 16 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung
§ 17 Einführungslehrgang
§ 18 Zwischenlehrgang I
§ 19 Zwischenlehrgang II
§ 20 Abschlusslehrgang
§ 21 Grundsätze der Praktika
§ 22 Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika, Ausbildungsplan
§ 23 Durchführung der Praktika
§ 24 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 25 Leistungsnachweise
§ 26 Bewertungen während der Praktika
Kapitel 5
  Gemeinsame Vorschriften für die Prüfungen
§ 27 Prüfungsamt
§ 28 Prüfungskommission
§ 29 Ort, Zeitpunkt und Durchführung der Prüfung
§ 30 Aufsichtsarbeiten
§ 31 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 32 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 33 Bewertung der Leistungen
§ 34 Nichtbestehen der Prüfung, Wiederholung
§ 35 Endgültiges Nichtbestehen der Prüfung
§ 36 Prüfungsakten, Berichtigung von Prüfungsergebnissen
Kapitel 6
  Zwischenprüfung
§ 37 Zeitpunkt und Inhalt
§ 38 Gesamtergebnis, Zeugnis
§ 39 Wiederholung
Kapitel 7
  Laufbahnprüfung
§ 40 Zulassung, Zeitpunkt und Inhalt
§ 41 Schriftliche Prüfung
§ 42 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 44 Mündliche Prüfung
§ 45 Gesamtergebnis, Zeugnis
§ 46 Wiederholung
Kapitel 8
  Sonstige Vorschriften
§ 47 Gleichwertige Befähigung
§ 48 Übergangsvorschrift
§ 49 Inkrafttreten

(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Vorbereitungsdienst Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter,
2. in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretärin/ Regierungssekretär,
4. in den Beförderungsämtern der  
  Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär,
  Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär,
  Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/ Amtsinspektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung (berufspraktische Fähigkeiten, problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(3) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestellt die Leiterin oder den Leiter des für Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten zuständigen Referates zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Darüber hinaus bestellt sie oder er deren Vertretung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung. Sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher und berät in allen Fragen der Ausbildung.

(3) Die Ausbildungsleitung führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie mit den Ausbilderinnen und Ausbildern durch.

(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungsnachweisen und Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern, es sei denn, dass die schwerbehinderten Menschen damit nicht einverstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass qualitative Anforderungen herabgesetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei sonstigen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen.

(3) Über Erleichterungen entscheidet die Ausbildungsleitung. Sie teilt jede Entscheidung unverzüglich der Schwerbehindertenvertretung mit.

(4) Auf Wunsch von schwerbehinderten Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann die Vertretung schwerbehinderter Menschen in den betreffenden mündlichen Teilen des Auswahlverfahrens und der Laufbahnprüfung anwesend sein.

(1) Der Bundesnachrichtendienst ermittelt die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung.

(2) Bewerbungen sind an den Bundesnachrichtendienst zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
3.
Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
4.
gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
5.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und
6.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungsscheins, des Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Der Bundesnachrichtendienst stellt in einem Auswahlverfahren fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.

(3) Schwerbehinderte Menschen sowie Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.

(4) Frauen und Männer sind in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.

(5) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(6) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesnachrichtendienst von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Nähere Bestimmungen über seine Durchführung erlässt das Bundeskanzleramt.

(1) Die Auswahlkommission besteht aus:

1.
der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten, die Lehrerin oder der Lehrer an der Schule des Bundesnachrichtendienstes ist,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst,
4.
einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren oder des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst.
Die Mitglieder nach Nummer 3 und 4 sollen über nachrichtendienstspezifische Fachkenntnisse verfügen.

(2) Bei Bedarf kann die oder der Vorsitzende weitere Sachverständige hinzuziehen. Sie haben kein Stimmrecht. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Scheidet ein Mitglied aus, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
2.
mindestens
a)
den Abschluss einer Realschule oder
b)
den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
nachweist.

(1) Der Bundesnachrichtendienst entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. Wer nicht eingestellt wird, erhält die Bewerbungsunterlagen zurück; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein Gesundheitszeugnis,
2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und
5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird, und darüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(3) Das Gesundheitszeugnis muss von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt, einer beamteten Vertrauensärztin oder einem beamteten Vertrauensarzt, einer Personalärztin oder einem Personalarzt oder vom Personalärztlichen Dienst des Bundesnachrichtendienstes ausgestellt sein. Es muss aus neuester Zeit stammen und auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung nehmen.

(4) Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt der Bundesnachrichtendienst. Sofern er anbietet, die Einstellungsuntersuchung durch den Personalärztlichen Dienst des Bundesnachrichtendienstes vornehmen zu lassen, braucht er die Kosten eines von anderer Stelle ausgestellten Gesundheitszeugnisses nicht zu übernehmen.

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.

(2) Einstellungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst. Er ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen seiner Dienstaufsicht.

(1) Für die Anwärterinnen und Anwärter werden Personalteilakten "Ausbildung" geführt. Darin sind der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise, Bewertungen und Zeugnisse aufzunehmen.

(2) Vom Ausbildungsplan sowie von allen Bewertungen und Zeugnissen, die über sie erstellt werden, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter eine Ausfertigung.

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,
2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4.
aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(4) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwärterin oder der Anwärter ist hierzu anzuhören. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(5) Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters kann der Vorbereitungsdienst um insgesamt höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn Kenntnisse und Erfahrungen, die durch die Praktika vermittelt werden sollen, bereits während einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst erworben wurden. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsleitung; sie entscheidet auch, welche Teile der Praktika entfallen. Eine Verkürzung ist nur zulässig, soweit das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 46 Abs. 1 und 2.

Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Er ist so zu erteilen, dass das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird. Ob und wann eine Gefährdung anzunehmen ist, entscheidet die Ausbildungsleitung.

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

1. Einführungslehrgang 1 Monat,
2. Praktikum I 4 Monate,
3. Zwischenlehrgang I 2 Monate,
4. Zwischenlehrgang II 1 Monat,
5. Praktikum II 12 Monate,
6. Abschlusslehrgang 4 Monate.

(2) Während der Praktika finden die in § 24 aufgeführten praxisbezogenen Lehrveranstaltungen statt.

(3) Der Zwischenlehrgang I schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahnprüfung ist.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.

(1) Ausbildungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung nach den Maßstäben dieser Verordnung.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung wird an der Schule des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt. Die Schule des Bundesnachrichtendienstes erstellt den Lehrplan und die Lehrveranstaltungspläne. Sie bestimmt für jeden Lehrgang eine Lehrgangsleiterin oder einen Lehrgangsleiter.

(1) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus

1.
dem Einführungslehrgang,
2.
dem Zwischenlehrgang I,
3.
dem Zwischenlehrgang II,
4.
dem Abschlusslehrgang.

(2) Die Lehrveranstaltungen werden praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchgeführt, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung herausfordern.

(3) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Daneben vertieft sie das Interesse und Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung. Sie fördert das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.

(4) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 800, höchstens 880 Lehrstunden. Mindestens 90 Lehrstunden entfallen auf den Einführungslehrgang, mindestens 180 auf den Zwischenlehrgang I, mindestens 85 auf den Zwischenlehrgang II und mindestens 360 auf den Abschlusslehrgang.

(5) Die genaue Stundenzahl legt der Lehrplan fest. Er bestimmt zugleich die Lernziele der Lehrfächer und die Art der Leistungsnachweise. Die Lehrinhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben. Auf der Grundlage des Lehrplanes werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.

(1) Der Einführungslehrgang vermittelt Grundkenntnisse über

1.
die Grundsätze der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland,
2.
Funktionen und Organisationsformen der öffentlichen Verwaltung,
3.
Aufgaben, Befugnisse und Abläufe des Bundesnachrichtendienstes.

(2) Er dient auch zur Einführung in die Aufgabengebiete des Praktikums I.

(1) Der Zwischenlehrgang I vertieft und ergänzt die im Praktikum I erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten fachtheoretisch. Er bereitet auf die Zwischenprüfung vor.

(2) Schwerpunkte der fachtheoretischen Ausbildung sind

1.
öffentliches Dienstrecht,
2.
Staats- und Verfassungsrecht,
3.
allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht,
4.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
5.
Sicherheit und Geheimschutz,
6.
Grundzüge der Datenverarbeitung,
7.
operative Aufklärung,
8.
Zeitgeschichte.

(1) Der Zwischenlehrgang II führt in die Aufgabengebiete des Praktikums II ein.

(2) Schwerpunkte der fachtheoretischen Ausbildung sind

1.
operative Aufklärung (Anbahnung und Einsatzführung, nachrichtendienstliche Technik, Observation, operative Sicherheit),
2.
Auswertung und Steuerung der operativen Aufklärung.

(1) Der Abschlusslehrgang vertieft und ergänzt die im Praktikum II erworbenen laufbahnspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten fachtheoretisch. Er soll die Fähigkeit vermitteln, Aufgaben der Laufbahn selbständig wahrzunehmen. Der Abschlusslehrgang dient insbesondere der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.

(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrganges sind

1.
Staats- und Verfassungsrecht,
2.
Verwaltungsrecht und Rechtsprobleme des Bundesnachrichtendienstes,
3.
nachrichtendienstliches Fachwissen,
4.
Gesprächsführung,
5.
Einführung in politische Grundpositionen, internationale Politik, vor allem im Blick auf Internationalen Terrorismus, Drogen, Proliferation und Geldwäsche.

(1) In den Praktika sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben. Sie sollen die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Praxis anzuwenden.

(2) Das Praktikum I bezieht sich insbesondere auf allgemeine Verwaltungsaufgaben. Während des Praktikums II wird insbesondere in den laufbahnspezifischen Bereichen ausgebildet.

(3) Während der Praktika sind auch solche Aufgaben zu übertragen, die zu selbständigem Denken und Handeln hinführen. Hierbei sollen Aufgabenstellung und Aufgabenerledigung anhand von Arbeitsvorgängen kennen gelernt und entsprechende Fertigkeiten entwickelt werden.

(4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

(1) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. Hierzu sind schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen.

(2) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan. Er enthält die ausbildenden Organisationseinheiten und bestimmt die Zeitdauer der Zuweisung.

(1) Während des Praktikums I erfolgt die Einteilung in folgende Aufgabengebiete des Bundesnachrichtendienstes:

1.
allgemeine Verwaltung,
2.
Personalverwaltung,
3.
Haushalt,
4.
Datenverarbeitung,
5.
Sicherheit und Geheimschutz.

(2) Während des Praktikums II werden die Anwärterinnen und Anwärter in der operativen Aufklärung und in der Auswertung ausgebildet. Die Teilabschnitte der praktischen Ausbildung sollen mindestens einen Monat betragen. Außerdem enthält das Praktikum II eine viermonatige, an der praktischen Ausbildung orientierte fremdsprachliche Aus- und Fortbildung. Die zu vermittelnde oder zu vertiefende Sprache wird kapazitäts- und bedarfsorientiert von der Ausbildungsleitung bestimmt.

(3) Die Durchführung der Praktika im Einzelnen richtet sich unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 21 nach dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan.

(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen dauern insgesamt fünf Monate. Sie werden an der Schule des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika erworbenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen.

(2) Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen blockweise in den folgenden Fachgebieten durchgeführt:

1. Observation bis zu 3 Wochen,
2. Datenverarbeitung bis zu 1 Woche,
3. Sprache bis zu 4 Monaten.

Bei Bedarf können andere Fachgebiete einbezogen werden.

(3) Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Lernziele und Lehrinhalte der Lehrfächer sowie die Stundenzahl.

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen, die mindestens eine Woche vor der Ausführung anzukündigen sind. Leistungsnachweise können sein:

1.
Aufsichtsarbeiten,
2.
andere schriftliche Ausarbeitungen,
3.
Referate,
4.
andere mündlich zu erbringende Leistungen, wie etwa Beiträge zu Fachgesprächen,
5.
schriftliche oder mündliche Leistungstests,
6.
Projektarbeit.

(2) Während des Zwischenlehrganges I sind drei Aufsichtsarbeiten und zwei weitere Leistungsnachweise aus den in § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Lehrbereichen zu erbringen, welche als Vorbereitung auf die Zwischenprüfung dienen und nicht in die Abschlussnote einfließen.

(3) Während des Abschlusslehrganges, bis spätestens zwei Wochen vor der Laufbahnprüfung, sind fünf Aufsichtsarbeiten und zwei weitere Leistungsnachweise aus den in § 20 Abs. 2 genannten Lehrbereichen zu erbringen, welche als Vorbereitung auf die Abschlussprüfung dienen.

(4) Leistungsnachweise werden bewertet; § 33 ist anzuwenden.

(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird ein Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunktzahl 0) bewertet.

(6) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung stellt die Schule des Bundesnachrichtendienstes ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Einführungslehrgang, im Zwischenlehrgang I, im Zwischenlehrgang II und im Abschlusslehrgang mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 33 Abs. 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl.

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand während der Praktika gibt jede ausbildende Organisationseinheit, der die Anwärterin oder der Anwärter aufgrund des Ausbildungsplanes mindestens für einen Monat zugewiesen wird, eine schriftliche Bewertung ab. Hierbei sind die in § 33 Abs. 1 festgesetzten Noten und Rangpunkte zu verwenden.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfes mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(3) Die Leistungen während der Sprachausbildung werden von den Sprachlehrerinnen und Sprachlehrern beurteilt. Der Abschluss der Sprachausbildung erfolgt durch eine Prüfung entsprechend den Bestimmungen des Bundesnachrichtendienstes über das Ablegen von Sprachprüfungen. Die Anforderungen bemessen sich nach dem Standardisierten Leistungsprofil (Stufe 2222;2).

(4) Zum Abschluss des Praktikums II erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis. Darin sind die Bewertungen in den Praktika einschließlich der Sprachausbildung aufzuführen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(1) Für die Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung wird beim Bundesnachrichtendienst ein Prüfungsamt eingerichtet.

(2) Das Prüfungsamt trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, erteilt die Zeugnisse und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. Es kann Aufgaben auf die Schule des Bundesnachrichtendienstes übertragen.

(1) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung werden jeweils vor einer Prüfungskommission abgelegt. In einer Prüfung können auch mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern. Die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst.

(3) Während der Bewertung von Aufsichtsarbeiten vergrößert sich die Besetzung der Prüfungskommission um zwei weitere Beisitzerinnen oder Beisitzer, die auch sonstige vergleichbare Bedienstete sein können.

(4) Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll mit Lehraufgaben im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung betraut sein.

(5) § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

(6) Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, die die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt, unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.

(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung, auch der einzelnen Teile fest. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten rechtzeitig Mitteilung.

(2) Bei der Durchführung der Prüfung stehen dem Prüfungsamt die Dienstkräfte und Einrichtungen des Bundesnachrichtendienstes zur Verfügung.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch sind

1.
Angehörige des Prüfungsamtes,
2.
nach Maßgabe des § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Mitglied des Personalrats,
3.
die Gleichstellungsbeauftragte und
4.
die Vertretung schwerbehinderter Menschen
zur Teilnahme berechtigt.

(4) Die Prüfungskommission kann mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.

(5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(1) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten.

(2) Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer legen ihm spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung jeweils zwei Vorschläge mit Lösungsskizze vor. Das Prüfungsamt kann sie ändern, ergänzen oder andere Aufgaben stellen.

(3) Die Texte der Aufgaben sind in versiegelten Umschlägen so aufzubewahren, dass die Anwärterinnen und Anwärter sie erst in der Prüfung zur Kenntnis nehmen können. Die Umschläge werden unmittelbar vor der Bearbeitung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet.

(4) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben.

(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert ist, an der Prüfung oder an Teilen der Prüfung teilzunehmen, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen.

(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Teile nachgeholt werden. Es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden. Wer erheblich stört, kann von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrages zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der Aufsichtsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Aufsichtsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt. Es kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunktzahl 0) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Das Gleiche gilt für einen Täuschungsversuch, einen Beitrag zu einem solchen oder einen sonstigen Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung; doch entscheidet in diesen Fällen die Prüfungskommission.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Abschluss der Prüfung.

(5) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 zu hören. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
15 bis 14 Punkte
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
13 bis 11 Punkte
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
10 bis 8 Punkte
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
7 bis 5 Punkte
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
4 bis 2 Punkte
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
1 bis 0 Punkt

(2) Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet. Sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(3) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(4) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(5) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:

  Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte
  100 bis 93,7 15
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11
unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
unter 66,7 bis 62,5 8
unter 62,5 bis 58,4 7
unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4
unter 41,7 bis 33,4 3
unter 33,4 bis 25,0 2
unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,5 bis 0 0.

(6) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 3 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 4 und 5 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.

(7) Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkte 0) bewertet.

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird dies der Anwärterin oder dem Anwärter mitgeteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

(3) Eine zweite Wiederholung kann nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes.

(4) Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.

(1) Das endgültige Nichtbestehen der Prüfung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) In dem in § 37 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes genannten Zeitpunkt ist die Anwärterin oder der Anwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Der Bundesnachrichtendienst erteilt in diesen Fällen ein Dienstzeugnis nach § 85 des Bundesbeamtengesetzes, das unter Beachtung von Sicherheitsbelangen auch über die Ausbildungsinhalte Auskunft gibt.

(1) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie enthalten jeweils

1.
eine Ausfertigung der Prüfungszeugnisse, der Zeugnisse über die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte und der Zeugnisse über die Praktika,
2.
die Niederschriften über die Prüfungen und
3.
die Aufsichtsarbeiten.

(2) Nach Abschluss der Prüfung kann in die betreffenden Teile der Prüfungsakten Einsicht genommen werden.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung von Prüfungsergebnissen werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 32 Abs. 4 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.

(1) Zum Abschluss des Zwischenlehrgangs I haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten in den Fächern

1.
Recht,
2.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und
3.
Sicherheit und Geheimschutz.
In ihnen können sämtliche Lehrbereiche des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 geprüft werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Arbeiten sind an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu fertigen.

(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.

(2) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung erteilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält.

(1) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, findet die Wiederholungsprüfung frühestens zwei, spätestens drei Monate nach Abschluss des Zwischenlehrgangs I statt.

(2) Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.

(1) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung und die Ausbildung durchlaufen hat.

(2) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(3) Die Prüfung wird an den Lernzielen des § 2 ausgerichtet. In ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, Dienstgeschäfte mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen sowie schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen.

(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein, die schriftliche Prüfung spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen.

(1) Es werden fünf Aufsichtsarbeiten gestellt:

1.
drei aus der operativen Aufklärung, davon eine in nachrichtendienstlicher Technik,
2.
eine aus dem Staats- oder Verwaltungsrecht und
3.
eine aus der internationalen Politik.

(2) Für die Bearbeitung sind jeweils mindestens drei Zeitstunden anzusetzen. Bis zu zwei Aufgaben können in Form einer programmierten Prüfung gestellt werden; für sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden.

(3) An einem Tag darf nur eine Aufsichtsarbeit gestellt werden. Die Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben werden; nach zwei Prüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden.

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden jeweils vor Beginn der Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Mitgliedern der Prüfungskommission nicht vor der endgültigen Bewertung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.

(2) Das Prüfungsamt regelt die Aufsicht während der Prüfung. Die Aufsichtsperson fertigt über den Ablauf der Prüfung eine Niederschrift. In ihr sind der Beginn der Bearbeitung, der Zeitpunkt der Abgabe sowie Unterbrechungen festzuhalten. Ferner sind in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 und etwaige besondere Vorkommnisse zu vermerken. Die Niederschrift wird von der Aufsichtsperson unterzeichnet.

(3) Die abgegebenen Aufsichtsarbeiten sind in einem Umschlag zu verschließen und den für die Bewertung bestimmten Mitgliedern der Prüfungskommission unmittelbar zu übersenden.

(4) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 31 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn drei oder mehr Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet sind.

(2) Das Prüfungsamt stellt die Zulassung oder Nichtzulassung fest und gibt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig schriftlich bekannt. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform, sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ist die Prüfung nicht bestanden.

(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Auswahl der Prüfungsfächer trifft die Prüfungskommission.

(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung können die in § 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 genannten Lehrbereiche sein.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(4) Die Prüfungszeit darf je Prüfling in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen. Es sollen mindestens zwei und nicht mehr als fünf Prüflinge in einer Gruppe gleichzeitig geprüft werden.

(5) Die Prüfungskommission bewertet jede Leistung nach § 33 mit Note und Rangpunkten. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor.

(6) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken. Die Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt die Durchschnittspunktzahl.

(7) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben.

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote und die Durchschnittspunktzahl fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 vom Hundert,
2.
die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,
3.
die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,
4.
die Durchschnittspunktzahl der fünf Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung mit 50 vom Hundert,
5.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 20 vom Hundert.
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.

(3) Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung erteilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern ein Zeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach Absatz 1 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Es ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses ist zu den Personalakten zu nehmen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses.

(5) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten vom Prüfungsamt ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, bestimmt das Prüfungsamt, welche Teile der Ausbildung und welche Leistungsnachweise zu wiederholen sind. Es bestimmt auch, innerhalb welcher Frist die Prüfung zu wiederholen ist.

(2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist. § 12 Abs. 2 bis 4 ist auch während des verlängerten Vorbereitungsdienstes anwendbar.

(3) Die bei der Wiederholung erzielten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst besitzt auch, wer die Befähigung für den

1.
mittleren Auswärtigen Dienst,
2.
mittleren Zolldienst des Bundes,
3.
mittleren Steuerdienst des Bundes,
4.
mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes,
5.
mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes oder
6.
mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
erworben hat.

(2) Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die die Befähigung für eine in Absatz 1 nicht genannte, der Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst gleichwertige Laufbahn besitzen, kann der Bundesnachrichtendienst die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst aufgrund ihrer bisherigen Befähigung und Tätigkeit zuerkennen, wenn sie in den Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich unterwiesen worden sind. Der Bundesnachrichtendienst stellt fest, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlossen worden ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 erfolgt die Unterweisung in der Form eines Einweisungslehrganges oder einer praktischen Einführung auf den Gebieten der Nachrichtengewinnung und -bearbeitung. Die Unterweisung dauert mindestens sechs Wochen und höchstens sechs Monate.

Die Ausbildung der vor dem 1. Januar 2003 in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
LAP-mDBNDV
Pub. Bezeichnung
LAP-mDBNDV
Veröffentlicht
22.06.2004
Fundstellen
2004, 1303: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 14 V v. 12.2.2009 I 320