KrimLV 2009(KrimLV)
Kriminallaufbahnverordnung
Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Schwerbehinderte Menschen |
§ 3 | Gestaltung und Ämter der Laufbahnen |
§ 4 | Einrichtung von Vorbereitungsdiensten |
§ 5 | Einstellung in den Vorbereitungsdienst |
§ 6 | Gehobener Kriminaldienst |
§ 7 | Höherer Kriminaldienst |
§ 8 | Andere Bewerberinnen und Bewerber |
§ 9 | Sonderregelungen |
§ 10 | Aufstieg |
§ 11 | Laufbahnwechsel |
§ 12 | Übergangsregelung zu § 10 |
§ 13 | Folgeänderungen |
§ 14 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage (zu § 3 Absatz 2) |
Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen berücksichtigt werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.
(1) Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sind
- 1.
- die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und
- 2.
- die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
Für die Laufbahnen nach § 3 Absatz 1 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin” oder „Kriminalkommissaranwärter”, im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin” oder „Kriminalratanwärter”.
(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres. Das Höchstalter nach Satz 1 wird angehoben um Zeiten
- 1.
- des Mutterschutzes,
- 2.
- der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind, sowie
- 3.
- der tatsächlichen Pflege naher Angehöriger, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, höchstens jedoch um drei Jahre je Angehörige oder Angehörigen.
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst wird in einem Bachelor-Studiengang „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. § 13 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.
Der Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst besteht aus einer fachpraktischen Ausbildungsphase und dem Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei. § 14 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.
Andere Bewerberinnen und Bewerber sollen neun Monate ihrer Probezeit bei Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes leisten. Die §§ 22 und 28 bis 31 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.
Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes können bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen und die Befähigung für eine Laufbahn im polizeilichen oder kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst besitzen. Der Erwerb der Befähigung setzt eine Qualifizierung voraus, die den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nach § 6 entspricht. Der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung ist durch die Laufbahnprüfung nachzuweisen.
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie
- 1.
- sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,
- 2.
- bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 3.
- erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
(2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.
(3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil.
(4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.
(1) Der Wechsel in eine Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes aus dienstlichen Gründen ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung hierfür besitzt.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.
(3) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.
(4) Beamtinnen oder Beamte des Bundes, die keine Befähigung für eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Laufbahnen besitzen, können die Befähigung durch eine Qualifizierung erwerben, die ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten darf. Sie kann für Beamtinnen und Beamte der Sicherheitsbehörden des Bundes verkürzt werden.
(5) Während der Qualifizierung nach Absatz 4 müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden. Die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung. § 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7, 8, 20 bis 25 und 27 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzuwenden.
Abweichend von § 10 ist für Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 45. Lebensjahr vollendet und das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum 31. Dezember 2013 § 26 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch § 56 Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die in § 3 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:
Gehobener Kriminaldienst des Bundes | |
zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen |
| Kriminalkommissarin/Kriminalkommissar |
| Kriminaloberkommissarin/Kriminaloberkommissar |
| Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar |
| Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar |
| Erste Kriminalhauptkommissarin/ Erster Kriminalhauptkommissar |
Höherer Kriminaldienst des Bundes | |
zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen |
| Kriminalrätin/Kriminalrat |
| Kriminaloberrätin/Kriminaloberrat |
| Kriminaldirektorin/Kriminaldirektor |
| Leitende Kriminaldirektorin/Leitender Kriminaldirektor |
| Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Besoldungsordnung B). |
Eingangsamt