KredAufnBegrV 1973

Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1973

Auf Grund der §§ 19 und 20 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), geändert durch das Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrates für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates:

(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände begrenzen die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits für das Haushaltsjahr 1973 auf einen Höchstbetrag.

(2) Der Höchstbetrag für den Bund wird auf 2.100 Millionen DM festgesetzt.

(3) Die Höchstbeträge für die Kreditaufnahme der Länder werden wie folgt festgesetzt (in Millionen DM):

Schleswig-Holstein 393
Niedersachsen 361
Nordrhein-Westfalen 586
Hessen 580
Rheinland-Pfalz 560
Baden-Württemberg 259
Bayern 230
Saarland 112
Hamburg 498
Bremen 255
Berlin 485

(4) Die Höchstbeträge für die Kreditaufnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände werden auf das 1,56fache des Durchschnitts ihrer Kreditaufnahmen in den Jahren 1967 bis 1971 nach Maßgabe der Haushaltsrechnungen festgelegt. Die einzelnen Länder können in Härtefällen Ausnahmen zulassen. Dabei haben sie sicherzustellen, daß im Jahre 1973 die Kreditaufnahmen ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt folgende Beträge nicht übersteigen (in Millionen DM):

In Schleswig-Holstein 148
in Niedersachsen 729
in Nordrhein-Westfalen 1.759
in Hessen 596
in Rheinland-Pfalz 584
in Baden-Württemberg 575
in Bayern 1.093
im Saarland 116

Sind kommunale Körperschaften ab 1. Januar 1967 neu- oder umgebildet worden, so sind die Kreditaufnahmen der Körperschaften vor der Neu- oder Umbildung den neu- oder umgebildeten Körperschaften im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen; die Länder können Abweichungen zulassen.

(1) Kredit im Sinne dieser Verordnung ist jede Beschaffung von Geldmitteln durch Anleihen, Darlehen oder sonstige Rechtsgeschäfte, die einer Darlehensaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, mit Ausnahme der Kredite, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Finanzierung von Investitionsvorhaben ihrer wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgenommen werden.

(2) Der Berechnung der Höchstbeträge sind die Kreditaufnahmen am Kreditmarkt abzüglich der entsprechenden Tilgungsausgaben zugrunde zu legen.

(3) Kreditaufnahmen auf Grund früherer Ermächtigungen sind auf den Höchstbetrag anzurechnen.

(4) Kassenkredite, Kreditaufnahmen bei einer der in § 19 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bezeichneten Stellen, Kreditaufnahmen gemäß § 20 Abs. 3 des Gesetzes sowie die Stabilitätsanleihe des Bundes bleiben außer Betracht.

Im Rahmen der sich aus § 1 ergebenden Höchstbeträge dürfen Anleihen und Schuldscheindarlehen nur nach Maßgabe eines vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 22 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aufzustellenden Zeitplans aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Schuldscheindarlehen, soweit sie im Einzelfall 20 Millionen DM nicht übersteigen.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
KredAufnBegrV 1973
Veröffentlicht
01.06.1973
Fundstellen
1973, 504: BGBl I