KraftStZustV
Kraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Bündelung von Zuständigkeiten bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz durch die Hauptzollämter
Auf Grund des § 12 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, von denen § 12 Absatz 4 durch Artikel 17 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Die Zuständigkeiten der Hauptzollämter für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer in Bezug auf
- 1.
- das Halten von inländischen Fahrzeugen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes,
- 2.
- die widerrechtliche Benutzung von inländischen Fahrzeugen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie
- 3.
- die Zuteilung von Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hamburg-Hafen übertragen.
(2) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden übertragen die Zuständigkeiten
- 1.
- des Hauptzollamts Kiel, soweit die Kreise Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Segeberg und Stormarn betroffen sind,
- 2.
- des Hauptzollamts Oldenburg, soweit die Landkreise Cuxhaven, Stade, Ammerland, Friesland und Wesermarsch und die Stadt Wilhelmshaven betroffen sind, sowie
- 3.
- des Hauptzollamts Bremen, soweit der Landkreis Cuxhaven betroffen ist.
(3) Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Itzehoe übertragen, soweit der Kreis Rendsburg-Eckernförde betroffen ist.
(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hannover übertragen, soweit der Landkreis Gifhorn betroffen ist.
(2) Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Erfurt übertragen, soweit die Landkreise Mittelsachsen und Meißen betroffen sind.
(3) Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden übertragen die Zuständigkeiten
- 1.
- des Hauptzollamts Berlin,
- 2.
- des Hauptzollamts Potsdam sowie
- 3.
- des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Zuständigkeiten für die Landkreise Mittelsachsen und Meißen.
(4) Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Oldenburg übertragen, soweit der Landkreis Rotenburg (Wümme) betroffen ist.
(5) Dem Hauptzollamt Osnabrück werden übertragen die Zuständigkeiten
- 1.
- des Hauptzollamts Hannover, soweit der Landkreis Diepholz betroffen ist, sowie
- 2.
- des Hauptzollamts Oldenburg, soweit die Landkreise Cloppenburg und Emsland betroffen sind.
(1) Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Krefeld übertragen, soweit der Kreis Wesel betroffen ist.
(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die Zuständigkeiten
- 1.
- des Hauptzollamts Frankfurt am Main sowie
- 2.
- des Hauptzollamts Darmstadt, soweit der Main-Taunus-Kreis betroffen ist.
(3) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die Zuständigkeiten
- 1.
- des Hauptzollamts Aachen,
- 2.
- des Hauptzollamts Düsseldorf,
- 3.
- des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der Zuständigkeiten für die kreisfreie Stadt Köln, sowie
- 4.
- des Hauptzollamts Bielefeld, soweit der Kreis Warendorf betroffen ist.
(1) Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Stuttgart übertragen, soweit der Landkreis Ludwigsburg betroffen ist.
(2) Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lörrach übertragen.
(3) Dem Hauptzollamt Ulm werden übertragen die Zuständigkeiten
- 1.
- des Hauptzollamts Koblenz sowie
- 2.
- des Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme der Zuständigkeiten für den Landkreis Ludwigsburg.
(1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen die Zuständigkeiten
- 1.
- des Hauptzollamts Rosenheim sowie
- 2.
- des Hauptzollamts Landshut, soweit der Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm betroffen ist.
(2) Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Schweinfurt übertragen, soweit der Landkreis Forchheim betroffen ist.
(3) Dem Hauptzollamt Regensburg werden übertragen die Zuständigkeiten
- 1.
- des Hauptzollamts Landshut, mit Ausnahme der Zuständigkeiten für den Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, sowie
- 2.
- des Hauptzollamts München, soweit das Gebiet des Flughafens München betroffen ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.