KraftStDV 1979(KraftStDV)

Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

Abschnitt 1  
  Allgemeine Bestimmungen  
    Örtliche Zuständigkeit § 1
    Mitwirkung der Zollbehörden § 2
Abschnitt 2  
  Inländische Fahrzeuge  
    Steuererklärung § 3
    Verfahrensvorschriften zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes § 4
    Mitwirkung der Zulassungsbehörden § 5
    Prüfung von Unterlagen § 6
    Steuervergünstigungen § 7
    Halterwechsel § 8
    Abrechnungsverfahren § 9
Abschnitt 3  
  Ausländische Fahrzeuge  
    Grundsatz § 10
    Steuererklärung § 11
    Steuerfestsetzung, Steuerkarte § 12
    Weiterversteuerung § 13
    Steuererstattung § 14
    Überwachung § 15
Abschnitt 4  
  Widerrechtliche Benutzung  
      § 16
Abschnitt 5  
  Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes  
      § 17

(1) Örtlich zuständig ist

1.
bei inländischen Fahrzeugen und bei roten Kennzeichen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, in deren Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt wird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;
2.
bei ausländischen Fahrzeugen
a)
zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, in deren Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,
b)
im Übrigen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der Sache befasst wird;
3.
bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der Sache befasst wird.

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit auf Grund der Ermächtigung des § 15 Abs. 2 des Gesetzes bleiben unberührt.

Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei ausländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benutzung nehmen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden die Amtshilfe der Zollstellen an der Grenze und der von den Bundesfinanzdirektionen bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch. Zollstellen im Innern, die für die Mitwirkung bei der Steuererhebung für ausländische Fahrzeuge bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr in das Inland eingehen, sind von den Bundesfinanzdirektionen unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben.

(1) Der Eigentümer eines inländischen Fahrzeugs oder, im Falle der Zulassung für einen anderen, der Halter hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben,

1.
wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll,
2.
wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug erworben hat,
3.
wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert.
Die Steuererklärung kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden.

(2) Steuererklärung nach Absatz 1 ist auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie zugleich als Steuererklärung gilt.

(3) Einer Steuererklärung bedarf es nicht

1.
bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist,
2.
bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren (§ 9) unterliegen,
3.
bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 12 des Gesetzes von der Steuer befreit ist.

Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist in diesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Antrag bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zu stellen. Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Antrag im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr zu erheben.

(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken.

(2) Der Zulassungsbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Die Zulassungsbehörde prüft die Angaben in der Steuererklärung, bescheinigt, dass die Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden übereinstimmen, und übersendet die Steuererklärung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde.
2.
(weggefallen)
3.
Die Zulassungsbehörde teilt der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde mit,
a)
wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird, den Tag, an dem dies im Fahrzeugschein vermerkt und das Kennzeichen entstempelt worden ist. Erfolgen Eintragung und Entstempelung an verschiedenen Tagen, so ist der letzte Tag mitzuteilen;
b)
wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug veräußert wird, den Tag, an dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige eingegangen ist, sowie den Tag, an dem der neue Fahrzeugschein dem Erwerber ausgehändigt worden ist, die Anschrift des Erwerbers und gegebenenfalls das neue amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs;
c)
wenn das amtliche Kennzeichen geändert wird, das neue und das bisherige Kennzeichen, bei der Standortverlegung außerdem die neue Anschrift des Halters und die übrigen für die Besteuerung notwendigen Angaben;
d)
wenn der Standort ohne Änderung des amtlichen Kennzeichens verlegt wird, die neue Anschrift des Halters;
e)
wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes erstmals ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;
f)
wenn in den Fällen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes anstelle eines Kennzeichens in grüner Schrift auf weißem Grund ein amtliches Kennzeichen in schwarzer Schrift auf weißem Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;
g)
wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen nachträglich als schadstoffarm anerkannt wird, den Tag der Anerkennung als schadstoffarm;
h)
wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen schadstoffarmen Personenkraftwagen der Vermerk "schadstoffarm" im Fahrzeugschein gelöscht wird, den Tag der Löschung im Fahrzeugschein;
i)
bei Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Abgasreinigungsanlage oder bei deren Änderung oder Ausbau, die Art der Anlage, die Änderung oder den Ausbau, die dadurch erreichte Stufe der Schadstoffminderung und den Tag der nach dem Gesetz maßgeblichen Feststellung durch die Zulassungsbehörde;
j)
wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen als besonders partikelreduziert anerkannt wird, den Tag der Anerkennung;
k)
wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen die im Fahrzeugschein eingetragene Anerkennung als besonders partikelreduziert gelöscht wird, den Tag der Löschung;
l)
bei Personenkraftwagen die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer nach Maßgabe des Gesetzes.
4.
(weggefallen)

(3) Die Übersendung der Steuererklärung nach Absatz 2 Nummer 1 und sonstiger für das Besteuerungsverfahren benötigter Mitteilungen entfällt, soweit die für die Besteuerung benötigten Daten mit Hilfe elektronischer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.

Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde das Fahrzeug vorführen und den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.

(1) Steht einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung zu und will er hiervon oder von der Nichterhebung der Steuer bei einem Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes) Gebrauch machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich geltend zu machen. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Antrag und die Anzeige sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Sie können nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Falls nach § 3 eine Steuererklärung abzugeben ist, genügt zum Geltendmachen der Vergünstigung oder zur Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen ein entsprechender Hinweis in der Steuererklärung. Die Anträge und Anzeigen sind bei der Zulassungsbehörde einzureichen, wenn sie bei der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden oder wenn ein Personenkraftwagen nachträglich als schadstoffarm anerkannt wird, andernfalls bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde.

(2) Als Zeitraum, für den jeweils Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Falle der Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre.

(3) Die Vergünstigungen nach § 3a des Gesetzes sind, wenn der Fahrzeugschein noch nicht ausgehändigt ist, von der Zulassungsbehörde, in allen anderen Fällen von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde auf dem Fahrzeugschein zu vermerken. Der Vermerk ist von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nicht nur vorübergehend wegfallen.

Stellt die bisher für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde bei einer Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Absatz 5 des Gesetzes fest, dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt für den Erwerber zugelassen wurde, teilt sie diese Feststellung der neu für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig gewordenen Behörde mit, damit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den Erwerber festgesetzt werden kann. Dies gilt nur, wenn auf Grund dieser Mitteilung eine steuerliche Auswirkung von mindestens 10 Euro eintreten würde.

(1) Die Bundeswehr und die Bundespolizei entrichten die Steuer für die von ihren Dienststellen zugelassenen Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren.

(2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) Die Steuer ist für jedes Fahrzeug einzeln zu berechnen. Auf die Summe der Steuerbeträge, die sich für ein Kalenderjahr ergibt, ist bis zum 10. April eine Abschlagszahlung zu leisten. Diese beträgt 93 vom Hundert der Jahressteuer für die am 1. Januar vorhandenen Fahrzeuge. Die für den Abrechnungszeitraum endgültig festgestellte Summe der Steuerbeträge ist der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bis zum 15. März des folgenden Jahres mitzuteilen. Ist diese Summe höher als der Betrag der Abschlagszahlung, so ist der Unterschiedsbetrag bis zu diesem Tag zu entrichten.

(4) Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde setzt die Steuer, die sich nach Absatz 3 ergibt, in einem Gesamtbetrag fest. Deckt sich die Steuer mit der vom Steuerschuldner festgestellten Summe, so genügt eine Mitteilung hierüber.

Für die steuerliche Behandlung ausländischer Fahrzeuge gelten, soweit in den §§ 11 bis 15 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 8 entsprechend.

Der Steuerschuldner hat

1.
am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bei der Zollstelle, der die amtliche Abfertigung obliegt,
2.
im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der Zollstelle, die von der Bundesfinanzdirektion hierzu bestimmt ist,
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. In den Fällen der Nummer 2 kann die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postwege abgegeben werden; die Steuer ist dann gleichzeitig zu entrichten.

(1) Die Zollstelle setzt die Steuer fest und gibt dem Steuerschuldner den Steuerbetrag bekannt. Ein schriftlicher Steuerbescheid braucht nicht erteilt zu werden. Zum Nachweis, dass die Steuer entrichtet ist, erhält der Steuerschuldner eine mit Quittung versehene Steuerkarte.

(2) Die Steuerkarte gilt für die Zeitdauer, für die die Steuer entrichtet ist. Sie verliert jedoch in den Fällen, in denen die Steuer tageweise entrichtet ist (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) ihre Gültigkeit spätestens nach Ablauf eines Jahres.

(1) Dauert der Aufenthalt eines ausländischen Fahrzeugs im Inland über die Zeit hinaus, für die die Steuer entrichtet ist, so hat der Steuerschuldner vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte eine Steuererklärung zur Weiterversteuerung abzugeben und dabei die Steuerkarte vorzulegen. Er kann die Weiterversteuerung bei jeder Zollstelle vornehmen, die mit der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist.

(2) Für die Steuererklärung, die Steuerfestsetzung und die Erteilung der Steuerkarte gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.

(1) Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf Grund des § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes ergeben, sind unter Rückgabe der Steuerkarte bei der Stelle schriftlich geltend zu machen, die die Steuer festgesetzt hat. Elektronische Übermittlungen sind ausgeschlossen.

(2) Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt. § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinngemäß.

Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Zollbeamten und Polizeibeamten vorzuzeigen. Er hat die Steuerkarte in den Fällen des § 11 Nr. 1 bei jedem Grenzübertritt vorzulegen.

(1) Stellen die Zollstellen bei der Überwachung fest, dass ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzen sie die Steuer für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat, fest und erheben die Steuer. Dabei sind die §§ 11 bis 15 auch insoweit anzuwenden, als es sich um inländische Fahrzeuge handelt.

(2) Im Übrigen obliegt die Besteuerung der widerrechtlichen Benutzung den für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 1, soweit über die Festsetzung und Erhebung der Steuer hinaus Maßnahmen erforderlich werden.

Die Vorschriften über inländische Fahrzeuge (Abschnitt 2) sind sinngemäß anzuwenden.

Jur. Bezeichnung
KraftStDV 1979
Pub. Bezeichnung
KraftStDV
Veröffentlicht
03.07.1979
Fundstellen
1979, 901: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3856;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.5.2009 I 1170