KostErmÄndG

Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz

Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Rechtsverordnungen auf Grund der in Artikel 8, 9, 12 Abs. 3, Artikel 21, 22, 24 und 25 bezeichneten Ermächtigungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.

(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Straßenverkehrsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt.

(2)

(3) Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bis 5 (§ 10 Justizverwaltungskostenordnung, sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen und Aufhebung landesrechtlicher Vorschriften) tritt mit Beginn des dritten Monats, der der Verkündung folgt, in Kraft.

Jur. Bezeichnung
KostErmÄndG
Veröffentlicht
23.06.1970
Fundstellen
1970, 805: BGBl I