KosmAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Kosmetiker/Kosmetikerin wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die Ausbildung gliedert sich in:
- 1.
- Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12,
- 2.
- von den Vertragsparteien festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 im Umfang von insgesamt zwölf Wochen.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Bedienen von Apparaten und Instrumenten,
- 6.
- Verkauf und Warenwirtschaft,
- 7.
- Kundengespräche und Kundenbetreuung,
- 8.
- Beurteilen und Reinigen der Haut,
- 9.
- Pflegende Kosmetik,
- 10.
- Dekorative Kosmetik,
- 11.
- Kosmetische Massagen,
- 12.
- Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,
- 13.
- Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- Permanente Haarentfernung,
- 2.
- Hydrotherapie,
- 3.
- Visagismus,
- 4.
- Permanentes Make-up,
- 5.
- Nagelmodellage,
- 6.
- Spezielle Fußpflege,
- 7.
- Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich.
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und beurteilen sowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Kundenorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Durchführen einer Arbeit, die die Gebiete der dekorativen Kosmetik, der Körperpflege und der Handpflege unter Berücksichtigung des individuellen Hauttyps und der individuellen Hauterscheinung umfasst.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig, kundenorientiert und wirtschaftlich planen und durchführen, Kundenberatung durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren sowie qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Durchführen einer Behandlung, die kosmetische Massagen, pflegende Kosmetik sowie dekorative Kosmetik unter Berücksichtigung des individuellen Hautzustandes umfasst.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung soll in den Prüfungsbereichen kosmetische Behandlung, Verkauf und Warenwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung:
- 1.1
- Einsatz von Geräten, Apparaten und Arbeitsmitteln,
- 1.2
- Arbeitsplanung und Arbeitstechniken, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene und Umweltschutz,
- 1.3
- kosmetische Produkte und Verwendungsmöglichkeiten;
- 2.
- im Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft:
- 2.1
- Bedarfsermittlung, Einkauf, Lagerhaltung,
- 2.2
- Wareneinsatz und Kalkulation;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung | 90 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich kosmetische Behandlung | 40 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft | 40 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Abschnitt 1: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1.1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
1.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) |
| ||||
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) |
| ||||
1.4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
1.5 | Bedienen von Apparaten und Instrumenten (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 | |||
| 8 | |||||
1.6 | Verkauf und Warenwirtschaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) |
| 6 | |||
| 6 | |||||
1.7 | Kundengespräche und Kundenbetreuung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) |
| 4 | |||
| 10 | |||||
1.8 | Beurteilen und Reinigen der Haut (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) |
| 4 | |||
| 6 | |||||
| 7 | |||||
| 8 | |||||
1.9 | Pflegende Kosmetik (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) |
| 5 | |||
| 4 | |||||
| 4 | |||||
Pflege und Behandlung des Gesichtes und des Körpers
| 4 | |||||
| 6 | |||||
Handpflege
| 6 | |||||
| 3 | |||||
Fußpflege
| 6 | |||||
| 4 | |||||
1.10 | Dekorative Kosmetik (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) |
| 2 | |||
| 8 | |||||
| 4 | |||||
1.11 | Kosmetische Massagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) |
| 16 | |||
1.12 | Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) |
| 6 | |||
| 5 | |||||
Abschnitt 2: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 | ||||||
2.1 | Permanente Haarentfernung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) |
| 12 | |||
2.2 | Hydrotherapie (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) |
| 6 | |||
2.3 | Visagismus (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) |
| 6 | |||
2.4 | Permanentes Make-up (§ 4 Abs. 2 Nr. 4) |
| 12 | |||
2.5 | Nagelmodellage (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) |
| 6 | |||
2.6 | Spezielle Fußpflege (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) |
| 12 | |||
2.7 | Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich (§ 4 Abs. 2 Nr. 7) |
| 12 |