KonsVerCHEV

Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung

Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1

Allgemeines

§  1Abkommen
§  2Anwendungsbereich
Abschnitt 2

Schenkungen

§  3Schenkungen von Geschäftsbetrieben
Abschnitt 3

Grenzgängerbesteuerung
(Artikel 15a des Abkommens)

§  4Ansässigkeit
§  5Ansässigkeitsbescheinigung
§  6Arbeitsort
§  7Geringfügige Arbeitsverhältnisse
§  8Nichtrückkehrtage
§  9Kürzung der 60-Tage-Grenze
§ 10Bescheinigung über die Nichtrückkehrtage
§ 11Bemessungsgrundlage und -zeitraum
§ 12Ansässigkeitsstaat Deutschland
§ 13Grundsätze der Steuerberechnung
§ 14Nach amtlichen Vorgaben ermittelte Lohnsteuer ist niedriger als 4,5 Prozent
§ 15Verpflichtung zur Änderung der Abzugsteuer
§ 16Nachweis der Bruttovergütungen
§ 17Verschiedene Sonderfälle
§ 18Abwanderer in die Schweiz (Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens)
Abschnitt 4

Leitende Angestellte,
Drittstaateneinkünfte

§ 19Besteuerung leitender Angestellter
§ 20Arbeitnehmer mit Einkünften aus Drittstaaten
Abschnitt 5

Sonstige Anwendungsfälle

§ 21Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten oder an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner
§ 22Betriebliche Veräußerungsrenten
§ 23Nachfolgeunternehmen der Regiebetriebe nach Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens
§ 24Arbeitnehmer-Abfindungen
Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

§ 25Anwendungsregelung
§ 26Inkrafttreten

(1) Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl. 1972 II S. 1021, 1022), das zuletzt durch das Protokoll vom 12. März 2002 (BGBl. 2003 II S. 67, 68) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Als Erbschaftsteuerabkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern vom 30. November 1978 (BGBl. 1980 II S. 594, 595) in der jeweils geltenden Fassung.

Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens in Bezug auf die Umsetzung entsprechender Konsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung, die von den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i des Abkommens getroffen worden sind, richtet sich nach dieser Verordnung.

Die für Erbschaftsfälle geltenden Regelungen des Erbschaftsteuerabkommens (§ 1 Absatz 2) sind auch für Schenkungen von Geschäftsbetrieben entsprechend anzuwenden.

Sind in einem Ansässigkeitsstaat mehrere Wohnsitze oder mehrere Orte des gewöhnlichen Aufenthalts gegeben, bleibt die Grenzgängereigenschaft im Sinn des Artikels 15a des Abkommens erhalten, gleichgültig zu welchem Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts die regelmäßige Rückkehr erfolgt.

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung ist vom Grenzgänger persönlich zu unterschreiben.

(2) Die Ansässigkeitsbescheinigung gilt jeweils für ein Kalenderjahr, bei Beschäftigungsaufnahme während des Jahres bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs. Die Bescheinigung für das jeweilige Folgejahr wird dem Grenzgänger ohne Antrag von der zuständigen Steuerbehörde erteilt. Bei Arbeitgeberwechsel ist eine neue Bescheinigung zu beantragen. Der Ansässigkeitsstaat kann die Erteilung der Ansässigkeitsbescheinigung nur dann verweigern, wenn die Person die Voraussetzungen des Artikels 15a des Abkommens nicht erfüllt.

Arbeitsort ist regelmäßig der Ort, an dem der Arbeitnehmer in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert ist. Übt der Arbeitnehmer nicht nur an diesem Ort seine Tätigkeit aus, wie dies insbesondere bei Berufskraftfahrern und Außendienstmitarbeitern der Fall ist, sind die Tage der auswärtigen Tätigkeit als Geschäftsreisen im Rahmen der Ermittlung der Nichtrückkehrtage zu würdigen. Ist der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag in mehr als einem Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert, so ist Arbeitsort der Ort, an dem er seine Arbeit überwiegend auszuüben hat.

Eine regelmäßige Rückkehr im Sinn des Artikels 15a Absatz 2 des Abkommens liegt auch noch vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrages oder mehrerer Arbeitsverträge mindestens an einem Tag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat von seinem Wohnsitz an seinen Arbeitsort und zurück begibt. Sind die genannten Voraussetzungen bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen nicht erfüllt, wird eine regelmäßige Rückkehr nicht angenommen.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

(1) Findet ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalenderjahrs im Tätigkeitsstaat statt, erfolgt die Kürzung der 60-Tage-Grenze bezogen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise im anderen Staat beschäftigt sind, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung herabzusetzen. Bezugsgrößen sind hierbei die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitstage zu den bei Vollzeitbeschäftigung betriebsüblichen Arbeitstagen. Bei einer 5-Tage-Woche ist von 250 betriebsüblichen Arbeitstagen, bei einer 6-Tage-Woche von 300 betriebsüblichen Arbeitstagen auszugehen. Urlaubstage sind bei beiden Rechengrößen aus Vereinfachungsgründen nicht abzuziehen.

(3) Die Berechnung der 60 Tage ist ebenso bei Arbeitnehmern, die im anderen Vertragsstaat bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind, vorzunehmen. Die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft sind für jedes Arbeitsverhältnis getrennt zu beurteilen. Nichtrückkehrtage sind dem jeweiligen Arbeitsverhältnis nach ihrer überwiegenden Veranlassung zuzuordnen. Eine mehrfache Berücksichtigung findet nicht statt.

(1) Stellt der Arbeitgeber am Ende des Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs fest, dass die Grenzgängereigenschaft auf Grund der entsprechenden Nichtrückkehrtage entfällt, hat er die Nichtrückkehrtage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bescheinigen. Der Vordruck ist jeweils unaufgefordert der für den Einbehalt der Abzugsteuer zuständigen Steuerbehörde zuzuleiten, die diese Bescheinigung nach Überprüfung mit einem Sichtvermerk versehen an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Grenzgänger zurückgibt. Eine Überprüfung der bescheinigten Nichtrückkehrtage ist zulässig. Es können entsprechende Nachweise verlangt werden.

(2) Ist für den Arbeitgeber voraussehbar, dass der Grenzgänger bei ganzjähriger Beschäftigung an mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr, bei zeitweiser Beschäftigung während des Kalenderjahrs nach entsprechender Kürzung, aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren wird, ist der Tätigkeitsstaat vorläufig berechtigt, Quellensteuern zu erheben. Der Arbeitgeber hat dies dem Grenzgänger formlos zu bescheinigen mit dem Hinweis, dass die detaillierte Aufstellung der Tage der Nichtrückkehr nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das Arbeitsverhältnis früher beendet wird, zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur Vorlage bei der Steuerbehörde bescheinigt wird. Diesem Umstand ist im Ansässigkeitsstaat durch einen Aufschub der Besteuerung oder Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen Rechnung zu tragen.

Bei Vorliegen der Ansässigkeitsbescheinigung oder der Verlängerung darf die Abzugsteuer 4,5 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen nicht überschreiten. Für die Berechnung ist der Lohnzahlungszeitraum maßgebend. Die Bemessungsgrundlage (Bruttobetrag der Vergütungen) bestimmt sich nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht. Die Qualifikation durch den Tätigkeitsstaat bindet den Ansässigkeitsstaat für Zwecke der Steueranrechnung. Soweit die Grenzgängereigenschaft vorliegt, erstreckt sich der Quellensteuerabzug auf alle Vergütungen, unabhängig davon, wo die Arbeit ausgeübt wird.

(1) Die Anrechnung von Abzugsteuer bei der Veranlagung erfolgt jedoch nur, wenn eine gesonderte Steuerbescheinigung oder ein Steuerausweis auf dem Lohnausweis über die einbehaltene Abzugsteuer vorgelegt wird. Dieser Nachweis ist auf Verlangen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber auszustellen. Ohne die Bescheinigung nach Satz 1 kann auch bei Schätzungsveranlagungen eine Abzugsteuer nicht berücksichtigt werden.

(2) Behält der Arbeitgeber bei einem Grenzgänger Quellensteuer von mehr als 4,5 Prozent der Bruttovergütungen ein, erfolgt nur eine Anrechnung der Abzugsteuer in Höhe von 4,5 Prozent der Bruttovergütungen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Eine Erstattung zu viel einbehaltener schweizerischer Steuer ist in Deutschland nicht möglich.

(1) Für schweizerische Arbeitnehmer, die die Grenzgängereigenschaft im Sinn des Artikels 15a Absatz 2 des Abkommens erfüllen, gilt ein von § 39d des Einkommensteuergesetzes abweichendes eigenständiges Lohnsteuerabzugsverfahren. Der abweichende Lohnsteuerabzug gilt auch dann, wenn der schweizerische Grenzgänger ausnahmsweise unbeschränkt oder erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, weil eine Doppelansässigkeit vorliegt und Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens nicht anzuwenden ist oder unter den übrigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitslohn aus einer deutschen öffentlichen Kasse bezogen wird.

(2) Für den Begriff des Arbeitslohns gilt § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. Persönliche Abzüge, wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, für die grundsätzlich eine Freibetragseintragung in Frage kommt (§§ 39a, 39d Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes), dürfen die Bemessungsgrundlage für die ermäßigte Lohnsteuer nicht kürzen.

(3) Artikel 15a Absatz 1 Satz 3 gilt auch für die Fälle der pauschalen Lohnsteuer. Der nach dem Einkommensteuergesetz maßgebliche Pauschsteuersatz von 15 Prozent oder 25 Prozent wird entsprechend ermäßigt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine pauschale Lohnsteuer, wie bei Aushilfs- oder Teilzeitkräften für den gesamten Arbeitslohn oder wie bei Zukunftssicherungsleistungen neben dem übrigen Arbeitslohn, in Frage kommt.

(4) Wenn der Arbeitgeber während des gesamten Kalenderjahrs an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt, ist die volle Steuer einzubehalten. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber erkennt, dass der Arbeitnehmer die 60 Tage voraussichtlich überschreiten wird.

(1) Der Steuersatz von 4,5 Prozent ist unbeachtlich, wenn der schweizerische Grenzgänger eine Ansässigkeitsbescheinigung oder eine Verlängerung vorgelegt hat und ein Abgleich zwischen der nach den amtlichen Vorgaben ermittelten Lohnsteuer und der ermäßigten Abzugsteuer ergibt, dass die tabellarische Lohnsteuer weniger als 4,5 Prozent des gesamten steuerpflichtigen Arbeitslohns des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums beträgt. Der deutsche Arbeitgeber hat bei geringen Lohnbezügen eine Vergleichsberechnung durchzuführen.

(2) Eine Vergleichsberechnung erübrigt sich, wenn der Arbeitgeber einen Steuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen muss.

Die Verpflichtung zur Lohnsteuer-Nacherhebung bleibt auch nach Ablauf des Kalenderjahrs erhalten. Abweichend von § 41c Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist bei schweizerischen Grenzgängern eine Änderung des Lohnsteuerabzugs für das vergangene Jahr über den Zeitpunkt der Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung hinaus bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung durchzuführen. Ergibt sich im umgekehrten Fall nachträglich, dass die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft vorliegen, ist der Arbeitgeber nur bis zur Ausstellung der besonderen Lohnsteuerbescheinigung berechtigt, die zu viel einbehaltene Lohnsteuer zu korrigieren. Nach diesem Zeitpunkt kann der schweizerische Grenzgänger zu viel einbehaltene Lohnsteuer beim jeweiligen Betriebstättenfinanzamt nur noch durch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§ 37 Absatz 2 der Abgabenordnung) geltend machen.

(1) Für einen deutschen Grenzgänger hat der Lohnausweis (Bruttobetrag der Vergütungen) nach amtlichem Vordruck der schweizerischen Steuerverwaltung zu erfolgen, wobei Spesenvergütungen durch den Arbeitgeber gesondert aufzuführen sind.

(2) Für einen schweizerischen Grenzgänger hat der deutsche Arbeitgeber bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, spätestens am Ende des Kalenderjahrs auf Antrag des Grenzgängers eine besondere Lohnsteuerbescheinigung nach amtlichem Vordruck zu erteilen. Dabei ist abweichend von § 41b des Einkommensteuergesetzes eine Lohnsteuerbescheinigung auch für den pauschal besteuerten Arbeitslohn auszustellen; der pauschal besteuerte Arbeitslohn kann entweder gesondert oder in einer Summe mit dem übrigen Arbeitslohn bescheinigt werden. Zulässig ist auch die Bescheinigung des pauschal besteuerten Arbeitslohns in einer angefügten Erklärung; Entsprechendes gilt für den Ausweis der Lohnsteuer, die auf diesen Arbeitslohn entfällt. Zusätzlich hat der Arbeitgeber steuerfreie Entlassungsentschädigungen nach § 3 Nummer 9 des Einkommensteuergesetzes sowie steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b des Einkommensteuergesetzes zu bescheinigen. Die Eintragungen sind im amtlichen Vordruck in einem freien Feld vorzunehmen und als solche kenntlich zu machen.

(1) Bei den unter Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens fallenden Arbeitnehmern an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ist Artikel 15a des Abkommens nicht anzuwenden.

(2) Der Steuerabzug für Künstler, Musiker, Sportler und Artisten im Sinn des Artikels 17 des Abkommens ist nicht nach § 39d des Einkommensteuergesetzes, sondern nach § 50a des Einkommensteuergesetzes durchzuführen. Er ist für den genannten Personenkreis auf 4,5 Prozent der Bruttovergütungen beschränkt. § 50d des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt.

(3) Für Ruhegehälter von Grenzgängern aus öffentlichen Kassen ist der Steuerabzug nach Artikel 15a Absatz 1 auf 4,5 Prozent beschränkt, wenn eine Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt. Die vor Eintritt des Versorgungsfalls vorgelegte Ansässigkeitsbescheinigung gilt ohne zeitliche Beschränkung weiter, es sei denn, es findet ein Wohnungswechsel statt.

(1) Eine teilweise Freistellung von Abzugsteuern nach § 39b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes bei Arbeitslöhnen kommt bei Abwanderern so lange nicht in Betracht, wie Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens anzuwenden ist.

(2) Die Regelung des Artikels 4 Absatz 4 des Abkommens ist nicht anzuwenden, wenn der Wegzug in die Schweiz wegen Heirat mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit erfolgt.

(3) Für die Anrechnung schweizerischer Steuern im Lohnsteuerabzugsverfahren gilt: In entsprechender Anwendung des § 39b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes rechnet der Arbeitgeber auf Grund einer Anrechnungsbescheinigung des Betriebstättenfinanzamts einen bestimmten Betrag als schweizerische Steuer vorläufig auf die 4,5 Prozent des Bruttobetrages der Vergütungen übersteigende deutsche Lohnsteuer an. Der Grenzgänger-Abwanderer hat die Anrechnungsbescheinigung beim Betriebstättenfinanzamt zu beantragen. Dem Antrag hat er seinen letzten schweizerischen Steuer- oder Vorauszahlungsbescheid beizufügen. Nach Ablauf des Kalenderjahrs wird zur endgültigen Anrechnung der schweizerischen Steuer auf Antrag des Grenzgänger-Abwanderers eine Veranlagung durchgeführt. Der Antrag auf Durchführung der Veranlagung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Anrechnungsbescheinigung zu stellen.

(1) Erhält ein Gesellschafter einer Personengesellschaft Tätigkeitsvergütungen als Arbeitnehmer, richtet sich das Besteuerungsrecht nach Artikel 7 Absatz 7 des Abkommens ungeachtet des Artikels 7 Absatz 8 des Abkommens. Werden die Tätigkeitsvergütungen nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht dem Gewinn der Personengesellschaft nicht hinzugerechnet, ist Artikel 15a des Abkommens anwendbar.

(2) Zu den in Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens genannten Direktoren gehören auch stellvertretende Direktoren oder Vizedirektoren und Generaldirektoren. Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens ist nur auf Personen anwendbar, deren vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasste Funktion oder Prokura im Handelsregister eingetragen ist.

(3) Für Einkünfte leitender Angestellter von Kapitalgesellschaften, die keine Grenzgänger im Sinn des Artikels 15a des Abkommens sind, hat der Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft) nach Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens auch insoweit ein Besteuerungsrecht, als die Einkünfte auf Tätigkeiten im Staat der Ansässigkeit des leitenden Angestellten und in Drittstaaten entfallen. Das Besteuerungsrecht des Staates der Ansässigkeit des leitenden Angestellten bleibt unberührt.

Arbeitseinkünfte eines Arbeitnehmers, der in der Bundesrepublik Deutschland wohnt und bei einem schweizerischen Arbeitgeber beschäftigt ist, können nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens nur insoweit in der Schweiz besteuert werden, als die Arbeit dort tatsächlich ausgeübt wird. Der Ort der Arbeitsausübung ist dort anzunehmen, wo sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich (körperlich) aufhält.

(1) Nach Artikel 21 des Abkommens können Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unterhaltsleistungen an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner.

(2) Für solche Unterhaltszahlungen, die eine in Deutschland ansässige natürliche Person bewirkt, werden beim Zahlenden bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens dieselben steuerlichen Abzüge gewährt, die er erhielte, wenn der Empfänger in Deutschland ansässig wäre. Voraussetzung ist, dass der Empfänger in der Schweiz mit diesen Zahlungen der ordentlichen Besteuerung unterliegt und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen kantonalen Steuerbehörde nachgewiesen wird.

Im Falle von Renten, die auf Grund der Veräußerung eines Betriebs gezahlt werden (betriebliche Veräußerungsrenten), hat der Betriebstättenstaat das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Veräußerungsgewinnes. Wählt der Empfänger der Rente in diesem Fall die Versteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen, steht dem Betriebstättenstaat das Besteuerungsrecht so lange zu, wie die Rentenzahlungen den Rentenbarwert übersteigen. Das Besteuerungsrecht geht auf den Wohnsitzstaat des Rentenempfängers über, sobald die Rentenzahlungen den Veräußerungsgewinn übersteigen.

(1) Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens ist auch anzuwenden auf Vergütungen an Beamte, die bisher bei der Deutschen Post oder Deutschen Bundesbahn beschäftigt waren und bei einem privatisierten Nachfolgeunternehmen, der Deutschen Post AG, Deutschen Telekom AG oder der Deutschen Bahn AG, unter Beibehaltung ihres Beamtenstatus weiterbeschäftigt sind.

(2) Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens findet ebenso Anwendung auf Vergütungen an Personen, die bei der Swisscom AG, den Schweizerischen Bundesbahnen AG oder der Schweizerischen Post PTT beschäftigt sind.

(1) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Artikel 18 des Abkommens dem Wohnsitzstaat zu. Dagegen hat der (frühere) Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch teils in dem Staat, in dem er ansässig ist, tätig war, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütungen aufzuteilen.

(2) Werden die Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die eine in einem Vertragsstaat wohnende Person nach Wegzug aus dem Tätigkeitsstaat von ihrem ehemaligen, im anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber erhält, nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert, können diese Abfindungszahlungen im Wohnsitzstaat der Person besteuert werden.

Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
KonsVerCHEV
Pub. Bezeichnung
KonsVerCHEV
Veröffentlicht
20.12.2010
Fundstellen
2010, 2187: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 13 G v. 18.7.2014 I 1042