KlärEV

Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung

Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages:

(1) Die Entschädigungen nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes mit dem Namen "Klärschlamm-Entschädigungsfonds" erbracht. Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Pflichten getrennt zu halten. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) verwaltet den Klärschlamm-Entschädigungsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen.

(3) Wird das Sondervermögen aufgelöst, so werden die Fondsmittel im Verhältnis der geleisteten Beiträge an die Beitragspflichtigen erstattet.

(1) Es wird ein Beirat gebildet, der die Bundesanstalt bei der Erfüllung der Aufgaben des Klärschlamm-Entschädigungsfonds berät.

(2) Entscheidungen über Anträge auf Entschädigung bedürfen der Zustimmung des Beirates. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) in seiner jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern:

1.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium),
2.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
3.
einem Vertreter der Länder,
4.
zwei Vertretern der kommunalen Klärschlammabgeber,
5.
einem Vertreter der sonstigen beitragspflichtigen Klärschlammabgeber,
6.
drei Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes,
7.
drei Vertretern als neutrale Sachverständige.

(4) Die Vertreter der kommunalen Klärschlammabgeber werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der Vertreter der sonstigen beitragspflichtigen Klärschlammabgeber vom Bundesministerium auf Vorschlag der Abwassertechnischen Vereinigung e. V., die Vertreter des landwirtschaftlichen Berufsstandes auf Vorschlag des Deutschen Bauernverbandes e. V. bestellt und abberufen. Die Vertreter der Bundesministerien, Länder, Klärschlammabgeber und des landwirtschaftlichen Berufsstandes wählen einstimmig die drei Sachverständigen, von denen je ein Vertreter aus dem Bereich der Abwasserbehandlung, dem Verband Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) und dem Verband der Landwirtschaftskammern kommen sollte. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.

(5) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministerien, der Vertreter der Länder vom Bundesrat bestellt und abberufen.

(6) Für alle Mitglieder des Beirates ist für den Fall ihrer Verhinderung ein Stellvertreter namentlich zu benennen. Hinsichtlich des Vorschlagsrechts, der Bestellung und Abberufung der Stellvertreter gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.

(7) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(8) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie erhalten Reisekostenvergütung entsprechend den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Sitzungskostenvergütung wird nicht gewährt.

(9) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Zum Erlaß und zur Änderung der Geschäftsordnung bedarf es einer Mehrheit von dreiviertel der Mitglieder des Beirates einschließlich des Vertreters des Bundesministeriums und des Vertreters des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

(1) Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die Teile I bis V, VIII und IX der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Beiträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung verzinslich anzulegen. Die für die Verwaltung des Klärschlamm-Entschädigungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten werden der Bundesanstalt aus Mitteln des Sondervermögens erstattet.

(3) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums bedarf.

(4) Für jedes Kalenderjahr ist ein Jahresabschluß nach Maßgabe des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches zu erstellen. Die Prüfung obliegt dem Bundesministerium, das die Entlastung erteilt.

(5) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.

Der Beitrag beträgt zwanzig Deutsche Mark pro Tonne Klärschlamm bezogen auf dessen Trockenmasse, der zur landbaulichen Verwertung abgegeben wird. Satz 1 gilt auch für Klärschlämme, die für die Herstellung von Sekundärrohstoffdünger im Sinne der Düngemittelverordnung abgegeben werden.

(1) Die Beiträge nach § 11 Abs. 2 des Düngegesetzes werden jährlich erhoben.

(2) Der Beitragspflichtige hat der Bundesanstalt die für die jährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen an Klärschlamm innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zusammen mit einer Errechnung des geschuldeten Beitrags mitzuteilen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt.

(3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann die Bundesanstalt auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen einen Beitragsbescheid erteilen.

(4) Der Beitrag wird zum 30. April des folgenden Jahres fällig und ist an die Bundesanstalt zu zahlen. Sofern die Bundesanstalt einen Beitragsbescheid erläßt, wird der Beitrag abweichend von Satz 1 zwei Wochen nach Zugang des Bescheids fällig.

(5) Werden Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt, sind diese vom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Der am ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zu Grunde zu legen.

(1) Die Beitragspflicht ruht, sobald die finanzielle Ausstattung des Fonds den Betrag von 125 Millionen Deutsche Mark erreicht hat. Die Bundesanstalt macht das Ruhen im Bundesanzeiger bekannt. Die übrigen Pflichten bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Beitragspflicht lebt wieder auf, wenn die finanzielle Ausstattung des Fonds den Betrag von 100 Millionen Deutsche Mark unterschritten hat. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Tag folgt, an dem die Bundesanstalt das Wiederaufleben der Beitragspflicht im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.

(3) Steigt nach dem Ruhen der Beitragspflicht die finanzielle Ausstattung des Fonds aufgrund der Pflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auf 250 Millionen Deutsche Mark und ist aufgrund der Schadensentwicklung absehbar, daß diese Mittel nicht benötigt werden, werden die eingezahlten Beiträge unter Berücksichtigung des Anteils am Gesamtaufkommen aus der Beitragszahlung zurückerstattet, bis die finanzielle Ausstattung des Fonds 125 Millionen Deutsche Mark beträgt.

(1) Im Falle der Erschöpfung der Fondsmittel sind alle Hersteller von Klärschlamm, die seit Inkrafttreten dieser Verordnung Klärschlamm zur landbaulichen Verwertung abgegeben haben, zum Nachschuß verpflichtet. Die Nachschußpflicht darf insgesamt den Betrag von 250 Millionen Deutsche Mark nicht überschreiten.

(2) Die Höhe der Nachschußpflicht eines Herstellers bemißt sich nach der Gesamtmenge des von ihm seit Inkrafttreten dieser Verordnung abgegebenen Klärschlammes. Beiträge, die vor einer Anordnung des Ruhens der Beitragspflicht oder nach einer Anordnung über das Wiederaufleben der Beitragspflicht bereits geleistet worden sind, werden bei der Bemessung der Nachschußpflicht angerechnet. Abgaben von Klärschlamm, die länger als 30 Jahre zurückliegen, werden nicht berücksichtigt.

(3) Die Bundesanstalt erhebt den Nachschuß durch Bescheid. Der Nachschuß wird drei Monate nach Zugang des Bescheids fällig. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Die Hersteller von Klärschlämmen sind verpflichtet, vor der Abgabe des Klärschlamms die verbindliche Zweckbestimmung zur landbaulichen Verwertung oder zu einer anderen Entsorgung des Klärschlamms zu treffen und auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen oder die Unterlagen vorzulegen, die zur Festsetzung und Erhebung der Beiträge erforderlich sind.

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.

(3) Weigert sich der Auskunftspflichtige, eine Auskunft zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die Bundesanstalt die erforderlichen Feststellungen im Wege der Schätzung treffen.

Die Entschädigungen nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.

Der durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 1.125 Deutsche Mark pro Schadensfall selbst zu tragen.

Der Entschädigungshöchstbetrag für durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm entstehende Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden beträgt pro Schadensfall insgesamt 5 Millionen Deutsche Mark.

Soweit der Klärschlamm-Entschädigungsfonds die Ansprüche des Geschädigten befriedigt, gehen Forderungen des Geschädigten gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Klärschlamm-Entschädigungsfonds über.

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
KlärEV
Pub. Bezeichnung
KlärEV
Veröffentlicht
20.05.1998
Fundstellen
1998, 1048: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 368 V v. 31.8.2015 I 1474