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Anordnung über die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen
Auf Grund des Abschnitts VII Abs. 2 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 225 vom 1. Dezember 1967 - (Tarifverordnung) wird für besondere Tarife im Sinne des § 29 Absatz 2 Tarifverordnung angeordnet:
- I.
- TarifartenDie Übersicht nach Anlage 2 (§ 10 Absatz 2) ist in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung nach folgenden Tarifarten zu unterteilen:
- Tarifart 1 =
- Tarife für Versicherungen der amerikanischen Truppenangehörigen mit den besonderen Gefahrenmerkmalen Dienstgrad, Geschlecht, Familienstand und Alter des Versicherungsnehmers, Baujahrklasse des Fahrzeugs, ohne Gefahrenmerkmal Wagnisstärke.
- Tarifart 2 =
- Tarife wie Tarifart 1 mit Gefahrenmerkmal Wagnisstärke.
- Tarifart 3 =
- Tarife für Versicherungen der kanadischen Truppenangehörigen mit den besonderen Gefahrenmerkmalen der Tarifart 1, jedoch mit Abweichungen hinsichtlich der Unterteilung nach Dienstgrad und Geschlecht des Versicherungsnehmers.
- Tarifart 4 =
- Tarife für Versicherungen von NATO-Truppenangehörigen, soweit sie nicht unter Tarifart 1 bis 3 fallen, mit dem besonderen Gefahrenmerkmal Alter des Versicherungsnehmers.
In den Übersichten über den Schadenverlauf nach Anlage 2 der Tarifverordnung ist in der Überschrift hinter der Angabe der Versicherungsart zusätzlich die Tarifart anzuführen. - II.
- WagnisstärkeSoweit der Tarif eine Wagnisstärke-Aufteilung vorsieht, ist sie in der Übersicht nach Anlage 2 der Tarifverordnung unter Spalte 2 entsprechend der genehmigten Einteilung einzutragen.Entfällt das Gefahrenmerkmal Wagnisstärke, ist in Spalte 2 die Schlüsselzahl "000" einzusetzen.
- III.
- Besondere GefahrenmerkmaleIn der Übersicht nach Anlage 2 unter Spalte 3 sind - da eine Gliederung nach Tarifgruppen gemäß Anlage 1 Abschn. III 1 entfällt - die besonderen Gefahrenmerkmale in folgender Weise zu erfassen:Tarifart 1 und 2
- a)
- Dienstgrad (Geschlecht)
- 0 =
- für alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhängig vom Dienstgrad und Geschlecht
- 1 =
- Offiziere männlich
- 2 =
- Offiziere weiblichohne Berücksichtigung des Familienstandes
- 3 =
- Zivilisten männlich
- 4 =
- Zivilisten weiblichohne Berücksichtigung des Familienstandes
- 5 =
- E 8 bis E 9
- 6 =
- E 5 bis E 7
- 7 =
- E 4
- 8 =
- E 1 bis E 3
Sieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese zusätzlich zu erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte Aufstellung). - b)
- Familienstand
- 0 =
- keine Unterscheidung des Familienstandes (gilt für die Dienstgradschlüsselzahlen 2 und 4)
- 1 =
- ledig oder vom Ehegatten getrennt lebend
- 2 =
- verheiratet.
- c)
- Alter des Versicherungsnehmers
- 1 =
- unter 21 Jahre,
- 2 =
- 21 bis unter 25 Jahre
- 3 =
- 25 Jahre und älter
Sieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese zusätzlich zu erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte Aufstellung). - d)
- Baujahrklasse des Fahrzeugs
- 1 =
- unter 5 Jahre alt
- 2 =
- 5 Jahre bis unter 10 Jahre alt
- 3 =
- 10 Jahre und mehr Jahre alt.
Tarifart 3- a)
- Dienstgrad (Geschlecht)
- 0 =
- für alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhängig vom Dienstgrad und Geschlecht
- 1 =
- Offiziere und Zivilisten männlich
- 2 =
- Sergeanten
- 3 =
- Korporäle
- 4 =
- LAC's
Weibliche Offiziere und Zivilisten (Angestellte) sind wie Offiziere und Zivilisten männlich, verheiratet, zu behandeln. - b)
- Familienstand
- 1 =
- ledig oder vom Ehegatten getrennt lebend
- 2 =
- verheiratet.
- c)
- Alter des Versicherungsnehmers wie in Tarifart 1 und 2.
- d)
- Baujahrklasse des Fahrzeugs wie in Tarifart 1 und 2.
Tarifart 4- Alter des Versicherungsnehmers
- 2 =
- unter 25 Jahre
- 3 =
- 25 Jahre und älter.
- IV.
- SchadenklassenDas Gefahrenmerkmal der Schadenfreiheit ist in den Übersichten nach Anlage 2 nicht zu berücksichtigen. Ist die Schadenfreiheit ein Merkmal des besonderen Tarifs, ist der Bedarf für die Gewährung des Schadenfreiheits-Rabattes gesondert nachzuweisen.
- V.
- SummenergebnisseAus den Zahlenergebnissen für die kleinsten Wagnisgruppen sind folgende Summenergebnisse - sofern sie auf Grund der vorstehenden Bestimmungen Gefahrenmerkmale der einzelnen Tarifarten sind - zu bilden:
- 1a)
- für die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe
- 1b)
- für die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe
- 1c)
- für die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe
- 1d)
- für die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe
- 2.
- für die einzelne Wagnisstärke-Gruppe
- 3a)
- für die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
- 3b)
- für die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
- 3c)
- für die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
- 3d)
- für die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
- 3e)
- für die zusammengefaßten Gruppierungen nach dem Dienstgrad, Familienstand und Alter des Versicherungsnehmers (z.B. E 4, verheiratet, 21 bis unter 25 Jahre = Schlüsselzahl 722 für Tarifart 1),für jede Baujahrklasse des Fahrzeugs innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
- 4.
- für die einzelne Wagnis-Kennziffer
- 5.
- für die Übersicht der einzelnen Tarifart insgesamt.
- VI.
- Wagnis-KennziffernSofern im Tarif eines Versicherungsunternehmens die Gliederung gemäß Anlage 1 Abschnitt VII Abs. 1 der Tarifverordnung nicht vorgesehen ist, können auf Antrag die Wagnis-Kennziffern 781 unter 780 und 783 unter 782 erfaßt werden.
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen
Jur. Bezeichnung
KfzVersNATOStatAnO
Veröffentlicht
18.07.1968
Fundstellen
1968, Nr 135 (Nr 143): BAnz