KerAusbV 2009(KerAusbV)

Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin

Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf des Keramikers und der Keramikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3 und
3.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin gliedert sich wie folgt:


Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,
2.
Aufbereiten von keramischen Massen,
3.
Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen,
4.
Herstellen von Suspensionen,
5.
Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflächen,
6.
Trocknen und Brennen,
7.
Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren;
Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei der Wahlqualifikationen:
1.
Freidrehen und Abdrehen von Formen,
2.
Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken,
3.
Entwerfen und Umsetzen von Dekoren,
4.
Halbmaschinelle Formgebungsverfahren,
5.
Henkeln und Garnieren,
6.
Herstellen von Modellen und Formen;
Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen,
7.
Betriebliche und technische Kommunikation,
8.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
9.
Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln.

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Erstellen keramischer Gegenstände“ statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Skizzen anfertigen,
b)
keramische Rohlinge anfertigen und nacharbeiten,
c)
Techniken der keramischen Oberflächenbearbeitung anwenden,
d)
keramische Massen und Suspensionen aufbereiten,
e)
keramische Rohlinge trocknen,
f)
Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen handhaben sowie warten,
g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
h)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
kann;
2.
folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:
a)
unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3:
aa)
Freidrehen und Abdrehen von Formen:
aaa)
Freidrehen einer Grundformserie aus mindestens drei Formlingen als Hohl- und Flachware nach Muster,
bbb)
Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen sowie
ccc)
Abdrehen lederharter Formlinge auf der Scheibe oder
bb)
Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken:
aaa)
Ausformen und Verstegen eines Formteils oder Anfertigen einer Blattkachel nach Vorgabe,
bbb)
Aufbauen eines keramischen Hohlkörpers,
ccc)
Freidrehen einer Schüsselkachel oder Ziehen eines Profils aus einem Massestrang sowie
ddd)
Fertigstellen eines Profils zu einem Formteil oder
cc)
Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:
aaa)
Ausführen einer Maltechnik auf Roh- oder Schrühware nach Vorgabe und eigenem Entwurf sowie
bbb)
Ausführen eines Banddekors sowie einer anderen Dekortechnik nach eigener Wahl;
b)
unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6:
aa)
Herstellen von keramischen Rohlingen durch halbmaschinelle Formgebungsverfahren,
bb)
Ziehen und Angarnieren von Henkeln an gleichen Grundformen oder
cc)
Herstellen eines Modells aus Gips oder aus Ton;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 150 Minuten durchgeführt werden.

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen eines keramischen Produkts,
2.
Herstellen von keramischen Roherzeugnissen,
3.
Keramische Technologie und Gestaltung,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich „Herstellen eines keramischen Produkts“ bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Werkzeichnungen anfertigen und anwenden,
b)
Rohstoffe und Massen auswählen und vorbereiten,
c)
Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen vorbereiten und einrichten,
d)
Formgebungsverfahren anwenden,
e)
Dekorationstechniken anwenden,
f)
keramische Produkte fertig stellen und präsentieren,
g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
h)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren
kann;
2.
folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:
a)
Anfertigen eines freigedrehten Gefäßes oder Objekts von mindestens 30 Zentimetern Höhe und 18 Zentimetern Bauchdurchmesser, einer freigedrehten Schale oder Flachware von 30 Zentimetern Durchmesser und eines mehrteiligen Keramikproduktes oder eines Ensembles jeweils nach eigenem Entwurf oder
b)
Anfertigen einer dreidimensionalen Baukeramik mit einem Mindestmaß von 50 Zentimetern in einer Dimension, einer Ofenkachel, einer Eckkachel und eines Ecksimses sowie eines mehrteiligen baukeramischen Projekts jeweils nach eigenem Entwurf oder
c)
Gestalten und Dekorieren der Oberfläche eines vorgefertigten Gefäßes oder Objekts von mindestens 30 Zentimetern Höhe, einer vorgefertigten Schale oder einer Flachware mit mindestens 30 Zentimetern Durchmesser und eines mehrteiligen Keramikprojekts oder Ensembles aus kubischen und flächigen vorgefertigten Teilen jeweils nach eigenem Entwurf;
3.
der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Dabei sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen Roherzeugnissen“ bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
keramische Formlinge nach Vorgaben herstellen oder dekorieren,
b)
keramische Formlinge nach eigenen Ideen herstellen oder dekorieren sowie
c)
keramische Formlinge fertigstellen
kann;
2.
folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:
a)
unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3:
aa)
Freidrehen und Abdrehen von Formen:
aaa)
Freidrehen einer Serie von Hohlgefäßen von 25 Zentimetern Höhe und einer Schalenserie von 25 Zentimetern Durchmesser nach Vorgabe,
bbb)
Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen nach eigener Skizze und
ccc)
Freidrehen einer Dose mit Deckel oder einer Serie von kleinen Gefäßen, wobei eine Serie jeweils aus mindestens drei Formlingen besteht, oder
bb)
Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken:
aaa)
Anfertigen einer Kachel einschließlich dem Schneiden auf Gehrung,
bbb)
Montieren, Modellieren und Garnieren einer Verzierkachel,
ccc)
Aufbauen oder Überschlagen und Verstegen eines baukeramischen Hohlkörpers von mindestens 40 Zentimetern Höhe und
ddd)
Freidrehen einer Serie von Schüsselkacheln aus mindestens drei Formlingen oder Formen, auf Gehrung Schneiden und Montieren eines Simses, oder
cc)
Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:
aaa)
Ausführen von Dekoren auf Hohl- und Flachware sowie auf Baukeramik nach Vorgabe und eigenem Entwurf mit verschiedenen Dekorations- und Maltechniken sowie
bbb)
Ausführen einer plastischen Dekoration an einem keramischen Objekt;
b)
unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6:
aa)
Ziehen und Angarnieren von Henkeln an einer mindestens dreiteiligen Serie von komplexen Formen von mindestens 25 Zentimetern Höhe oder Angarnieren frei geformter Formteile oder
bb)
Herstellen von rohen Flach- oder Hohlgeschirrteilen durch halbmaschinelle Formgebung oder
cc)
Herstellen einer ein- oder zweiteiligen Gipsform oder eines Modells für eine Gefäßform oder für eine Baukeramik;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen. Dabei sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;
4.
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich „Keramische Technologie und Gestaltung“ bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Rohstoff- und Werkstoffeigenschaften bestimmen,
b)
Werkzeuge auswählen, Maschinen und Anlagen einrichten sowie Sicherheitsvorgaben einhalten,
c)
Fertigungsprozesse produktbezogen festlegen,
d)
thermische Prozesse produktbezogen festlegen,
e)
fachspezifische Berechnungen durchführen,
f)
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,
g)
Entwürfe und Werkzeichnungen anfertigen sowie
h)
Maßnahmen der Werbung und des Produktverkaufs durchführen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich „Herstellen eines keramischen Produkts“15 Prozent,
2. Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen Roherzeugnissen“45 Prozent,
3. Prüfungsbereich „Keramische Technologie und Gestaltung“30 Prozent,
4. Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“10 Prozent.

(9) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen Roherzeugnissen“ mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1181 -1186)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. – 18.
Monat
19. – 36.
Monat
1234
1Anfertigen und
Umsetzen von Entwürfen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a)
Skizzen und Werkzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung technologischer Berechnungen, anfertigen und anwenden
b)
Modelle und Muster anfertigen
2
2Aufbereiten von
keramischen Massen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a)
Rohstoffe und Massen auswählen, Rohstoff- und Massenberechnungen durchführen
b)
Masserohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen
c)
Masserücklauf aufarbeiten
d)
keramische Massen lagern
2
3Herstellen und
Fertigstellen von
Rohlingen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Massen homogenisieren und einteilen
b)
Rohlinge formen und anfertigen
c)
Rohlinge zur Weiterverarbeitung lagern
d)
Rohlinge nacharbeiten
8
e)
Rohlinge zuschneiden, anpassen, verbinden und verputzen
7
4Herstellen
von Suspensionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a)
Rohstoffe auswählen und Versätze berechnen
b)
Rohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen
c)
Glasuren, Engoben und Farben aufbereiten
2
5Bearbeiten und
Gestalten von keramischen Oberflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a)
Techniken der Oberflächenbearbeitung anwenden
7
b)
Oberflächen gestalten, Glasuren und Dekore entwickeln und ausführen
8
6Trocknen und Brennen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a)
Rohlinge bis zum gewünschten Feuchtigkeitsgrad trocknen und lagern
b)
Trocknungsvorgänge überwachen
4
c)
Brennöfen bedienen und Brennvorgänge überwachen
4
7Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a)
Material-, Aufbereitungs-, Formgebungs- und Trocknungsfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
2
b)
Brenn- und Oberflächenfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen

2

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den
Wahlqualifikationen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. – 18.
Monat
19. – 36.
Monat
1234
1Freidrehen und
Abdrehen von Formen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a)
Masse vorbereiten, insbesondere durch Schlagen und Walken
b)
Masse portionieren
c)
Drehmasse zentrieren, aufbrechen, bodenlegen und hochziehen
d)
Grundformen maßgenau in gleichmäßiger Wanddicke drehen
e)
lederharte Formlinge auf der Scheibe zentrieren, fixieren und abdrehen
24
f)
Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigen
g)
große Formen drehen
h)
komplexe Formen drehen
i)
Deckelformen drehen und anpassen
j)
Ränder und Tüllen formen
24
2Formen, Aufbauen
und Modellieren von Baukeramiken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a)
Masseblätter mittels Blätterstock, Plattenwalze und Strangpresse herstellen
b)
Formteile mit Masseblatt unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Funktionalität formen und ausformen
c)
Profile aus Massestrang mit Schablonen ziehen, zuschneiden und weiterverarbeiten
24
d)
Formteile mit Masseblatt aufbauen und überschlagen
e)
Schablonen herstellen
f)
Formteile, insbesondere Schüsselkacheln, freidrehen
g)
freigedrehte Formteile entsprechend dem Verwendungszweck weiterverarbeiten und zu Baukeramiken montieren
h)
Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen sowie unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigen
i)
Anschauungsmodelle anfertigen
j)
geometrische Formteile aufbauen
k)
figürliche Formteile und Reliefs modellieren
24
3Entwerfen und
Umsetzen von Dekoren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a)
vorgegebene Dekore auf Roh- und Schrühware übertragen
b)
Engoben, Glasuren und Farben unter Verwendung von Klebe- und Malmitteln einstellen
c)
Roh- und Schrühware, insbesondere durch Tauchen, Begießen und Spritzen, engobieren und glasieren
d)
Farben, Engoben und Glasuren in unterschiedlichen Techniken, insbesondere mit Pinsel und Malhorn, auftragen
e)
Roh- und Schrühware bemalen
f)
Pausen und Schablonen herstellen und zur Dekoration einsetzen
g)
Abdecktechniken anwenden
24
h)
Dekorentwürfe nach eigenen Ideen und nach Kundenwunsch unter Beachtung gestalterischer und dekortechnischer Möglichkeiten anfertigen
i)
Dekorwerkzeuge, insbesondere Stempel, anfertigen
j)
plastische Dekore frei modellieren, auflegen und garnieren
k)
Dekorationen eindrücken, stempeln und ritzen
l)
Rohlinge, insbesondere durch Schneiden und Ausstechen, dekorieren
24
4Halbmaschinelle
Formgebungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a)
Formgebungsverfahren produktorientiert unterscheiden und auswählen
b)
Massen unter Berücksichtigung des Formgebungsverfahrens vorbereiten
c)
Rohlinge formen
durch Ein- und Überdrehen
oder Hohl- und Vollguss
oder Pressen
12
d)
Werkzeuge auswählen, Maschinen, Formen und Schablonen unter Berücksichtigung der geforderten Scherbendicke einrichten
e)
Rohlinge nachbearbeiten
12
5Henkeln und Garnieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a)
Masse durch Kneten, Walken und Rollen vorbereiten
b)
Masse einteilen
c)
Henkel für Grundformen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen
12
d)
Henkel für große und komplexe Formen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen
e)
Henkel und Formteile frei formen und angarnieren
f)
Henkel und Formteile nacharbeiten
12
6Herstellen von
Modellen und Formen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6)
a)
Modelle aus unterschiedlichen Materialien, insbesondere Ton und Gips, unter Berücksichtigung von Schwindungen herstellen
b)
Hilfsmittel zur Oberflächenbehandlung auswählen und handhaben
12
c)
ein- und mehrteilige Arbeitsformen entsprechend den Formgebungsverfahren herstellen
d)
Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Arbeitsformen überprüfen
12

Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. – 18.
Monat
19. – 36.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebs
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5)
a)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
b)
Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
c)
Materialien und Hilfsstoffe ermitteln, zusammenstellen, auswählen, bereitstellen und lagern
2
d)
Material- und Zeitbedarf ermitteln
e)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
f)
Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
2
6Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 6)
a)
Werkzeuge handhaben, pflegen und instand halten
b)
Werkzeuge und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen
c)
Maschinen und Einrichtungen bedienen und pflegen
2
d)
Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
2
7Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 7)
a)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen
b)
Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
c)
Informationen beschaffen und bewerten, insbesondere für den eigenen Qualifikationsbereich
2
d)
betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutz beachten
e)
Richtlinien und Normen anwenden
f)
technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden
g)
Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
4
8Qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 8)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
b)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
c)
Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
3
d)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
5
9Kundenorientierung, Produktverkauf,
unternehmerisches Denken und Handeln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 9)
a)
Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen
b)
Erzeugnisse präsentieren, Verkaufsgespräche führen und Produkte verkaufen
c)
Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwenden
d)
Formen der Rechnungslegung anwenden
6
e)
Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierung und Gestaltung beraten
f)
Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführen
g)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informieren
h)
betriebliche Werbekonzepte entwickeln und umsetzen
i)
Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestalten
j)
Angebote nach betrieblichen Vorgaben unter Berücksichtigung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf erstellen, Angebote unterbreiten
8
k)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
l)
rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterscheiden

Jur. Bezeichnung
KerAusbV 2009
Pub. Bezeichnung
KerAusbV
Veröffentlicht
27.05.2009
Fundstellen
2009, 1177: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.11.2010 I 1540, 2011 I 363