KaFbMstrV 2003(KaFbMstrV)
Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I),
- 2.
- die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
- 3.
- die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
(1) Durch die Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Dem Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
- 2.
- Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer und lösemittelfreier Produkte; Informationssysteme nutzen,
- 3.
- Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken und Instandhaltungsalternativen, der berufsbezogenen gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,
- 4.
- Umfang von Schäden und Mängeln an Straßenfahrzeugen, Karosserien und Fahrzeugaufbauten ermitteln, Instandhaltungsmaßnahmen nach fachlichen Vorschriften und Vorgaben der Fahrzeughersteller festlegen,
- 5.
- Straßenfahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugaufbauten und deren Baugruppen sowie Bauteile unter Beachtung statischer und dynamischer Anforderungen sowie technischer Normen und gesetzlicher Vorschriften konstruieren, herstellen, wiederherstellen und instand halten, einschließlich der Lackierung; Ausbau-, Umbau- und Nachrüstarbeiten durchführen, überprüfen und dokumentieren, Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken beherrschen,
- 6.
- Arbeitspläne und -prozesse, Skizzen, Konstruktionen und technische Zeichnungen, insbesondere mit rechnergestützten Systemen, erstellen,
- 7.
- Funktion von Straßenfahrzeugen sowie deren Baugruppen und Bauteilen bewerten, Arbeitsweisen beurteilen,
- 8.
- Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Holz, Glas und Verbundwerkstoffe, einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung, bei der Planung, Konstruktion, Fertigung, Beschichtung, Konservierung und Instandhaltung berücksichtigen,
- 9.
- manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren, insbesondere Richt-, Trenn-, Umform-, Füge- und Montagetechniken, beherrschen,
- 10.
- Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 11.
- Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation durchführen.
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
- 2.
- eine Situationsaufgabe.
(2) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll sechs Stunden nicht überschreiten.
(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zu der Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei hat er zwischen den Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 zu wählen. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
- 1.
- eine schadhafte Fahrzeugkarosserie vermessen, Instandsetzungsalternativen beurteilen und Instandsetzungsweg unter Beachtung des Schadensumfangs bestimmen; eine Instandsetzung durchführen, ein Karosserieteil anfertigen sowie eine Lackierung unter Berücksichtigung des Lackaufbaus herstellen;
- 2.
- eine Fahrwerks- oder Karosseriebaugruppe rechnergestützt planen, entwerfen, konstruieren und daraus ein Fahrwerks- oder Karosseriebauteil einschließlich der dazugehörenden Schablonen anfertigen.
(3) Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 1 erbrachten Prüfungsleistungen der Schadenskalkulation und des Arbeitsplans werden mit 25 vom Hundert, die Instandsetzung, das angefertigte Karosserieteil, die Lackierung und die Vermessung der Karosserie mit 65 vom Hundert und die Prüfprotokolle mit 10 vom Hundert gewichtet. Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 2 erbrachten Prüfungsleistungen der Planung, des Entwurfs und der Konstruktion mit der dazugehörenden Angebotskalkulation und des Arbeitsplans werden mit 30 vom Hundert, das angefertigte Fahrwerks- oder Karosseriebauteil und die angefertigten Schablonen mit 60 vom Hundert und das Prüfprotokoll mit 10 vom Hundert gewichtet.
Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen:
Fehler und Störungen an nicht mehr als drei vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Fahrzeugsystemen feststellen und eingrenzen, Instandsetzung unter Berücksichtigung von Kosten, Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation ausführen und protokollieren. Als Fahrzeugsysteme kommen in Betracht:
- a)
- Bordnetzsysteme,
- b)
- Beleuchtungssysteme,
- c)
- hydraulische und pneumatisch gesteuerte Systeme und Betätigungseinrichtungen,
- d)
- Fahrzeugsicherheitssysteme,
- e)
- Fahrwerk- und Bremssysteme,
- f)
- Komfortsysteme.
(3) Die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Prüfungsfächer sind:
- 1.
- Karosserie- und Fahrzeugtechnik,
- 2.
- Auftragsabwicklung,
- 3.
- Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
- 1.
- Karosserie- und FahrzeugtechnikDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme der Karosserie- und Fahrzeugtechnik unter Beachtung technischer, sicherheitstechnischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Aufbau, Funktion und Arbeitsweise von Straßenfahrzeugen und Systemen sowie deren Bauteile und Baugruppen, insbesondere aus den Bereichen Fahrwerk, Lenkung, Bereifung, Bremsanlage, Sicherheitseinrichtungen, Elektrik, Elektronik, Komfort- und Klimatechnik analysieren; Oberflächenbeschichtung beurteilen,
- b)
- technische Lösungen für die Instandsetzung von beschädigten Straßenfahrzeugen sowie für Um- und Neubauten erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- c)
- Arten und Eigenschaften von Werkstoffen sowie Werkstoffverbindungen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen,
- d)
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen,
- e)
- Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen, Fehler aufzeigen und beseitigen,
- f)
- Konstruktionsentwürfe bewerten und korrigieren; rechnergestützte Konstruktionen und Berechnungen unter Berücksichtigung technischer Anforderungen und physikalischer Größen erstellen,
- g)
- Aufbau und Funktion von Fahrzeugaufbauten und Anbauteilen beurteilen und beschreiben;
- 2.
- AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Auftragsabwicklungsprozesse planen,
- b)
- Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten,
- c)
- Arbeitspläne, Skizzen, Zeichnungen und Abwicklungen, insbesondere unter Anwendung von rechnergestützten Systemen erarbeiten, bewerten und korrigieren; Ergebnisse dokumentieren,
- d)
- Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
- e)
- Schadensaufnahme an unfallbeschädigten Fahrzeugen darstellen, Instandsetzungsalternativen vorschlagen und die erforderliche Schadensabwicklung festlegen; Kostenvoranschlag erstellen und Nachkalkulation durchführen,
- f)
- qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsannahme und bei der Einsteuerung von Aufträgen in das innerbetriebliche Informationssystem beschreiben;
- 3.
- Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- Personalentwicklungs- und -führungskonzepte entwerfen und umsetzen,
- c)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen,
- d)
- Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen,
- e)
- betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
- f)
- berufsbezogene gesetzliche Vorschriften und anerkannte Regeln der Technik anwenden,
- g)
- Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,
- h)
- Erfordernisse des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,
- i)
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen.
(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
- ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft.