JVertrAmtszVerlG

Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben

Jugendvertretungen, deren Amtszeit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem 30. April 1988 enden würde, bleiben bis längstens zum 30. November 1988 im Amt; § 64 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
JVertrAmtszVerlG
Veröffentlicht
18.12.1987
Fundstellen
1987, 2792: BGBl I