JubV

Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes

Bundesbeamte erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig Jahren nach den folgenden Bestimmungen eine Jubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde.

(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt

bei einer Dienstzeit von 25 Jahren307 Euro
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren410 Euro
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren512 Euro.

(2) Die Jubiläumszuwendung soll am Tage des Dienstjubiläums übergeben werden. Eine nachträglich gewährte Jubiläumszuwendung, für die Lohnsteuer zu entrichten ist, wird netto gezahlt. Hat der Beamte bei Berufung in das Beamtenverhältnis schon eine Dienstzeit nach § 1 vollendet, die Jubiläumszuwendung aber nach tarifrechtlichen Bestimmungen noch nicht erhalten, so erhält er sie nach seiner Ernennung.

(1) Dienstzeit im Sinne des § 1 sind

1.
die Zeiten einer hauptberuflichen, mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassenden Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet sowie die Zeiten der Ausbildung bei einem solchen Dienstherrn,
2.
die Zeiten eines Amtsverhältnisses sowie einer Tätigkeit als Ehrenbeamter oder als Beamter, der nur nebenbei verwendet wurde,
3.
die Zeiten eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses, eines nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, eines dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit,
4.
die Zeiten einer Internierung, in der sich der Beamte als Deutscher wegen seiner Volks- und Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung befunden hat und aus der er seit dem 1. Januar 1948 entlassen worden ist, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung ständigen Aufenthalt genommen hat, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
5.
die Zeiten eines Gewahrsams nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes, in dem sich der Beamte als deutscher Staats- oder Volkszugehöriger insgesamt länger als drei Monate befunden hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung genommen hat oder nimmt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung zurückgekehrt ist oder zurückkehrt, wobei in die Frist von sechs Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Aufenthaltsnahme oder Rückkehr nicht eingerechnet werden.
Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein. § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, oder für Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des § 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet werden.

Bei Anwendung des § 3 werden auch berücksichtigt

1.
die Zeit, in der Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem 8. Mai 1945 aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind, nicht wiederverwendet wurden, längstens bis zum 31. März 1951, bei hauptberuflichen Angehörigen der früheren Wehrmacht, die im Bereich des Bundesministers der Verteidigung wiederverwendet sind, längstens bis zum 31. März 1956,
2.
die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts anzurechnen ist.

Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn aus demselben Anlaß eine Jubiläumszuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

(1) Bei Beamten anderer Dienstherren, die zum Bund oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeordnet sind, entfällt die Jubiläumszuwendung, wenn ihnen von ihrem Dienstherrn eine Geldzuwendung aus demselben Anlaß gewährt worden ist oder gewährt werden kann.

(2) Vollendet ein Beamter, der ohne Bezüge beurlaubt ist, während der Zeit der Beurlaubung eine Dienstzeit nach § 1, so wird ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 bei Wiederaufnahme des Dienstes die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.

(1) Die Gewährung von Jubiläumszuwendungen wird hinausgeschoben,

1.
wenn die Disziplinarmaßnahmen der Kürzung der Dienstbezüge verhängt worden ist, bis zum Ablauf von drei Jahren seit der Verhängung,
2.
wenn die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben Jahren seit dem Tag der Verhängung.
Satz 1 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 14 des Bundesdisziplinargesetzes nicht verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens wirksam geworden ist.

(2) Die Gewährung der Zuwendung wird zurückgestellt, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist. Werden im Fall des Satzes 1 nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn nicht nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens endgültig abgelehnt oder wird der Beamte rechtskräftig freigesprochen, so ist ihm die Zuwendung nachträglich zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn das Disziplinarverfahren endgültig eingestellt, eine Disziplinarverfügung aufgehoben oder eine Disziplinarklage abgewiesen wird, es sei denn, dass eine Kürzung des Ruhegehaltes nur im Hinblick auf § 14 des Bundesdisziplinargesetzes nicht verhängt worden ist.

(1) Die Jubiläumszuwendung wird von der obersten Dienstbehörde gewährt; sie kann die Ausübung dieser Befugnis sowie die Entscheidung über die Versagung der Zuwendung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die oberste Dienstbehörde, in deren Bereich bisher eine Jubiläumszuwendung anderer Art gewährt wurde, kann bestimmen, daß eine solche Zuwendung unter Anrechnung auf die Jubiläumszuwendung nach § 2 Abs. 1 weiterhin gewährt wird.

Für Richter des Bundes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister des Innern.

(Inkrafttreten)

Jur. Bezeichnung
JubV
Pub. Bezeichnung
JubV
Veröffentlicht
24.05.1962
Fundstellen
1962, 363: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.3.1990 I 487;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 5.2.2009 I 160