JAOÜbk99G
Gesetz betreffend das Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur
Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
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Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. Es wird durch die gesetzlichen Vorschriften über den Tarifvertrag sowie durch die Vorschriften des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 17) durchgeführt.
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Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald das Land Berlin seine Anwendung durch Gesetz festgestellt hat.
Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
Details
- Veröffentlicht
- 07.08.1953
- Jur. Abkürzung
- JAOÜbk99G
- Langtitel
- Gesetz betreffend das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
- Fundstellen
- 1953, 294: BGBl II