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Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

Auf Grund der §§ 161 und 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes sowie des § 33g des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen verordnet:

(1) Wohnungsunternehmen, die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eingetragene Genossenschaften sind, haben die Bilanz abweichend von § 266 Abs. 2, 3, § 336 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nach dem anliegenden Formblatt (Muster) aufzustellen. Sie haben abweichend von § 275 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt aufzugliedern:

1.
Umsatzerlöse
a)
aus der Hausbewirtschaftung
b)
aus Verkauf von Grundstücken
c)
aus Betreuungsfähigkeit
d)
aus anderen Lieferungen und Leistungen;
ferner haben sie bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 durch folgende Posten 2 und 5 zu ersetzen:
2.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fertigen oder unfertigen Bauten sowie unfertigen Leistungen
5.
Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen
a)
Aufwendungen für Hausbewirtschaftung
b)
Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke
c)
Aufwendungen für andere Lieferungen und Leistungen.

(2) Auf kleine Wohnungsunternehmen (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) ist § 266 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(3) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eingetragene Genossenschaft ist ein Wohnungsunternehmen im Sinne dieser Vorschriften, wenn sie nach dem in ihrer Satzung (Statut) festgesetzten Gegenstand des Unternehmens sich mit dem Bau von Wohnungen im eigenen Namen befaßt, Wohnungsbauten betreut oder Eigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung errichtet und veräußert.

(1) § 265 Abs. 7 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs darf angewendet werden.

(2) Unfertige Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten "B.I.5. unfertige Leistungen" auszuweisen. Unter diesem Posten sind auch noch nicht abgerechnete Betriebskosten auszuweisen; der Betrag dieser Kosten ist gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben. Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, haben diese Kosten gesondert in der Bilanz auszuweisen, wenn sie von dem Wahlrecht nach § 1 Absatz 2 keinen Gebrauch machen. Forderungen aus fertigen Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten "B.II.4. Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen" auszuweisen.

(3) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben in der Bilanz auf der Passivseite unter "C. Verbindlichkeiten" nach dem Posten 3 die Posten "4. Spareinlagen" und "5. Verbindlichkeiten aus Sparbriefen" gesondert auszuweisen. Die nachfolgenden Posten 4 bis 9 werden Posten 6 bis 11.

(4) In der Gewinn- und Verlustrechnung können in der Nummer 1 die Umsatzerlöse zusammengefaßt ausgewiesen werden; in diesem Falle müssen, soweit nicht § 276 des Handelsgesetzbuchs angewendet wird, die Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang gesondert ausgewiesen werden. Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen Satz 1 zweiter Halbsatz nicht anzuwenden.

Abweichend von § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Form elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:

Auf der Aktivseite

A. II. 1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
A. II. 2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten
A. II. 3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
A. II. 4.
Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter
A. II. 5.
Bauten auf fremden Grundstücken
A. II. 6.
technische Anlagen und Maschinen
A. II. 7.
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
A. II. 8.
Anlagen im Bau
A. II. 9.
Bauvorbereitungskosten
A. II. 10.
geleistete Anzahlungen
A. III. 1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
A. III. 2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
A. III. 3.
Beteiligungen
A. III. 4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B. II. 5.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
B. II. 6.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B. III.
Anteile an verbundenen Unternehmen
Auf der Passivseite
C. 1.
Anleihen
davon konvertibel
C. 2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
C. 7.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
C. 8.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Wohnungsunternehmens, das Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, den Vorschriften des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 2, 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit dem anliegenden Formblatt, über Gliederung, Form oder Inhalt des Jahresabschlusses oder im Anhang zu machende Angaben zuwiderhandelt.

§ 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt. Auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen, bleibt § 2 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.

(weggefallen)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister der Justiz

(Fundstelle: BGBl. I 1987, 772;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Bilanz
Aktivseite
A.Anlagevermögen
 I.Immaterielle Vermögensgegenstände
1.Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
2.entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
3.Geschäfts- oder Firmenwert
4.geleistete Anzahlungen
 II.Sachanlagen
  1.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
  2.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten
  3.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
  4.Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter
  5.Bauten auf fremden Grundstücken
  6.technische Anlagen und Maschinen
  7.andere Anlagen Betriebs- und Geschäftsausstattung
  8.Anlagen im Bau
  9.Bauvorbereitungskosten
  10.geleistete Anzahlungen
 III.Finanzanlagen
  1.Anteile an verbundenen Unternehmen
  2.Ausleihungen an verbundene Unternehmen
  3.Beteiligungen
  4.Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  5.Wertpapiere des Anlagevermögens
  6.sonstige Ausleihungen
B.Umlaufvermögen
 I.Zum Verkauf bestimmte Grundstücke und andere Vorräte
  1.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
  2.Bauvorbereitungskosten
  3.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit unfertigen Bauten
  4.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit fertigen Bauten
  5.unfertige Leistungen
  6.andere Vorräte
  7.geleistete Anzahlungen
 II.Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
  1.Forderungen aus Vermietung
  2.Forderungen aus Grundstücksverkäufen
  3.Forderungen aus Betreuungstätigkeit
  4.Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen
  5.Forderungen gegen verbundene Unternehmen
  6.Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  7.sonstige Vermögensgegenstände
 III.Wertpapiere
  1.Anteile an verbundenen Unternehmen
  2.eigene Anteile
  3.sonstige Wertpapiere
 IV.Flüssige Mittel und Bausparguthaben
  1.Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
  2.Bausparguthaben
C.Rechnungsabgrenzungsposten
D.Aktive latente Steuern
E.Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
Passivseite
A.Eigenkapital
 I.Gezeichnetes Kapital
 II.Kapitalrücklage
 III.Gewinnrücklagen
  1.gesetzliche Rücklage
  2.Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
  3.satzungsmäßige Rücklage
  4.Bauerneuerungsrücklage
  5.andere Gewinnrücklagen
 IV.Gewinnvortrag/Verlustvortrag
 V.Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
B.Rückstellungen
  1.Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
  2.Steuerrückstellungen
  3.Rückstellung für Bauinstandhaltung
  4.sonstige Rückstellungen
C.Verbindlichkeiten
  1.Anleihen davon konvertibel
  2.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
  3.Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditgebern
  4.erhaltene Anzahlungen
  5.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  6.Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
  7.Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
  8.Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  9.sonstige Verbindlichkeiten davon aus Steuern davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
D.Rechnungsabgrenzungsposten
E.Passive latente Steuern

Jur. Bezeichnung
JAbschlWUV
Veröffentlicht
22.09.1970
Fundstellen
1970, 1334: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 12 G v. 17.7.2015 I 1245