IStGHGleichstG

Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes

Die Verfolgungsverjährung für der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegende Straftaten (§ 78 des Strafgesetzbuches) ruht in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches ab der Übergabe der Person an den durch das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393) errichteten Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zur ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder ihre Freilassung durch den Gerichtshof oder den Vollstreckungsstaat.

Für die Anwendung der §§ 331 bis 336, 338 des Strafgesetzbuches auf eine Bestechungshandlung, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung bezieht, stehen gleich:

1.
einem Richter:
ein Richter des Internationalen Strafgerichtshofes,
2.
einem sonstigen Amtsträger:
ein Amtsträger und ein sonstiger Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes.

Jur. Bezeichnung
IStGHGleichstG
Veröffentlicht
21.06.2002
Fundstellen
2002, 2144, 2162: BGBl I