InvestAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Investmentfondskaufmann/Investmentfondskauffrau wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung und Personalwirtschaft,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz,
1.5
Insiderrecht, Compliance;
2.
Kommunikation und Kooperation:
2.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit,
2.2
Arbeitsorganisation,
2.3
Kooperation und kundenorientierte Kommunikation,
2.4
Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
3.
Marketing und Vertrieb:
3.1
Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle,
3.2
Marketinginstrumente,
3.3
Anlegerschutz im Vertrieb;
4.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Fondsbezogenes Rechnungswesen:
4.1
Betriebliches Rechnungswesen,
4.2
Fondsbezogenes Rechnungswesen,
4.3
Wertentwicklungsberechnung,
4.4
Fondsreporting und -controlling;
5.
Investmentprozess:
5.1
Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen,
5.2
Auflegung und Verwaltung von Fonds,
5.3
Handel und Abwicklung;
6.
Depotgeschäft:
6.1
Depotführung,
6.2
Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zahlungsverkehr,
6.3
Meldewesen und Statistik.

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle und Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Depotführung,
2.
Rechnungswesen,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen, Depotgeschäft und Marketing sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
Im Prüfungsbereich Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen:
In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle insbesondere aus den Gebieten
a)
Markt- und Unternehmensanalysen,
b)
Verwaltung von Fonds,
c)
Fondsbuchhaltung,
d)
Abwicklung von Handelsgeschäften
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der Auflegung, der Verwaltung, dem Rechnungswesen und dem Controlling von Fonds bearbeiten und Lösungen entwickeln kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er Kauf- und Verkaufsentscheidungen vorbereiten sowie Anlagegegenstände des Sondervermögens in deren Marktumfeld einordnen und bewerten kann. Dabei soll er nachweisen, dass er die Wechselwirkungen zwischen Markt, Unternehmens- und Kundeninteressen berücksichtigen kann.
2.
Im Prüfungsbereich Depotgeschäft und Marketing:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle insbesondere aus den Gebieten
a)
Depotführung,
b)
Marketinginstrumente und Vertriebskanäle
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäftsvorfälle der Investmentdepots bearbeiten sowie zielgruppenorientierte Marketingstrategien für den Vertriebserfolg darstellen kann.
3.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten
a)
arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen,
b)
Berufsbildung und Personalwirtschaft,
c)
Wirtschaftsordnung und -politik
bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt sowie die Bedeutung der Investmentbranche als Wirtschaftsfaktor darstellen kann.
4.
Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm aus unterschiedlichen Gebieten zur Auswahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
a)
Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidung,
b)
Produktgestaltung,
c)
Anteilspreisermittlung,
d)
Fondsreporting,
e)
Anlegerschutz.
Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte zugrunde zu legen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und präsentieren sowie Gespräche systematisch, situationsbezogen und adressatengerecht führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 721 - 725)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
1.Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Nr. 1) 
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Nr. 1.1)a)Zielsetzung und Geschäftsfelder des ausbildenden Betriebes sowie seine Stellung am Markt beschreiben
b)Rechtsform und Struktur des ausbildenden Betriebes und seine rechtliche und organisatorische Einbindung in das Unternehmen darstellen
c)Aufbau- und Ablauforganisation des Ausbildungsbetriebes darstellen
d)die Bedeutung von Kooperationen im Bereich von Finanzdienstleistungen für den Ausbildungsbetrieb darstellen
e)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden und Berufsvertretungen beschreiben
f)rechtliche Grundlagen für Kapitalverwaltungsgesellschaften anwenden und deren Auswirkungen auf die Geschäftsfelder und den Handlungsrahmen des Ausbildungsbetriebes beachten
1.2Berufsbildung und Personalwirtschaft (§ 3 Nr. 1.2)a)arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis anhand von Beispielen erläutern
b)Nachweise für das Arbeitsverhältnis erläutern und die Positionen der eigenen Gehaltsabrechnung beschreiben
c)Beteiligungsrechte betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlicher Organe erklären
d)über wesentliche tarifvertragliche Regelungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie betriebliche Übungen und deren Zustandekommen berichten
e)den Nutzen der beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten für die persönliche und berufliche Entwicklung sowie für den Unternehmenserfolg darstellen
f)Ziele, Grundsätze und Kriterien bei Personalplanung, -beschaffung und -einsatz beschreiben
g)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System erläutern
h)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regeln des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
1.5Insiderrecht, Compliance (§ 3 Nr. 1.5)a)Regelungen zu Insidertatbeständen umsetzen
b)Compliance-Regeln im Hinblick auf den Schutz der Kunden, der Anleger, der Mitarbeiter, des ausbildenden Betriebes und verbundener Unternehmen anwenden
c)Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche anwenden
2.Kommunikation und Kooperation (§ 3 Nr. 2) 
2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Nr. 2.1)a)Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert nutzen
b)Regeln zum Datenschutz anwenden
c)Daten sichern, Daten pflegen, Datensicherung und unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
2.2Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 2.2)a)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, insbesondere zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
b)interne und externe Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes unterscheiden und Schnittstellen aufzeigen
c)Berichts- und Entscheidungswege im Rahmen von Geschäftsprozessen und bei der Aufgabendurchführung berücksichtigen
d)mit den beteiligten Organisationseinheiten des Ausbildungsbetriebes zusammenarbeiten und dabei die Aufgabendurchführung in den Gesamtprozess einordnen
e)Schriftwechsel und Unterlagen dokumentieren und archivieren
2.3Kooperation und kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Nr. 2.3)a)Information, Kommunikation und Kooperation zur Verbesserung des Geschäftserfolgs, der Arbeitsleistung und des Betriebsklimas nutzen
b)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und darstellen
c)Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen
d)Sachverhalte mit Hilfe von Präsentations- und Moderationstechniken situations- und adressatengerecht aufbereiten und darstellen
e)Informations- und Beratungsgespräche mit Kunden zielorientiert planen, durchführen und nachbereiten; Korrespondenz kundenorientiert führen
f)Kundenreklamationen, insbesondere mit dem Ziel der Kundenbindung, bearbeiten
2.4Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Nr. 2.4)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b)fremdsprachige branchenübliche Informationen auswerten
c)Auskünfte in einer fremden Sprache erteilen und einholen
d)wesentliche Merkmale eines Fonds und Unterschiede von Fondsarten in einer Fremdsprache erklären
3.Marketing und Vertrieb (§ 3 Nr. 3) 
3.1Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle (§ 3 Nr. 3.1)a)Anlegerbedürfnisse nach Zielgruppen unterscheiden und Absatzmärkten zuordnen
b)Wechselwirkungen zwischen Anlegerbedürfnissen und geschäftspolitischer Zielsetzung erläutern
c)Fondsprodukte des Unternehmens mit denen von Mitbewerbern an Beispielen vergleichen
d)Investmentfonds mit konkurrierenden Finanzprodukten vergleichen
e)Vertriebskanäle nach den Interessen von Kunden und dem Unternehmen unterscheiden
f)Vertriebskanäle für neue Fonds, insbesondere unter Berücksichtigung betriebwirtschaftlicher Aspekte, vorschlagen
3.2Marketinginstrumente (§ 3 Nr. 3.2)a)Marketinginstrumente des Unternehmens unterscheiden
b)bei der Planung, inhaltlichen Gestaltung und Durchführung von Maßnahmen der Werbung und Verkaufsförderung mitwirken
3.3Anlegerschutz im Vertrieb (§ 3 Nr. 3.3)a)Fondsprodukte nach Risikogruppen klassifizieren und zielgruppengerecht vertreiben
b)rechtliche Vorschriften zum Anlegerschutz verkaufsfördernd aufbereiten
c)Anleger über Risiken von Investmentfonds aufklären
4.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Fondsbezogenes Rechnungswesen (§ 3 Nr. 4) 
4.1Betriebliches Rechnungswesen (§ 3 Nr. 4.1)a)Rechnungswesen und Kontenplan des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)Aufbau und Struktur der Kosten- und Leistungsrechnung darstellen
c)Auswirkungen der Kosten- und Leistungsrechnung auf das Unternehmen und das Sondervermögen beachten
d)Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument beschreiben
4.2Fondsbezogenes Rechnungswesen (§ 3 Nr. 4.2)a)betriebliches Rechnungswesen und fondsbezogenes Rechnungswesen unterscheiden
b)Rechnungswesen sowie Kontenplan von Fonds im Ausbildungsbetrieb erläutern
c)Geschäftsvorfälle im Wertpapier-Sondervermögen bearbeiten
d)Grundzüge der Nebenbuchhaltung und Besonderheiten von Immobilien-Sondervermögen darstellen
e)Fonds- und Wertpapierstammdaten pflegen
f)Inventarwertberechnung und Anteilspreisermittlung einschließlich deren Nebenrechnungen für die Fondsprodukte des Ausbildungsbetriebes durchführen
g)Bedeutung von Inventarwertberechnung und Anteilspreisermittlung einschließlich deren Nebenrechnungen für weitere Sondervermögen erläutern
h)Pflichtmitteilungen vorbereiten
i)interne Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen, bewerten, aufbereiten und präsentieren sowie bei der Erstellung von externen Statistiken mitwirken
k)Fondsabschlüsse nach rechtlichen Vorgaben erstellen
l)Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen erfassen
m)für Hauptversammlungen Stimmrechtsausübungen aus dem Sondervermögen aufbereiten
n)bei Neuauflegung und Auflösung von Fonds mitwirken
o)Aufgabenverteilung zwischen Verwahrstelle und Kapitalverwaltungsgesellschaft begründen und bei der Fondsbuchhaltung berücksichtigen
4.3Wertentwicklungsberechnung (§ 3 Nr. 4.3)a)Wertentwicklung von Sondervermögen des Ausbildungsbetriebes berechnen
b)Branchenstandards der Wertentwicklungsberechnung erläutern
4.4Fondsreporting und -controlling (§ 3 Nr. 4.4)a)Reportingunterlagen der Fonds nach rechtlichen Vorgaben erstellen und bei der Erstellung von individuellen vertraglichen Reportingunterlagen mitwirken
b)Funktionen des Fondscontrollings als Steuerungs- und Informationsinstrument erläutern
c)Handelsaktivitäten im Hinblick auf Anlegerschutz kontrollieren und betriebsübliche Maßnahmen einleiten
d)Wertpapiertypen identifizieren und wertpapierspezifische Risiken aufzeigen
e)Anlagegrenzen nach rechtlichen Vorschriften, Vertragsbedingungen und internen Richtlinien kontrollieren und betriebsübliche Maßnahmen einleiten
5.Investmentprozess (§ 3 Nr. 5) 
5.1Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen (§ 3 Nr. 5.1)a)Unternehmensinformationen und -abschlüsse aufbereiten und auswerten
b)qualitative und quantitative Unternehmensanalysen interpretieren
c)Auswertungen zur Beurteilung von Unternehmen erstellen
d)Wertpapierarten und Finanzderivate unterscheiden und Einsatzmöglichkeiten darstellen
e)Informationen für die Analyse von Wertpapieren und Finanzinstrumenten recherchieren und aufbereiten
f)wirtschaftliche und politische Informationen zur Beurteilung des Geld- und Kapitalmarktes zusammenstellen
g)Auswertungen zu Marktanalysen unter Nutzung von branchenüblichen Informationsdiensten erstellen
h)rechtliche Rahmenbedingungen deutscher und internationaler Immobilienmärkte an Beispielen aufzeigen
i)Immobilienmärkte und -Standorte analysieren, Chancen und Risiken aufzeigen
5.2Auflegung und Verwaltung von Fonds (§ 3 Nr. 5.2)a)Kriterien zur Auflegung von Fonds erläutern
b)Einfluss von wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen, ökologischen und ethischen Faktoren auf die Produktgestaltung und -pflege beschreiben
c)Vertragsbedingungen für neue Fonds zusammenstellen
d)Genehmigungs- und Auflegungsprozess in- und ausländischer Fonds organisatorisch abwickeln
e)unterschiedliche Managementansätze sowie Investmentziele für Fonds vergleichen
f)betriebliche Vorgaben zur Steuerung und Strukturierung von Fonds beachten und deren Auswirkungen auf den einzelnen Fonds begründen
g)Vorschläge zu Kauf- und Verkaufsentscheidungen von Wertpapieren, Finanzinstrumenten und Immobilien unter Berücksichtigung der Risikobegrenzung entwickeln und präsentieren
h)Prozess der Verkehrswertermittlung von Liegenschaften erläutern
i)Aufgaben des Liquiditätsmanagements beschreiben; Liquiditätsgrenzen für unterschiedliche Fondsarten ermitteln
k)Betreuung und Verwaltung von Immobilien und Liegenschaften beschreiben
5.3Handel und Abwicklung (§ 3 Nr. 5.3)a)Wertpapier-, Geld- und Devisenaufträge auf Vollständigkeit prüfen und bearbeiten
b)Aufträge über den Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten auf Vollständigkeit prüfen und bearbeiten
c)Aufträge Märkten und Marktsegmenten zuordnen
d)Auftragsausführung überwachen, Mängel aufzeigen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung einleiten
e)operative Risiken bei Handel und Lieferung berücksichtigen
f)Handelsgeschäfte unter Berücksichtigung von Vorgaben und rechtlichen Grundlagen abwickeln
6.Depotgeschäft (§ 3 Nr. 6) 
6.1Depotführung (§ 3 Nr. 6.1)a)rechtliche Bestimmungen für das Depotgeschäft anwenden
b)Depotkonten eröffnen, führen, abschließen und kontrollieren
c)Geschäftsvorfälle, insbesondere Nachlässe, Verträge zu Gunsten Dritter und Verpfändungen, bearbeiten
d)steuerrechtliche Vorschriften für die Depotführung anwenden
e)Vermittlerdaten pflegen und Provisionen abrechnen
6.2Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zahlungsverkehr (§ 3 Nr. 6.2)a)Geldeingänge und -ausgänge bearbeiten
b)Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen bearbeiten
c)Geschäftsvorfälle unter Berücksichtigung der Depotbuchhaltungsstruktur und Depotbuchhaltungsprozesse buchen
d)Bestandsführung zwischen Lagerstelle und kundendepotführender Stelle abstimmen
6.3Meldewesen und Statistik (§ 3 Nr. 6.3)a)Meldungen aufgrund rechtlicher Vorgaben für das Depotgeschäft erstellen
b)interne und externe Statistiken anfertigen

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 726 - 727)

A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.5, 2.1 und 2.3 Lernziele a bis d sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 3, 4, 5 und 6 erfolgen.

B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1
Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele b und e,
3.3
Anlegerschutz im Vertrieb, Lernziel b,
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung und Personalwirtschaft, Lernziele a bis d und f bis h,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
6.1
Depotführung, Lernziele a und b,
6.2
Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zahlungsverkehr,
6.3
Meldewesen und Statistik
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1
Betriebliches Rechnungswesen,
4.2
Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele a bis c, e, f und o,
4.4
Fondsreporting und -controlling, Lernziele b, c und e,
2.2
Arbeitsorganisation, Lernziele b und c,
2.4
Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
zu vermitteln.

2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1
Depotführung, Lernziele c bis e,
2.2
Arbeitsorganisation, Lernziele a, d und e,
2.3
Kooperation und kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
3.3
Anlegerschutz im Vertrieb, Lernziele a und c,
3.1
Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele a, c und d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.2
Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele h bis n,
4.3
Wertentwicklungsberechnung
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.2
Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele c, e und f,
2.2
Arbeitsorganisation, Lernziele b und c,
2.4
Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.1
Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele a bis g,
5.2
Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziele e bis g,
5.3
Handel und Abwicklung, Lernziele a und b,
2.4
Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
zu vermitteln.

3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2
Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele d und g,
4.4
Fondsreporting und -controlling, Lernziele a und d,
2.4
Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.4
Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
4.2
Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele h bis n,
4.3
Wertentwicklungsberechnung,
4.4
Fondsreporting und -controlling, Lernziele c und e,
2.2
Arbeitsorganisation
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.1
Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele h und i,
5.2
Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziele a bis d, h bis k,
5.3
Handel und Abwicklung, Lernziele c bis f,
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.1
Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele c, e bis g,
5.2
Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziel g,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1
Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziel f,
3.2
Marketinginstrumente,
1.2
Berufsbildung und Personalwirtschaft, Lernziel e,
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3
Kooperation und kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
3.1
Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele c und d,
3.3
Anlegerschutz im Vertrieb
fortzuführen.

Jur. Bezeichnung
InvestAusbV
Veröffentlicht
21.05.2003
Fundstellen
2003, 718: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 27 Abs. 3 G v. 4.7.2013 I 1981