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Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Informationselektroniker/Informationselektronikerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 22, Informationstechniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,
- 7.
- Beraten und Betreuen von Kunden,
- 8.
- Benutzerschulungen,
- 9.
- Verkauf und Geschäftsprozeß,
- 10.
- Bedienen und Administrieren von Datenverarbeitungsanlagen, Datenschutz,
- 11.
- Konzipieren von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 12.
- Montieren und Installieren von Infrastruktur,
- 13.
- Prüfen der Schutzmaßnahmen,
- 14.
- Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken,
- 15.
- Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen,
- 16.
- Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen,
- 17.
- Durchführen von Serviceleistungen,
- 18.
- Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Bürosystemtechnik" sowie "Geräte- und Systemtechnik" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine Aufgabe bearbeiten sowie in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen Komponente nach Unterlagen, einschließlich Bearbeiten, Zusammenbauen und Verdrahten, sowie Anfertigen einer Dokumentation einschließlich Arbeitsplan und Prüf- und Meßprotokoll. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Funktion, die elektrischen Schutzmaßnahmen und die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen prüfen, Betriebswerte einstellen und messen, dazugehörige Software nutzen sowie Arbeitsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweisen bei der Ausführung des Auftrages begründen kann.
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und dokumentieren, sowie in höchstens 30 Minuten ein Fachgespräch führen. In dem Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen, seine Vorgehensweise begründen sowie den Kunden Geräte oder Systeme übergeben und in die Bedienung einführen kann. Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt nach § 4 Abs. 1 zu berücksichtigen. Außerdem soll der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes berücksichtigt werden. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, die Werkzeuge, Prüf- und Diagnosemittel, Software und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.
Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Erstellen, Ändern oder Erweitern eines Systems der Informations- und Kommunikationstechnik, einer Telekommunikationseinrichtung, eines Netzes oder eines Softwareproduktes.Die Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung der Aufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er eine Arbeitsplanung durchführen, Material disponieren, Leitungen und Komponenten montieren, Softwarekomponenten in das Gesamtsystem installieren und einbinden sowie Funktion, Schutzmaßnahmen, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen prüfen, Systeme konfigurieren, Bedienoberflächen einrichten sowie ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen kann.
- 2.
- Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentieren von Fehlern oder Störungen in einem System oder Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik.Durch die Ausführung der Aufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er Fehlerbeschreibungen analysieren, technische Unterlagen auswerten, funktionelle Zusammenhänge des Gerätes oder Systems beurteilen, Bedienungs- und Systemfehler unterscheiden, Untersuchungs- und Prüfabläufe planen, Signale und Protokolle an Schnittstellen interpretieren, Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen sowie eine systematische Fehlersuche durchführen kann.
(3) Der Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen Systemkonzeption, Kundenberatung und Geschäftsprozeß sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Systemkonzeption sowie Kundenberatung und Geschäftsprozeß sind schriftlich insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(4) Die Anforderungen im Prüfungsbereich Systemkonzeption sind: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling nach vorgegebenen Kundenanforderungen ein informations- und kommunikationstechnisches System oder Netz planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Kundenprobleme und Kundenanforderungen analysieren, Lösungskonzepte für neue Systeme oder Systemveränderungen entwickeln, System- und Programmspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen, Bedienoberflächen funktionsgerecht und ergonomisch konzipieren, Planungsunterlagen erstellen, Einsatz von Personal und Sachmittel unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und der Betriebsabläufe des Kunden planen, Kosten ermitteln sowie Standardsoftware zur Planung einsetzen kann.
(5) Die Anforderungen im Prüfungsbereich Kundenberatung und Geschäftsprozeß sind: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling nach vorgegebenen Kundenanforderungen die Lösung einer Fachaufgabe planen, einschließlich Einkaufen, Anbieten und Verkaufen von Produkten und Dienstleistungen, sowie Zahlungsvorgänge abwickeln und Reklamationen bearbeiten. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und Interessen Kunden informieren und beraten, Produkte einschließlich Software auswählen, Schriftverkehr adressatengerecht führen und Standardsoftware zur Lösung der Aufgaben einsetzen kann.
(6) Die Anforderungen im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sind: In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(7) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungsbereiche Systemkonzeption sowie Kundenberatung und Geschäftsprozeß gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.
(8) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Für Berufsausbildungsverhältnisse die bis zum 31. Dezember 1999 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) |
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) |
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
5 | Lesen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 3 Nr. 5) |
| 4 | |||
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 6) |
| 3 | |||
| 5 | |||||
| 7 | |||||
7 | Beraten und Betreuen von Kunden (§ 3 Nr. 7) |
| 4 | |||
| 4 | |||||
| 2 | |||||
| 4 | |||||
8 | Benutzerschulungen (§ 3 Nr. 8) |
| 4 | |||
9 | Verkauf und Geschäftsprozeß (§ 3 Nr. 9) |
| 4 | |||
| 4 | |||||
| 6 | |||||
10 | Bedienen und Administrieren von Datenverarbeitungsanlagen, Datenschutz (§ 3 Nr. 10) |
| 6 | |||
| 5 | |||||
11 | Montieren und Installieren von Infrastruktur (§ 3 Nr. 12) |
| 9 | |||
| 6 | |||||
12 | Prüfen der Schutzmaßnahmen (§ 3 Nr. 13) |
| 6 | |||
13 | Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken (§ 3 Nr. 14) |
| 3 | |||
| 3 | |||||
| 3 | |||||
14 | Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen (§ 3 Nr. 15) |
| 2 | |||
| 3 | |||||
| 3 | |||||
15 | Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen (§ 3 Nr. 16) |
| 2 | |||
| 2 | |||||
16 | Durchführen von Serviceleistungen (§ 3 Nr. 17) |
| 4 | |||
| 4 | |||||
| 5 | |||||
17 | Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen (§ 3 Nr. 18) |
| 8 | |||
| 8 | |||||
Abschnitt II: Schwerpunkt Bürosystemtechnik | ||||||
18 | Konzipieren von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 3 Nr. 11) |
| 10 | |||
19 | Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken (§ 3 Nr. 14) |
| 13 | |||
20 | Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen (§ 3 Nr. 15) |
| 9 | |||
21 | Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen (§ 3 Nr. 16) |
| 5 | |||
| 4 | |||||
22 | Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen (§ 3 Nr. 18) |
| 8 | |||
Abschnitt III: Schwerpunkt Geräte- und Systemtechnik | ||||||
18 | Konzipieren von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 3 Nr. 11) |
| 7 | |||
19 | Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken (§ 3 Nr. 14) |
| 11 | |||
20 | Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen (§ 3 Nr. 15) |
| 6 | |||
21 | Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen (§ 3 Nr. 16) |
| 5 | |||
22 | Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen (§ 3 Nr. 18) |
| 20 |