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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)

Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft nach Anordnung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:

1.
Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel;
2.
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit Geschäftsführung und Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;
3.
Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose konstruktive Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;
4.
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit und dem Umweltschutz befaßten Stellen und Personen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz).

(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis im Bereich Isolierung oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Isolierung oder
3.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis im Bereich Isolierung
nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
aus der Volkswirtschaftslehre:
a)
Produktionsformen,
b)
Wirtschaftssysteme,
c)
nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,
d)
nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;
2.
aus der Betriebswirtschaftslehre:
a)
Betriebsorganisation:
aa)
Aufbauorganisation,
bb)
Arbeitsplanung,
cc)
Arbeitssteuerung,
dd)
Arbeitskontrolle,
b)
Organisations- und Informationstechniken,
c)
Kostenrechnung.

(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
aus dem Grundgesetz:
a)
Grundrechte,
b)
Gesetzgebung,
c)
Rechtsprechung;
2.
aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
a)
Arbeitsvertragsrecht,
b)
Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,
c)
Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
d)
Tarifvertragsrecht,
e)
Sozialversicherungsrecht;
3.
Umweltschutzrecht.

(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
a)
Entwicklungsprozeß des einzelnen,
b)
Gruppenverhalten;
2.
Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
a)
Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
b)
Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
c)
Führungsgrundsätze;
3.
Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:
a)
Rolle des Industriemeisters,
b)
Kooperation und Kommunikation,
c)
Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.Grundlagen für kostenbewußtes Handeln:2 Stunden,
2.Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln:1 Stunde,
3.Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb:2 Stunden.

(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,
2.
Technische Kommunikation und Information,
3.
Verarbeitung der Dämm- und Hilfsstoffe,
4.
Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
5.
Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe.

(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er grundlegende mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisrelevanter Aufgabenstellungen anwenden kann. Dies schließt ein, daß er elementare Gesetzmäßigkeiten der Physik und der allgemeinen Chemie, die für den Bereich der Isoliertechnik von Bedeutung sind, kennt. Außerdem soll er deutlich machen, daß er die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Berechnungen unter Nutzung der entsprechenden Gleichungen ausführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundkenntnisse über:
a)
Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand,
b)
physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere der Wärmeübertragung, Schallerzeugung und Schallübertragung, der Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der Wasserdampfdiffusion,
c)
Korrosion, insbesondere ihre Einflüsse auf die Materialien und ihre Verhütung,
d)
Eigenschaften und Verhalten von Materialen im Zusammenhang mit Temperatur, Schall, Feuchtigkeit und Brand; Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe; Schutzmaßnahmen;
2.
Berechnen von:
a)
Längen, Flächen, Rauminhalten sowie Kräften und Momenten auch unter Anwendung der Winkelfunktionen,
b)
Wärmemengen und Maßänderungen durch Temperatureinfluß,
c)
Wärmeströmen durch Dämmschichten im Beharrungszustand,
d)
Wärmeströmen für einschlägige Wärmedämmung mit Hilfe von Diagrammen und Zahlentafeln;
3.
Grundkenntnisse aus der Statistik.

(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation und Information" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Kommunikations- und Informationsmittel kennt und anwenden kann. Er soll in der Lage sein, Daten und Anweisungen verschiedener Informationsträger richtig zu interpretieren und in berufliches Handeln mit Vorbereitung, Realisierung und Kontrolle der Arbeitsschritte umzusetzen. Darüber hinaus soll er befähigt sein, technische Probleme zu erfassen, Lösungsansätze aufzuzeigen und Informationen auf geeigneten Informationsträgern weiterzugeben. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Lesen und Interpretieren von Informationen und Daten unterschiedlicher Informationsträger, insbesondere technischer Zeichnungen und Stücklisten, von Plänen betriebstechnischer Anlagen, isometrischer Darstellungen, Tabellen, Diagrammen und Statistiken unter Berücksichtigung einschlägiger Normen;
2.
Erfassen und Auswerten von Daten, insbesondere durch Darstellen in Tabellen, Statistiken und grafischen Aufbereitungen zu ihrer Verwendung als Entscheidungshilfen;
3.
Umsetzen der Informationen und Daten verschiedener Informationsträger in die Arbeitsplanung, Erstellen von Arbeitsanweisungen;
4.
Darstellung technischer Sachverhalte einschließlich ihrer Lösungsansätze auf geeigneten Informationsträgern, insbesondere Erstellen von Baustellenfortschrittsberichten, Anfertigen von Werkstattfertigungs- und Montageskizzen sowie von Teil- und Sonderzeichnungen, Erstellen von Aufmaß und Aufmaßzeichnungen nach dem vereinheitlichten isometrischen Aufmaßsystem.

(4) Im Prüfungsfach "Verarbeitung der Dämm- und Hilfsstoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, unter Anwendung einschlägiger technischer Regelwerke Aufbau und Eigenschaften der Dämm- und Hilfsstoffe zu bestimmen und daraus auf materialgerechte Lagerung, Transport, Bearbeitung und Verwendung zu schließen. Er soll neben der sachgerechten Auswahl der Materialien weiterhin in der Lage sein, Entscheidungen über ihre zweckmäßige Anbringung treffen zu können. Bei seinen Entscheidungen sind neben technischen und organisatorischen Gesichtspunkten auch Kostengesichtspunkte sowie die Aspekte der Energieeinsparung, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Lagerung und Transport von Dämm- und Hilfsstoffen unter Einhaltung der Sicherheits- und Beladevorschriften, einschließlich qualitativer und quantitativer Wareneingangs- und Warenausgangskontrollen;
2.
Auswahl, Verwendung und Anbringung von Dämm- und Hilfsstoffen unter Berücksichtigung insbesondere ihres Aufbaus, ihrer physikalischen und technischen Eigenschaften, ihrer Kosten und ihrer Umweltverträglichkeit;
3.
Auswahl, Verwendung und Anbringung von Verbindungs- und Befestigungselementen sowie der Ummantelung unter Berücksichtigung insbesondere ihres Aufbaus, ihrer physikalischen und technischen Eigenschaften, ihrer Kosten und ihrer Umweltverträglichkeit;
4.
Auswahl und Aufbau von Hilfs- und Trägerkonstruktionen unter Berücksichtigung insbesondere der Montagefreundlichkeit, von Arbeitssicherheits- und Umweltschutzaspekten;
5.
Verhalten beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und gefährlichen chemischen Stoffen;
6.
Kenntnisse einschlägiger Werkstoff- und Halbzeugnormen.

(5) Im Prüfungsfach "Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten der technischen Einrichtungen, der Betriebsstätte und der Anwendungsstelle im Hinblick auf einen rationellen Fertigungs- und Montageablauf beherrscht. Er soll in der Lage sein, die einschlägigen Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Gerüstkonstruktionen für die Anbringung der Dämmstoffe auszuwählen und die Wartung sowie Instandhaltung sicherzustellen. Dabei sind die betrieblichen Aufgaben so zu koordinieren, daß ein möglichst reibungsloser Betriebsablauf sichergestellt wird und auftretende Probleme einer Lösung zugeführt werden, die wirtschaftlichen, sozialen, arbeitssicherheits- und umweltorientierten Erfordernissen Rechnung trägt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Energieversorgung in der Betriebsstätte und der Anwendungsstelle, Arbeitssicherheit, Umweltschutz:
a)
Energiearten, Energieversorgungsanlagen und deren Einsatz, energiesparende und umweltschützende Maßnahmen,
b)
Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen, spezifische Rechtsvorschriften,
c)
Verhalten bei Störungen und Unfällen, Erste Hilfe und Maßnahmen zur Unfallverhütung;
2.
Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen, Arbeitssicherheit und Umweltschutz:
a)
Funktion, Einsatz, Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, insbesondere von Kranen, Aufzügen, Staplern, Bearbeitungsmaschinen und Verkehrsträgern im innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Transport,
b)
Schutzvorrichtungen und Schutzausrüstungen,
c)
Umweltschutz durch Maßnahmen zur Verhinderung von Emissionen, Lärm und anderen Schadensereignissen,
d)
umweltgerechte Entsorgung und Wiedergewinnungskreisläufe sowie sonstige Maßnahmen zum Schutze der Umwelt;
3.
Dämmverfahren einschließlich Kostenkalkulation, Personaleinsatz und Qualitätssicherung:
a)
Wärmedämm- und Kältedämmverfahren, Brandschutzmöglichkeiten und Schalldämmverfahren, Isolierung gegen Feuchtigkeit,
b)
Kalkulationsverfahren insbesondere Divisionskalkulation, Äquivalenzziffernrechnung und Zuschlagsrechnung zur Vor-, Zwischen- und Nachkalkulation sowie Kalkulationsfaktoren, insbesondere Sach-, Personalkosten und Investitionen, Erstellen von Leistungsbeschreibungen,
c)
Personaleinsatz unter Berücksichtigung von Qualifikationen und Arbeitsplatzanforderungen, Konfliktbegrenzung, Gesetze und Bestimmungen bei der Personalgewinnung,
d)
Qualitätssicherung und -kontrolle, insbesondere Möglichkeiten und Verfahren, Prüf- und Kontrollmethoden sowie Fehlerbeseitigung und Abnahme unter Einhaltung von Normen, Vorschriften und Bestimmungen.

(6) Im Prüfungsfach "Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei einer praxisbezogenen betrieblichen Situationsaufgabe Lösungen unter Beachtung der in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Prüfungsinhalte darstellen und begründen kann. Insbesondere soll er in der Lage sein, berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen und zu begründen. In der Situationsaufgabe soll die Verantwortung des Industriemeisters für die technischen, organisatorischen und sozialen Belange, die Kosten- und Zeitplanung sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen und -grundsätze besonders zum Ausdruck kommen.

(7) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 5 genannten Prüfungsfach nur mündlich durchzuführen.

(8) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als zwölf Stunden betragen; die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen:2 Stunden,
2.Technische Kommunikation und Information:2 Stunden,
3.Verarbeitung der Dämm- und Hilfsstoffe:1,5 Stunden,
4.Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz:4 Stunden.

(9) Die mündliche Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 5 genannten Prüfungsfach soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(10) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils, sowie im Prüfungsfach gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dürfen nur in einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 1993, 1123 - 1124;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

 Seite 1
........................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
- Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)

Herr/Frau...............................................................
geboren am ........................ in .................................
hat am ............................ die Prüfung zum anerkannten Abschluß

Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
- Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)

gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
- Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)
vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1117),
die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 26. März 2014
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist,

bestanden.

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).

Datum .............................
Unterschrift ......................

(Siegel der zuständigen Stelle)



Seite 2

Ergebnisse der Prüfung Note
I. Fachrichtungsübergreifender Teil ............
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln ............
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln ............
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb ............

(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/
Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick
auf die am .......... in .......... vor ..........
abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ..........
freigestellt.“)

II. Fachrichtungsspezifischer Teil ............
1. Mathematische und naturwissenschaftliche ............
Grundlagen
2. Technische Kommunikation und Information ............
3. Verarbeitung der Dämm- und Hilfsstoffe ............
4. Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit ............
und Umweltschutz
5. Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe ............

(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/
Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick
auf die am .......... in .......... vor ..........
abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ..........
freigestellt.“)

III. Berufs- und arbeitspädagogischer Eignung ............
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat
nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der
berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die
Prüfung am ........ in ........ vor ........ erbracht.

Jur. Bezeichnung
IndMIsoPrV
Veröffentlicht
29.06.1993
Fundstellen
1993, 1117: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 V v. 26.3.2014 I 274