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Industriebankgesetz
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für deutsche Industrieobligationen
Auf Grund des § 21 des Gesetzes über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für deutsche Industrieobligationen (Industriebankgesetz) vom 31. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 124) verordnet die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats:
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Die Bank für deutsche Industrieobligationen ist im Verkehr mit den Grundbuchämtern und Registerbehörden von allen Gebühren, Stempelabgaben und sonstigen Kosten befreit.
(1) Eintragungen und Vermerke über die öffentliche Last des Industriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 257) können von Amts wegen gelöscht werden.
(2) Löschungen, die sich auf die öffentliche Last beziehen, sowie die dazu erforderlichen gerichtlichen Beurkundungen und Beglaubigungen sind von Gebühren und sonstigen Kosten befreit.
Wer bei der Durchführung des Industriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 257) oder des Industriebankgesetzes tätig geworden ist oder tätig wird und hierbei Kenntnis von Verhältnissen der auf Grund des Industriebelastungsgesetzes, des Aufbringungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 269) oder des Industriebankgesetzes belasteten Personen erlangt hat, ist zur Geheimhaltung dieser Verhältnisse verpflichtet; er darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die er dabei erfahren hat, nicht unbefugt verwerten.
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Die Vorschriften der §§ 4 und 5 gelten entsprechend für die bei der Durchführung der in § 7 Abs. 1 des Industriebankgesetzes genannten Aufgaben erlangten Kenntnisse von Verhältnissen der Kreditnehmer und für die Verpflichtung zur Geheimhaltung dieser Verhältnisse, mit der Maßgabe, daß die Strafverfolgung nur auf Antrag des Vorstandes der Bank für deutsche Industrieobligationen eintritt.