IBRD/IFCAbkÄndG

Gesetz zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation

Der Änderung von Artikel III des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637) durch Hinzufügung eines neuen Abschnittes 6 in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung wird zugestimmt.

(weggefallen)

(weggefallen)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Änderungen des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung nach seinem Artikel VIII Absatz (c) und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation nach seinem Artikel VII Absatz (c) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Jur. Bezeichnung
IBRD/IFCAbkÄndG
Veröffentlicht
30.07.1965
Fundstellen
1965, 1089: BGBl II
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 72 G v. 8.7.2016 I 1594